Wir haben viel zu bieten...
|
|
- Walther Lehmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Wir haben viel zu bieten...
2 Es sind die Menschen, die bei uns arbeiten, die Grün Stadt Zürich prägen. Eine gute und langfristige Zusammenarbeit ist uns deshalb sehr wichtig. Attraktive und faire Anstellungsbedingungen sind die Basis dafür. In dieser Broschüre haben wir für Sie eine Übersicht zusammengestellt. Grün Stadt Zürich achtet auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Ausgezeichnet mit dem Prädikat «Familie UND Beruf».
3 Inhaltsverzeichnis Arbeitszeiten Kündigungsfristen Ferien Betriebsferien Mutter- und Vaterschaftsurlaub Lohn Zulagen Familienzulagen Lohnfortzahlung Einmalige Vergütungen Pensionskasse Treueprämie Fort- und Weiterbildung Berufskleidung Parkplätze Verpflegung Mobiltelefon Vergünstigungen
4 Arbeitszeiten Jahresarbeitszeit auf Basis einer 2h-Woche Bandbreitenmodelle: Zusätzliche Ferien oder reduzierte Arbeitszeit durch Lohnreduktion Geleistete Mehrstunden werden in der Regel 1:1 kompensiert Förderung von attraktiven Teilzeitmodellen Kündigungsfristen Während der Probezeit: 7 Tage Im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat Ab dem 2. Anstellungsjahr: Monate Ferien Bis zum 20. Altersjahr sowie im Lehrverhältnis: 5 Wochen Vom 21. bis 9. Altersjahr: Wochen Vom 50. bis 59. Altersjahr: 5 Wochen Ab dem 0. Altersjahr: Wochen Mittleres und oberes Kader bis zum 59. Altersjahr: 1 zusätzliche Woche Betriebsferien Alle Mitarbeitenden von Grün Stadt Zürich haben Anspruch auf Betriebsferientage pro Jahr.
5 Mutter- und Vaterschaftsurlaub 1 Wochen Mutterschaftsurlaub bei 100 % Lohn 10 Tage bezahlter Vaterschaftsurlaub und Anspruch auf Wochen unbezahlten Urlaub Lohn Unser Lohnsystem ist transparent und berücksichtigt auch die individuelle Leistung. Es ist in 18 Stufen gegliedert. Grundlage für die individuelle Lohnentwicklung bildet das jährliche Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch mit der vorgesetzten Person. Alle Mitarbeitenden erhalten zudem einen 1. Monatslohn. Zulagen Mitarbeitende erhalten Pikettdienstzulagen, sofern die Funktion dies erfordert. Auch bekommen Mitarbeitende Zulagen für Nacht- und Sonntagseinsätze. Familienzulagen Für Kinder bis zum vollendeten 12. Altersjahr: 200 Franken ab dem vollendeten 12. Altersjahr und dem vollendeten 1. Altersjahr sowie für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 250 Franken in Ausbildung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr: 250 Franken
6 Lohnfortzahlung Grün Stadt Zürich legt grossen Wert auf die Gesundheit und finanzielle Absicherung ihrer Mitarbeitenden. Dies zeigt sich auch in der attraktiven Regelung der Lohnfortzahlung bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Die Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung in Kalendertagen beträgt: Anstellungsdauer 100 % anschliessend 80 % 1 bis Monate 90 Tage 90 Tage bis 12 Monate 180 Tage 180 Tage Ab 12 Monaten 180 Tage 550 Tage Grün Stadt Zürich übernimmt alle anfallenden Lohnfortzahlungskosten vollumfänglich. Die Mitarbeitenden haben folglich keinen Beitrag in Form von Krankentaggeld-Lohnabzügen zu entrichten. Einmalige Vergütungen Zusätzlich zum regulären Lohn können Mitarbeitende von Grün Stadt Zürich für aussergewöhnliche Leistungen eine Prämie in Form von Gutscheinen oder einer Geldprämie erhalten. Pensionskasse Arbeitgeberbeitrag 0 %, Arbeitnehmerbeitrag 0 % Deckungsgrad % (Stand ) Verzinsung Altersguthaben 1.5 % (201) 5
7 Treueprämie Nach zehn Jahren und in der Folge alle fünf Jahre wird eine Treueprämie von ein bis zwei Monatslöhnen ausgerichtet. Zusätzlich erhält der/die Mitarbeitende bei Fälligkeit einer Treueprämie einen bezahlten Urlaub in der Höhe eines Arbeitstages. Unabhängig von der Treueprämie entsteht bei Vollendung einer ununterbrochenen Dienstzeit von fünf Jahren und in der Folge alle fünf Jahre ein Anspruch auf vier Wochen unbezahlten Treueurlaub. Fort- und Weiterbildung Grün Stadt Zürich legt grossen Wert auf die ständige Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden und Führungskräfte. Die verschiedenen Instrumente zur Förderung der Fach-, Selbst- und Führungskompetenzen sind im Personalentwicklungskonzept von Grün Stadt Zürich zusammengefasst. Die Kostenbeteiligung richtet sich nach dem betrieblichen Nutzen der Weiterbildung. Berufskleidung In einigen unserer Berufssparten werden die Mitarbeitenden kostenlos mit einem grosszügigen Sortiment an moderner Berufskleidung ausgestattet. Parkplätze Für Mitarbeitende in den Aussenstellen stehen kostengünstige Parkplätze zur Verfügung.
8 Verpflegung Grün Stadt Zürich beteiligt sich mit einem Anteil von 50 % an der Verpflegung in Form von Lunch-Checks oder anderer Verpflegungspauschalen. Mobiltelefon Sie erhalten die Möglichkeit Mobilabonnemente zu günstigen Konditionen abzuschliessen. Das Abo ist, wenn gewünscht, auch auf Gespräche ausserhalb der Stadt oder sogar ins Ausland erweiterbar. Vergünstigungen Zwischen der Stadt Zürich und einigen Firmen besteht eine Partnerschaft. Aus diesem Grund haben Mitarbeitende von Grün Stadt Zürich die Möglichkeit Produkte aus verschiedenen Bereichen für den privaten Gebrauch günstiger zu beziehen. Desweiteren profitieren die Mitarbeitenden von Rabatten bei diversen kulturellen Veranstaltungen. Grün Stadt Zürich Beatenplatz Zürich
Ein attraktiver Arbeitgeber Ihre Vorteile im Überblick.
Ein attraktiver Arbeitgeber Ihre Vorteile im Überblick. Im Alter zuhause. Herzlich willkommen bei Viva Luzern. Wer sein Bestmögliches zu einem Geschäft beiträgt ist die beste Art von Mitarbeiter, die man
MehrHerzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.
Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der
MehrVerordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV) Änderung vom 31. Mai 2013 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet: I Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 1 zur Bundespersonalverordnung
MehrIhre Anstellung beim Kanton Obwalden. Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig
Ihre Anstellung beim Kanton Obwalden Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig Finanzdepartement FD Personalamt Der Kanton Obwalden als Arbeitgeber Inhalt Ihre Pluspunkte... 4 Markt- und leistungsgerechte
MehrÖffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7
Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser
MehrAlle Pluspunkte im Fokus. Ihre Anstellung bei PRIVERA
Alle Pluspunkte im Fokus Ihre Anstellung bei PRIVERA Ihre Pluspunkte PRIVERA bietet Ihnen fortschrittliche Anstellungs- und Arbeitsbedingungen, damit Sie den hohen Anforderungen Ihrer Aufgabe gerecht werden
MehrBENEFITS@GfK WIR SIND UNS WICHTIG!
BENEFITS@GfK WIR SIND UNS WICHTIG! Betriebliche Zusatzleistungen der GfK Switzerland AG GfK 2013 BENEFITS@GfK 1 Versicherungen Arbeitsweg Parkplatz Sportklub Lohn/ Lohngerechtigkeit Lunch Check Unsere
MehrFinanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft. Steuerverwaltung. Gute Gründe. bei uns zu arbeiten.
Finanz- und Kirchendirektion Kanton Basel-Landschaft Steuerverwaltung Gute Gründe bei uns zu arbeiten www.steuern.bl.ch Willkommen Ich begrüsse Sie ganz herzlich in der kantonalen Steuerverwaltung Basel-
MehrHerzlich willkommen. Ihre Anstellung bei AS Aufzüge AG
Herzlich willkommen Ihre Anstellung bei Ihre Anstellung bei AS im Überblick * Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für AS Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der Maschinenindustrie, in der arbeitsvertragliche
MehrNeues Personalreglement, neue Personalverordnung und neues Lohnsystem
Neues Personalreglement, neue Personalverordnung und neues Lohnsystem ------------------------------------------------------------------------------ Informationsabend für alle Mitarbeitenden der auf Einladung
MehrS T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P
S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4
MehrFringe Benefits. Spitex Stadt Luzern
Fringe Benefits Spitex Stadt Luzern Ferien Der Anspruch auf bezahlte Ferien pro Kalenderjahr beträgt: bis 49 Jahre 25 Tage ab 50 Jahre 30 Tage (ab dem Kalenderjahr des 50. Geburtstages) ab 60 Jahre 35
MehrZusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau
Zusammenfassung der Anstellungsbedingungen des Arbeitgebers Kanton Aargau Grundlage der Anstellung Für die Mitarbeitenden des Kantons gilt das Personalrecht des Kantons Aargau. Einzelne Artikel des Obligationenrechts
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
MehrFringe Benefits Studie 20XX
Fringe Benefits Studie 20XXX Beilage 2 Auszüge aus dem Fringe Benefits Studie 20XX Cepec AG Rue Saint-Martin 26 1005 Lausanne Tél. +41 21 310 19 30 Fax +41 21 310 19 31 e-mail survey@cepec.ch Fringe Benefits
MehrAnstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)
177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2
MehrDie Schweiz Unser Unternehmen. Die Bundesverwaltung Ihre Arbeitgeberin
Die Schweiz Unser Unternehmen Die Bundesverwaltung Ihre Arbeitgeberin 2 Die Schweiz mitgestalten Interessieren Sie sich für komplexe Fragestellungen und übernehmen Sie gerne Aufgaben mit gesellschaftlicher
MehrPersonalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2012) 10 Ordentliche Kündigung
Personalreglement der Gemeinde Binningen vom 21. Mai 2007 (Version Januar 2015) 10 Ordentliche Kündigung.. 3 Die Gemeinde kann das Arbeitsverhältnis aus wesentlichen Gründen kündigen. Diese liegen vor,
MehrVergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements) SVA Aargau, Vergütungsreglement, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Lohnauszahlung...3 2. Leistungslohn...3 3. Dienstaltersgeschenk...3
MehrVerordnung über den Elternurlaub
5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2017
Gastgewerbe und Hotellerie 2017 n L-GAV 2017: Wir haben es geschafft! n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2017: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2017: Aus-
Mehr(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und
ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN
Beilage 4 II. ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN 1 Anstellung und Probezeit 1.1 Das Personal wird durch die zuständigen Mitglieder der Geschäftsleitung angestellt. Die zuständigen Vorgesetzten werden in
Mehrpfiegimuri MEIN arbeitsplatz wohnen. betreuen. Ieben.
pfiegimuri MEIN arbeitsplatz wohnen. betreuen. Ieben. Eine Geschichte mit Zukunft Die pflegimuri legt als attraktiver Arbeitgeber besonderen Wert auf gegenseitige Offenheit und Achtung. Wir stehen für
MehrGastgewerbe und Hotellerie 2016
Gastgewerbe und Hotellerie 2016 n L-GAV stärken n Lehrgang Progresso n Arbeitszeit-Kalender 2016: Schreiben Sie Ihre Arbeitsstunden auf, denn: Jede Stunde zählt! n Löhne 2016: Aus- und Weiterbildung zahlen
MehrEmpfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007
Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007 Kirchenrat Röm.-Kath. Landeskirche Kanton Aargau Regionalleitung der Bistumsregion
MehrPERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach
Regionale Oberstufenschulgemeinde FHB 0.0 Grünau, 900 Wittenbach gültig ab PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach für das Personal der Schulverwaltung und des Hauswartdienstes
MehrWillkommen bei der Bedag
Willkommen bei der Bedag Arbeiten bei der Bedag Die Bedag ist ein führendes schweizerisches IT- Dienstleistungsunternehmen. Wir erbringen hochwertige Dienstleistungen im Rechenzentrumsbetrieb und in der
MehrHerzlich willkommen bei Universal-Job. Anstellungsbedingungen Temporärpersonal
Herzlich willkommen bei Universal-Job Anstellungsbedingungen Temporärpersonal Wir begrüssen Sie als temporären Mitarbeitenden in unserer Unternehmung und freuen uns sehr auf eine gute Zusammenarbeit. Mit
MehrWissenswertes über unsere Anstellungsbedingungen
Wissenswertes über unsere Anstellungsbedingungen Geschätzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Als Mitarbeiterin, Mitarbeiter der Luzerner Psychiatrie (lups) erbringen Sie täglich Leistungen zum Wohle unserer
MehrAlle Pluspunkte auf einen Blick Ihre Anstellung bei der Bundesverwaltung
Alle Pluspunkte auf einen Blick Ihre Anstellung bei der Bundesverwaltung Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Unser Unternehmen 03 Ihre Pluspunkte
MehrAusführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung
4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46
MehrMerkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten
Merkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten 1. Zweck und Inhalt Das vorliegende Merkblatt bietet den Unterassistenten der Spitalregion Rheintal Werdenberg Sarganserland (SR RWS) einen Überblick
MehrAnstellungsbedingungen. in der Verwaltung des Kantons Bern
Anstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern Gültig ab 1. Januar 2015 Diese Broschüre enthält wichtige Informationen zu den Anstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern, welche
MehrPersonalreglement Stadt Baden per 01.01.2015 Beilage 1
Personalreglement Stadt Baden per 01.01.2015 Beilage 1 Überblick Personalreglement 1. Einleitung/Beschrieb Das Projekt entstand aufgrund folgender Punkte: Analyse der Handlungsfelder im Bereich Personal
MehrKanton Zug Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Vom. Juni 00 (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 59 OR und Bst. e EG Landwirtschaft
MehrPersonal- reglement. Spitex Stadt Luzern
Personal- reglement Spitex Stadt Luzern Ausgabe vom Oktober 2011 gültig ab 1.1.2012 Dieses Reglement wurde vom Vorstand am 17. Oktober 1994 erlassen. Am 23. November 1994, 16. Januar 1995, 13. März 1997,
MehrAnstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern
17 Anstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern Gültig ab 1. Januar 2017 1 Personalamt des Kantons Bern Diese Broschüre enthält wichtige Informationen zu den Anstellungsbedin gungen in der
MehrMuster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV
Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als
MehrGAV Aargauer Kantonsspitäler
PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV
MehrAnstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern
16 Anstellungsbedingungen in der Verwaltung des Kantons Bern Gültig ab 1. Januar 2016 1 Personalamt des Kantons Bern Diese Broschüre enthält wichtige Informationen zu den Anstellungsbedin gungen in der
MehrVorsorge kommt vor Sorge
Vorsorge kommt vor Sorge Das 3-Säulen-Prinzip Vorsorge Staatliche = 1. Säule Berufliche = 2. Säule Private = 3. Säule AHV / IV BVG Unfall- und Krankenversicherung Existenzsicherung Fortsetzung der gewohnten
MehrIhre Migros als Arbeitgeberin
Ihre Migros als Arbeitgeberin Die Migros ist das Schweizer Unternehmen, das sich mit Leidenschaft für die Lebensqualität seiner Kundinnen und Kunden einsetzt. Genossenschaft Migros Basel WAS BIETET DIE
MehrMerkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds
Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen
MehrReglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub
Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrInformation über die Anstellungsbedingungen in der Einwohnergemeinde Heimberg
igenständig fortschrittlich regional stark Information über die Anstellungsbedingungen in der Einwohnergemeinde Heimberg für öffentlich-rechtlich angestellte Mitarbeitende Gültig ab 1. Januar 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrBerechnung und Auszahlung des Taggelds
Berechnung und Auszahlung des Taggelds 1. Grundlage 2. Wie berechnet die Suva das Taggeld? 1.1. Der versicherte Höchstlohn beträgt 126 000 Franken im Jahr. 1.2. Grundlage für die Bemessung des Taggelds
MehrVorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG
Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrDieser Arbeitsvertrag wird per abgeschlossen und gilt für eine unbefristete Zeit.
Muster für einen Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer 1. Ingress
Mehr1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot
BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier
MehrVerordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) Änderung vom 11. Dezember 2008 vom Bundesrat genehmigt am 18.
MehrPensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010
Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN A Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern
MehrAnhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement
Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4
MehrGesamtarbeitsvertrag für das Tele kommu nika tionsgewerbe
Gesamtarbeitsvertrag für das Tele kommu nika tionsgewerbe zwischen Saphir Group Networks AG und Gewerkschaft Kommunikation www.gewerkschaftkom.ch 1 B Gesamtarbeitsvertrag für das Tele kommu nika tionsgewerbe
Mehrskyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)
skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis
Mehr4716 Beschluss des Kantonsrates über die Kantonale Volksinitiative «Für faire Ferien»
Antrag des Regierungsrates vom 7. Juli 2010 1551 4716 Beschluss des Kantonsrates über die Kantonale Volksinitiative «Für faire Ferien» (vom............) Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag
MehrWer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Welche Ereignisse müssen der Agrisano Pencas gemeldet werden? Grenzbeträge 2016
Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2016 Plan A Wer ist bei der Agrisano Pencas versichert? Die Versicherungspflicht beginnt ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres und endet am letzten
MehrSynoptische Darstellung
Synoptische Darstellung Bisheriges Recht Personalreglement vom. Januar 000 Neues Recht Personalreglement Änderung vom I. Die Personalreglement vom. Januar 000 wird wie folgt geändert: Einführung einer
MehrPLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen
Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite
MehrZuger Kantonalbank. Herzlich willkommen. Wir begleiten Sie in Ihrer beruflichen Karriere. www.zugerkb.ch
Zuger Kantonalbank Herzlich willkommen. Wir begleiten Sie in Ihrer beruflichen Karriere. www.zugerkb.ch «Wir begleiten Sie im Leben.» Diese Haltung gilt für alle Anspruchsgruppen, die auf unterschiedliche
Mehrpersonalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau
personalthurgau Die Personalverbände des Kantons Thurgau Revision Firmenvertrag der Spital Thurgau AG Neue Regelungen im Detail 1. Vorzeitige Pensionierung durch die Spital Thurgau AG 2.11.4 Beendigung
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrPersonalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)
Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen) 2 Subsidiäre Anwendung des kantonalen Personalrechts Soweit Rechte und Pflichten aus dem öffentlich - rechtlichen Arbeitsverhältnis
MehrPersonalreglement. für das Fahrpersonal der PostAuto- Unternehmer (Ausgabe für das Fahrpersonal)
Personalreglement für das Fahrpersonal der PostAuto- Unternehmer (Ausgabe für das Fahrpersonal) Gültig ab 1. Januar 2009 1. Grundsatz Das Personalreglement enthält Vorgaben zu Anstellungsbedingungen für
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrÜberblick zu den Regelungen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub für Angestellte der schweizerischen Universitäten und ETH Stand Juni 2015
Überblick zu den Regelungen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub für Angestellte der schweizerischen Universitäten und ETH Stand Juni 2015 Anmerkungen: falls nicht anders präzisiert bezieht sich der Begriff
MehrVERBAND ST.GALLER VOLKSSCHULTRÄGER (SGV) Lohntabelle 2014
- Kindergärtnerinnen 13. Monats- 13. Monats- von 1/24 von von Kolonne 2 A 1 1 53'540.75 58'002.50 4'461.75 185.90 1'450.05 2 2 55'683.10 60'323.35 4'640.25 193.35 1'508.10 3 3 57'825.55 62'644.35 4'818.80
MehrGesamtarbeitsvertrag
Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November
MehrKanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ),
Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 8. Dezember 984 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
MehrARBEITSVERTRAG (Kader)
ARBEITSVERTRAG (Kader) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) 1. Tätigkeitsbereich 1.1. Der Arbeitnehmer wird als... angestellt.
MehrInhaltsverzeichnis.
Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen 7 1.1 Anforderungen an ein modernes Gehaltssystem 8 1.1.1 Fair Pay 8 1.1.2 Weitere Forderungen 10 1.2 Bestimmungsfaktoren des Lohnes 11 1.2.1 Alter, Erfahrung 11 1.2.2
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrGesprächsleitfaden Mutterschaft
Gesprächsleitfaden Mutterschaft Dieser Gesprächsleitfaden dient Vorgesetzten und werdenden Müttern während und nach der Schwangerschaft als Informations- und Planungshilfe. Er listet die wichtigen Punkte
MehrReglement Arbeitszeit. (gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements)
(gestützt auf die Ziffern 7 und 8 des Personalreglements) SVA Aargau, Reglement Arbeitszeit, Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Grundsatz... 3 2. Arbeitszeit... 3 3. Öffnungszeiten... 3 4. Erfassung der
MehrVersion 2 I 1. Januar Allgemeine Anstellungsbedingungen der BKW Energie AG
Version 2 I 1. Januar 2017 Allgemeine Anstellungsbedingungen der BKW Energie AG 2 Allgemeine Anstellungsbedingungen Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 4 1.1 Anwendungsbereich 4 1.2 Verhältnis
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
.5. Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) vom 5..006 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 59 und 59a des Obligationenrechts (OR ) ) und Artikel
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrAnmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3
MehrPersonalhandbuch. für die Angestellten der Kantonalen Verwaltung von Appenzell Ausserrhoden und seiner Betriebe
Personalhandbuch für die Angestellten der Kantonalen Verwaltung von Appenzell Ausserrhoden und seiner Betriebe Personalhandbuch für die Angestellten der Kantonalen Verwaltung von Appenzell Ausserrhoden
MehrArbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.
Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung
MehrBegeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.»
Begeisterung? «Helvetia ein Ort zum Arbeiten mit Raum zum Leben.» Vincenzo Munforte Kundendienst, Private Vorsorge Allgemeine Anstellungsbedingungen Innendienst. Was immer Sie vorhaben. Wir sind für Sie
MehrNormalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (NAV LW)
.7 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Landwirtschaft (NAV LW) vom 6. Dezember 0 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 59 Abs. des Schweizerischen Obligationenrechts
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 8. März 006 (Stand. April 006). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
MehrGesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler. Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG
Gesamtarbeitsvertrag für die Aargauer Kantonsspitäler Kantonsspital Aarau AG Kantonsspital Baden AG Psychiatrische Dienste Aargau AG Ausgabe 2012 Inhalt Allgemeines 1 Geltungsbereich und Allgemeines
MehrMitarbeitervorteile Warum ZEISS ein moderner Arbeitgeber ist.
Mitarbeitervorteile Warum ZEISS ein moderner Arbeitgeber ist. ZEISS ist eines der führenden Unternehmen der Optik und Optoelektronik. Gemeinsam mit unseren Mitarbeitern entwickeln wir die Technologien
Mehr2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000
Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat 2480 Pratteln, 24. Juli 2007 2. Lesung Teilrevision des Personalreglements vom 24. Januar 2000 Anlässlich der 1. Lesung des Geschäfts am 23. April 2007 hat
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 832.10 Jahrgang 2013 Nr. 66 ausgegeben am 8. Februar 2013 Gesetz vom 19. Dezember 2012 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden
MehrAngestellten Reglement
1 Angestellten Reglement 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen... 4 1.1. Gültigkeit... 4 1.2. Anwendbares Recht... 4 1.3. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses... 4 1.4. Kündigung... 4 1.5.
MehrVertrag zur Ableistung des Berufspraktikums
Vertrag zur Ableistung des Berufspraktikums (3 - fach) (gemäß 9 Abs. 3 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen in der jeweils gültigen Fassung)
MehrLohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod
Workshop Lohnfragen Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod Nach Personal- und Besoldungsgesetz für Mitarbeitende der Verwaltung des Kantons Schwyz Fallbeschriebe Lohnfortzahlung bei Krankheit mit
MehrDas Bankpraktikum Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen (BEM) Start einer erfolgreichen Bankkarriere
Das Bankpraktikum Bankeinstieg für Mittelschulabsolventen (BEM) Start einer erfolgreichen Bankkarriere Die Schwyzer Kantonalbank Die Schwyzer Kantonalbank wurde 1890 gegründet. Sie ist eine Universalbank,
Mehr