Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3)
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- Jesko Meissner
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1 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan (ASR A2.3) Dr. Olaf Gémesi Abteilung Sicherheit und Gesundheit Referat Handel und Arbeitsstätten DGUV FASI - Veranstaltung Neuerungen der ArbStättV und Regeln 05. November 2014
2 Inhalte des Vortrags Grundsätze der Anwendung der ASR A2.3 Abmessungen der Fluchtwege Türen in Notausgängen und im Verlauf von Fluchtwegen Flucht- und Rettungsplan 2
3 Rechtsgrundlage ArbStättV, 4 (4): Arbeitgeber hat Vorkehrungen treffen, dass Arbeitnehmer unverzüglich in Sicherheit gebracht und schnell gerettet werden können. ArbStättV, Anhang 2.3: Die Anzahl der Fluchtwege und Notausgänge und deren Anordnung und Abmessung müssen sich richten nach: Nutzung, Einrichtung, Abmessung der Arbeitsstätte und Personenzahl. Müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen. Sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn gefahrloses Verlassen der Arbeitsstätte für Beschäftigten insb. bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung - nicht gewährleistet ist. 3
4 Wie wurde das Thema vorher geregelt? 19 ArbStättV 1975 ASR 10/1 Türen und Tore ASR 17/1, 2 Verkehrswege Empfehlung des BMAS zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach 55 Änderungen durch Anhang Nr. 2.3 ArbStättV 2004 i.v.m. ASR A2.3! 4
5 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Inhaltsübersicht 1. Zielstellung 2. Anwendungsbereich 3. Begriffsbestimmungen 4. Allgemeines 5. Anordnungen, Abmessungen 6. Ausführung 7. Kennzeichnung 8. Sicherheitsbeleuchtung 9. Flucht- und Rettungsplan 10.Ergänzende Anforderungen für Baustellen 5
6 Anwendungsbereich Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und ggf. Räumungsübungen im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. ausgenommen: nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten reine Instandsetzungs- und Wartungsbereiche Verlassen Arbeitsmitteln i.s.d. BetrSichV 2 (1) im Gefahrenfall Ergänzung um die Belange der Barrierefreiheit durch ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 6
7 Grundsätze der Fluchtweggestaltung Fluchtwege müssen selbständig begangen werden können, möglichst kurz sein, ständig frei gehalten werden, ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und ggf. mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein.! 7
8 Begriffsbestimmungen Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können. Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und der Treppenraum notwendiger Treppen sowie die Notausgänge. Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann. 8
9 Musterbauordnung, zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr in der Regel bis maximal 8 m bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen 9
10 Zweiter Fluchtweg Erfordernis ist durch Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Selbständige Nutzbarkeit muss gewährleistet sein. Ggf. reduzierte Anforderungen gegenüber dem ersten Fluchtweg (Notausstieg). Erster und zweiter Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über den selben Flur zu Notausgängen führen. 10
11 Notausstieg nur im Verlauf des zweiten Fluchtwegs zulässig Abmessungen: Breite: 0,90 m, Höhe: 1,20 m ggf. fest angebrachte Aufstiegshilfen erforderlich (z.b. Treppe, Steigeisen oder Haltestangen) Außenseite gesondert kennzeichnen und ggf. gegen Zustellen zu sichern, sofern zugänglich (z.b. Notausstieg mündet in Verkehrsweg) 11
12 Zweiter Fluchtweg über Außentreppe Vorteile: von größer Personenzahl begehbar geeignet auch für die Rettung und Brandbekämpfung 12
13 Allgemeine Anforderungen Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen und der Anteil ortsunkundiger Personen zu berücksichtigen. Die Außenseite von Notausgängen und -ausstiegen sind gesondert zu kennzeichnen und sofern zugänglich gegen Zustellen zu sichern. Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 %. Aufzüge sind als Teil von Fluchtwegen unzulässig. Bauordnungsrecht der Länder ist zu beachten. 13
14 Allgemeine Anforderungen (II) Fahrsteige, Fahrtreppen sowie Steigleitern und Steigeisengänge sind im Verlauf eines ersten Fluchtweges nicht zulässig. Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, im Verlauf von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. 14
15 Gefangene Räume Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Raum betreten oder verlassen werden kann. Seine Nutzung als Arbeits-, Bereitschafts- Liege-, Erste-Hilfe- oder Pausenraum ist nur zulässig, wenn sie nur durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und die Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt oder eine Sichtverbindung zum Nachbarraum vorhanden ist. 15
16 Begriffsbestimmung Fluchtweglänge Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang kürzeste Variante mehrerer möglicher und zulässiger Wegstreckenführungen tatsächliche Laufweglänge 1,5 fache der Fluchtweglänge? Ort, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben führt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich! 16
17 Fluchtweglängen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen bis zu 35 m Feuerlöscheinrichtungen c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige bis zu 25 m Feuerlöscheinrichtungen d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m e) für explosionsgefährdete Räume, ausgenommen f) bis zu 20 m f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m betragen. 17
18 Fluchtweglänge? Fluchtweglänge 35 m Laufweglänge, max. 1,5 x Fluchtweglänge 18
19 Ausnahmen zur maximalen Fluchtweglänge Flucht- und Rettungswege von Sonderbauten (nach 5 (2) a - c) Beispiel: IndBauRL 70 m Fluchtweglänge nur wenn: Räumen mit Brandschutzeinrichtungen (autom. Brandmeldeoder Löschanlagen) und einer Höhe von min.10 m.! Bauten müssen rundum durch Feuerwehr/ Rettungsdienste erreichbar sein. Zufahrten, siehe MBO 5. 19
20 Fluchtwegbreite und -höhe Anzahl der Personen (Einzugsgebiet) bis 5 bis 20 bis 200 bis 300 bis 400!? Lichte Breite (in m) 0,875 1,00 1,20 1,80 2,40 Eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Die lichte Breite darf jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen. Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Reduzierung von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. 20
21 ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan! 21
22 Anforderungen an manuell betätigte Türen Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen im Grundsatz in Fluchtrichtung, Abweichungen hiervon abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Manuelle Karussell- und Schiebetüren im Verlauf von Fluchtwegen und in Notausgängen unzulässig. Sind angemessen und dauerhaft zu kennzeichnen. Müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel? (Schlüssel unzulässig) leicht öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung angewiesen sind.! 22
23 Beispiel für zulässige manuelle Karusselltür im Fluchtweg Karusselltür dient im Normalfall als Tür im Verkehrsweg. Drehflügeltür steht nur im Gefahrfall als Fluchtwegtür zur Verfügung. 23
24 Anforderungen an automatische Türen Im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig in Fluren und für Räume ohne Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen.! Nicht zulässig in Notausgängen, die nur im Notfall genutzt werden. Müssen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen in Rettungswegen entsprechen, z. B. Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) und Richtlinie für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR). Bislang keine einheitliche? bauordnungsrechtliche Bewertung und Zulassung von Schnelllauftoren im Verlauf von Rettungswegen. 24
25 Flucht- und Rettungsplan Erfordernis ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen. Aushangspflicht in den entsprechenden Bereichen. Inhalte entsprechend der ASR A2.3: (Gebäudegrundriss, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage Erste-Hilfe- Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen und Sammelstellen, Standort Betrachter sowie Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen) Gestaltung entsprechend der ASR A1.3 Nutzbarkeit muss z. B. auch bei Ausfall der Beleuchtung gewährleistet sein. Regelmäßige Unterweisung (vorzugsweise jährlich). Durchführung von Räumungsübungen, wenn erforderlich.! 25
26 Flucht- und Rettungsplan erforderlich? Ja, für Arbeitsbereiche, wenn deren Lage, Ausdehnung, Art der Benutzung dies erfordern: Beispiele: Werkstatt, nein. Industriegelände mit Publikumsverkehr oder Fremdfirmen, ja. Baumarkt, ja. Schule, ja. 26
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