Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen. Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz

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1 Teilhabe von Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen Was bleibt und was ändert sich durch das Bundesteilhabegesetz aus Sicht eines überörtlichen Sozialhilfeträgers? Referat bei der 5. Bethel-Fachtagung des Arbeitsfeldes Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen am 16. November 2017 in Bielefeld Michael Wedershoven Leiter des Referats Angebote der Behindertenhilfe, LWL-Behindertenhilfe

2 UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 1 Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Artikel 3... die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft... 2

3 Ziel: Verbesserung der Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention Selbstbestimmung und volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ( 1 SGB IX neu) 3

4 Wesentliche Änderungen in Bezug auf Wohnen neuer Behinderungsbegriff Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. (dito von Behinderung bedroht) ( 2 SGB IX neu) Vorerst bleibt leistungsberechtigter Personenkreis gleich ( 99 SGB IX neu, Regelungen SGB XII und Eingliederungshilfeverordnung behalten Gültigkeit) 4

5 Soziale Teilhabe ( 113 SGB IX neu) U.a. zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Leistungen 1. Leistungen für Wohnraum 2. Assistenzleistungen 3. Heilpädagogische Leistungen 4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie 5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten 6. Leistungen zur Förderung der Verständigung 7. Leistungen zur Mobilität 8. Hilfsmittel 9. Besuchsbeihilfen 5

6 Assistenzbegriff ( 78 SGB IX neu) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung (insbesondere allgemeine Erledigungen des Alltags wie Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitplanung einschließlich Sport, Sicherstellung der ärztlichen und ärztlich verordneter Leistungen) 2 Arten von Assistenz: Vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie zur Begleitung der Leistungsberechtigten (einfache oder kompensatorische Assistenz, Nichtfachkräfte) Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (insb. Anleitungen und Übungen, qualifizierte Assistenz, Fachkräfte)

7 Wunsch- und Wahlrecht ( 104 SGB IX neu) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung beziehen, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Nicht angemessen: wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung unverhältnismäßig übersteigt und wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalls durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann. Zunächst Prüfung der Zumutbarkeit der abweichenden Leistung 7

8 Abschied von Aufteilung ambulant und stationär bei den Leistungen der sozialen Teilhabe Das neue SGB IX sieht ab 2020 keine Aufteilung in ambulant und stationär mehr vor. Daher Neufassung des Leistungssystems. 8

9 Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen Ab 2020 Trennung von existenzsichernden Leistungen nach SGB XII und Teilhabeleistungen nach SGB IX Beantragung der existenzsichernden Leistung voraussichtlich bei den örtlichen Sozialhilfeträgern Beantragung der Teilhabeleistungen bei den Leistungsträgern der Eingliederungshilfe, voraussichtlich Landschaftsverbände in NRW Besondere Herausforderung bei den bisherigen stationären Leistungen, dass die Grund- und Maßnahmepauschalen und der Investitionsbetrag angemessen neu bestimmt werden müssen. 9

10 Aktivitäten des LWL Teilhabe- und Gesamtplanverfahren Umsetzung eines einheitlichen Verfahrens mit dem Bedarfsermittlungsinstrument BEI_NRW in allen Kreisen und kreisfreien Städten in Westfalen-Lippe Anpassung der Leistung Verhandlung der Landesrahmenverträge mit den Verbänden der Leistungserbringer Neues Vertragsrecht neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach Neuverhandlung der Landesrahmenverträge 10

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