Datum Drucksache Nr. Az: 1-1 MoL /215. Beratungsfolge Sitzungstermin Abstimmung
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- Nele Küchler
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1 Beschlussdrucksache öffentlich Datum Drucksache Nr. Az: 1-1 MoL /215 Beratungsfolge Sitzungstermin Abstimmung Badausschuss Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Langenhagen Einstimmig Ja Nein Enthaltung Behandelt Betreff: Beschluss über die Vorbereitung zur Gründung des Eigenbetriebes Eigenbetrieb Bad zum Beschlussvorschlag: 1. Der Rat der Stadt Langenhagen beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bad in der als Anlage beigefügten Fassung. 2. Das vom Rat mit dem noch zu fassenden Beschluss über die Eröffnungsbilanz festgesetzte Reinvermögen ist in 1 III der Betriebssatzung aufzunehmen. Erläuterung: Bezug nehmend auf die Drucksache 2012/346 wurde die Verwaltung beauftragt, eine Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bad zu entwickeln. Die Gründung des Eigenbetriebes Eigenbetrieb Bad soll zum erfolgen. Derzeit erstellt die Verwaltung den Haushaltsentwurf 2014 und die Eröffnungsbilanz für den Eigenbetrieb Bad. Sobald alle haushaltsrelevanten Daten vorliegen, werden der Haushaltsentwurf und die Eröffnungsbilanz gesondert zur Beschlussfassung vorgelegt. Das Reinvermögen aus der Eröffnungsbilanz wird nach Beschlussfassung in 1 III der Betriebssatzung des Eigenbetriebes aufgenommen. Die Bildung des Betriebsausschusses kann erst mit Gründung des Eigenbetriebes erfolgen. Auch hierzu wird zum späteren Zeitpunkt eine gesonderte Drucksache erstellt. Die Gründung des Eigenbetriebes ist gem. 152 NKomVG der Kommunalaufsicht anzuzeigen, was von der Verwaltung zeitnah veranlasst wird.
2 Seite 2 Nach Beschlussfassung durch VA/RAT wird mit der Ausführung beauftragt: 1-1 über: FB 1 Zweitschrift an: III + Badneubau Langenhagen, den August 2013 Mitzeichnung Fischer Bürgermeister Org.Einh. FDL 1-1 FBL 1 Dez III Badneubau Namenskürzel Datum Anlage Abstimmungsergebnis Gremium Sitzung am Top Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Ja Nein Enth. Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss (Rückseite)
3 Beschlussdrucksache öffentlich Tischvorlage Datum Drucksache Nr. Az: 1-1 MoL /215-1 Beratungsfolge Sitzungstermin Abstimmung Einstimmig Ja Nein Enthaltung Behandelt Badausschuss Verwaltungsausschuss Rat der Stadt Langenhagen Betreff: Beschluss über die Vorbereitung zur Gründung des Eigenbetriebes Eigenbetrieb Bad zum Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Langenhagen beschließt die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Bad in der, der Sitzungsdrucksache Nr. 2013/215, beigefügten Fassung mit der Änderung des 1 Abs. 3. Diese lautet wie folgt: 1 Eigenbetrieb, Name, Reinvermögen (3) Das Reinvermögen des Eigenbetriebes beträgt ,39 Euro. Erläuterung: Aufgrund neuerer Erkenntnisse sieht die Verwaltung die Notwendigkeit das Reinvermögen im 1 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetriebes Bad genau zu beziffern. Gemäß des 4 der Eigenbetriebsverordnung ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung zu bestimmen. Der Eigenbetrieb Bad bilanziert und legt Rechnung auf Grundlage der Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung und besitzt damit anstelle des Stammkapitals die Bilanzposition Reinvermögen. Im Falle des 4 Eigenbetriebsverordnung ist das Reinvermögen mit dem Stammkapital gleichzusetzen und muss daher aus rechtlichen Gründen genau bestimmt werden. Um die Gründung des Eigenbetriebes nicht zu gefährden ist für den Satzungsbeschluss nach derzeitigen Kenntnissen das Reinvermögen seitens der Verwaltung ermittelt worden. Das endgültige Reinvermögen errechnet sich aus der noch zu beschließenden Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebes zum Sich hierdurch ergebende mögliche
4 Veränderungen des Reinvermögens können jederzeit durch Ratsbeschluss angepasst werden. Langenhagen, Fischer Bürgermeister Mitzeichnung Org.Einh. Namenskürzel Datum Abstimmungsergebnis Gremium Sitzung am Top Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Ja Nein Enth. Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss (Rückseite)
5 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Eigenbetrieb Bad Aufgrund der 10 und 140 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom (Nds. GVBl. S. 576) i.v.m. der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom (Nds. GVBl. S. 21) in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am XX.XX.2013 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Name, Reinvermögen (1) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Stadt Langenhagen nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Der Eigenbetrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Eigenbetrieb Bad (3) Das Reinvermögen des Eigenbetriebes beträgt * Euro. *(Das Reinvermögen wird nach dem Beschluss über die Eröffnungsbilanz festgesetzt) 2 Gegenstand des Eigenbetriebes (1) Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes ist die Planung, der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung des Familien-, Sport- und Freizeitbades der Stadt Langenhagen. (2) Der Eigenbetrieb darf alle mit dem Betriebszweck zusammenhängenden Geschäfte betreiben. Er darf im Rahmen des 136 NKomVG bei Bedarf weitere Aufgaben übernehmen, soweit sie der sach- und fachgerechten Aufgabenwahrnehmung im Sinne des Absatzes 1 zuzuordnen sind. Der Eigenbetrieb kann sich für den Betrieb und Unterhaltung Dritter bedienen oder das Familien-, Sport- und Freizeitbad an Dritte vermieten oder verpachten. 3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter bestellt. (2) Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes selbstständig. Dazu gehören insbesondere: 1. Maßnahmen im Bereich der innerbetrieblichen Organisation, 2. die Entscheidung über Mehrausgaben für Einzelvorhaben in Anwendung von 15 Abs. 3 Satz 2 der EigBetrVO bis zu 15 % des Netto-Auftragswertes, Stand August
6 3. Entscheidungen über Verfügungen und Rechtsgeschäfte mit Wertgrenzen a) bei Verträgen über Lieferung und Leistungen, einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Finanzhaushaltes; b) bei Verfügungen über das Betriebsvermögen; c) beim Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbeträge); d) bei Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit nicht die Zuständigkeit des Rates gegeben ist; e) bei der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass von Forderungen; f) beim Verzicht auf Forderungen im Rahmen gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, 4. der Personaleinsatz. 4 Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Verfahren des Betriebsausschusses (1) Der Rat der Stadt Langenhagen bildet nach 140 Abs. 2 NKomVG i.v.m. 3 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. Für die Bildung und das Verfahren des Betriebsausschusses gelten die 71 bis 73 NKomVG. Hinsichtlich der Wahl und der Rechtsstellung von Vertretern der Bediensteten gilt 110 NPersVG. Die Vertreter der Bediensteten haben Stimmrecht. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus 11 stimmberechtigten und 5 beratenden Mitgliedern. Abweichend von 71 Abs. 8 NKomVG wird die Betriebsausschussvorsitzende / der Betriebsausschussvorsitzende von den Mitgliedern des Betriebsausschusses gewählt. Für das Verfahren im Betriebsausschuss gelten 72 NKomVG sowie die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Langenhagen. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Rat oder die Bürgermeisterin / der Bürgermeister zuständig sind. Im Übrigen bereitet er die den Eigenbetrieb betreffenden Beschlüsse des Rates der Stadt Langenhagen vor, soweit der Rat der Stadt Langenhagen gemäß dem NKomVG zuständig ist. (4) In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Betriebsausschuss und die Bürgermeisterin / der Bürgermeister sind unverzüglich zu unterrichten. Stand August
7 5 Aufgaben der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (1) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und des bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Personals, soweit sie / er ihre / seine Befugnisse nicht auf die Betriebsleitung übertragen hat. (2) Vor der Erteilung von Weisungen durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister soll die Betriebsleitung gehört werden. 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. Im Übrigen vertritt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den Eigenbetrieb. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf Bedienstete des Eigenbetriebes übertragen. 7 Haushaltsplan, Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes werden nach dem Dritten Teil der Eigenbetriebsverordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) geführt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Kommune. (3) Der Haushaltsplan ( 113 NKomVG) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Bürgermeisterin / dem Bürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Langenhagen zur Beschlussfassung weiterleitet. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ( 118 NKomVG) wird von der Betriebsleitung mit dem Haushaltsplan vorgelegt. 8 Sonderkasse (1) Die Sonderkasse des Eigenbetriebes ist mit der Kommunalkasse der Stadt Langenhagen nicht verbunden. Für die Sonderkasse des Eigenbetriebes gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Kassenaufsicht führt die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter. Stand August
8 9 Dienstanweisung Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister erlässt im Einvernehmen mit der Betriebsleitung eine Dienstanweisung zur Regelung der Organisation, des Geschäftsablaufs und der Vertretung der Betriebsleitung. 10 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am in Kraft. Langenhagen, Fischer Bürgermeister Stand August
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