Gebührensatzung. 2 Gebührenschuldner

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1 Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge (Sondernutzungsgebührensatzung) Auf der Grundlage der 3 und 28 Abs. 2, Ziff. 9, der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I / 07, S. 286) in der jeweils geltenden Fassung, der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom (GVBl. I / 04, S. 174) in der jeweils geltenden Fassung sowie des 8 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wittenberge in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Für die Sondernutzung im Sinne des 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht: 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, 2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße. Die Gebühren werden fällig mit Bekanntgabe der Gebührenbescheide an den Gebührenschuldner oder spätestens zum im Bescheid genannten Fälligkeitsdatum. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind, 1. der Antragsteller, 2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger, 3. derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenbemessung (1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren sind 1. die örtliche Lage, 2. die Zeitdauer und der Umfang, 3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. (2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. 4 Gebührenberechnung (1) Bei nach m oder m² zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

2 - 2 - (2) Aus erteilten Sondernutzungserlaubnissen, die eine kürzere Nutzungsdauer nach sich ziehen, können keine Gebührenermäßigungen gefordert werden. Ausnahmen bilden jährlich erteilte Erlaubnisse, die weniger als 6 Monate in Anspruch genommen werden. Diese werden um die Hälfte der Gebühr ermäßigt. (3) Alle errechneten Endgebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. 5 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Widerruft die Stadt Wittenberge die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig erstattet. 6 Stundung, Herabsetzung, Erlass Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann Stundung, Herabsetzung oder Erlass gewährt werden. 7 Gebührenfreiheit (1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit: 1. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, 2. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, für die Werbung durch Großtafeln, Stellschildern bis zu einer Größe von DIN A 0 und Informationsstände 4 Wochen vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, 3. Informationsstände politischer Parteien, Vereinigungen oder Wählergruppen auch außerhalb des Wahlkampfes 4. Mobile Dekorationsgegenstände wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt, 5. Grundstückseigentümer für private Zwecke für die Dauer von 48 Stunden (2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn die Sondernutzung im Einzelfall einem gemeinnützigen Zweck dient.

3 - 3 8 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge vom einschließlich ihrer 4 Änderungen außer Kraft. Anlage zu 3 Abs. 2 I. Verwaltungsgebühren Euro 1. Erlaubnisse nach 2 der Satzung über die Sondernutzung 10,- an öffentlichen Straßen der Stadt Wittenberge (außer Bau- und Arbeitsstellen) 2. Erlaubnisse für Arbeiten im Straßenraum (Gerüste, Materiallagerungen, Container usw.) 15,- einschließlich Ergänzung, Änderung, Verlängerung 3. Erlaubnisse für Tiefbauarbeiten 25,- II. Sondernutzungsgebühren Nr. Sondernutzung Gebühr in Euro Mindestgebühr in Euro 1. Baumaßnahmen im Fahrbahnbereich 1.1 Abstellen von Bauwagen, Arbeitsmaschinen und 4,- 30,- Kraneinsatz je m² / Woche 1.2 Tiefbauarbeiten je m² / Woche 5,- 40,- 1.3 Verlegen von Kabel- und Rohrleitungen je 50,- 30,- 100 m (angefangene 10 m sind voll zu berechnen) 1.4 Errichten von Bauzäunen je m² / Woche 2,- 40,- eingezäunte Fläche 1.5 Aufstellen von Müll- und Schuttcontainern je Container / Tag 3,- 2. Baumaßnahmen im Gehwegbereich und auf sonstigen öffentlichen Flächen 2.1 Abstellen von Bauwagen und Arbeitsmaschinen 2,- 20,- je m² / Woche 2.2 Tiefbauarbeiten je m² / Woche 2,- 20,- 2.3 Stellen von Bauzäunen, Baugerüsten sowie Lagerung 1,- 30,- von Baumaterialien und ähnliches je m² / Woche 2.4 Verlegen von Kabeln und Rohrleitungen je 100 m 25,- 20,- 2.5 Aufstellen von Müll- und Schuttcontainern je Container / Tag 3,-

4 Straßenhandel und ähnliches Gebühr in Euro Mindestgebühr in Euro 3.1 Ortsfeste Verkaufsmobile- stände, Info- Werbestände je m² / Tag 0,50 15,- je m² / Woche 3,- je m² / Jahr 140,- 3.2 gastronomische Versorgung im Freien je m² / Woche 0,40 je m² / Monat 1, ambulanter Handel je Kfz. / Tag 2,- je Kfz. / Jahr 200,- 3.4 Warenauslage je m² / Woche 0,50 5,- je m² / Monat 2, Automaten / Schaukästen und Spielgeräte je Stück / Monat 5,- je Stück / Jahr 30,- 4. Werbeschilder und sonstige Werbung 4.1 Werbefahnen und Transparente über der Fahrbahn je m² / Tag 0,50 5,- je m² / Woche 2,- 4.2 Zeitweilige Werbung durch Zirkus und Schausteller je Schild / Woche 0, Fahrradständer mit Werbung je m² / Monat 1,- 5,- 4.4 Werbeschilder vor den Geschäften je Schild / Monat einseitig 1,50 je Schild / Monat doppelseitig 3,- 4.5 Kurzfristige Plakatwerbung an Lichtmasten Plakatgröße DIN A 0 / Tag 0,70 DIN A 1 / Tag 0,50 DIN A 2 / Tag 0,40 DIN A 3 / Tag 0, Plakatwerbung an Lichtmasten für 1 Jahr Plakatgröße DIN A 0 /Jahr 220,00 DIN A 1 /Jahr 145,00 DIN A 2 / Jahr 75,00 DIN A 3 / Jahr 40,00

5 Sonstige Sondernutzungen Gebühr in Euro 5.1 Benutzung des Bismarckplatzes der ganze Platz je Tag 150,- der halbe Platz je Tag 75,- 5.2 Benutzung des Schützenplatzes a. Zirkusveranstaltung je Tag 100,- b. Gewerbeausstellungen der ganze Platz / Tag 300,- der halbe Platz / Tag 200,- darunter je Tag 150,- c. Volksfeste (Schausteller), Gewerbefläche (Fahrgeschäfte) je Frontmeter / Tag 1,- je Tiefenmeter 0-5 m / Tag 0,50 je Tiefenmeter über 5-10 m / Tag 1,- je Tiefenmeter über 10 m / Tag 1,50 Gewerbeflächen (Kinderfahrgeschäfte für Kleinkinder) je Frontmeter / Tag 1,- je Tiefenmeter 0-5 m / Tag 0,50 je Tiefenmeter über 5-10 m / Tag 0,80 je Tiefenmeter über 10 m / Tag 1,50 Gewerbefläche (Imbiss- und Ausschankstände) je Frontmeter / Tag 1,- je Tiefenmeter 0-5 m / Tag 0,60 je Tiefenmeter über 5-10 m / Tag 1,50 je Tiefenmeter über 10 m / Tag 2,00 Schausteller, die unter einem gemeinsamen Veranstalter auftreten insgesamt je Tag 100,- 5.3 Benutzung des Marktplatzes der ganze Platz je Tag 150,- der halbe Platz je Tag 75,- 5.4 Vollsperrung einer Straße wegen Veranstaltungen in der Innenstadt (Volksfeste, Märkte) je 100 m² Fahrbahnsperrung / Tag 10,- je 100 m² Fahrbahnsperrung / Woche 50,- Angefangene m² werden aufgerundet 5.5 Vollsperrung einer Straße wegen sonstigen Veranstaltungen und anderen erforderlichen Straßensperrungen je Sperrbereich / Tag 100,- je Sperrbereich / Woche 500,-

6 Nicht aufgeführte Sondernutzungen Gebühr in Euro je m² / Tag 1,00 Bei städtischen Sanierungsobjekten und sonstigen Einrichtungen werden die in Punkt 2 und 3 geregelten Sondernutzungsgebühren um 50 % reduziert. Werden Sondernutzungen gemäß dieser Anlage ohne Antrag bzw. Erlaubnis in Anspruch genommen, wird die doppelte Sondernutzungsgebühr der in dieser Anlage enthaltenen Gebühren erhoben. Wittenberge, den gez. Dr. Oliver Hermann Dr. Oliver Hermann Bürgermeister der Stadt Wittenberge Die Sondernutzungsgebührensatzung wurde am im Prignitz Express veröffentlicht.

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