Geschäftsordnung des Gemeinsamen Begleitausschusses
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- Gitta Schuster
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1 Stand: Geschäftsordnung des Gemeinsamen Begleitausschusses der Länder Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg sowie der Republik Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) im Rahmen der Durchführung des Operationellen Programms des Ziels 3 Europäische territoriale Zusammenarbeit Grenzüberschreitende Zusammenarbeit INTERREG IVA Auf der Grundlage insbesondere: Präambel der Entscheidung der Europäischen Kommission K(2008)1085 vom zur Genehmigung des Programms des Ziels 3 Europäische territoriale Zusammenarbeit Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Länder Mecklenburg-Vorpommern/Brandenburg und der Republik Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) CCI 2007 CB 16 3 PO 019 in der Fassung vom der VERORDNUNG (EG) Nr. 1083/2006 DES RATES vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der VERORDNUNG (EG) Nr. 1260/1999 der VERORDNUNG (EG) Nr.1828/2006 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds der VERORDNUNG (EG) Nr. 1080/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 05. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der VERORDNUNG (EG) Nr. 1783/1999 wird partnerschaftlich ein eingerichtet. Gemeinsamer Begleitausschuss 1
2 1 Zweck und Zuständigkeit (1) Der Gemeinsame Begleitausschuss erfüllt im Rahmen des o.g. Operationellen Programms die Aufgaben gemäß der Artikel 65 und 66 der VO (EG) 1083/2006 sowie Art. 19 (3) der VO (EG) Nr. 1080/2006. Hierzu gehören: 1. über die Förderwürdigkeit der INTERREG IV A Projekte zu befinden, 2. den Stand der Umsetzung des Operationellen Programms zu überwachen und zu bewerten, 3. Anträge der Mitglieder des Gemeinsamen Begleitausschusses zu Programmänderungen entgegen zu nehmen bzw. selbst notwendige Anpassungen vorzuschlagen und diese auf Ebene des Operationellen Programms zu beschließen 4. binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des Operationellen Programms die Projektauswahlkriterien zu prüfen und zu billigen 5. bei Bedarf Überarbeitungen der Projektauswahlkriterien im Zuge der Programmplanung zu billigen 6. den jährlichen und den abschließenden Durchführungsbericht nach Art. 67 der VO (EG) Nr. 1083/2006 zu prüfen und zu billigen (2) Die Arbeit des Gemeinsamen Begleitausschusses berührt nicht die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und der anderen für die Programmumsetzung zuständigen Stellen für die Vergabe, Abrechnung, Verwaltung und Kontrolle des Mitteleinsatzes im Rahmen des Programms gegenüber der Europäischen Kommission. 2 Vorsitz Den Vorsitz führt ein Vertreter der Verwaltungsbehörde. 3 Mitglieder des Gemeinsamen Begleitausschusses (1) Stimmberechtigte Mitglieder des Gemeinsamen Beleitausschusses sind für: Mecklenburg-Vorpommern ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Vertreter der Staatskanzlei des Landes Mecklenburg-Vorpommern Brandenburg zwei Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg 2
3 Polen (Wojewodschaft Zachodniopomorskie) ein Vertreter des Ministeriums für Regionalentwicklung der Marschall der Wojewodschaft Zachodniopomorskie oder ein Vertreter EUROREGION ein Vertreter der Kommunalgemeinschaft Europaregion POMERANIA e.v. auch in Vertretung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie weiterer nichtstaatlicher Organisationen ein Vertreter des Vereins der Polnischen Gemeinden der EUROREGION POMERANIA auch in Vertretung der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie weiterer nichtstaatlicher Organisationen (2) Mit beratender Funktion können teilnehmen: ein Vertreter des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ein Vertreter der Europäischen Kommission ein Vertreter der Prüfbehörde des Programms ein Vertreter der Finanzprüfstelle des Landes Brandenburg ein Vertreter des polnischen Finanzministeriums ein Vertreter der Bescheinigungsbehörde ein Vertreter des polnischen Ministeriums für Regionalentwicklung, Abteilung für die Koordination der Strukturpolitik ein Vertreter des Marschallamtes der Wojewodschaft Zachodniopomorskie der Wojewode der Wojewodschaft Zachodniopomorskie oder ein Vertreter (3) Die Mitglieder können im gegenseitigen Einvernehmen nach Abstimmung mit dem Vorsitz Dritte (z.b. Experten) hinzuziehen, soweit das notwendig erscheint. (4) Rederecht haben die stimmberechtigten Mitglieder sowie die Teilnehmer mit beratender Funktion, auf Beschlussfassung kann es auch Dritten eingeräumt werden. 4 Sitzungen des Ausschusses (1) Die Vorbereitung der Sitzungen des Gemeinsamen Begleitausschusses übernimmt das Gemeinsame Technische Sekretariat in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde. (2) Der Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Ausschusses nach 3 Abs. 1 muss zu einer Sitzung innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung eingeladen werden. Die Sitzungen sollen möglichst abwechseln im Gebiet der 3 Programmpartner stattfinden. (3) Die Einladungen mit Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen gehen den Mitgliedern spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin zu. 3
4 (4) Das Gemeinsame Technische Sekretariat fertigt die Ergebnisprotokolle über die Sitzungen des Gemeinsamen Begleitausschusses. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Sie wird den Mitgliedern des Ausschusses innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung zugesandt. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Widerspruch eingelegt wird. Unmittelbar nach der Sitzung wird eine Liste der votierten Projekte angefertigt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. (5) Die Beratungen des Gemeinsamen Begleitausschusses haben vertraulichen Charakter und sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit wird über deren Ergebnisse durch die Verwaltungsbehörde bzw. Programmpartner informiert. Die Programmpartner achten auf eine einheitliche Außendarstellung und informieren die Verwaltungsbehörde. (6) Die Kosten der Sitzungen trägt das Gemeinsame Technische Sekretariat (GTS). Sie können im Rahmen der Technischen Hilfe finanziert werden. 5 Beschlussfassung (1) Dem Partnerschaftsprinzip folgend und im Hinblick auf die Bedeutung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit werden Beschlüsse des Begleitausschusses einvernehmlich von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern gefasst. Sie können mit Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung votieren. Vorbehalte oder ähnliche Einschränkungen sind dabei nicht zulässig. Enthaltungen verhindern das Einvernehmen nicht. Unberührt von dieser Regelung besteht die Möglichkeit während der Sitzung vor Beschlussfassung Auflagen zu formulieren, wenn sich das Einvernehmen anderweitig nicht herstellen lässt. (2) Lässt sich kein Einvernehmen herstellen, muss über die Zurückstellung der Angelegenheit ebenfalls einvernehmlich beschlossen werden. Zugleich beschließt der Begleitausschuss darüber, ob die Angelegenheit in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinsamen Begleitausschusses oder im schriftlichen Umlaufverfahren abschließend zur Entscheidung gebracht werden soll. Anderenfalls gilt die Angelegenheit als abgelehnt. (3) In besonderen Fällen der Dringlichkeit kann ein schriftliches Umlaufverfahren zur Beschlussfassung durchgeführt werden. Zu diesem Zweck versendet das Gemeinsame Technische Sekretariat in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Die Stellungnahme hat innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung zu erfolgen. Abs. 1 Satz 1 4 und 4 Abs. 4 gelten entsprechend. Kommt keine einvernehmliche Entscheidung zustande, kann die betreffende Vorlage auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds auf der nächsten Sitzung des Begleitausschusses behandelt werden, ansonsten gilt die Angelegenheit als abgelehnt. 4
5 6 Sprachenregelung (1) Die Sitzungen des Gemeinsamen Begleitausschusses werden auf deutsch und polnisch geführt. Die Kosten der Übersetzung trägt das GTS und können im Rahmen der Technischen Hilfe finanziert werden. (2) Einladungen und Arbeitspapiere werden in deutsch und polnisch übermittelt. 7 Inkrafttreten, Änderungen Diese Geschäftsordnung wurde am durch den Gemeinsamen Begleitausschuss beschlossen und tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Der Gemeinsame Begleitausschuss kann Änderungen dieser Geschäftsordnung beschließen. gez. A. Petters Vorsitzender des Gemeinsamen Begleitausschusses Löcknitz, Ort, Datum 5
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