Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen?

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1 10. Fall Die Geschäfte laufen Die Geschäfte mit dem Autohaus laufen soweit ganz ordentlich. Eines Tages verkauft der F dem Kunden K ein Fahrzeug zum Preis von EUR 2000,00. die Parteien einigen sich dahingehend, dass der K dem F einen Scheck in Höhe EUR 2000,00 ausstellen soll. So geschieht es. Gleich am nächsten Morgen entschließt sich der K das gekaufte Auto ausgiebig zu testen und dreht ein paar Runden. Dabei fällt ihm auf, dass der Motor merkwürdige Geräusche macht. Er begibt sich in eine nahe gelegene Werkstatt, um das Fahrzeug untersuchen zu lassen. Der zuständige Werkstattmeister stellt fest, dass das Fahrzeug an einem unbehebbarem Mangel leidet. Verärgert fährt K nach Hause und ist hoch erfreut über die Tatsache, dass der F den Scheck noch nicht eingelöst hat. Er begibt sich sofort zu seiner Hausbank, um den Scheck sperren zulassen. Kurze Zeit später erscheint auch F bei der Bank und will den Scheck einlösen. Ein äußerst dämlicher Mitarbeiter übersieht jedoch die vorher eingetragene Sperre und zahlt dem F das Geld aus. Erst als K bemerkt, dass sein Konto mit der Summe in Höhe von EUR 2000,00 belastet ist, wird das Versehen bemerkt. Der Filialleiter der Bank beauftragt die Praktikantin, die bald Jura studieren will, damit, herauszufinden, wie man das Geld von dem F zurückbekommen kann. Abwandlung 1 Was ist, wenn der K den F vor Auszahlung der Summe durch die Bank darüber informiert hat, dass er den Scheck hat sperren lassen? Abwandlung 2 F wird es alles zu viel. Er braucht dringend Geld, um eine Forderung aus einem Kaufvertrag mit M in Höhe von EUR 7000 zu erfüllen. Gleich am nächsten Morgen begibt er sich zu seiner Bank und nimmt ein Darlehen in Höhe von EUR aus. Die Bank überweist das Geld sofort auf das Konto des M. Kurz darauf stellt sich heraus, dass F durch die andauernde Belastung, wie schon damals sein Vater, geschäftsunfähig geworden ist und dies auch am Tag der Darlehensaufnahme war. Die Bank möchte gerne von F die EUR wieder haben. Zu Recht?

2 Lösung Fall 10 I. Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR 2000,00 aus 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB haben. 1. etwas erlangt Zunächst müsste F etwas i.s.d 812 BGB erlangt haben. Hierunter versteht man jeden vermögensrechtlichen Vorteil. Vorliegend hat der F die EUR 2000,00 bin Bar ausgezahlt bekommen. Mithin hat er sowohl das Eigentum und den Besitz an diesen erlangt. 2. durch Leistung der B Ferner müsste der F die EUR 2000,00 auch durch Leistung der F erhalten haben. Unter Leistung versteht man jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Fraglich ist, welchen Zweck die B mit der Auszahlung des Geldes an den F bezweckte. Dies bemisst sich nach h.m nach dem, objektiven Empfängerhorizont. Es ist also danach zu fragen, ob es sich aus Sicht des F als Empfänger der Leistung um eine solche der B handelte. Dies ist nicht der Fall. Aus Sicht des F stellt sich die Auszahlung der Bank nicht als Leistung dar, sondern allenfalls als Leistung des K, der seine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte. Auch aus Sicht der Leistenden B (stellt man den entgegen der h.m auf diese Sicht ab) handelt es sich nicht um eine Leistung der an F. Vielmehr wollte diese durch die Auszahlung des Betrags ihre Verpflichtungen aus dem Scheck/Girovertrag erfüllen. Eine Leistung der B an F liegt mithin nicht vor. 3. Ergebnis Ein Anspruch aus 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB scheidet aus. II. Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs.1 Satz 1 2.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR 2000,00 aus 812 Abs.1 Satz 1 2. Variante BGB haben. 1. etwas erlangt s.o. 2. in sonstiger Weise Fraglich ist, ob F das Geld in sonstiger Weise erlangt haben könnte. Dies wäre nach den Grundsätzen der Lehre vom Vorrang der Leistungskondiktion nicht möglich, wenn bzgl. desselben bereicherungsrechtlich erlangten eine Leistung eines anderen vorliegen würde. Hier kommt eine Leistung des K an den F in Betracht. Grundsätzlich liegt in der Einlösung eines übergebenen Schecks durch den Beziehenden eine Leistung des Scheckausstellers an den Schecknehmer vor. Fraglich ist jedoch, wie es sich hier auswirkt, dass der K den Scheck

3 hat sperren lassen, bevor die Auszahlung erfolgte. Hierdurch könnte dokumentiert sein, dass sein Leistungswille weggefallen ist. Wie diese Konstellation zu behandeln ist, ist umstritten. Eine in der Literatur zum Teil vertretene Ansicht geht davon aus, dass der Widerruf der Leistungsbestimmung zu einem Wegfall der Anweisung an die Bank führt. Dies hätte zur Folge, dass keine Leistung des Anweisenden vorliegen würde, so dass hier eine Nichtleistungskondiktion der B bei dem Empfänger in Betracht kommen würde. Demgegenüber vertritt eine andere Ansicht, dass sich die Beurteilung dieser Fälle anhand von Rechtscheingesichtspunkten der 170 ff. BGB orientieren müsse. Durch die Übergabe des Schecks hat K den Rechtsschein einer Anweisung gesetzt und gegenüber F auch nicht wieder beseitigt. F ist gutgläubig, weil er nichts von der Schecksperre weiß. Es liegt der Rechtsschein einer wirksamen Anweisung vor. Danach läge hier eine Leistung des K vor, so dass eine Nichtleistungskondiktion ausscheiden würde. Die Rechtsprechung und die herrschende Lehre vertreten die Ansicht, dass es allein auf die Sicht des Leistungsempfängers ankommt. Kennt er den Widerruf der Anweisung nicht, liegt für ihn in der Zahlung eine Leistung des Anweisenden. Die Vorgänge innerhalb des Deckungsverhältnisses (K B) sind für ihn irrelevant. Danach läge hier eine Leistung des K an F vor, so dass eine Nichtleistungskondiktion nicht in Betracht zu ziehen ist. Fraglich ist, welcher Ansicht hier gefolgt werden soll. Für die h.m spricht, dass es bei der Beurteilung einer Leistung maßgeblich auf die Sicht eines objektiven Empfängers ankommt. Die Ergänzung durch Rechtsscheingesichtspunkte führt nicht zu anderen Ergebnissen. Es liegt daher eine Leistung des K an den F vor. 3. Ergebnis Ein Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante kommt somit nicht in Betracht.

4 Lösung Abwandlung 1 I. Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante Der Anspruch scheitert, wie bereits festgestellt, in Ermangelung einer Leistung der B. II. Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs. 1 Satz 1 2. Variante Fraglich ist hier die Anwendbarkeit der Nichtleistungskondiktion. Infolge der Kenntnis der Schecksperre kommen in dieser Konstellation alle Ansichten zu dem gleichen Ergebnis. Aus Sicht des F liegt keine Leistung des K vor, da dieser mitgeteilt habe, er wolle seine Pflicht nicht erfüllen. Mithin liegt im Hinblick auf die erhaltenen EUR 2000,00 keine Leistung an den F vor, so dass der Anspruch aus 812 Abs. 1 Satz 1 2.Variante in Betracht kommt. F hat die 2000,00 durch die B auch ohne Rechtsgrund erlangt. Mithin besteh ein Anspruch der Bank gem. 812 Abs.1 Satz 1 2.Variante BGB.

5 Lösung Abwandlung 2 I. Ansprüche aus Vertrag Ein Anspruch der B gegen F aus Vertrag kommt nicht in Betracht. Ausweislich des Sachverhalts war der F zum Zeitpunkt des Vertragsschluss geschäftsunfähig i.s.d 104 BGB I. Anspruch der B gegen F gem. 812 Abs. 1 Satz 1 1.Variante BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Rückzahlung der ausgezahlten EUR aus 812 Abs.1 Satz 1 1.Variante BGB haben. a) etwas erlangt Zunächst müsste F etwas erlangt haben. Etwas i.s.d 812 ist jeder vermögensrechtliche Vorteil. Es muss eine Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherten eingetreten sein. In Betracht kommen hier Rechte aller Art, vorteilhafte Rechtspositionen und auch die Befreiung von Verbindlichkeiten. Vorliegend bestand ein Anspruch des M gegen den F in Höhe von EUR 7.000,00. Durch die Zahlung der Summe in gleicher Höhe ist dieser Anspruch nun erloschen, so dass der F von einer Verbindlichkeit befreit wurde. Mithin hat F etwas i.s.d 812 BGB erlangt. b) durch Leistung der B Ferner müsste eine Leistung der B an den F erfolgt sein. Die B überweist hier den Betrag an M, um ihre Pflichten aus dem vermeintlich geschlossenen Zahlungsdienstvertrag i.s.d 675 ff. BGB zu erfüllen. Aus Sicht des F handelt es sich bei der Überweisung des Betrags somit um eine Leistung der B. Aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts, hier der des M, handelt es sich bei der Überweisung der B nicht um eine Leistung dieser, sondern um eine Leistung des F, da dieser aus Sicht des M seine Pflichten aus dem Kaufvertrag erfüllen wollte. Die Leistungsbeziehungen bestehen mithin zwischen B/F und F/M. Grundsätzlich läge somit eine Leistung der Bank an F vor. Hiervon wird jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des F eine Ausnahme gemacht. Nach ganz h. M. muss sich der Angewiesene in seinem solchen Fall (hier die B) hier direkt an den Empfänger wenden. Ein Anspruch gegen den scheinbar Anweisenden steht ihm nicht zu. Der Ausschluss eines Anspruchs gegen den scheinbar Anweisenden wird vor allem damit begründet, dass ihm die Zahlung (EUR an M) nicht als seine Leistung zugerechnet werden kann, wenn er diese mangels wirksamer Weisung nicht veranlasst hat. Der Unterschied zu den Fällen der anfänglich wirksamen und nachträglich widerrufenen Weisung liegt darin, dass hier nie eine wirksame Tilgungsbestimmung vorlag. Folglich hat der Anweisende auch keinen Rechtsschein gesetzt, auf den der Empfänger vertrauen dürfte. Mit der Lehre vom Empfängerhorizont gesagt: es liegt keine Tilgungsbestimmung vor, die aus Sicht des Empfängers auslegbar wäre. Dementsprechend hat der BGH im Fall der Anweisung eines Geschäftsunfähigen einen Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Geschäftsunfähigen verneint. Statt eines Anspruchs gegen den scheinbar Anweisenden hat der Angewiesene aber einen Anspruch gegen den Empfänger. Dieser folgt nicht aus Leistungskondiktion, da der Angewiesene keinen Leistungszweck gegenüber dem Empfänger verfolgt, sondern an den scheinbar Anweisenden leisten wolle. Der Anspruch folgt vielmehr aus Nichtleistungskondiktion, 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 2 BGB. Der Vorrang

6 der Leistungsbeziehung steht dem nicht entgegen, da mangels zurechenbarer Zweckbestimmung (s. oben) keine Leistungsbeziehung zwischen dem Empfänger und dem scheinbar Anweisenden besteht. c) Zwischenergebnis Ein Anspruch der B gegen F scheidet aus. Die Bank muss sich hier an den M wenden und bei diesem die EUR 7.000,00 kondizieren. Die Bank hat etwas (EUR 7.000,00) in sonstiger Weise (kein Vorrang der Leistungskondiktion) und ohne Rechtsgrund (zwischen B und M besteht kein Rechtsgrund) erlangt.

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