Ärztliche Arbeitszeit. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

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1 Ärztliche Arbeitszeit Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 12. Dezember 2013

2 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Regelmäßige Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Arbeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit OptOut Überstunden Arbeitsschutzkonten

3 Regelmäßige Arbeitszeit ( 6 TV-Ärzte/TdL) 42 Stunden/Woche ausschl. Pausen ( 6 Abs.1) durchschnittlich ( 6 abs.2) d.h. mehr oder weniger ist zulässig muss aber im Voraus festgelegt werden Referenzzeitraum 1 Jahr Kein Arbeitszeitkonto!

4 Regelmäßige Arbeitszeit 2 Schritte zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitszeit: Festlegung Beginn und Ende der AZ Festlegung der Pausen Prüfung: sind es 42 Stunden im Durchschnitt Wenn Beginn und Ende der AZ jede Woche gleich sind, wird ein Referenzzeitraum nicht benötigt Liegt bei unterschiedlichen Zeitpunkten von Beginn und Ende der Jahresschnitt bei 42h?

5 Regelmäßige Arbeitszeit 3 Beispiele von Wochengleichheit Täglich 7:30 16:54 Uhr (30 Minuten Pause) Montag bis Donnerstag 7:15 17:00 Uhr (45 Minuten Pause) Freitag 7:15 13:15 Uhr (keine Pause!) 4x/Woche 7:30 16:00 Uhr (30 Minuten Pause) und 1x/Woche 9:00 19:45 Uhr (45 Minuten Pause) Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit (Bademeister im Freibad, 40 h/woche, verteilt auf 5 Arbeitstage) Okt. - März 9:00 15:00 Uhr (keine Pause, 30 h/woche) April Sept. 8:00 18:45 Uhr (45 Minuten Pause, 50 h/woche) Jahresdurchschnitt: 40h/Woche

6 Sonderformen der Arbeit ( 7 TV-Ärzte/TdL) Schichtdienst Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Überstunden/Mehrarbeit Nachtarbeit

7 Tägliche Arbeitszeit ArbZG 3: Die werktägliche Arbeitszeit... darf 8 h nicht überschreiten... Tägliche Arbeitszeitgrenze ohne Tarifvertrag: 10 h (ohne Pausen) Tägliche Arbeitszeitgrenze mit Tarifvertrag: 24 h (mit Pausen) Davon maximal 8 h regelmäßige Arbeitszeit Tägliche Arbeitszeitgrenze bei Schichtdienst: 12 h (ohne Pausen)

8 Wöchentliche Arbeitszeit Die maximale wöchentliche Höchstarbeitszeit nach ArbZG beträgt 48 h 6 Werktage a 8 h Im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen (Ausgleichszeitraum) In einem Tarifvertrag sind Abweichungen möglich:... wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt... (Opt-Out Regelung) Nach 7 Abs. 5 TV-Ärzte/TdL 54 h in Bereitschaftsdienststufe 2 58 h in Bereitschaftsdienststufe 1 Besonderheit bei Teilzeitkräften: Die wöchentlichen Höchstarbeitsgrenzen verringern sich im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit, d.h. 50 Prozent Teilzeit = 24 h wöchentliche Höchstarbeitszeit

9 Laufende Kontrolle der wöchentlichen Arbeitszeit Fließender Berechnungszeitraum von 12 (mit Opt-Out) bzw. 6 Monaten Idealfall Rückblickende Prüfung, ob in den zurückliegenden 6 (3) Monaten die Obergrenze eingehalten wurde wenn ja, alles gut wenn nein: Prüfung, ob in den folgenden 6 (3) Monaten ein Ausgleich möglich ist Falls auch nein: Ordnungswidrigkeit Praxis Rückwirkende Betrachtung der letzten 12 Monate Keine Ausgleichsmöglichkeit mehr

10 Opt-Out Schriftliches Einverständnis erforderlich Regelungen zum Gesundheitsschutz Benachteiligungsverbot Nur in Verbindung mit Bereitschaftsdienst möglich, d.h. für Vollarbeit (Überstunden, Aktivzeiten im Rufdienst) gilt immer eine Obergrenze von 48 Wochenstunden und ein Ausgleichszeitraum von 6 Monaten

11 Überstunden und Mehrarbeit Definition TV-Ärzte/TdL 7 Abs. 8: Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Absatz 1 Satz 1) leisten. TV-Ärzte/TdL 7 Abs. 9: Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten ( 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. TV-Ärzte/TdL 7 Abs. 10: Abweichend von Absatz 9 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. Teilzeitkräfte sind nicht verpflichtet, Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten

12 Anordnung von Überstunden Ausdrückliche Anweisung Konkludentes Handeln Stillschweigende Duldung Anfallende unaufschiebbare Tätigkeiten

13 Ausgleich von Überstunden (TV-Ärzte/TdL 8 Abs. 2) Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Ärzte erhalten für Überstunden ( 7 Absatz 9), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.h. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

14 Ausgleich von Überstunden 2 Freizeit spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach ihrem Entstehen Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitgeber zu regeln Falls kein Freizeitausgleich möglich, finanzielle Abgeltung Die Auszahlung sollte dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich geltend gemacht werden

15 Arbeitsschutzkonten 1

16 Arbeitsschutzkonten 2 Die Arbeitsschutzkonten dienen der Überprüfung der wöchentlichen Arbeitsbelastung Auf die Arbeitsschutzkonten fließt jegliche Form von Arbeitszeit: Vollarbeit Bereitschaftsdienstzeiten Aktivzeiten aus Rufdienst Krankheitstage mit 1/5 des wöchentlichen Grenzwertes Unterschiedliche Beurteilung von Urlaub- und Wochenfeiertagen

17 Arbeitschutzkonten und Urlaub Sicht der UMR: Der gesetzliche Mindesturlaub (20 Arbeitstage) wird neutral, d.h. mit 1/5 des Grenzwertes verbucht, alle darüber hinausgehenden Urlaubstage mit 0 (null) Stunden, d.h. Urlaubstage, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, werden dagegen als Ausgleichstage gebucht. Für sie wird eine geleistete Arbeitszeit von null Stunden gebucht,... Diese Stundenzahl kann nach der Berechnungsmethode der Klägerin zu einem anderen Zeitpunkt gearbeitet werden. Unsere Sicht: Alle Urlaubstage und Wochenfeiertage sind mit 1/5 des Grenzwertes zu buchen Unsere Sicht wird vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik sowie zwei Urteile (LAG Brandenburg, VG Köln) gestützt

18 Kontakt Personalrat für die wissenschaftlich Beschäftigten Schillingallee 71, Rostock Tel / Mail: wpr@med.uni-rostock.de

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