Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele

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1 01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet sind, unter Berücksichtigung der Regelungen der Anlagen 5, 6 und 6a sowie sonstiger gesetzlicher Regelungen INHALT: 1. Beispiele für die Verteilung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit 2. Beispiele für Mehrarbeit / Überstunden / Zeitzuschläge 3. Beispiele für Sonn- und Feiertagsarbeit 4. Beispiele für Arbeit am 24. bzw. 31. Dezember (Heilig Abend und Silvester) 5. Neue Regelung bei Vorfesttagen 6. Anmerkungen 1

2 1. Beispiele für die Verteilung der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter sind verpflichtet, wöchentlich durchschnittlich 38,5 Stunden (Anl. 31) oder 39 Stunden (Anl. 32 und 33) zu arbeiten. Innerhalb von 4 Wochen hätten sie also 154 bzw. 156 Arbeitsstunden zu arbeiten. Diese könnten sich z. B. wie folgt verteilen: Beispiel I Anl. 31 Anl. 32 u Woche 32,0 Stunden 32,5 Stunden 2. Woche 48,0 Stunden 48.0 Stunden 3. Woche 30,0 Stunden 30,0 Stunden 4. Woche 44,0 Stunden 45,5 Stunden insgesamt 154,0 Stunden 156,0 Stunden Im Beispiel I wird deutlich, dass die in der 2. und 4. Woche geplanten ( Mehr -) Arbeitsstunden durch eine geringere Arbeitszeit in der 1. und 3. Woche ausgeglichen werden. Beispiel II Anl. 31 Anl. 32 u Woche 35,0 Stunden 35,0 Stunden 2. Woche 48,0 Stunden 48,0 Stunden 3. Woche 30,5 Stunden 32,5 Stunden 4. Woche 48,0 Stunden 48,0 Stunden Insgesamt 161,5 Stunden 163,5 Stunden Im Beispiel II wird deutlich, dass im Vergleich zu Beispiel I der Mitarbeiter innerhalb von 4 Wochen 7,5 Stunden länger zu arbeiten hat. Da für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, kann die 7,5-stündige Mehrarbeitszeit auch zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ausgeglichen werden. 2. Beispiele für Mehrarbeit / Überstunden / Zeitzuschläge A) Ein teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter mit einem vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang von z. B. 20 Wochenstunden wird auf Anordnung an einem Arbeitstag 3 Stunden länger zum Dienst eingeplant als er üblicherweise zu arbeiten hätte. 2

3 In diesem Fall ist lediglich Mehrarbeit entstanden, da die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht über die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters hinausgeht. Kann diese Mehrarbeit nicht spätestens innerhalb eines Jahres mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. B) Ein Mitarbeiter hat laut Dienstplan 7 Stunden zu arbeiten. Auf Anordnung des Dienstgebers arbeitet er tatsächlich aber an einem Tag ausschließlich der Pause 10 Stunden. 1. Werden diese drei angeordneten Arbeitsstunden bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen, sind keine Überstunden entstanden. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Zeitzuschlags. 2. Werden die drei angeordneten Arbeitsstunden nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen, sind Überstunden entstanden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Zeitzuschlags. Der Zeitzuschlag beträgt in den Entgeltgruppen KR 3 bis KR 9 und S 2 bis S % und KR 10 bis KR 12 und S 14 bis S % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Neben der Zahlung dieses Zeitzuschlags hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine Bezahlung in Höhe von 100 % für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Dabei richtet sich die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. C) Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 14 bzw. KR 3 bis KR 9 arbeiten wegen Erkrankung von Mitarbeitern abweichend von ihrem im Dienstplan festgelegten arbeitsfreien Wochenende (Samstag und Sonntag) auf Anordnung jeweils von 14:00 bis 22:00 Uhr. Abzüglich der halbstündigen Pause arbeiten sie an beiden Tagen jeweils 7,5 Stunden. Es sind deshalb Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: 1) ohne Freizeitausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche (tariflicher Ausgleichszeitraum für Überstunden) - für 6,5 Stunden Arbeit an Samstagen (14:00 bis 21:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 6,5 Std.), soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 % - für 2 Stunden Nachtarbeit (21:00 bis 22:00 Uhr = 1 Std. x 2 Tage = 2 Std.) 20 % - für 7,5 Stunden Sonntagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 25 % - für 15 Überstunden (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. = 7,5 Std. x 2 Tage = 15 Std.) 130 % 3

4 (Neben der Zahlung eines Zeitzuschlags für Überstunden in Höhe von 30 % hat der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der 15 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in Höhe von 100 %.) Bei Überstunden richtet sich die Vergütung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 2) bei einem Freizeitausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche (tariflicher Ausgleichszeitraum für Überstunden) - für 6,5 Stunden Arbeit an Samstagen (14:00 bis 21:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 6,5 Std.), soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht oder Schichtarbeit anfällt 20 % - für 2 Stunden Nachtarbeit (21:00 bis 22:00 Uhr = 1 Std. x 2 Tage = 2 Std.) 20 % - für 7,5 Stunden Sonntagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 25 % - für ausgeglichene Überstunden kein Zeitzuschlag - Sofern am Ende der folgenden Kalenderwoche das 15-stündige Zeitkontingent nicht völlig durch Freizeit ausgeglichen wurde, sind für die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden außerdem 130 % zu zahlen. (Neben der Zahlung eines Zeitzuschlags für Überstunden in Höhe von 30 % hat der Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung der 15 nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden in Höhe von 100 %.) 3. Beispiele für Sonn- und Feiertagsarbeit A. Feiertagsarbeit an Werktagen (Montag bis Samstag): Beispiel I (außerhalb von Wechselschicht- und Schichtdienst): Ein Mitarbeiter, der außerhalb von Wechselschicht- und Schichtdienst beschäftigt ist, arbeitet an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es sind Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: 1) bei einem Freizeitausgleich innerhalb von 3 Kalendermonaten - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Falls der Feiertag auf einen Samstag fällt, entfällt die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %), in diesem Fall wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit gezahlt. 2) ohne Freizeitausgleich der 7,5 Std. - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit 135 % - für 1,0 Std. Nachtarbeit 20 % - In diesem Fall entfällt ebenfalls die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %), da auch hier nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit zu zahlen ist. 4

5 Beispiel II (bei Wechselschicht- und Schichtdienst): Ein Mitarbeiter, dessen Dienstplan einen regelmäßigen Einsatz im Wechselschicht- und Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche vorsieht, arbeitet an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig von 14:00 bis 22:00 Uhr. Es sind Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: 1) bei einem Freizeitausgleich a) durch die Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel (1/5) (bei einer 38,5 Std.-Woche um 7,7 Std. auf 30,8 Std. = 30 Std. und 48 Minuten oder bei einer 39 Std.-Woche um 7,8 Std. auf 31,2 Std. = 31 Std. und 12 Minuten) oder b) durch die Gewährung eines bezahlten Ersatzruhetages in Höhe der am Feiertag geleisteten Arbeitszeit - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Falls der Feiertag auf einen Samstag fällt, entfällt die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %), in diesem Fall wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit gezahlt. 2) ohne Freizeitausgleich der 7,5 Std. oder ohne Verminderung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel (1/5) - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 135 % - Die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %) entfällt, da nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit zu zahlen ist. B. Feiertagsarbeit an Sonntagen: Beispiel I (außerhalb von Wechselschicht- und Schichtdienst): Ein Mitarbeiter, der außerhalb von Wechselschicht- und Schichtdienst beschäftigt ist, arbeitet an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, dienstplanmäßig von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Es sind Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: Bei einem Freizeitausgleich der 7,5-stündigen Feiertagsarbeit - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (6:00 bis 14:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Fallen Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen, entfällt der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit (25 %), es wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit (35 %) gezahlt. Wird an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, Arbeit geleistet, ist hierfür ohne Ausnahmemöglichkeit neben den beiden unbezahlten Ersatzruhetagen ein bezahlter Ersatzruhetag zu gewähren. Der Ersatzruhetag muss zwingend die Zeit zwischen 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr umfassen und innerhalb eines den Sonntag einschließenden Zeitraums von zwei 5

6 Wochen gewährt werden. Er darf nicht auf Werktage fallen, die schon aus anderen Gründen, z. B. wegen der Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit, arbeitsfrei sind ( 11 ArbZG). Der Ersatzruhetag ist in unmittelbarer Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit zu gewähren, d. h. 35 Stunden haben grundsätzlich zusammenhängend arbeitsfrei zu sein. Beispiel II (bei Wechselschicht- und Schichtdienst): Ein Mitarbeiter, dessen Dienstplan einen regelmäßigen Einsatz im Wechselschicht- und Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche vorsieht, arbeitet an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, dienstplanmäßig von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es sind Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: 1) Bei Feiertagsarbeit, die an einem Sonntag zu leisten wäre, ist die Verminderung der Arbeitszeit um ein Fünftel (1/5) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit wegen fehlender tariflichen Regelungen nicht vorgesehen. Deshalb sind folgende Zeitzuschläge zu zahlen: - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 135 % - Fallen Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen, entfällt der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit (25 %), es wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit (135 %) gezahlt. 2) Wird die Vorabzugsregelung (Verminderung der Arbeitszeit um ein Fünftel (1/5) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit) trotzdem angewandt oder wird dem Mitarbeiter ein Freizeitausgleich ( bezahlter Ersatzruhetag) gewährt, sind folgende Zeitzuschläge zu zahlen: - für 7,5 Std. Feiertagsarbeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Fallen Sonn- und Feiertagsarbeit zusammen, entfällt der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit (25 %), es wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit (35 %) gezahlt. C. Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 14 bzw. KR 3 bis KR 9 arbeiten auf Anordnung wegen Erkrankung von Mitarbeitern an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, in der Zeit von 6:00 Uhr bis 14:00 Uhr, obwohl bei ihnen lt. gültigem Dienstplan ein Arbeitsfrei geplant war. Die Zahlung von Zeitzuschlägen wäre in folgender Höhe denkbar: Beispiel I: bei einem Freizeitausgleich bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche - für 7,5 Std. Arbeit an Feiertagen (6:00 bis 14:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % 6

7 Beispiel II: bei einem Freizeitausgleich zwischen dem Ende der folgenden Kalenderwoche und dem dreimonatigen Ausgleichszeitraum für Feiertagsarbeit - für 7,5 Stunden Feiertagsarbeit 35 % - für 7,5 Überstunden 130 % Beispiel III: ohne Freizeitausgleich bis zum Ende des dritten Kalendermonats - für 7,5 Überstunden 130 % - für 7,5 Stunden Feiertagsarbeit 135 % D. Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 14 bzw. KR 3 bis KR 9 haben an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, dienstplanmäßig sechs Stunden zu arbeiten. Tatsächlich arbeiten sie aber auf Anordnung an diesem Tag acht Stunden ausschließlich einer halbstündigen Pause. Zur dienstplanmäßigen Feiertagsarbeit sind zwei Mehrarbeits- bzw. zwei Überstunden entstanden. An diesem Beispiel soll gezeigt werden, wie vielschichtig sich die Vergütung von Feiertagsarbeit in Verbindung mit Mehrarbeit und Überstunden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgleichszeiträume gestalten kann. Folgende Ausgleichszeiträume sind zu beachten: - Mehr -Arbeitsstunden; sie sind bis zum Ende der folgenden (nächsten) Kalenderwoche auszugleichen; Zeitzuschläge sind in diesem Fall nicht zu zahlen. - Überstunden; sie entstehen, wenn die Mehr -Arbeitsstunden nicht bis zum Ende der folgenden (nächsten) Kalenderwoche ausgeglichen werden; in diesem Fall sind Zeitzuschläge zu zahlen. - Feiertagsstunden; bei Arbeit an Feiertagen sind Zeitzuschläge zu zahlen. Je nach Lage der Arbeitszeit oder dem Vorliegen von Wechselschichtdienst bzw. Schichtdienst können auch Zeitzuschläge für Samstags- und Nachtarbeit anfallen. Es sind folgende Fallgestaltungen denkbar (hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Beispielen): Beispiel I: bei einem Freizeitausgleich der 8-stündigen Arbeitszeit bis zum Ende der folgenden (nächsten) Kalenderwoche - für 8 Std. Feiertagsarbeit (2 + 6 Std. = 8 Std.) 35 % 7

8 - Zeitzuschläge für die angeordneten Überstunden sind nicht entstanden, da die zweistündige Mehr -Arbeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurde. Beispiel II: bei einem Freizeitausgleich der 8-stündigen Arbeitszeit nach dem Ende der folgenden Kalenderwoche und vor dem Ende des dritten Kalendermonats (Ausgleichszeitraum für Feiertagsarbeit) - für 8 Std. Feiertagsarbeit (2 + 6 Std. = 8 Std.) 35 % - für 2 Überstunden 130 % Beispiel III: ohne Freizeitausgleich der 8-stündigen Arbeitszeit vor dem Ende des dritten Kalendermonats (Ausgleichszeitraum für Feiertagsarbeit) - für 8 Std. Feiertagsarbeit (2 + 6 Std. = 8 Std.) 135 % - für 2 Überstunden 130 % Beispiel IV: bei einem Freizeitausgleich der zweistündigen angeordneten Mehr -Arbeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche sowie kein Freizeitausgleich der sechsstündigen geplanten Feiertagsarbeit - für 6 Std. Feiertagsarbeit 135 % - für 2 Stunden Feiertagsarbeit 35 % - Zeitzuschläge für die angeordneten Überstunden sind nicht entstanden, da die zweistündige Mehr -Arbeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurde. Beispiel V: bei einem Freizeitausgleich der zweistündigen angeordneten Mehr -Arbeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche sowie Freizeitausgleich der sechsstündigen Feiertagsarbeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats - für 8 Std. Feiertagsarbeit (2 + 6 Std. = 8 Std.) 35 % - Zeitzuschläge für die angeordneten Überstunden sind nicht entstanden, da die zweistündige Mehr -Arbeit bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wurde. 8

9 Beispiel VI: bei einem sechsstündigen Freizeitausgleich der achtstündigen Feiertagsarbeit zwischen dem Ende der folgenden Kalenderwoche und dem Ende des dritten Kalendermonats - für 6 Std. Feiertagsarbeit 35 % - für 2 Stunden Feiertagsarbeit 135 % - für 2 Überstunden 130 % 4. Beispiele für Arbeit am 24. und 31. Dezember (Heilig Abend und Silvester) A. Mitarbeiter arbeiten dienstplanmäßig am 24. und/oder 31. Dezember (Heilig Abend und/oder Silvester), die auf einen Werktag fallen, in der Zeit von Uhr bis Uhr, da eine Freistellung aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht erfolgen konnte. An diesen Tagen werden ab Uhr Zeitzuschläge gezahlt. 1) bei einem entsprechenden Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten (bis zum bzw ) sind folgende Zeitzuschläge zu zahlen: - für 7,5 Std. Arbeitszeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Falls der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag fallen, entfällt die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %); in diesem Fall wird nur der höhere Zeitzuschlag (35 %) gezahlt. 2) ohne einen entsprechenden Freizeitausgleich sind Zeitzuschläge in folgender Höhe zu zahlen: - für 7,5 Std. Arbeitszeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 135 % - Falls der 24. und 31. Dezember auf einen Samstag fallen, entfällt die Zahlung des Zeitzuschlags für Samstagsarbeit (20 %), in diesem Fall wird nur der höhere Zeitzuschlag (135 %) gezahlt. B. Mitarbeiter arbeiten dienstplanmäßig am 24. und/oder 31. Dezember (Heilig Abend und/oder Silvester), die auf einen Sonntag fallen, in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Sonntag, werden sie wie ein gewöhnlicher Sonntag behandelt. Der Mitarbeiter hat lediglich Anspruch auf die beiden unbezahlten Ersatzruhetage, die für die Sonntagsarbeit spätestens nach zwölf Tagen zu gewähren sind. Ein Anspruch auf einen weiteren bezahlten Ersatzruhetag besteht dagegen nicht. 9

10 Folgende Zeitzuschläge sind jedoch zu zahlen: - für 7,5 Std. Arbeitszeit (14:00 bis 22:00 Uhr 0,5 Std. Pause = 7,5 Std.) 35 % - Falls der 24. und 31. Dezember auf einen Sonntag fallen, entfällt die Zahlung des Zeitzuschlags für Sonntagsarbeit (25 %), in diesem Fall wird nur der höhere Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit (35 %)gezahlt. 5. Neue Regelung an Vorfesttagen A) Ein Mitarbeiter arbeitet dienstplanmäßig am Ostersamstag oder Pfingstsamstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Da die Anlagen 31, 32 und 33 die Vorfesttagsregelungen der Anlage 5 zu den AVR nicht kennen, entfällt zukünftig an diesen Tagen die Arbeitsbefreiung in der Zeit von 12:00 Uhr bis 24:00 Uhr bzw. der Zeitzuschlag für die innerhalb dieser Zeit geleistete Arbeit. B) Mitarbeiter in den Entgeltgruppen S 2 bis S 14 bzw. KR 3 bis KR 9 arbeiten wegen Erkrankung von Mitarbeitern auf Anordnung am Oster- oder Pfingstsamstag in der Zeit von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr 7,5 Stunden, obwohl sie laut gültigem Dienstplan arbeitsfrei gehabt hätten. Da es sich bei diesen beiden Tagen um normale Werktage handelt, werden ggf. Zeitzuschläge in folgender Höhe gezahlt: 1) Falls die Mitarbeiter im Schichtdienst arbeiten, erhalten sie an Zeitzuschlägen - für 6,5 Std. Arbeit an Samstagen (14:00 bis 21:00 Uhr 0,5 Std. Pause) kein Zeitzuschlag - für 1 Stunde Nachtarbeit 20 % - für 7,5 Überstunden (ohne Ausgleich bis zum Ende der folgenden KW) 130 % - für 7,5 Stunden Mehr -Arbeit (bei Ausgleich bis zum Ende der folgenden KW) kein Zeitzuschlag 2) Falls die Mitarbeiter nicht im Schichtdienst arbeiten, erhalten sie an Zeitzuschlägen - für 6,5 Std. Arbeit an Samstagen (14:00 Uhr und 21:00 Uhr) 20 % - für 1 Stunde Nachtarbeit (21:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 20 % - für 7,5 Überstunden (ohne Ausgleich bis zum Ende der folgenden KW) 130 % - für 7,5 Stunden Mehr -Arbeit (bei Ausgleich bis zum Ende der folgenden KW) kein Zeitzuschlag 10

11 6. Anmerkung: Der Beitrag Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstunden- und Zeitzuschlagsbeispiele ist als Arbeitshilfe zu verstehen, die keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit erhebt. Eine juristische Prüfung ist im konkreten Fall jedenfalls geboten. Diese Beispiele wurden zusammengestellt von Bernhard Witt Vorsitzender der DiAG-MAV-Essen 11

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