Amtliche Bekanntmachungen
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- Robert Möller
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1 Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße Münster Fon Dezember 2006 Ordnung zur Änderung der sordnung für den Bachelorstudiengang Physikalische Technik an der Fachhochschule Münster (ÄO BPO PT) vom 19. Dezember 2006 Nr. 63/2006 Seite
2 Fachbereich Physikalische Technik Ordnung zur Änderung der sordnung für den Bachelorstudiengang Physikalische Technik an der Fachhochschule Münster (ÄO BPO PT) vom 19. Dezember 2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW S. 119), hat der Fachbereich Physikalische Technik der Fachhochschule Münster folgende Änderungsordnung erlassen:
3 Artikel I Die sordnung für den Bachelorstudiengang Physikalische Technik an der Fachhochschule Münster (BPO PT) vom 6. Juli 2006 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 37/2006 vom 17. Juli 2006, Seite ) wird wie folgt geändert: 1. In 3 wird das Wort Vorbildung durch das Wort Qualifikation ersetzt Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: sverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Elternzeit ermöglichen sowie die Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von 65 Absatz 5 Satz 2 Nr. 5 HG NRW berücksichtigen erhält folgende Fassung: 8 Anrechnung von Studien- und sleistungen (1) Leistungen, die an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Studiengang erbracht worden sind, werden in dem gleichen Studiengang von Amts wegen angerechnet. Leistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind bei Gleichwertigkeit anzurechnen; dies gilt auf Antrag auch für Leistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Gleiches gilt auch für Fehlversuche. (2) Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf diesen Studiengang anrechnen. (3) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 2 entscheidet der sausschuss, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Module zuständigen prüfungsberechtigten Personen erhält folgenden weiteren Absatz: (5) Der sausschuss kann beschließen, die absolute Note durch Angabe des relativen ECTS-Grades gemäß dem folgenden Bewertungsschema zu ergänzen: Bei erfolgreichen Studierenden: A = die besten 10 %, B = die nächsten 25 %, C = die nächsten 30 %, D = die nächsten 25 %, E = die nächsten 10 %. Dabei ist anzugeben, wie und über welchen Zeitraum die Vergleichskohorte gebildet worden ist. 2
4 5. 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zu einer Modulprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. an der Fachhochschule Münster eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, 2. die Studienvoraussetzungen gemäß 3 erfüllt und 3. und die für das smodul vorgeschriebenen gemäß 21erbracht hat Absatz 4 erhält folgende Fassung: (4) Klausurarbeiten werden von einer prüfenden Person bewertet, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: Hausarbeiten werden von einer prüfenden Person bewertet, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und bei Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern erhält folgende Fassung: 21 Modulprüfungen des Studiums; (1) Im obligatorischen Grundlagenbereich ist in den folgenden Fächern je eine Modulprüfung abzulegen: Module Chemie I 1. Semesters Klausur / mündliche Mathematik I 1. Semesters Klausur / mündliche Mathematik II 2. Semesters Klausur / mündliche Informatik 2. Semesters Klausur / mündliche Physik I + II 2. Semesters Klausur / mündliche Technische Mechanik 2. Semesters Klausur / mündliche 3 7 Testat über Erreichung von 6 Testat über Erreichung von 9 Regelmäßige Teilnahme am 14 Testat über Erreichung von 8 3
5 Module Betriebswirtschaft 3. Semesters Klausur / mündliche Elektrotechnik 3. Semesters Klausur / mündliche Analog- und Digitaltechnik 4. Semesters Klausur / mündliche Automatisierungstechnik 4. Semesters Klausur / mündliche Konstruktionstechnik/CAD 5. Semesters Klausur / mündliche Technisches Englisch 5. Semesters Klausur / mündliche 4 8 Regelmäßige Teilnahme am 9 Regelmäßige Teilnahme am 12 Regelmäßige Teilnahme am 11 Anerkennung aller ausgegebenen Übungs- bzw. Praktikumsaufgaben 4 Teilnahmebescheinigung über regelmäßige aktive Teilnahme (2) Neben den sleistungen des obligatorischen Grundlagenbereichs nach Absatz 1 sind zusätzlich entweder die Modulprüfungen der Studienrichtung Lasertechnik oder der Studienrichtung Biomedizinische Technik abzulegen. Module Werkstofftechnik und Fertigungstechnik 2. Semesters Klausur / mündliche Mathematik III 3. Semesters Klausur / mündliche Physik III 3. Semesters Klausur / mündliche Computergestützte Simulation 4. Semesters Klausur / mündliche Grundlagen der Lasertechnik 4. Semesters Klausur / mündliche Laseranwendungen 5. Semesters Klausur / mündliche Sensortechnik 5. Semesters Klausur / mündliche Technische Optik 5. Semesters Klausur / mündliche Auswertung der Praxisphase 6. Semesters Abnahme der schriftlichen Ausarbeitung (3) In der Studienrichtung Lasertechnik ist in den folgenden Fächern je eine Modulprüfung abzulegen: 9 5 Testat über Erreichung von 8 Testat über Erreichung von 4 Regelmäßige Teilnahme am 5 7 Regelmäßige Teilnahme am, Teilnahme an der Lasersicherheitseinweisung 5 Regelmäßige Teilnahme am 12 Regelmäßige Teilnahme am 15 Zufriedenstellende Erledigung der übertragenen Aufgaben 4
6 (4) In der Studienrichtung Biomedizinische Technik ist in den folgenden Fächern je eine Modulprüfung abzulegen: Module Chemie II 2. Semesters Klausur / mündliche Werkstofftechnik 2. Semesters Klausur / mündliche Biophysik 3. Semesters Klausur / mündliche Humanbiologie 3. Semesters Klausur / mündliche Biosignale 4. Semesters Klausur / mündliche Radiologische Technik 4. Semesters Klausur / mündliche Medizinische Biochemie 5. Semesters Klausur / mündliche Medizinische Physik 5. Semesters Klausur / mündliche Medizinprodukterecht 5. Semesters Klausur / mündliche Medizingerätetechnik 5. Semesters Klausur / mündliche Auswertung der Praxisphase 6. Semesters Klausur / mündliche 3 Regelmäßige Teilnahme am 6 7 Regelmäßige Teilnahme am 6 6 Regelmäßige Teilnahme am 5 Regelmäßige Teilnahme am 4 6 Regelmäßige Teilnahme am 5 Regelmäßige Teilnahme am, Anfertigung einer Risikoanalyse 7 Anerkennung der Ausarbeitung zum Praktikum 15 Teilnahmebescheinigung (Übung) Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 1. neben den in 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Bachelorarbeit alle Modulprüfungen gemäß 21 bestanden sind und Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3. Nach dem neuen Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt: Die Gesamtnote der Bachelorprüfung ist zusätzlich auch als relative Note gemäß 11 Abs. 5 anzugeben. 5
7 11. Als neuer 30 wird eingefügt: 30 Diploma Supplement, Transcript Mit dem Zeugnis wird ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt. Das Diploma Supplement mit Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, besuchte Lehrveranstaltungen/Module, die während des Studiums erbrachten Leistungen und deren Bewertung. Für die Gesamtnote ist eine relative Bewertung gemäß 11 Abs. 5 anzugeben. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen ändert sich entsprechend. Aus dem bisherigen 30 wird 31, aus 31 wird 32, usw.. Artikel II Diese Änderungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Fachhochschule Münster veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Physikalische Technik vom 6. Dezember Steinfurt, den 19. Dezember 2006 Der Dekan des Fachbereichs Physikalische Technik Prof. Dr. Thomas Rose 6
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