s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)
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- Jürgen Lange
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1 Wintersession 007 e-parl : s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) () Beschluss des es vom 8. März 006 Beschluss des es vom 4. Oktober 007 Beschluss des es vom 6. Dezember 007 Beschluss des es vom 17. Dezember 007 Anträge der für soziale Sicherheit und Gesundheit des es vom 18. Dezember 007 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
2 e-parl : es Art. 18a (neu) 1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die Risikounterschiede zwischen den Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Art. 18a (neu) Streichen (siehe Art. 105) Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr massgebend. 3 Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Versichertenbestände im Jahr des s. Die
3 e-parl : es Risikounterschiede für das Geschlecht, für das Alter sowie die Folgekosten eines Aufenthaltes in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Jahr vor dem ; die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse zwei Jahre, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Jahr vor dem. Personen, die im Zeitpunkt des Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim bei keinem oder einem anderen Versicherer als im Ausgleichsjahr versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt. 4 Die gemeinsame Einrichtung führt den unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch.
4 e-parl : es 5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen. Auch kann er für den Aufenthalt eine Mindestdauer vorsehen. 6 Der Bundesrat kann weitere Kriterien bezeichnen, die ein erhöhtes Krankheitsrisiko darstellen. 7 Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des s ablehnen darf.
5 e-parl : es Art. 57 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen Art Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geben den zuständigen Stellen der Versicherer nur diejenigen Angaben weiter, die notwendig sind, um über die Leistungspflicht zu entscheiden, die Vergütung festzusetzen oder eine Verfügung zu begründen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der Versicherten. 7 Vergütung festzusetzen, den zu berechnen oder eine Verfügung zu begründen. Art. 84 Bearbeiten von Personendaten Art. 84 Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen,
6 e-parl : es um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: h. (neu) den zu berechnen. Art. 84b (neu) Sicherstellung des Datenschutzes durch die Versicherer Die Versicherer treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes; sie erstellen insbesondere die gemäss Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente. Art. 84b Bundesgesetz über den Datenschutz notwendigen Bearbeitungsreglemente. Diese werden dem eidgenössischen Datenschutzbeauftragten zur Beurteilung vorgelegt und sind öffentlich zugänglich.
7 e-parl : es Art. 105 Art. 105 Art. 105 Art Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die Kostenunterschiede zwischen den Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Aufgehoben 1 Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen, ältere Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung (Art. 18) zugunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen, älteren Personen und Personen mit einem erhöhten Krankheitsrisiko Abgaben entrichten, welche die Risikounterschiede zwischen den Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Für den Vergleich massgebend sind die Strukturen der Bestände innerhalb eines Kantons und jedes Versicherers. Als Kriterien für das erhöhte Krankheitsrisiko sind ein Morbiditätsindikator und der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr, der länger als drei Tage dauert, massgebend. Als Kriterium für das erhöhte Krankheitsrisiko ist der Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim im Vorjahr massgebend. 3 Die gemeinsame Einrichtung führt den 3 Für den Vergleich massgebend sind 3
8 e-parl : es unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch. die Strukturen der Versichertenbestände im Jahr des s. Die Risikounterschiede für das Geschlecht, für das Alter, für den Morbiditätsindikator sowie die Folgekosten eines Aufenthalts in einem Spital oder in einem Pflegeheim richten sich nach den Verhältnissen im Jahr vor dem ; die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim erfolgt für die Berechnung der Risikounterschiede aufgrund der Verhältnisse zwei Jahre, für die Berechnung der Abgaben und Beiträge im Jahr vor dem. Personen, die im Zeitpunkt des Aufenthaltes im Spital oder Pflegeheim nicht nach diesem Gesetz versichert waren, werden für die Ermittlung der Aufenthalte in einem Spital oder Pflegeheim nicht berücksichtigt.. für das Alter sowie die Folgekosten
9 e-parl : es 4 Der ist auf die Dauer von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. 4 Die gemeinsame Einrichtung führt den unter den Versicherern innerhalb der einzelnen Kantone durch. 4bis Die Geltungsdauer des s wird um fünf Jahre ab Ablauf der Frist nach Absatz 4 verlängert. 5 Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen; b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des s ablehnen darf. 5 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum unter Wahrung der Anreize zur Kosteneinsparung durch die Versicherer. Er umschreibt den für den Aufenthalt in einem Spital oder in einem Pflegeheim näher und bezeichnet die Ausnahmen. 6 Der Bundesrat regelt ferner: a. die Erhebung von Verzugszinsen und die Ausrichtung von Vergütungszinsen;
10 e-parl : es b. die Leistung von Schadenersatz; c. die Frist, nach deren Ablauf die gemeinsame Einrichtung eine Neuberechnung des s ablehnen darf. 7 Der ist auf die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Teilrevision befristet. II II II II II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar im zweiten Jahr nach seiner Annahme durch die Eidgenössischen Räte oder am 1. Januar im zweiten Jahr nach Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten von Artikel 18a Absatz Buchstabe b um bis zu zwei Jahre aufschieben. Es tritt unter Vorbehalt des vorgängigen Inkrafttretens der Fallpauschalen nach Artikel 49 bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar des folgenden Jahres oder am 1. Januar nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Der Bundesrat kann das Inkrafttreten von Art. 105 bis zu zwei Jahren aufschieben. Es tritt am 1. Januar 011 in Kraft. Festhalten Mehrheit Es tritt am 1. Januar 01 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Regelung des s. Minderheit (Ory, Fetz, Forster, Maury Pasquier) Festhalten 1 SR 83.10
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