n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
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- Kevin Kuntz
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1 Nationalrat Herbstsession 05 eparl : n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss des es Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 9. September 04 vom 4. Juni 05 vom 8. September 05 vom 9. September 05 Zustimmung Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) (Unfallversicherung und Unfallverhütung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 0. Mai 008 und in die Zusatzbotschaft vom 9. September 04, beschliesst: BBl BBl
2 eparl :47 Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: ngress gestützt auf die Artikel 0 Absatz Buchstabe a und 7 Absatz der Bundesverfassung 4, Art. 6 Anspruch Art. 6 Abs. 4 Art. 6 Art. 6 st der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat er Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten. Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf ein Taggeld der nvalidenversicherung oder eine Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 5. September 95 besteht. 4 An arbeitslose Personen wird das Taggeld unabhängig von zu bestehenden Wartezeiten (Art. 8 Abs. AVG 5 ) oder Einstelltagen (Art. 0 AVG) ausgerichtet. SR SR 0 5 SR 87.0 SR 8.0 SR 8.0
3 eparl :47 5 Der Arbeitgeber und der Versicherer können in der Berufsunfallversicherung gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie eine Verlängerung der Wartefrist gemäss Abs. bis zu 0 Tagen vereinbaren, sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht. 5 Streichen Art. 90 Finanzierungsverfahren Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung und der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen das Ausgabenumlageverfahren an. Zur Deckung aller Ausgaben aus bereits eingetretenen Unfällen sind angemessene Rückstellungen vorzunehmen. Die Versicherer wenden zur Finanzierung der nvaliden und Hinterlassenenrenten das Rentenwertumlageverfahren an. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen ausreichen. Die Teuerungszulagen werden aus den Zinsüberschüssen und, soweit diese nicht ausreichen, nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. 4 Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien. Art. 90 Finanzierung der kurzfristigen Leistungen und der Renten Die Versicherer wenden zur Finanzierung der Taggelder, der Kosten für die Heilbehandlung, der übrigen kurzfristigen Versicherungsleistungen und der nvaliden und Hinterlassenenrenten das Bedarfsdeckungsverfahren an. Sie wenden das Kapitaldeckungsverfahren zur Finanzierung der nvaliden und Hinterlassenenrenten und der Hilflosenentschädigungen an, sobald diese festgesetzt sind. Das Deckungskapital muss für die Deckung aller Rentenansprüche ohne Teuerungszulagen ausreichen. Die Versicherer bilden Rückstellungen zur Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen erforderlichen zusätzlichen Rentendeckungskapitals. Zum Ausgleich von Schwankungen der Betriebsergebnisse sind Reserven zu Art. 90
4 eparl :47 bestellen. Der Bundesrat erlässt Richtlinien. 4 Bei Grossereignissen wird zur Finanzierung des Schadenaufwands, der die Schwelle für ein Grossereignis nach Artikel 77a übersteigt, bei der Ersatzkasse ein Ausgleichsfonds errichtet. Der Ausgleichsfonds wird vom Folgejahr an über einen Prämienzuschlag pro Versicherungszweig geäufnet. Der Prämienzuschlag wird von der Ersatzkasse so festgelegt, dass sämtliche laufenden Kosten der Schäden gedeckt werden können. Er wird von den Versicherern nach Artikel 68 erhoben und von der Ersatzkasse verwaltet. Die Ersatzkasse vergütet den einzelnen Versicherern die Aufwendungen, welche die Schwelle übersteigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 5 n aussergewöhnlichen Situationen kann die SUVA überschüssige Reserven reduzieren. Die Modalitäten der Reduktion sind dem Bundesamt für Gesundheit zur Genehmigung zu unterbreiten. 5 Streichen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem nkrafttreten der Änderung vom ereignet haben, und für Be Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
5 eparl :47 rufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt. nvalidenrenten und Komplementärrenten nach Artikel 0 werden nach dem neuen Recht (Art. 0 Abs. ter ) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem nkrafttreten der Änderung vom erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem nkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach nkrafttreten der Änderung vom erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt. Die frei werdenden Deckungskapitalien sind zur Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen oder von zusätzlich notwendigen Deckungskapitalien infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Die SUVA und die Versicherer nach Artikel 68 Absatz Buchstaben b und c können die Versicherungsleistungen nach Artikel 90 Absatz für Unfälle, die sich vor dem nkrafttreten der Änderung vom ereignet
6 eparl :47 haben, noch während fünf Jahren gemäss bisherigem Recht finanzieren. 4 Die von den Versicherern nach Artikel 68 Absatz Buchstabe a und der Ersatzkasse bis zum nkrafttreten der Änderung vom geäufneten Mittel für die Finanzierung der Teuerungszulagen und die Anpassung der Hilflosenentschädigung werden vollumfänglich für die in den Artikeln 90a und 90d geregelte Finanzierung verwendet. Die Versicherer nach Artikel 68 Absatz Buchstabe a, die bereits einmal Mitglieder des Fonds zur Sicherung künftiger Renten waren und dies beim nkrafttreten der Änderung vom nicht mehr sind, haben mindestens den Betrag als gesonderte Rückstellungen zur Finanzierung der Teuerungszulagen gemäss Artikel 90a und der Anpassung der Hilflosenentschädigung gemäss Artikel 90d bereit zu stellen, den sie bei ihrem Austritt aus dem Fonds zur Sicherung künftiger Renten zu diesem Zweck zurückgestellt hatten.
7 eparl :47 7 Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Neue Anträge des Bundesrates zum Entwurf vom 0. Mai 008 Beschluss des Nationalrates Beschluss des es Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 0. Mai 008 vom. Juni 009 vom 9. September 04 vom 4. Juni 05 vom 8. Sept. 05 vom 9. September 05 Die Beratung des Entwurfes wird ausgesetzt, bis der Beschluss über Eintreten / Nichteintreten auf den Entwurf definitiv geklärt ist oder der Nationalrat eine Gesamtabstimmung über den Entwurf durchgeführt hat. Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, wo nichts vermerkt ist Zustimmung Beschluss des es Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom. März 0 Zustimmung (Organisation und Nebentätigkeiten der SUVA) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 0. Mai 008, beschliesst: BBl
8 eparl :47 8 Geltendes Recht Bundesrat Neue Anträge des Bundesrates Nationalrat Das Bundesgesetz vom 0. März 98 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks Ersatz von Ausdrücken Abs. Ersatz von Ausdrücken Ersatz von Ausdrücken m ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)» respektive «SUVA» durch «Suva» ersetzt. (betrifft nur den französischen und italienischen Text) m ganzen Gesetz wird der Ausdruck «Aufsichtsrat» durch «SuvaRat» und der Ausdruck «Verwaltungsrat» durch «Suva Ratsausschuss» ersetzt. (betrifft nur den französischen Text) (betrifft nur den französischen Text) SR 8.0
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