I N F O R M A T I O N S B L A T T
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- Sarah Eberhardt
- vor 8 Jahren
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1 I N F O R M A T I O N S B L A T T für Österreichische Forscher und Forscherinnen in Nordamerika zum Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft A c h t u n g! Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss bewilligt und der Bewilligungsbescheid der Landesregierung bereits rechtskräftig (d.h. zugestellt) sein, bevor der Antrag auf Erwerb der US- oder der kanadischen Staatsangehörigkeit gestellt und die fremde Staatsangehörigkeit angenommen werden kann. Andernfalls droht der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ( 27 Abs. 1 StbG). Allgemeine Informationen Österreichische Generalkonsulate in den USA Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft Washington, DC Generalkonsulat New York Generalkonsulat Los Angeles Generalkonsulat Chicago Österreichische Generalkonsulate in Kanada Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft Ottawa Österreichische Bundesländer: Behörden und Ansprechpersonen 1. Burgenland 2. Kärnten 3. Niederösterreich 4. Oberösterreich 5. Salzburg 6. Steiermark 7. Tirol 8. Vorarlberg 9. Wien Status quo: Juni 2010 Seite 1 von 14
2 A L L G E M E I N E I N F O R M A T I O N Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist im Staatbürgerschaftsgesetz StbG (BGBl. Nr. 311/1985 mit den Novellen BGBl. I Nr.124/1998, BGBl. I Nr. 37/2006 und BGBl. I Nr. 122/2009) geregelt. Link zur aktuellen Rechtsgrundlage: Link zur Informationsseite des österreichischen Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA): Achtung! Der Antrag auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft muss bewilligt und der Bewilligungsbescheid der Landesregierung bereits rechtskräftig (d. h. zugestellt) sein, bevor der Antrag auf Erwerb der US- oder der kanadischen Staatsangehörigkeit gestellt und die fremde Staatsangehörigkeit angenommen werden kann. Andernfalls droht der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ( 27 Abs. 1 StbG). Zuständigkeit Der Antrag auf Beibehaltung kann a) entweder bei dem österreichischen Berufskonsulat, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz liegt (USA: Generalkonsulate und konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft; Kanada: Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft), welches den Antrag dann weiterleitet ( 40 StbG), b) oder direkt beim Amt der zuständigen Landesregierung eingebracht werden. Die Zuständigkeit der jeweiligen Landesregierung richtet sich primär nach dem Hauptwohnsitz der Person, auf die sich der Bewilligungsbescheid bezieht ( 39 StbG). Besteht kein Hauptwohnsitz in Österreich, so ist die Landesregierung jenes Bundeslandes zuständig, in dem die Evidenzstelle liegt. Die Evidenzstelle ist für Personen, die vor dem 1. Juli 1966 geboren sind, die Geburtsgemeinde (Gemeindeverband) und für Personen, Status quo: Juni 2010 Seite 2 von 14
3 die nach dem 1. Juli 1966 geboren sind, der Wohnort der Mutter zur Zeit der Geburt bzw., wenn dieser im Ausland liegt, die Geburtsgemeinde. Für Personen die im Ausland geboren sind oder für die sich keine Zuständigkeit feststellen lässt ist die Wiener Landesregierung zuständig. Gründe für die Beibehaltung ( 28 StbG) Folgende Gründe berechtigen zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft: 1. Bereits erbrachte und noch zu erwartende Leistungen im Interesse der Republik Österreich ( 28 Abs. 1 Z 1, 1. Fall StbG); 2. Ein (sonstiger) besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Interesse der Republik Österreich ( 28 Abs. 1 Z 1, 2. Fall StbG); 3. Bei Minderjährigen: das Kindeswohl ( 28 Abs. 1 Z 2 StbG); 4. Wenn die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erworben wurde: ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund des Privat- und Familienlebens ( 28 Abs. 2 StbG). Weitere Voraussetzungen Ad 1. & 2. Bei Vorliegen der oben genannten Gründe 1. oder 2. müssen darüber hinaus einige der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ( 10 StbG) erfüllt sein. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Voraussetzungen ( 10 Abs. 1 Z 2-6, 8 StbG): - Der/Die AntragstellerIn darf nicht durch ein österreichisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, wobei im Fall einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht die zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sein müssen und das Gerichtsverfahren den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprochen haben muss ( 10 Abs. 1 Z 2 StbG); Status quo: Juni 2010 Seite 3 von 14
4 - Der/Die AntragstellerIn darf nicht durch ein österreichisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein ( 10 Abs. 1 Z 3 StbG); - Gegen den/die AntragstellerIn darf bei einem österreichischen Gericht kein Strafverfahren wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens anhängig sein ( 10 Abs. 1 Z 4 StbG); - Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich dürfen durch die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht wesentlich beeinträchtigt werden ( 10 Abs. 1 Z 5 StbG); - Der/Die AntragstellerIn muss nach seinem bisherigen Verhalten dafür Gewähr bieten, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet ( 10 Abs. 1 Z 6 StbG); - Der/Die AntragstellerIn darf nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen stehen, dass die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde ( 10 Abs. 1 Z 8 StbG). Ad 3. Im Fall des oben genannten Grundes 3. (Kindeswohl) müssen keine weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ad 4. Bei Vorliegen des oben genannten Grundes 4. müssen nur die Voraussetzungen gemäß 10 Abs. 1 Z 3 und 4 StbG vorliegen. Frist zur Annahme der fremden Staatsbürgerschaft Die fremde Staatsangehörigkeit muss innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft angenommen werden. Ist absehbar, dass dieser Zeitraum zu kurz bemessen ist, kann rechtzeitig ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt werden. ( 28 Abs. 3 StbG). Status quo: Juni 2010 Seite 4 von 14
5 Schriftlichkeit, Antragstellung durch Minderjährige Eigenberechtigte AntragstellerInnen müssen den Antrag persönlich unterfertigen. Bei nicht eigenberechtigten AntragstellerInnen ist der Antrag entweder vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin oder mit dessen/deren schriftlicher Zustimmung von dem/r AntragstellerIn selbst, oder von einer dritten Person zu unterfertigen. Bei nicht eigenberechtigten AntragstellerInnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist sofern der Antrag nicht von ihnen selbst unterfertigt wurde auch deren schriftliche Zustimmung erforderlich. Ist jemand anderer als die Eltern oder die Wahleltern gesetzliche/r VertreterIn, so bedarf der Antrag oder die Zustimmung des/r gesetzlichen VertreterIn auch der Genehmigung des Vormundschafts- oder Pflegschaftsgerichts ( 28 Abs. 4 StbG). Erforderliche Dokumente Die im jeweiligen Fall beizubringenden Dokumente sind den Informationen der Ämter der Landesregierungen (siehe Behörden und Ansprechpersonen der Bundesländer) zu entnehmen. Kosten Für den Bescheid über die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft sind Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Gebühren werden von den jeweiligen Ämtern der Landesregierungen bekannt gegeben. Steuerliche Aspekte Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Entscheidung über die Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft eingehend über die jeweiligen steuerlichen Konsequenzen zu informieren. Als amerikanische/r StaatsbürgerIn bleiben Sie etwa auch nach einer Rückkehr nach Österreich oder einem Umzug ins Ausland in den USA steuerpflichtig. Status quo: Juni 2010 Seite 5 von 14
6 Österreichische Generalkonsulate in den USA Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft WASHINGTON, DC Kompetenzbereiche: Alabama, Arkansas, Delaware, Florida, Georgia, Louisiana, Maryland, Mississippi, North Carolina, Oklahoma, Puerto Rico, South Carolina, Tennessee, Texas, US Virgin Islands, Virginia, West Virginia, Commonwealth of the Bahamas Washington, DC Tel: (+1/ 202) , Fax: (+1/ 202) Parteienverkehr: Montag bis Freitag: Uhr Ansprechperson: Vioneta Berisha, Tel: (+1/ 202) , Generalkonsulat CHICAGO Kompetenzbereiche: Illinois, Indiana, Iowa, Kansas, Kentucky, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, Ohio, South Dakota, Wisconsin 400 N. Michigan Avenue, Wrigley Building, Suite 707 Chicago, IL Tel: (+1/ 312) , Fax: (+1/ 312) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Generalkonsulat LOS ANGELES Kompetenzbereiche: Alaska, Arizona, Kalifornien, Colorado, Hawaii, Idaho, Montana, Nevada, New Mexico, Oregon, Utah, Washington, Wyoming, Pacific Islands (unter US-Administration) Wilshire Blvd., Suite 501 Los Angeles, CA Status quo: Juni 2010 Seite 6 von 14
7 Tel: (+1/ 310) , Fax: (+1/ 310) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Generalkonsulat NEW YORK Kompetenzbereiche: Bermudas, Connecticut, Maine, Massachusetts, New Hampshire, New Jersey, New York, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont 31 East 69th Street New York, NY Tel: (+1/ 212) , Fax: (+1/ 212) Alternative Tel. (Kontaktnummer Staatsbürgerschaft): (+1/ 212) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Österreichische Generalkonsulate in Kanada Konsularische Sektion der Österreichischen Botschaft Ottawa Kompetenzbereich: Northwest Territories Anfragen hinsichtlich der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft für ganz Kanada werden von der Konsularsektion der Botschaft in Ottawa bearbeitet. 445 Wilbrod Street Ottawa, Ontario K1N 6M7 Tel: (+1/ 613) , Fax: (+1/ 613) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Status quo: Juni 2010 Seite 7 von 14
8 Österreichische Bundesländer: Behörden und Ansprechpersonen Burgenland Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 2 Gemeinden und Schulen Europaplatz Eisenstadt Tel: (+43/ 57) Fax: (+43/ 57) Ansprechperson: Dr. Andreas Gold, Tel: (+43/57) , andreas.gold@bgld.gv.at Kärnten Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 1W Wahlen/Staatsbürgerschaft Völkermarkter Ring Klagenfurt Tel: (+43/ 50) Fax: (+43/ 50) post.abt1wahlen@ktn.gv.at Abteilungsleiter: Dr. Herbert Hauptmann Ansprechpersonen: Mag. Gerhard Jesernig, Tel: (+43/ 50) , gerhard.jesernig@ktn.gv.at Dorothea Kollinger, Tel: (+43/ 50) , dorothea.kollinger@ktn.gv.at Mag. Adolf Rupp, Tel. (+43/ 50) , adolf.rupp@ktn.gv.at Status quo: Juni 2010 Seite 8 von 14
9 Niederösterreich Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen (Abteilung IVW2) Landhausplatz 1, Haus Sankt Pölten Tel: (+43/ 2742) Fax: (+43/ 2742) post.ivw2staatsbuergerschaft@noel.gv.at Dokumente/Staatsbuergerschaft/Beibehaltung.wai.html Ansprechperson: Günter Nistl, Tel. und s. o. Oberösterreich Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Direktion Inneres und Kommunales Aufgabengruppe Staatsbürgerschaften Bahnhofplatz Linz Tel: (+43/ 732) Fax: (+43/ 732) ikd.post@ooe.gv.at Abteilungsleiter: Direktor HR Dr. Michael Gugler Antragsformular: Status quo: Juni 2010 Seite 9 von 14
10 Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung: Präsidialabteilung, Referat 1/12: Wahlen und Sicherheit Sebastian-Stief-Gasse Salzburg Tel: (+43/ 662) Fax: (+43/ 662) wahlen-sicherheit@salzburg.gv.at Parteienverkehr: Mo: Uhr, Di bis Do: Uhr Telefonische Erreichbarkeit: Mo: Uhr, Di bis Fr: Uhr Ansprechpersonen: Dr. Anna Hofstätter, Tel: (+43/ 662) , anna.hofstaetter@salzburg.gv.at Elisabeth Ganisl, Tel: (+43/ 662) , elisabeth.ganisl@salzburg.gv.at Anneliese Maislinger, Tel: (+43/ 662) , anneliese.maislinger@salzburg.gv.at Rosemarie Poier, Tel: (+43/ 662) , rosemarie.poier@salzburg.gv.at Informationsschalter Staatsbürgerschaft: Sebastian-Stief-Gasse 2, Erdgeschoß 5010 Salzburg Tel: (+43/ 662) Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr Ansprechperson: Ladurner Andrea, Tel. s. o. Informationsblatt zur österreichischen Staatsbürgerschaft: (pdf, 28 kb) Status quo: Juni 2010 Seite 10 von 14
11 Zuständige SachbearbeiterInnen in den Bezirkshauptmannschaften Salzburg: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung Josef Reeb Karl-Wurmb-Straße Salzburg Tel: (+43/ 662) Bezirkshauptmannschaft Hallein Sabine Klausner Schärfplatz Hallein Tel: (+43/ 6245) Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau Markus Gschwandtner Hauptstraße St. Johann im Pongau Tel: (+43/ 6412) Bezirkshauptmannschaft Tamsweg Anneliese Pichler Kapuzinerplatz Tamsweg Tel: (+43/ 6474) Bezirkshauptmannschaft Zell am See Ingrid Kessler Saalfeldnerstraße Zell am See Tel: (+43/ 6542) Steiermark Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 7c Innere Angelegenheiten, Staatsbürgerschaft und Aufenthaltswesen Wartingergasse Graz Tel: (+43/ 316) Fax: (+43/ 316) fa7c@stmk.gv.at Status quo: Juni 2010 Seite 11 von 14
12 Erreichbarkeit: Mo bis Fr: Uhr, Journaldienst: Mo bis Do: Uhr Abteilungsleiterin: Hofrat Dr. Ingrid Koiner Referatsleiter: Mag. Peter Schröttner, Tel. (+43/ 316) , , s.o. Ansprechperson: Sigrid Jöbstl, Tel: (+43/ 316) , , s.o. Tirol Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Staatsbürgerschaft Heiliggeiststraße 7-9 A-6020 Innsbruck Tel: (+43/ 512) Fax: (+43/ 512) Parteienverkehr: Mo: Uhr und Uhr Di bis Do: Uhr und nach Vereinbarung Fr: Uhr Abteilungsleiter: Dr. Martin Plunger, Tel.-Nr. (+43/ 512) Ansprechpersonen: Veronika Peer, Tel.-Nr. (+43/ 512) Karina Kienast, Tel.-Nr. (+43/ 512) Status quo: Juni 2010 Seite 12 von 14
13 Vorarlberg Amt der Vorarlberger Landesregierung Innere Angelegenheiten Landhaus 6901 Bregenz Tel: (+43/ 5574) Fax: (+43/ 5574) rschaft.htm Parteienverkehr: Mo bis Fr: Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung Abteilungsleiterin: Dr. Elfriede Rauch-Eiter Ansprechperson: Daniela Waibel, Tel.-Nr. (+43/ 557) , Downloads von Antrag auf Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft (pdf, 86 kb) Merkblatt für die Beibehaltung der österr. Staatsbürgerschaft (pdf, 16 kb) Wien Amt der Wiener Landesregierung Magistratsabteilung 35 (MA 35) Standesämter, Einwanderung und Staatsbürgerschaft Kundenservicezentrum Dresdner Straße Wien Tel: (+43/ 1) , Servicenummer MA35: (+43/ 1) Fax: (+43/ 1) ml Status quo: Juni 2010 Seite 13 von 14
14 Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr: Uhr, Do: Uhr, Mi: nur nach Terminvereinbarung Amtsstunden: Mo bis Fr: Uhr, Do: Uhr Link zu den erforderlichen Unterlagen für eine Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft: Kontaktformular: a26a&pn=b2d c4af58b94491f3869a470&lang=de&data=%3cdaten%3e%3cseite1%3 ng%2035%29%3c/t_dep%3e%3c/gruppe1%3e%3c/seite1%3e%3c/daten%3e Status quo: Juni 2010 Seite 14 von 14
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