Berufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen
|
|
- Fanny Schmid
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Berufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen 2. CE-/DE-Symposium für Fahrlehrer LBF e.v. und FBF GmbH 04. Februar 2009, Gunzenhausen Sabine Lehmann, Rechtsanwältin IHK für München und Oberbayern
2 Seit/Ab dem / 2009 muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Grundqualifikation nachweisen (ergibt sich aus 3 Ziffer 1 und 2 BKrFQG). Dies erfolgt alternativ durch 1. Ausbildung 2. Grundqualifikation 3. beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer/in Fachkraft im Fahrbetrieb weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe Prüfung vor der IHK nach Erwerb der Fahrerlaubnis (Lehrgang nicht erforderlich) Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden á 60 Min. inklusive 10 Fahrstunden (Fahrerlaubnis nicht erforderlich)
3 Rechtsgrundlagen 1. Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge.. 2. Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BGBl Teil I v ) 3. Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl Teil I v ) 4. Zuständigkeitsverordnung Bayern für die Anerkennung der Lehrgangsveranstalter usw. 5. Satzung vom betreffend die Prüfung und die Erteilung von Prüfungsnachweisen auf Grund einer Grundqualifikation für Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr
4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Anwendung auf alle Fahrer/Fahrerinnen (deutsche Staatsangehörige; Staatsangehörige aus EU-/EWR-Staaten; Staatsangehörige aus Drittstaaten, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR beschäftigt oder eingesetzt werden...
5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes)... soweit sie Fahrten im Güterkraftverkehr/Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen mit Kfz, für die eine FE der Klassen C1, C1E, C, CE; D1, D1E, D, DE erforderlich ist maßgeblich: welche Fahrerlaubnisklasse braucht der Fahrer für das Fahrzeug?
6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) ausgenommen: Kfz mit < 45 km/h Höchstgeschwindigkeit; Bundeswehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, Feuerwehr; Notfallrettung; Kfz zu Reparatur-und Wartungszwecken oder technischen Prüfungen; Wahrnehmung von Aufgaben von Sachverständigen/Prüfern nach StVZO,...; KfZ zur Beförderung von Material... zur Ausübung des Berufes + Führen des Kfz nicht Hauptbeschäftigung
7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Einzelfälle, ausgenommen: z. B. - Fahrer von Fahrzeugen mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit - Fahrer von Fahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, Zoll, Notfallrettung, etc. - Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht zur Beförderung von Gütern/Personen geeignet) - Fahrer, die der Handwerkerregelung unterliegen (aber Problem: Haupttätigkeit Gesamtschau aller Umstände; Einzelfallentscheidungen) - Werkstatt- und Bauhofmitarbeiter für Anlieferungsfahrten - Werkstattmitarbeiter von Verkehrsbetrieben (Probefahrten, etc.)
8 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Einzelfälle, nicht ausgenommen: z. B. - Fahrer, die im Werkverkehr fahren - Fahrer, die freigestellte Schülerverkehre i. S. d. PBefG fahren - Fahrer von Bergungs-/Abschleppwagen/Kranfahrzeugen, sofern es sich um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt - Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben (Gewinnerzielungsabsicht ist hier nicht erforderlich) - Mitarbeiter von Sozialstationen, die mit Mietfahrzeugen zu betreuende Personen befördern - Fahrlehrer, die gewerbliche Beförderungen durchführen
9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fähigkeiten Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation C 21 Jahre CE 21 Jahre C1 C1E
10 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Personenverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fähigkeiten Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation D (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre DE (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre D1 21 Jahre D1E 21 Jahre
11 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 BKrFQG Besitzstand 2 Abs.1 und 2 findet vorbehaltlich des 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D11, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist; 2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.
12 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 - Besitzstandschutz für alle, die - bis einen Führerschein der D-Klassen und - bis der C-Klassen erworben haben d. h. diese Fahrer brauchen keine Grundqualifikation i. S. d. BKrFQG erwerben, nur alle fünf Jahre müssen sie eine Weiterbildung erwerben
13 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 BKrFQG Besitzstand - maßgeblich: - gültige Fahrerlaubnis der genannten Klassen - besitzen aber: - die Fahrerlaubnis darf nicht abgelaufen sein eine Verlängerung nach dem Ablaufdatum ( 24 FeV) kann zwar ohne erneute Fahrprüfung erfolgen, es wird aber eine Grundqualifikation i. S. d. BKrFQG erforderlich => führerscheinrechtlich: Neuerteilung - gleiches gilt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis Besitzstandsschutz entfällt => führerscheinrechtlich: Neuerteilung
14 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten per Gesetz anerkannt: - Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE haben (darf nicht ruhen) - Ausbildungsbetriebe (Berufsausbildung in den genannten Berufen) - Bildungseinrichtungen für Umschulungen ( 58, 59, 60 BBIG) auf Antrag: - staatlich anerkannte Ausbildungsstätten (Landesbehörde in Bayern: die Regierungen)
15 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten Sonderfälle : - Fahrschulen außerhalb ihres anerkannten Fahrschulstandortes brauchen eine Anerkennung der zuständigen Regierung i. S. d. 7 BkrFQG es werden alle Voraussetzungen in diesem Anerkennungsverfahren geprüft - es gibt keine Anerkennung für einzelne Sachgebiete der BKF- Qualifikation - wenn in verschiedenen Regierungsbezirken geschult werden soll, kann der Antrag auf Anerkennung bei einer Regierung gestellt werden; die Voraussetzungen in anderen Regierungsbezirken (z. B. Räumlichkeiten, vor Ort bekannte Referenten) werden von den Regierungen untereinander geklärt
16 Anerkennungen für die verschiedenen Ausbildungs-/ Schulungsbereiche Anerkennung für Fahrschulen (Fahrschulerlaubnis) LRA Anerkennung für Ausbildungsstätten nach BKrFQG Regierungen Ausbildungsbetriebe/Umschulungsbetriebe (BBiG -Berufskraftfahrer/FiF) IHK Anerkennung für Gefahrgutfahrerschulungen IHK Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfungen keine Anerkennung erforderlich Eine Anerkennung von einer zuständigen Stelle/für eine der genannten Schulungen bedeutet nicht automatisch, dass andere Schulungen mit durchgeführt werden dürfen. Im Zweifel müssen für die verschiedenen Schulungen die jeweiligen Anerkennungen bei den zuständigen Stellen gesondert beantragt werden!
17 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) enthält Regelungen u. a. über die Prüfungen (Prüfungsarten und Prüfungsinhalte in der Anlage 1 und 2) - Regelprüfungen - Umsteiger - Quereinsteiger (= Fachkundenachweis-Inhaber - im Personenverkehr nur Omnibusprüfung relevant)
18 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) 2 BKrFQV beschleunigte Grundqualifikation Grundsätze: - zum Zeitpunkt des Erwerbs - keine Fahrerlaubnis erforderlich Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 10 Stunden Führen eines Kfz (ebenfalls 60-Minuten-Stunden) - Quereinsteiger voraussichtlich 96 Stunden Ausbildung (inklusive 10 Fahrstunden ) Auslegung des BMVBS/der Länder - Umsteiger 35 Stunden Ausbildung, davon 2,5 Fahrstunden Problem: Umsteiger alte Fahrerlaubnis Klasse C jetzt neu Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse D Auslegung der Länder z. Z. nicht einheitlich
19 Satzung vom und Gemeinsame Richtlinien betreffend die Prüfung und die Erteilung von Prüfungsnachweisen auf Grund einer Grundqualifikation für Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr - Satzung ist i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen IHK veröffentlicht - Inhalte: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der IHKs, Prüfungsarten, Prüfungsinhalte/ Gegenstände der Prüfung, Vorbereitung der Prüfung, allgemeine Grundsätze für alle Prüfungen, Zulassung zur Prüfung, Durchführung der Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation, Modalitäten zu Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses, Erteilung der Bescheinigung, Nichtbestehen der Prüfung,... - ebenfalls veröffentlicht: Gemeinsame Richtlinien (Hinweise für die praktische Prüfung - Musterfragebogen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) - Fragenkatalog BMVBS/Länderministerien
20 Prüfungsarten beschleunigte Grundqualifikation Lkw ( ) Grundqualifikation LKW ( ) beschleunigte Grundqualifikation Bus ( ) Grundqualifikation Bus ( ) Umfassend Umfassend Umfassend Umfassend reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger
21 Prüfungsdauer Prüfung theoretische Prüfung Fahrprüfung praktische Prüfung praktischer Prüfungsteil kritische Situationen Gesamt Grundqualifikation 240 Min. 120 Min. 30 Min. 60 Min. 450 Min. Grundqualifikation Quereinsteiger 170 Min. 120 Min. 30 Min. 60 Min. 380 Min. Grundqualifikation Umsteiger 110 Min. 60 Min. 30 Min. 30 Min. 230 Min. Beschl. Grundqualifikation 90 Min Min. Beschl. Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Min Min. Beschl. Grundqualifikation Umsteiger 45 Min Min.
22 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) Weiterbildung - Vertiefung der Kenntnisbereiche (Anlage 1) - Dauer: 35 Stunden á 60 Minuten kann in einem Lehrgang komplett absolviert werden oder aufgeteilt auf max. 5 Einheiten á mindestens 7 Zeiteinheiten - Aufteilung auch möglich auf verschiedene Ausbildungsstätten - im Rahmen der Weiterbildung ist keine Prüfung zu absolvieren
23 Einzelfragen Fahrschüler erwirbt FE CE, wird am wenn er alle für die FE CE erforderlichen Voraussetzungen vor dem geschaffen hat und seinen Führerschein nur noch abholen muss keine Grundqualifikation erforderlich Fahrlehrer, die gewerblich tätig werden wollen (Fahrertätigkeit), nach dem müssen bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen, müssen zu diesem Zeitpunkt (ununterbrochen) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein ein FE-Inhaber, der z. B. die FE der Klasse D1 oder D1E besitzt (inkl. Grundqualifikation) und nun auf D oder DE erweitern will, braucht keine neue Grundqualifikation Fahrer von städtischen Bauhöfen, die z. B. Kies, etc. befördern, mit Kfz über 3,5 t zgm; Fahrtätigkeit nimmt 50 % - 60 % der Arbeitszeit in Anspruch diese Fahrer brauchen eine Grundqualifikation/Weiterbildung [gewerblich, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, Haupttätigkeit] selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind befreit Schneepflug, etc.
24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Sie haben noch Fragen? IHK für München und Oberbayern Sabine Lehmann Tel. 089 / Fax. 089 / lehmann@muenchen.ihk.de Günther Heinrich Tel. 089 / Fax. 089 / heinrich@muenchen.ihk.de
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Grundsätzliches: Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments
MehrInformationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr
Informationen zur Qualifizierung des Fahrpersonals im gewerblichen Güterkraftverkehr, im Werkverkehr und im Straßenpersonenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr
MehrAusbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.
Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009 1. Grundsätze Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern
MehrNeuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation
Neuregelung der Berufskraftfahrer-Qualifikation Vorwort Der Straßenverkehr wird ständig anspruchsvoller, fahrerisches Können wird immer wichtiger. Die EU-Richtlinie 2003/59/EG gibt deshalb nun europaweit
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrNeue Regelungen zur obligatorischen Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Handelskammer Bremen Postfach 105107 28051 Bremen Ihr Ansprechpartner Jörg Albertzard Telefon 0421 3637-275 Telefax 0421 3637-274 E-Mail albertzard @handelskammer-bremen.de Neue Regelungen zur obligatorischen
MehrObligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen,
MehrM E R K B L A T T. Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr. Stand: August 2011
M E R K B L A T T Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2011 Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen
MehrIndustrie- und Handelskammer Magdeburg
Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Allgemeines Das BKrFQG spricht die
Mehr2 Mindestalter, Qualifikation (1) Fahrten im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken darf. (BGBl. I 2006, 1958)
Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) (BGBl. I 2006, 1958)
MehrInfo zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken
MehrInformationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV)
Das Landratsamt Straubing-Bogen informiert: Informationen zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG, BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung Europäischer Richtlinien in deutsches Recht. Das Gesetz soll
MehrStandortpolitik. Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr
Standortpolitik Obligatorische Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Stand: August 2008 Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr
Mehr5. Sachverständigentag
5. Sachverständigentag Mensch, Fahrzeug, Umwelt: Wege zu einer sicheren und nachhaltigen Mobilität 5./6. März 2012, Berlin Berufskraftfahrer-Qualifikation und Weiterbildung Sabine Lehmann Stv. Bereichsleiterin
MehrDas Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
2016 Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Die Fahrschule Stratmann ist seit 35 Jahren erfolgreich im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Sachen Führerschein für Kraftfahrzeuge und
MehrKompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1
Kompendium Berufskraftfahrerqualifikation Abschnitt F, BKrFQG-Seite 1 Abschnitt F Gesetzestexte Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft-
MehrNUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR
MERKBLATT Standortpolitik NUR NOCH QUALIFIZIERTE BERUFSKRAFTFAHRER FÜR DEN STRASSENGÜTERVERKEHR UND DEN PERSONENVERKEHR Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf
MehrGesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG)
Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) Ab dem 09.Sept.2009 gilt das Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG). Alle Kfz und Kombinationen mit mehr als 3,5t Gesamtmasse, die man für
MehrInfo zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr
Info zur Qualifizierung von Fahrpersonal im Güterkraft- und Personenverkehr Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen
MehrPrüfung Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Personenverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) 1 Mindestalter Die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation ermöglichen das gewerbliche Führen von Omnibussen
MehrAllgemeine Informationen zum Berufskraftfahrer
Allgemeine Informationen zum Berufskraftfahrer "" - was bedeutet das? Alle Fahrer im Güter- und, sofern sie Fahrten gewerblich durchführen und mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der
MehrDurch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Anlage zum ZDH-Rundschreiben vom 07.08.2009 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk (ZDH; Juli 2009) Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Mehrhinausgehende Grundqualifikation und Weiterbildung
Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer im Personen- oder Güterverkehr die gewerblich tätig sind und Fahrzeuge - mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr oder - Fahrzeuge
MehrGesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) vom 14.
Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr*) vom 14. August 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
MehrInformation zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrfQG)
Information zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrfQG) Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz ist bereits seit dem 14.08.2006 in Kraft. Allerdings haben die Regelungen dieses Gesetzes aufgrund
MehrDie Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer
Die Regelungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) in Bezug auf Karosserie- und Nutzfahrzeugbauer Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis Arge NKF BKrFQG 7.11.2013 Grundsätzliche Regelungen
MehrQualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung
Qualifizierung der Berufskraftfahrer durch Aus- und Weiterbildung Bezug: Königlicher Erlass vom 04.05.2007 bezüglich des Führerscheins, des Berufsbefähigungsnachweises und der Weiterbildung für Führer
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
MehrWeiterbildung. für Berufskraftfahrer
Weiterbildung für Berufskraftfahrer Was wir wollen. Demnächst müssen Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraftoder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, eine besondere
MehrFragen und Antworten zum Berufskraftfahrer-Qualifikations
Fragen und Antworten zum Berufskraftfahrer-Qualifikations Qualifikations-Gesetz 1. Ab welchem Zeitpunkt sind die Vorschriften des BKrFQG anzuwenden? Das BKrFQG gilt bereits es ist bereits im Jahr 2006
MehrHäufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation
Page 1 of 9 Startseite Fragen & Antworten Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrerqualifikation Ab welchem Zeitpunkt sind Vorschriften des BKrFQG anzuwenden? Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer
MehrGrundqualifikation oder Weiterbildung?
Grundqualifikatin der Weiterbildung? Sie sind Kraftfahrer und bewegen täglich Ihr Fahrzeug, als Bus der LKW durch den dicksten Verkehr. Nun haben Sie gehört, dass es etwas Neues gibt die Grundqualifikatin
MehrSICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern
SICHER UNTERWEGS mit qualifizierten Berufskraftfahrern Führerschein alleine reicht nicht mehr Wer bisher seinen Lebensunterhalt mit dem Lenken von Lkw s über 3,5 t hzg verdienen wollte, brauchte außer
MehrAnmeldung zu einer Prüfung nach BKrFQG
Anmeldung zu einer Prüfung nach BKrFQG Nachfolgend finden Sie unser Anmeldeformular zu einer Prüfung gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz nebst Erklärung sowie einen Überblick über die verschiedenen
MehrFahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerlaubnisrecht und Berufskraftfahrerqualifikation IHK Münster, 15.07.2014 Um was es geht Eintragung der Schlüsselzahl 95 Rechtliche Grundlagen der EU Rechtliche Grundlagen in Deutschland Verfahren
MehrQualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Kooperationszentrum Verkehr und Logistik Ulm/Augsburg Qualifikation gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz Sie möchten eine Prüfung zur Qualifikation der Berufskraftfahrer nach dem Berufskraftfahrer-
MehrQualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-, Werk- und Personenverkehr nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Qualifizierung des Fahrpersonals im Güterkraft-, Werk- und Personenverkehr nach Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz 1. Einführung 2. Betroffener Personenkreis 3. Verpflichtung zur Grundqualifikation
Mehrzu einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
- 1 - Oldenburgische Industrie- und Handelskammer Verkehrsabteilung Moslestr. 6 26122 Oldenburg Ansprechpartner: Frau Karin Schildt Frau Anja Eilers E-Mail: verkehr@oldenburg.ihk.de Tel.: 0441 2220 416
MehrDie Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren?
Die Führerscheinklassen - Welche Fahrzeuge darf ich mit welcher Klasse fahren? Welche Schlepper darf ich mit meinem Führerschein eigentlich fahren, wie viele Anhänger darf ich mitführen und welches zulässige
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrEU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION
EU-BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIKATION Wer ist betroffen? Fahrer/innen, die zu gewerblichen Zwecken Personenverkehr oder Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine über die Fahrerlaubnisausbildung
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Bessere Qualifizierung von Fahrpersonal im Güter- und Personenverkehr Eine Herausforderung und Ihre Chancen Berufskraftfahrer
MehrFührerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen
Führerschein 2013 Die wichtigsten Änderungen Landkreis Barnim Dez. I, Ordnungsamt Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde Am Markt 1 16225 Eberswalde Aus welchem Grund sind diese Änderungen erforderlich?
MehrDie Lizenz zum Fahren
Die Lizenz zum Fahren Nur mit dem passenden Führerschein können die in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzten Maschinen im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden. Je nach Alter des Fahrzeugführers
MehrBerufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG)
Befähigungsnachweis und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) Fred Heinzelmann - Verkehrsschulen Reimertshofer - Gliederung 1. EU-Berufskraftfahrer Was ist das? 2. Der
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrÜbersicht über die Fahrerlaubnisklassen
Seite 1 von 8 Übersicht über die n Es gibt in der Besrepublik Deutschland folgende n: ab 2013 Fahrzeugdefinition bis 2013 AM Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h einer
MehrFührerscheine. Wer braucht was und was darf ich damit fahren? vorgetragen von. Frank Reimers
Führerscheine Wer braucht was und was darf ich damit fahren? vorgetragen von Frank Reimers Das Führen von land- und forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Fahrzeugen Klasse L Klasse T Klasse L Zugmaschinen
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrDie Regelungen des BKrFQG Von Christian Borzym
Die Regelungen des BKrFQG Von Christian Borzym Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ist am 10.09.2009 für den Bereich der Lkw- Führerscheine in Kraft getreten. Aber es herrscht nach wie
MehrBerufskraftfahrerqualifikation
Berufskraftfahrerqualifikation Prüfung zum Erwerb der für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr IHK-Merkblatt 2014 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053
MehrHerzlich willkommen zur SIHK-
Herzlich willkommen zur SIHK- Informationsveranstaltung Begrüßung Das System der Berufskraftfahrer- Qualifikation Obligatorische Zusatzqualifikation für Omnibus- und LKW-Fahrer Informationsveranstaltung
MehrDie Richtlinie 2006/126/EG. Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen
Die Richtlinie 2006/126/EG Auswirkungen auf Nutzfahrzeugrelevante Fahrerlaubnisklassen Dipl.-Ing. Jörg Biedinger Fachreferent Fahrerlaubnis TÜV Nord Mobilität 24.9.2012 1 Besonderheiten der Klassen BE
MehrBuß- und Verwarnungsgeldkatalog
Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) - abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen obersten Behörden des
MehrIHK-Merkblatt Stand: 20.10.2015
IHK-Merkblatt Stand: 20.10.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrService To Go. Kombination Führerscheinausbildung Klasse D1 + D1E. (Busse» nicht mehr als 16 Fahrgastplätze mit Anhänger)
Service To Go Kombination Führerscheinausbildung Klasse D1 + D1E (Busse» nicht mehr als 16 Fahrgastplätze mit Anhänger) 1 Kombinierte Führerscheinausbildung Klasse D1 + D1E Welches Alter muss man haben?
MehrGesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr
Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter- und Personenverkehr Seit 1. Oktober 2006 gilt in Deutschland das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vom
MehrBerufskraftfahrerqualifizierung. Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung
Berufskraftfahrerqualifizierung Merkblatt zur Grundqualifikation und Weiterbildung Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3 Geltungsbereich 3 Mindestalter / Qualifikation 4 Besitzstand 4 Grundqualifikation 5
MehrBerufskraftfahrerqualifikation Fahrten ins Ausland ohne Schlüsselzahl 95? Verkehr
Berufskraftfahrerqualifikation Fahrten ins Ausland ohne Schlüsselzahl 95? Verkehr Stand: 09/2012 Industrie- und Handelskammer Aachen Theaterstr. 6/10 52062 Aachen Tel. 0241 4460-0 Fax: 0241 4460-259 E-Mail:
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrNeue Fahrerlaubnisklassen und Führerscheine ab 2013
Für den Direkteinstieg von der Klasse A1 zur neuen Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist nach einem zweijährigen Ablauf eine praktische (keine theoretische) Prüfung erforderlich. Für den Direkteinstieg
MehrEU Berufskraftfahrer - Qualifikation
EU Berufskraftfahrer - Qualifikation Sie haben Fragen zum Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz oder zum Fahrpersonalpersonalr echt? wir beraten Sie gerne! Berufskraftfahrer Berufskraftfahrer/-in Oktober
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
Mehr2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik
Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrHäufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrer Grundqualifikation und Weiterbildung
Berufskraftfahrergrundqualifikation und -weiterbildung GWB Häufig gestellte Fragen zur Berufskraftfahrer Grundqualifikation und Weiterbildung Seite 1 von 12 INHALT HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN ZUR BERUFSKRAFTFAHRER
MehrBerufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz in Industrie, Handel, Verwaltung, Dipl.Ing.(FH) Bernhard Resch Regierung d. Opf. - Gewerbeaufsichtsamt -
sgesetz in Industrie, Handel, Verwaltung, Dipl.Ing.(FH) Bernhard Resch Regierung d. Opf. - Gewerbeaufsichtsamt - Übersicht Übersicht Rechtsgrundlagen Zuständigkeiten Geltungsbereich Ausnahmen Führerscheinrecht
MehrDas EU-Führerscheinrecht
Das EU-Führerscheinrecht Die Fahrerlaubnis zum Führen von Zugkombinationen Die Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ab 19.01.2013 (unter Berücksichtigung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie) Dipl.-Ing.
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) Anerkennung von Ausbildungsstätten und Erteilung der Schlüsselnummer 95 als Aufgabe der Verwaltungsbehörden Langgöns,den 04.09.2009 BKrFQG Ziel und Mittel
MehrStempel und Unterschrift der Behörde
Anmeldende Behörde Ansprechpartner Straße Telefon PLZ, Ort Fax E-Mail Thüringer Verwaltungsschule Hinter dem Bahnhof 12 99427 Weimar I. Anmeldung zum spätester Anmeldetermin: 3 Monate vor Lehrgangsbeginn
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.
Grundlagen zum: Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003 1 Wer
MehrAußerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
5.14. Ausbildungsberechtigung (Wer darf ausbilden) Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Wer ausbilden will, muss darüber hinaus auch fachlich geeignet sein ( 30 BBiG bzw. 22
MehrEingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M. Eingeschlossene Klassen: A1, M. Mindestalter: 18 Jahre. Eingeschlossene Klasse: M
A unbeschränkt Direkteinstieg ab 25 Jahre für Krafträder mit und ohne Beiwagen über 25 kw (34 PS) oder einer Leermasse von weniger als 6,25 kg pro kw. Eingeschlossene Klassen: A beschränkt, A1, M A beschränkt
MehrMitteilungen der Juristischen Zentrale
Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 33/2008 30.06.2008 Wk Umsetzung der Richtlinie 2003/59 EG zur Berufskraftfahrer-Qualifikation Sehr geehrte Damen und Herren, Ziel des BKrFQG ist
MehrDie Neuerungen für alle Berufskraftfahrer/innen. 35 Stunden. Weiterbildung. sind gesetzlich Pflicht. (gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
Weiterbildung für Berufskraftfahrer Die Neuerungen für alle Berufskraftfahrer/innen 35 Stunden Weiterbildung sind gesetzlich Pflicht (gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz) Wir sind Ausbildungsakademie
MehrUmweltzone in Tübingen
Umweltzone in Tübingen In Tübingen ist seit 1. März 2008 eine Umweltzone in Kraft. Hier sind die wichtigsten Informationen zusammengestellt. Tübingen ADAC e.v. Seite 1 ADAC e.v. Seite 2 Betroffene Fahrzeuge:
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD
1. Sinn Zweck Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
Mehr556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes
556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
MehrMerkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in
Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r
MehrAusbildung zum Führerschein der Klassen C und CE für Fahrer von Einsatzfahrzeugen. Olaf Hollandt
Ausbildung zum Führerschein der Klassen C und CE für Fahrer von Einsatzfahrzeugen 1 Führerschein der Klasse C, CE Besitzschutz Alle bis 31.12.1998 erworbenen Führerscheine bleiben im Umfang ihrer Berechtigungen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrHerzlich willkommen. Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" zur öffentlichen Informationsveranstaltung
Herzlich willkommen zur öffentlichen Informationsveranstaltung Kapitäne der Landstrasse müssen erneut auf die Schulbank" 1 IHK-Informationsveranstaltung am 9. September 2008 Thomas Weitkamp Neue Anforderungen
MehrFähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1
Fähigkeitsausweis für Fahrer/innen der Kategorien C/C1 und D/D1 cambus.ch Überblick Seit 1. September 2009 ist die Chauffeurzulassungsverordnung (CZV) in Kraft. In dieser Broschüre ist das Wichtigste im
MehrBundesschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO)
Besschiedsrichterlehrordnung der AFSVD (BSchLO) 1. Sinn Zweck 1.1. Die Besschiedsrichterlehrordnung regelt die Aus- Weiterbildung der Schiedsrichter im Bereich der AFSVD. Sie legt die Rahmenbestimmungen
MehrFührerscheintourismus
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Führerscheintourismus 1 Bürger, die ihren Führerschein wegen eines schweren Verstoßes bei den Behörden ihres Heimatlandes abgeben mussten, erwerben in einem anderen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrAusbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Checkliste
Ausbildung zum Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin Checkliste Sie wollen Berufskraftfahrer ausbilden? Keine Ausbildung möglich Ist der Betrieb als Ausbildungsstätte geeignet? Alle Fertigkeiten und Kenntnisse
MehrAnhang V zur Weiterbildungsordnung SSO
Anhang V zur Weiterbildungsordnung SSO Reglement über die Erlangung eines eidgenössischen oder von der SSO anerkannten Weiterbildungstitels und betreffend die Anerkennung vergleichbarer ausländischer Titel
MehrISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)
ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrMaßnahmenr.: 237 / 0673 / 2014. Ausbildungsplan
Kurierfahrer/in Kurier-, Express- und Paketdienstfahrer/in, auch bekannt unter der Bezeichnung KEP-Fahrer/in, Servicefahrer/in oder City-Logistiker/in. Auch für andere Branchen mit notwendiger Fahrerlaubnis
MehrInformationen. zur. Fahrerlaubnis. Klasse A1
Informationen zur Fahrerlaubnis Stand: August 2015 Bei uns steht Fahrsicherheit an oberster Stelle. Aber natürlich soll auch der Spaß nicht zu kurz kommen. Für beides sorgt unser kompetentes und nettes
MehrUnterrichtsreihe: Auf dem Amt
04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die
Mehr