Berufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen

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1 Berufskraftfahrerqualifikation nach dem neuen BKrFQG Umsetzung und erste Erfahrungen 2. CE-/DE-Symposium für Fahrlehrer LBF e.v. und FBF GmbH 04. Februar 2009, Gunzenhausen Sabine Lehmann, Rechtsanwältin IHK für München und Oberbayern

2 Seit/Ab dem / 2009 muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber eine Grundqualifikation nachweisen (ergibt sich aus 3 Ziffer 1 und 2 BKrFQG). Dies erfolgt alternativ durch 1. Ausbildung 2. Grundqualifikation 3. beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer/in Fachkraft im Fahrbetrieb weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe Prüfung vor der IHK nach Erwerb der Fahrerlaubnis (Lehrgang nicht erforderlich) Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden á 60 Min. inklusive 10 Fahrstunden (Fahrerlaubnis nicht erforderlich)

3 Rechtsgrundlagen 1. Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge.. 2. Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr (BGBl Teil I v ) 3. Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl Teil I v ) 4. Zuständigkeitsverordnung Bayern für die Anerkennung der Lehrgangsveranstalter usw. 5. Satzung vom betreffend die Prüfung und die Erteilung von Prüfungsnachweisen auf Grund einer Grundqualifikation für Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr

4 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Anwendung auf alle Fahrer/Fahrerinnen (deutsche Staatsangehörige; Staatsangehörige aus EU-/EWR-Staaten; Staatsangehörige aus Drittstaaten, die bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR beschäftigt oder eingesetzt werden...

5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes)... soweit sie Fahrten im Güterkraftverkehr/Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen mit Kfz, für die eine FE der Klassen C1, C1E, C, CE; D1, D1E, D, DE erforderlich ist maßgeblich: welche Fahrerlaubnisklasse braucht der Fahrer für das Fahrzeug?

6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) ausgenommen: Kfz mit < 45 km/h Höchstgeschwindigkeit; Bundeswehr, Polizei, Zoll, Katastrophenschutz, Feuerwehr; Notfallrettung; Kfz zu Reparatur-und Wartungszwecken oder technischen Prüfungen; Wahrnehmung von Aufgaben von Sachverständigen/Prüfern nach StVZO,...; KfZ zur Beförderung von Material... zur Ausübung des Berufes + Führen des Kfz nicht Hauptbeschäftigung

7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Einzelfälle, ausgenommen: z. B. - Fahrer von Fahrzeugen mit 45 km/h Höchstgeschwindigkeit - Fahrer von Fahrzeugen der Bundeswehr, Polizei, Zoll, Notfallrettung, etc. - Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (nicht zur Beförderung von Gütern/Personen geeignet) - Fahrer, die der Handwerkerregelung unterliegen (aber Problem: Haupttätigkeit Gesamtschau aller Umstände; Einzelfallentscheidungen) - Werkstatt- und Bauhofmitarbeiter für Anlieferungsfahrten - Werkstattmitarbeiter von Verkehrsbetrieben (Probefahrten, etc.)

8 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Einzelfälle, nicht ausgenommen: z. B. - Fahrer, die im Werkverkehr fahren - Fahrer, die freigestellte Schülerverkehre i. S. d. PBefG fahren - Fahrer von Bergungs-/Abschleppwagen/Kranfahrzeugen, sofern es sich um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt - Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben (Gewinnerzielungsabsicht ist hier nicht erforderlich) - Mitarbeiter von Sozialstationen, die mit Mietfahrzeugen zu betreuende Personen befördern - Fahrlehrer, die gewerbliche Beförderungen durchführen

9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Güterkraftverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fähigkeiten Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation C 21 Jahre CE 21 Jahre C1 C1E

10 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) Personenverkehr Klasse Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fähigkeiten Grundqualifikation beschleunigte Grundqualifikation D (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21 Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre DE (Linienverkehr bis 50 km) 20 Jahre 21Jahre 21 Jahre (Linienverkehr bis 50 km) 23 Jahre D1 21 Jahre D1E 21 Jahre

11 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 BKrFQG Besitzstand 2 Abs.1 und 2 findet vorbehaltlich des 5 keine Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die 1. eine Fahrerlaubnis der Klassen D11, D1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 erteilt worden ist; 2. eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, D, DE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2009 erteilt worden ist.

12 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 - Besitzstandschutz für alle, die - bis einen Führerschein der D-Klassen und - bis der C-Klassen erworben haben d. h. diese Fahrer brauchen keine Grundqualifikation i. S. d. BKrFQG erwerben, nur alle fünf Jahre müssen sie eine Weiterbildung erwerben

13 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 3 BKrFQG Besitzstand - maßgeblich: - gültige Fahrerlaubnis der genannten Klassen - besitzen aber: - die Fahrerlaubnis darf nicht abgelaufen sein eine Verlängerung nach dem Ablaufdatum ( 24 FeV) kann zwar ohne erneute Fahrprüfung erfolgen, es wird aber eine Grundqualifikation i. S. d. BKrFQG erforderlich => führerscheinrechtlich: Neuerteilung - gleiches gilt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis Besitzstandsschutz entfällt => führerscheinrechtlich: Neuerteilung

14 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten per Gesetz anerkannt: - Fahrschulen, die eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE haben (darf nicht ruhen) - Ausbildungsbetriebe (Berufsausbildung in den genannten Berufen) - Bildungseinrichtungen für Umschulungen ( 58, 59, 60 BBIG) auf Antrag: - staatlich anerkannte Ausbildungsstätten (Landesbehörde in Bayern: die Regierungen)

15 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BKrFQG) zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr... (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes) 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten Sonderfälle : - Fahrschulen außerhalb ihres anerkannten Fahrschulstandortes brauchen eine Anerkennung der zuständigen Regierung i. S. d. 7 BkrFQG es werden alle Voraussetzungen in diesem Anerkennungsverfahren geprüft - es gibt keine Anerkennung für einzelne Sachgebiete der BKF- Qualifikation - wenn in verschiedenen Regierungsbezirken geschult werden soll, kann der Antrag auf Anerkennung bei einer Regierung gestellt werden; die Voraussetzungen in anderen Regierungsbezirken (z. B. Räumlichkeiten, vor Ort bekannte Referenten) werden von den Regierungen untereinander geklärt

16 Anerkennungen für die verschiedenen Ausbildungs-/ Schulungsbereiche Anerkennung für Fahrschulen (Fahrschulerlaubnis) LRA Anerkennung für Ausbildungsstätten nach BKrFQG Regierungen Ausbildungsbetriebe/Umschulungsbetriebe (BBiG -Berufskraftfahrer/FiF) IHK Anerkennung für Gefahrgutfahrerschulungen IHK Vorbereitungskurse auf die Fachkundeprüfungen keine Anerkennung erforderlich Eine Anerkennung von einer zuständigen Stelle/für eine der genannten Schulungen bedeutet nicht automatisch, dass andere Schulungen mit durchgeführt werden dürfen. Im Zweifel müssen für die verschiedenen Schulungen die jeweiligen Anerkennungen bei den zuständigen Stellen gesondert beantragt werden!

17 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) enthält Regelungen u. a. über die Prüfungen (Prüfungsarten und Prüfungsinhalte in der Anlage 1 und 2) - Regelprüfungen - Umsteiger - Quereinsteiger (= Fachkundenachweis-Inhaber - im Personenverkehr nur Omnibusprüfung relevant)

18 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) 2 BKrFQV beschleunigte Grundqualifikation Grundsätze: - zum Zeitpunkt des Erwerbs - keine Fahrerlaubnis erforderlich Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 10 Stunden Führen eines Kfz (ebenfalls 60-Minuten-Stunden) - Quereinsteiger voraussichtlich 96 Stunden Ausbildung (inklusive 10 Fahrstunden ) Auslegung des BMVBS/der Länder - Umsteiger 35 Stunden Ausbildung, davon 2,5 Fahrstunden Problem: Umsteiger alte Fahrerlaubnis Klasse C jetzt neu Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse D Auslegung der Länder z. Z. nicht einheitlich

19 Satzung vom und Gemeinsame Richtlinien betreffend die Prüfung und die Erteilung von Prüfungsnachweisen auf Grund einer Grundqualifikation für Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr - Satzung ist i. d. R. auf der Homepage der jeweiligen IHK veröffentlicht - Inhalte: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der IHKs, Prüfungsarten, Prüfungsinhalte/ Gegenstände der Prüfung, Vorbereitung der Prüfung, allgemeine Grundsätze für alle Prüfungen, Zulassung zur Prüfung, Durchführung der Prüfungen Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation, Modalitäten zu Rücktritt und Ausschluss von der Prüfung, Bewertung der Prüfungsleistungen und Feststellung des Prüfungsergebnisses, Erteilung der Bescheinigung, Nichtbestehen der Prüfung,... - ebenfalls veröffentlicht: Gemeinsame Richtlinien (Hinweise für die praktische Prüfung - Musterfragebogen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) - Fragenkatalog BMVBS/Länderministerien

20 Prüfungsarten beschleunigte Grundqualifikation Lkw ( ) Grundqualifikation LKW ( ) beschleunigte Grundqualifikation Bus ( ) Grundqualifikation Bus ( ) Umfassend Umfassend Umfassend Umfassend reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Quereinsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger reduziert für Umsteiger

21 Prüfungsdauer Prüfung theoretische Prüfung Fahrprüfung praktische Prüfung praktischer Prüfungsteil kritische Situationen Gesamt Grundqualifikation 240 Min. 120 Min. 30 Min. 60 Min. 450 Min. Grundqualifikation Quereinsteiger 170 Min. 120 Min. 30 Min. 60 Min. 380 Min. Grundqualifikation Umsteiger 110 Min. 60 Min. 30 Min. 30 Min. 230 Min. Beschl. Grundqualifikation 90 Min Min. Beschl. Grundqualifikation Quereinsteiger 60 Min Min. Beschl. Grundqualifikation Umsteiger 45 Min Min.

22 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BKrFQV) zur Durchführung des BKrFQG (BGBl S. 2108) Weiterbildung - Vertiefung der Kenntnisbereiche (Anlage 1) - Dauer: 35 Stunden á 60 Minuten kann in einem Lehrgang komplett absolviert werden oder aufgeteilt auf max. 5 Einheiten á mindestens 7 Zeiteinheiten - Aufteilung auch möglich auf verschiedene Ausbildungsstätten - im Rahmen der Weiterbildung ist keine Prüfung zu absolvieren

23 Einzelfragen Fahrschüler erwirbt FE CE, wird am wenn er alle für die FE CE erforderlichen Voraussetzungen vor dem geschaffen hat und seinen Führerschein nur noch abholen muss keine Grundqualifikation erforderlich Fahrlehrer, die gewerblich tätig werden wollen (Fahrertätigkeit), nach dem müssen bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen, müssen zu diesem Zeitpunkt (ununterbrochen) im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein ein FE-Inhaber, der z. B. die FE der Klasse D1 oder D1E besitzt (inkl. Grundqualifikation) und nun auf D oder DE erweitern will, braucht keine neue Grundqualifikation Fahrer von städtischen Bauhöfen, die z. B. Kies, etc. befördern, mit Kfz über 3,5 t zgm; Fahrtätigkeit nimmt 50 % - 60 % der Arbeitszeit in Anspruch diese Fahrer brauchen eine Grundqualifikation/Weiterbildung [gewerblich, Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich, Haupttätigkeit] selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind befreit Schneepflug, etc.

24 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Sie haben noch Fragen? IHK für München und Oberbayern Sabine Lehmann Tel. 089 / Fax. 089 / lehmann@muenchen.ihk.de Günther Heinrich Tel. 089 / Fax. 089 / heinrich@muenchen.ihk.de

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