Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
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- Ingeborg Haupt
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1 Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum und für alle Ausbildungsordnungen ab Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) eine neue Empfehlung für Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen. Infolgedessen wurde die FAQ Liste des DIHK zu mündlichen Ergänzungsprüfungen aus dem Jahr 1993 überarbeitet, die sich allein auf gewerblich-technische Berufe bezog. Die überarbeitet FAQ Liste beantwortet mittels einer Synopse Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung in: I. älteren gewerblich-technischen Ausbildungsordnungen. Sie enthalten in der Regel folgende Formulierung: Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Anstelle einzelner Fächer sind teilweise auch Prüfungsbereiche genannt. II. III. älteren kaufmännischen Ausbildungsordnungen. Sie enthalten in der Regel folgende Formulierung: Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von wesentlicher Bedeutung ist. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. neuen gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen, die aufgrund der neuen BiBB Empfehlung für Prüfungsanforderungen ab dem erlassen wurden. Sie enthalten in der Regel folgende Formulierung: Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
2 1. Kommt eine mündliche Ergänzungsprüfung auch in Betracht, wenn ein Prüfling den praktischen Prüfungsteil nicht bestanden hat und daher auch bei einer Verbesserung im schriftlichen Teil nicht endgültig bestehen kann? Dem Prüfling ist Gelegenheit zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu geben, wenn er dadurch den schriftlichen Teil der Prüfung bestehen kann. Auf den praktischen Prüfungsteil und die Frage, ob die gesamte Prüfung überhaupt bestanden werden kann, kommt es nicht an. Der Prüfling hat bei der Wiederholungsprüfung dadurch die Möglichkeit, sich vom schriftlichen Prüfungsteil befreien zu lassen, der durch die mündliche Ergänzungsprüfung bestanden wurde. 2. Ist eine Information bzw. Belehrung des Prüflings bezüglich der Möglichkeit einer ergänzenden mündlichen Prüfung erforderlich? Ja, jeder Prüfungsteilnehmer, der die schriftliche Prüfung nicht bestanden hat, jedoch theoretisch durch die mündliche Ergänzungsprüfung noch bestehen kann, ist über seine schriftlichen Prüfungsergebnisse zu informieren und auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Ergänzungsprüfung und ihrer Konsequenzen hinzuweisen. 3. In welchen Fächern kommt eine mündliche Ergänzungsprüfung in Betracht nur in den schlechter als ausreichend bewerteten oder ggf. auch in anderen? auch in Fächern erfolgen, die nach den schriftlichen Leistungen bereits ausreichend oder besser bewertet wurden. nur in einem schriftlichen Prüfungsbereich/Fach erfolgen, der/das mit mangelhaft bewertet wurde. nur in einem Prüfungsbereich erfolgen, der schlechter als ausreichend, d. h. auch mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurde.
3 4. In welchem Verhältnis steht das Antragsrecht des Prüflings zur Ermessensausübung des Prüfungsausschusses? Der Antrag des Prüflings und die Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses stehen gleichberechtigt nebeneinander. Das Wahlrecht des Prüflings kann durch den Prüfungsausschuss nicht eingeengt werden. Der Prüfungsausschuss hat also dem Antrag des Prüflings stattzugeben, wenn die Bestehensmöglichkeit besteht. Zweckmäßig ist es in jedem Fall, zunächst dem Prüfling die Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu stellen. Eine mündliche Ergänzungsprüfung kommt nur dann in Betracht, wenn der Prüfling einen entsprechenden Antrag stellt. Daran ist der Prüfungsausschuss gebunden, einen eigenen Ermessenspielraum besitzt er nicht. Allerdings ist der Prüfungsausschuss nicht gehindert, die Erstreckung der mündlichen Prüfung auf ein weiteres Fach/weitere Fächer im Rahmen seines Ermessens zu beschließen. Erst anschließend sollte über zusätzliche Fächer aufgrund der Ermessensausübung entschieden werden. Besondere Bedeutung erhält die Ermessensentscheidung des Prüfungsausschusses immer dann, wenn der Prüfling keinen Antrag gestellt hat. Die Ermessensentscheidung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
4 5. Wird die mündliche Ergänzungsprüfung vollständig durchgeführt oder wird sie abgebrochen, wenn sich aufgrund von Zwischenbewertungen herausstellt, dass der Prüfling einen ausreichenden Leistungsstand erreicht hat? Vor Beginn der mündlichen Prüfung wird das Prüfungsprogramm bestimmt und wird bis zum Ende durchgeführt. Für diese Auslegung spricht sowohl die Tatsache, dass die mündliche Prüfung eine Einheit darstellt, ihr inhaltlicher Rahmen dem Prüfling vorher bekannt gegeben wird und die Formulierung in den Ausbildungsordnungen ( wenn ). Die Reihenfolge der mündlich geprüften Fächer ist dann ohne Bedeutung; sie wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. 6. Was bedeutet die Formulierung in einzelnen Fächern? Die Formulierung bedeutet,: a.) dass sich die ergänzende mündliche Prüfung auf ein schriftliches Fach bezieht b.) dass ergänzende mündliche Prüfungen für alle schriftlichen Fächer in Frage kommen können. c.) dass im Einzelfall die ausgewählt werden können, die das Bestehen am e- hesten gewährleisten. Diese Formulierung kommt in den Empfehlungen nicht vor.
5 7. Kann durch die mündliche Ergänzungsprüfung auch eine Notenverschlechterung eintreten? Ja, auch hierauf ist der Prüfling mit der Information über seine schriftlichen Prüfungsergebnisse hinzuweisen. 8. Wie lange soll die mündliche Ergänzungsprüfung dauern? Sofern die Ausbildungsordnung hierzu keine Regelung enthält, obliegt es dem Prüfungsausschuss, die Dauer sachgerecht unter Berücksichtigung der Anzahl der Fächer zu bestimmen. In der Regel wird von etwa 15 Minuten ausgegangen. DIHK Berlin, 14. Oktober 2009
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