(Text von Bedeutung für den EWR) gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
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- Victor Alwin Günther
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1 L 127/81 RICHTLINIE 2004/61/EG R KOMMISSION vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION R EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 2 ), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse ( 3 ), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 79/117/EWG des Rates ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 ( 5 ), sind Quecksilberoxid, Quecksilber(I)chlorid (Calomel), andere anorganische Alkylquecksilberverbindungen, Alkoxyalkyl- und Arylquecksilberverbindungen, Aldrin,,,, Camphechlor (Toxaphen), Ethylenoxid,, 1,2-Dibromethan,, Dinoseb und Binapacryl Schädlingsbekämpfungsmittel, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind. Aufgrund der Verfügbarkeit einiger dieser Schädlingsbekämpfungsmittel auf dem Weltmarkt ist es ratsam, für alle Erzeugnisse die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte festzusetzen. Bestimmte Quecksilberverbindungen können nicht von Quecksilberverbindungen unterschieden werden, die sich aus einer Umweltkontamination ergeben. (2) Ist keine rechtmäßige Verwendung eines Schädlingsbekämpfungsmittels erlaubt und können keine Rückstände zugelassen werden, so sollte der Rückstandshöchstgehalt, der als die geeignete untere analytische Bestimmungsgrenze für Frischerzeugnisse festgesetzt wurde, auch für zusammengesetzte und Verarbeitungserzeugnisse. (3) Die Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses Pflanzen, insbesondere das Gutachten und die Empfehlungen hinsichtlich des Schutzes der Verbraucher von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandelt wurden, wurden berücksichtigt. (4) Die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG sind daher zu ändern. (5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ( 1 ) ABl. L 221 vom , S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABl. L 14 vom , S. 10). ( 2 ) ABl. L 221 vom , S. 43. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG. ( 3 ) ABl. L 350 vom , S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG. ( 4 ) ABl. L 33 vom , S. 36. ( 5 ) ABl. L 122 vom , S. 36.
2 L 127/ HAT FOLGEN RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Höchstgehalt in mg/kg Quecksilberverbindungen 0,01 (*) Getreide Camphechlor (chloriertes Camphen mit einem Chloranteil von 67 bis 69 %) 0,1 (*) Getreide 1,2-Dibromethan 0,01 (*) Getreide 0,01 (*) Getreide Dinoseb 0,01 (*) Getreide Binapacryl 0,01 (*) Getreide 0,01 (*) Getreide Ethylenoxid Ethylenoxid als Ethylenoxid) 0,02 (*) Getreide (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. Artikel 2 In Anhang II Teil A der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: Höchstgehalt in mg/kg Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Im Fettanteil von Fleisch, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, , 0206, 0207, ex 0208, , 0210, und 1602 (i) (iv) In Roh- und Vollmilch von Kühen, aufgeführt in Anhang I unter KN- Code 0401; in den übrigen Lebensmitteln der KN-Codes 0401, 0402, und 0406 gemäß (ii) (iv) In Frischeiern ohne Schale, Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes und 0408 (iii) (iv) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) Quecksilberverbindungen 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) Camphechlor ( drei Indikatorverbindungen Parlar Nr. 26, 50 und 62 (**)) 0,05 (*) ausgenommen Geflügel 0,01 (*) 0,1 (*) 0,1 (*) 0,1 (*) Binapacryl 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) Ethylenoxid Ethylenoxid und 2-Chlor-ethanol, als Ethylenoxid) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) Captafol 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. (**) Parlar Nr endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,10,10-Octachlorbornan, Parlar Nr endo,3-exo,5-endo,6-exo,8,8,9,10,10-Nonachlorbornan, Parlar Nr. 62 2,2,5,5,8,9,9,10,10,-Nonachlorbornan.
3 L 127/83 Artikel 3 In Anhang II Teil B der Richtlinie 86/363/EWG werden folgende Zeilen hinzugefügt: Höchstgehalt in mg/kg Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln Von Fleisch, einschließlich Fett, Fleischzubereitungen, Schlachtnebenerzeugnissen und tierischen Fetten, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203, 0204, , 0206, 0207, ex 0208, , 0210, und 1602 Für Milch und Milcherzeugnisse, aufgeführt in Anhang I unter den KN- Codes 0401, 0402, und 0406 Von Frischeiern ohne Schale, in Vogeleiern und Eigelben, aufgeführt in Anhang I unter den KN-Codes und 0408 Dinoseb 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. Artikel 4 Die im Anhang der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstandshöchstgehalte der betreffenden Schädlingsbekämpfungsmittel werden in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG hinzugefügt. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen innerhalb von acht Monaten nach Erlass dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem neunten Monat nach Erlass dieser Richtlinie an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 6 Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im in Kraft. Artikel 7 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 26. April 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission
4 L 127/ ANHANG als als ) 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,1 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) i) ZITRUSFRÜCHTE Grapefruit Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) Orangen Pampelmusen ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) Mandeln Paranüsse Kaschunüsse Maronen Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia Pekannüsse Pinienkerne Pistazien Walnüsse
5 L 127/85 als als ) iii) KERNOBST Äpfel Birnen Quitten iv) STEINOBST Aprikosen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) Pflaumen v) BEEREN UND KLEINOBST Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (außer Wildfrüchten) a) Tafel- und Keltertrauben c) Strauchbeerenobst (außer Wildfrüchten) Brombeeren Taubeeren Loganbeeren Himbeeren
6 L 127/ als als ) d) anderes Kleinobst und Beeren (außer Wildfrüchten) Heidelbeeren Preiselbeeren Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß) Stachelbeeren e) Wildfrüchte vi) SONSTIGE FRÜCHTE Avocados Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litchis Mangos Oliven Passionsfrüchte Ananas Granatäpfel
7 L 127/87 als als ) 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,1 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) i) WURZEL- UND KNOL- LENGEMÜSE Rote Rüben Karotten Knollensellerie Meerrettich Topinambur Pastinaken 0,02 ( 1 ) Petersilienwurzel Radieschen und Rettich Schwarzwurzeln Süßkartoffeln Kohlrüben Weiße Rüben Yamswurzel 0,01 (*) ii) ZWIEBELGEMÜSE 0,01 (*) Knoblauch Speisezwiebeln Schalotten Frühlingszwiebeln
8 L 127/ als als ) iii) FRUCHTGEMÜSE a) Solanaceen 0,01 (*) Tomaten Paprika Auberginen b) Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,02 ( 2 ) Gurken Einlegegurken Zucchini c) Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale 0,03 ( 3 ) Melonen Kürbisse Wassermelonen d) Zuckermais 0,01 (*) iv) KOHLGEMÜSE 0,01 (*) a) Blumenkohle Broccoli (einschließlich Calabrese) Blumenkohl b) Kopfkohle Rosenkohl Kopfkohl
9 L 127/89 als als ) c) Blattkohle Chinakohl Grünkohl d) Kohlrabi v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER 0,01 (*) a) Salat und Ähnliches Kresse Feldsalat Salat Endivien b) Spinat und Ähnliches Spinat Mangold c) Brunnenkresse d) Chicorée e) Frische Kräuter Kerbel Schnittlauch Petersilie Sellerieblätter
10 L 127/ als als ) vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) 0,01 (*) Bohnen (mit Hülsen) Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) 0,01 (*) Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Lauch Rhabarber viii) PILZE 0,01 (*) a) Zuchtpilze b) Wildwachsende Pilze 3. HÜLSENFRÜCHTE 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,1 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) Bohnen Linsen Erbsen
11 L 127/91 als als ) 4. ÖLSAATEN 0,02 (*) 0,02 ( 4 ) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,2 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfkörner Baumwollsamen 5. KARTOFFELN 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) 0,1 (*) 0,01 (*) 0,01 (*) Frühkartoffeln Gelagerte Kartoffeln 6. TEE (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Stiele von Camellia sinensis 7. HOPFEN (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,2 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) 0,2 (*) 0,02 (*) 0,02 (*) (*) Untere analytische Bestimmungsgrenze. ( 1 ) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von und Aldrin. ( 2 ) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von und Aldrin. ( 3 ) Auf der Grundlage der natürlichen Belastung infolge der früheren Verwendung von und Aldrin. ( 4 ) Die Überwachungsdaten zeigen, dass in Kürbissamen, aus denen Öl gewonnen wird, ein Gehalt von bis zu 0,02 mg/kg festgestellt werden kann.
>RHG (bst.) in % ohne R in % >RHG (bst.) mit R in % >RHG in % Lebensmittel N ohne R. mit R >RHG
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