Beschluss. vom 05. Februar H Z geboren am wohnhaft zurzeit in der Justizvollzugsanstalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Beschluss. vom 05. Februar H Z geboren am wohnhaft zurzeit in der Justizvollzugsanstalt"

Transkript

1 Leitsatz: Bei sogenannten "Polizeifluchtfällen" bilden alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des 52 StGB (ständige Rechtsprechung).

2 2 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ss 696/02 3 Ns 720 Js 58350/01 LG Chemnitz Beschluss vom 05. Februar 2003 in der Strafsache gegen H Z geboren am wohnhaft zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Verteidiger: Rechtsanwalt W L wegen Diebstahls u. a. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 12. September 2002 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Hehlerei in zwei Fällen, des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall hiervon zusätzlich in Tateinheit mit zwei Fällen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen III. b) 5., 6. und 7., über die Gesamtstrafe sowie über die Anordnung der Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

3 3 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Chemnitz hatte den Angeklagten wegen "Hehlerei in zwei Fällen, Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr mit Nötigung, versuchter gefährlicher Körperverletzung mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Urkundenfälschung" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Ihre gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen hatten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Chemnitz in der Berufungshauptverhandlung am 12. September 2002 jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat beide Rechtsmittel verworfen. Mit seiner nicht näher ausgeführten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

4 4 II. 1. Die Revision ist zulässig. Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des 344 Abs. 1 StPO keinen ausdrücklichen Revisionsantrag gestellt; jedoch ergibt sich das Angriffsziel seines Rechtsmittels mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit aus seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionsbegründung zusammen mit dem Gang des bisherigen Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. 344 Rdnrn. 2, 3 mit umfangreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 2. Die Sachrüge führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte in einem Fall des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, in zwei weiteren Fällen der Nötigung gemäß 240 StGB für schuldig befunden und hinsichtlich der Tatkomplexe III. b) 5. bis 7. wegen tatmehrheitlich begangener Vergehen verurteilt worden ist, sowie zur Aufhebung der Aussprüche über die hierfür verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe und über die Maßregel. Im Übrigen lassen die ausgesprochenen Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. a) Zum Tatgeschehen III. b) 5. Nach den Feststellungen hatte sich, um der Flucht des Angeklagten ein Ende zu bereiten, vor dem von ihm gesteuerten Pkw ein Streifenwagen auf der Straße quergestellt, so dass die Fahrbahn teilweise versperrt war. Um sich der Festnahme zu entziehen, fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h links an dem Streifenwagen vorbei, wobei er durch eine Schneewehe am linken Straßenrand fahren musste. Bei diesem "riskanten Ausweichmanöver" konnte er eine Kollision mit dem

5 5 Polizeieinsatzwagen "nur knapp" vermeiden. Während der Fahrer des Streifenwagens noch in seinem Fahrzeug gesessen hatte, befand sich ein weiterer Polizeibeamter "außerhalb des Fahrzeugs in der der Fahrtrichtung des Angeklagten abgewandten Seite". Diesen nahm der Angeklagte jedoch nicht wahr (UA Seite 12). Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht dieses Geschehen u.a. als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß 113 Abs. 1 StGB gewürdigt. Die Feststellungen tragen hingegen eine solche Verurteilung nicht. Da der Angeklagte nicht etwa auf die Polizeibeamten zugefahren ist, um diese zum Wegfahren oder Beiseitespringen und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, ist bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung nicht erkennbar (vgl. BGHSt 18, 133, 134). Ebensowenig wird der für die Verwirklichung des 113 Abs. 1 StGB erforderliche Vorsatz deutlich. Vielmehr liegt es nach dem gesamten Geschehensablauf nahe, dass der Angeklagte damit rechnete und darauf vertraute, das Polizeifahrzeug - wie auch tatsächlich geschehen - ohne Kollision umfahren zu können, da nur so seine Flucht gelingen konnte. Ohne Rechtsfehler ist hingegen die weitere rechtliche Würdigung als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Wenngleich die Urteilsgründe insoweit schweigen, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der infolge der Berufungsbeschränkungen bindend festgestellten Tatsachen zum Tatgeschehen III. b) 3., dass am Fahrzeug des Angeklagten in dieser Nacht die gestohlenen Kfz-Kennzeichen angebracht waren.

6 6 b) Zu den Tatgeschehen III. b) 6. und 7. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten in beiden Fällen neben des verwirklichten Dauerdelikts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit tateinheitlicher Urkundenfälschung auch des - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Fehlerhaft ist jedoch seine Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Widerstandshandlungen gemäß 113 Abs. 1 StGB und den darin zugleich liegenden Nötigungen der Polizeibeamten gemäß 240 StGB. Gegenüber der letztgenannten Vorschrift stellt 113 StGB die speziellere Strafvorschrift dar, so dass 240 StGB zurücktritt (Schönke/Schröder StGB, 24. Aufl., 113 Rdnr. 68; BGH VRS 35, 174; u.a.m.). c) Ein weiterer - durchgreifender - Rechtsfehler liegt zudem darin, dass die Berufungskammer das rechtliche Konkurrenzverhältnis der drei Fälle III. b) 5. bis 7. zueinander nicht zutreffend beurteilt hat. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen dreier selbstständiger Straftaten ( 53 StGB) angenommen, "da das Durchbrechen der Polizeisperren jeweils auf einen neuen Tatentschluss des Angeklagten zurückging" und das durchgehend verwirklichte Vergehen des "Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß 21 Abs. 1 StVG nicht geeignet ist, die beiden erheblich schwerwiegenderen Verstöße gegen 315 b...stgb zu verklammern" (UA S. 22). Dies ist fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden in sogenannten Polizeifluchtfällen alle Gesetzesverletzungen, die ein Täter im Verlaufe einer

7 7 einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, nur eine Tat im Sinne des 52 StGB (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB 142 Konkurrenzen 1 und 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; Beschlüsse vom 06. Mai 1997 und 08. Juli StR 152/97 und 4 StR 271/07 -; u.a.m.). Das Durchbrechen zweier Fahrzeugsperren bewirkt keine Zäsuren der einheitlichen Fluchtfahrt. Vielmehr liegt dem Geschehen das einheitliche subjektive Element zu Grunde, dass sich der Angeklagte dadurch - getragen vom Fluchtwillen vor der Polizei - seiner Festnahme entziehen will. Dieses besondere Motiv begründet das Zusammenfassen mehrerer Eingriffe zu einer Tat (BGHSt 22, 67, 76; ständige Rechtsprechung). 3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, dass in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme des für die Verwirklichung der 113 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch beim Durchbrechen der ersten Polizeisperre [Tat III. b) 5.] tragen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen III. b) 5. bis 7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, über den deshalb neu zu entscheiden ist. Auch kann der Ausspruch über die befristete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht bestehen bleiben. Entscheidend für die Dauer einer Sperrfrist ist die voraussichtliche Ungeeignetheit des Täters, die vom Landgericht festzustellen ist. Das angefochtene Urteil lässt jedoch nicht erkennen, auf welchen tatsächlichen Grundlagen das Landgericht auf eine charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten gerade für diese Sperrfristdauer geschlossen hat.

8 8 Dagegen können die für die Taten III. b) 1. bis 4. festgesetzten Einzelstrafen bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei gefunden und durch die Verurteilung im Übrigen ersichtlich nicht beeinflusst worden sind. Vetter Schüddekopf Peters Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Landgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 354/16 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI:DE:BGH:2016:261016B4STR354.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 Ss 88/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5304 Ss 53/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 181/05 Landgericht Frankfurt (Oder) 1 Ds 115/04 Amtsgericht Fürstenwalde 282 Js 41343/03

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 173/07 BESCHLUSS vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ss 288/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ss 288/09 Leitsatz: Zu 224 Abs. 1 Nr.1 StGB: Das Verbrühen mit heißem Kaffee stellt bei bloß kurzer thermischer Einwirkung auf die Haut, zumal einer relativ unempfindlichen Körperregion, ohne Tiefenausdehnung eines

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/18 vom 19. Dezember 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR526.18.0 - 2

Mehr

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.

Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz:

Az. 3 Ss 89/02. Leitsatz: 1 Az. 3 Ss 89/02 Leitsatz: Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 117/17 BESCHLUSS vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: unerlaubten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 506/18 BESCHLUSS vom 21. November 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verabredung zum Mord u.a. hier: Revision des Angeklagten Ö. ECLI:DE:BGH:2018:211118B1STR506.18.0 - 2 -

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 111/13 BESCHLUSS vom 7. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 59/ 15 BESCHLUSS vom 18. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze:

Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05. Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden Az.: 3 Ss 135/05 Leitsätze: 1. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel als Berufung zu behandeln, wenn die

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. September 2013, Az.: 2 OLG 21 Ss 652/13 Leitsatz: 1. Die Feststellungen zum Schuldspruch sind ausreichend und genügen den revisionsrechtlichen Anforderungen an eine Verurteilung, wenn sie zum einen die zur Bestimmung des Strafklageverbrauchs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 188/16 BESCHLUSS vom 5. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR188.16.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 427/16 BESCHLUSS vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:070317B3STR427.16.0 - 2 - Der 3.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 488/18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:160119B2STR488.18.0

Mehr

Beschluss. vom 07. November 2002

Beschluss. vom 07. November 2002 Leitsatz: Der unbestimmte Rechtsbegriff des "geschützten Kreuzungs- und Einmündungsbereichs" bei einem Rotlichtverstoß ist einzelfallbezogen durch richterliche Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. vom. 29. Juli in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 190/10 Urteil vom 29. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 164/15 BESCHLUSS vom 21. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 22. November in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 356/18 URTEIL vom 22. November 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR356.18.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 14. April 2011 BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 65/11 BESCHLUSS vom 14. April 2011 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 176a Abs. 2 Nr. 1 Ein "Zungenkuss" ist in der Regel keine dem Beischlaf ähnliche

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 654/04 Leitsatz: Das Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Verwendens von Daten" bei 263 a StGB ist betrugsspezifisch (einschränkend) auszulegen. Ein Computerbetrug durch unbefugtes Verwenden von Daten liegt nicht

Mehr

Beschluss. vom 02. April 2003

Beschluss. vom 02. April 2003 Leitsatz: Die "Beharrlichkeit" im Sinn von 25 Abs. 1 Satz 1 StVG eines Kraftfahrers ist auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h innerhalb der Jahresfrist des 4 Abs.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 463/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/13 vom 11. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 7 5 / 1 5 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Menschenhandels u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 405/15 URTEIL vom 30. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:300316U2STR405.15.0 - 2 - Der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 395/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR395.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ws 563/03 Leitsatz: Gegen einen Beschluss, der in einer Strafsache die Berichtigung der Urteilsformel wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zum Gegensand hat, ist zur Rechtsklarheit nur das befristete Rechtsmittel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 327/17 BESCHLUSS vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:210917B2STR327.17.0 - 2 - Der 2. Strafsenat

Mehr

Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz:

Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Az. 1 Ss 463/01 Leitsatz: Ist bereits durch den Eröffnungsbeschluss gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz verstossen worden, ist dieser Mangel in der Revisionsinstanz nicht mehr heilbar

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , 2 Ws 277/09 Leitsatz: 57 Abs. 5 Satz 2 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf Fälle angewendet werden, in denen die Anlasstat vor Inkrafttreten des 2. Justizmodernisierungsgesetzes

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 31/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 Ss 28/08 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 25 Ns 2/07 Landgericht Potsdam 80 Ds 703/05 Amtsgericht Potsdam 466 Js 30220/05 Wi Staatsanwaltschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 122/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Dezember 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Subventionsbetruges u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 beschlossen:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 71/18 vom 11. April 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. ECLI:DE:BGH:2018:110418B2STR71.18.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 621/11 BESCHLUSS vom 8. Februar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu Ziff. 1. und 2. versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu Ziff. 3. Beihilfe zur versuchten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. September 2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. September 2016 BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 90/16 BESCHLUSS vom 15. September 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 243/16 BESCHLUSS vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0 - 2 - Der 3. Strafsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 608/12 BESCHLUSS vom 12. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 S t R 2 8 3 / 1 3 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 349/18 BESCHLUSS vom 20. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2018:201118B1STR349.18.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 3/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 382/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR382.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 321/11 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das AufenthG u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 9 5 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 530/17 BESCHLUSS vom 28. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:280218B4STR530.17.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 2 Ss 278/05 Leitsatz: In Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ( 142 StGB) ist ein /"bedeutender Schaden/" im Sinne des 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB angesichts der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung auch in

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 175/13 BESCHLUSS vom 6. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. September in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 326/16 URTEIL vom 7. September 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2016:070916U1STR326.16.0

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 323/17 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2017:051217B4STR323.17.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 481/17 URTEIL vom 24. April 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2018:240418U1STR481.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

BGH, Urt. vom 25. Oktober StR 242/00 - LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 25. Oktober 2000.

BGH, Urt. vom 25. Oktober StR 242/00 - LG Bad Kreuznach BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 25. Oktober 2000. Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB 176 a Abs. 1 Nr. 1 Der Senat hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 589/17 BESCHLUSS vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2017:191217B4STR589.17.0

Mehr

Beschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Beschluss. vom 27. Januar Verteidigerin: Rechtsanwältin U R. wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Leitsatz: Der Begriff "Betrieb des Baugewerbes" in 1 b AÜG gilt einschränkend nur für das sogenannte "Bauhauptgewerbe", nicht jedoch für das in 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte "Baunebengewerbe".

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 603/14 URTEIL vom 23. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.

Mehr

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht

hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 498 Bearbeiter: Karsten Gaede Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 498, Rn. X hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht BGH 1 StR 407/10 - Urteil vom 17. März 2011 (LG Regensburg)

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 1 Ss 90/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 5301 Ss 35/07 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 10 Ds 153/07 Amtsgericht Zossen 4158 Js 12239/06 Staatsanwaltschaft Potsdam - Zweigstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 507/11 BESCHLUSS vom 25. Januar 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 299/04 BESCHLUSS vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 4 StRR 099/12 BESCHLUSS Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Dauster sowie der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 353/18 BESCHLUSS vom 7. November 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrugs ECLI:DE:BGH:2018:071118B4STR353.18.0 - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Mehr

Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Leitsatz: 56 f Abs. 1 StGB kann wegen des Rückwirkungsverbotes des 2 Abs. 1 und 3 StGB nicht auf die Fälle angewendet werden, in denen die Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 3 S t R / 1 4. vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 3 S t R 5 5 7 / 1 4 BESCHLUSS vom 3. Februar 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen.

von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen. Leitsatz: Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach 69 StGB tragenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. März in der Strafsache. gegen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. vom. 7. März in der Strafsache. gegen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 569/18 URTEIL vom 7. März 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070319U5STR569.18.0

Mehr

Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az.

Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. Leitsatz: Zur Frage der Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Graffiti an Bahnwaggon. OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom 27.05.2004, Az. 1 Ss 48/04 2 Oberlandesgericht Dresden 1. Strafsenat Aktenzeichen:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 400/17 BESCHLUSS vom 5. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:050918B2STR400.17.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 482/15 BESCHLUSS vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:120116B3STR482.15.0 - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09

Leitsatz: OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 AK 6/09 Leitsatz: Die Zurückhaltung von "haftbefehlsreifen" Tatvorwürfen durch die Staatsanwaltschaft zur Erlangung eines gesonderten Haftbefehls ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Taten ohne weiteres bereits

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 S t R 4 2 4 / 1 4 URTEIL vom 29. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen exhibitionistischer Handlungen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Mehr

2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

2 Ss 167/02. Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 2 Ss 167/02 Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe 0berlandesgericht Dresden 2. Strafsenat Aktenzeichen: 2 Ss 167/02 2 Ns 430 Js 51775/00 LG Chemnitz Beschluss vom

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS 1 os 1 11111 5/10 Ns - 3350 AR 302581/10 (169/10) LG Frankfurt a. M.,/i 697,710 OBERLANDESGERICHT FRA1N KFURT AM VIAIIO BESCHLUSS in der Strafsache gegen ANMUMM» geb. am wohnhaftalffligifflelmäpnkfurt

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 11/ 1 5 BESCHLUSS vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 gemäß

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ws 137/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5414 Ws 43/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 22 KLs 10/04 Landgericht Frankfurt/Oder 264 Js 20660/99 Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder

Mehr

Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Ausfertigung Oberlandesgericht Celle 322 SsBs 2/13 406 Js 27090/11 StA Verden Beschluss In der Bußgeldsache gegen - Verteidiger: Rechtsanwalt Witte, Sulingen - wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat

Mehr

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1

Nachschlagewerk: ja. Veröffentlichung : ja. StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB 261 Abs. 2 Nr. 1 Gesetzesalternative Verurteilung (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei bei gleichzeitiger Verwirklichung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ws 73/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5212 Ws 25/03 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 11 Kls 25/00 Landgericht Neuruppin 359 Js 22315/00 V Staatsanwaltschaft Neuruppin 022 Brandenburgisches

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 664/08 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2008

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04

Leitsatz: OLG Dresden, 1. Strafsenat, Beschluss vom , Az. 1 Ws 121/04 Leitsatz: Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss (OWi) 191 B/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 Ss (OWi) 390/00 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 16 OWi 122/00 Amtsgericht Schwedt/Oder 200 Js (OWi) 9680/99 Staatsanwaltschaft

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 2 Ss 10/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5300 Ss 11/04 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg 4.10 Ds 109/02 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 25 Ns 110/03 Landgericht Frankfurt (Oder) 220 Js

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 1/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2012 beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 368/17 BESCHLUSS vom 9. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. ECLI:DE:BGH:2018:090118B1STR368.17.0 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

Mehr

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil

Landgericht Aachen IM NAMEN DES VOLKES. urteil Ausfertigung Amtsgericht Aachen EINGEGAf\JG EN o 9. Feb. 2Of8 AN WALTS I

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS q 23.5/1U, 10 Ns 1-26/10 3540 AR 300435/10 Ns 992 Ds 395 Js 7944/08 1011 LG Frankfurt a. M. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Strafsache gegen geb. am dien alias geb. am dien, wohnhaft:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 7. Januar 2011 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 7. Januar 2011 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 409/10 BESCHLUSS vom 7. Januar 2011 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB 266 Abs. 1 Den Gerichtsvollzieher trifft kraft seiner

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 374/14 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:110517B2STR374.14.0 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.

Mehr

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe.

Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. 85 Abs. 6, 89 a JGG 454 b StPO 57 StGB Leitsatz: Bestimmung des Prüfungszeitpunkts der Unterbrechung bzw. der Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe. Beschl. v. 14.10.1999, - Az. 2 Ws 596/99 Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 454/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren

Mehr

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ss 352/09 7 Ns 613 Js 11881/06 Landgericht Dresden

OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom , Az.: 2 Ss 352/09 7 Ns 613 Js 11881/06 Landgericht Dresden Leitsatz: "Pornographischen Darstellungen entsprechendes Reden" im Sinne des 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB braucht nicht selbst alle Merkmale des Begriffs "pornographisch" zu erfüllen. Der Tatbestand verlangt

Mehr

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur

Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur Leitsatz: Den auf einem Tankstellengelände an einer Tanksäule rückwärts fahrenden Pkw- Fahrer trifft gegenüber dem hinter ihm stehenden Fahrzeug nur die sich aus 1 Abs. 2 StVO ergebende allgemeine Rücksichtnahmepflicht,

Mehr

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)

Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 295 Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel Zitiervorschlag: HRRS 2014 Nr. 295, Rn. X BGH 4 StR 437/13 - Beschluss vom 11. Februar

Mehr

Beschluss. vom 02. Dezember 2002

Beschluss. vom 02. Dezember 2002 Leitsatz: Eine "Rücksichtslosigkeit" im Sinne des 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn das grobe Fehlverhalten eines Kraftfahrers (hier: Überholen trotz Gegenverkehr) nur auf seiner falschen Einschätzung

Mehr

Beschluss. vom 09. September Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig

Beschluss. vom 09. September Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße 39, Leipzig Oberlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen; 3 Ss 649/07 Beschluss vom 09. September 2008 in der Strafsache gegen 1. W geboren am wohnhaft Verteidiger: Rechtsanwalt Stefan Lorenz, Hohe Straße

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Juli in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Juli in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 5/17 BESCHLUSS vom 20. Juli 2017 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja AufenthG 2 Abs. 14 Nr. 5 Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht RAe Jo Sreu & Koll, 1 1 Juni 2015 EB KopMdt T/T nol. Hanseatisches Oberlandesgericht 1. Strafsenat 1 Ws 69/15 Beschluss In der Strafsache gegen A, geboren am 1959, in, Verteidigerin: Rechtsanwältin Marten-Enke,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 1 S t R 1 1 2 / 1 5 BESCHLUSS vom 15. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 beschlossen: 1. Der Beschluss

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 311/15 BESCHLUSS vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 1 Ss 109/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5301 Ss 48/05 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Strafsache g e g e n 1.. w e g e n versuchten

Mehr