Anpassung der städtischen Richtlinien an das neue Landeswohnraumförderungsgesetz

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1 Landeshauptstadt Stuttgart Referat Wirtschaft/Finanzen und Beteiligungen Gz: WFB GRDrs 190/2008 Stuttgart, Anpassung der städtischen Richtlinien an das neue Landeswohnraumförderungsgesetz Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Ausschuss für Wirtschaft und Wohnen Gemeinderat Vorberatung Beschlussfassung öffentlich öffentlich Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen. Beschlussantrag 1. Die Einkommensgrenzen in den städtischen Förderprogrammen Familienbauprogramm, Preiswertes Wohneigentum und Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher werden entsprechend den in Ziffer 1 der Anlage 1 fett gedruckten Zahlen geändert. 2. Die Förderrichtlinien der städtischen Programme Familienbauprogramm, Preiswertes Wohneigentum und Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher werden entsprechend Ziffer 2 der Anlage 1 geändert. 3. Die Vormerk- und Belegungsrichtlinien für Sozialmietwohnungen werden entsprechend Ziffer 3 der Anlage 1 geändert. Kurzfassung der Begründung Im Rahmen der Förderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für das Wohnungswesen vom Bund auf das Land übergegangen. Der Landtag von Baden- Württemberg hat am das Landeswohnraumförderungsgesetz () beschlossen, das am in Kraft getreten ist und die bisherigen bundesrechtlichen Gesetze abgelöst hat. Da sich die städtischen Förderrichtlinien bislang auf die überholten bundesrechtlichen Regelungen beziehen, müssen diese nun an das neue angepasst werden. Seite 1

2 Die Vormerk- und Belegungsrichtlinien werden in diesem Zusammenhang auch an das inzwischen in Kraft getretene Sozialgesetzbuch und das Allgemeine Gleichstellungsgesetz angepasst. Finanzielle Auswirkungen Mitzeichnung der beteiligten Stellen: Vorliegende Anfragen/Anträge: Erledigte Anfragen/Anträge: Michael Föll Erster Bürgermeister Anlagen 1 Ausführliche Begründung 2 Beispielrechnung Familienbauprogramm Seite 2

3 Anlage 1 zu GRDrs 190/2008 Ausführliche Begründung Anstelle des Wohnraumförderungsgesetzes vom , des Wohnungsbindungsgesetzes vom , der Neubaumietenverordnung vom und der II. Berechungsverordnung vom gelten ab nun die neuen Regelungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes (). Da sowohl die städtischen Förderrichtlinien als auch die Vormerk- und Belegungsrichtlinien für Sozialmietwohnungen auf den überholten bundesgesetzlichen Regelungen beruhen, müssen diese nun an das neue angepasst werden. 1. Neue Einkommensberechnung und neue Einkommensgrenzen Die Einkommensberechnung wurde wesentlich vereinfacht. Während bisher vom Bruttoeinkommen neben 30 % für Lohn- und Kirchensteuer, Kranken- und Rentenversicherung auch noch weitere Freibeträge abgezogen werden konnten, sind nach neuem Recht nur noch die Werbungskosten (920 ) abzugsfähig. Deshalb müssen die Einkommensgrenzen geändert werden, damit sie in etwa wieder demselben Bruttoeinkommen entsprechen. Außerdem wurde die neue Einkommensgrenze um rd. 50 % angehoben und ist nun ohne Zuschläge die Grenze für die Landesförderung. Somit ergibt sich für die Einkommensgruppe I ein Abschlag von 40% und für die Einkommensgruppe III ein Zuschlag von 50 %. In der nachfolgenden Synopse sind die Einkommensgrenzen und das hochgerechnete Bruttojahreseinkommen für die verschiedenen Haushaltsgrößen nach bisherigem und neuem Recht gegenüber gestellt: Haushalt/ Personen EKG* BJEK** Euro 9 WoFG Basis Bisheriges Recht Einkommensgruppen Euro I 9 WoFG + 10 % II 9 WoFG + 50 % III 9 WoFG + 90 % Neues Recht Einkommensgruppen Euro I % II 12 Basis III % * Einkommensgrenze ** Bruttojahreseinkommen Seite 3

4 2. Änderung der städtischen Förderrichtlinien 2.1 Familienbauprogramm vom vom pflegebedürftige Angehörige mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 %, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des 14 des elften Buches des Sozialgesetzbuches besteht Wohnraumförderungsgesetz (WoFG).um mehr als 90 % 4.2 Satz 1 Belastungsgrenze von 30 % des bereinigten Familieneinkommens nach 9 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). unabhängig von der tatsächlichen Tilgungshöhe mit einer Tilgung von 1 % p.a. gerechnet. schwerbehinderte Angehörige, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 % nach 2 Abs.1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) 12 Landeswohnraumförderungsgesetz () um mehr als + 50 % (Einkommensgruppe III) Belastungsgrenze von 20 % des Familieneinkommens nach Einkommensgruppe I gemäß 9 WoFG bis + 10 % Einkommensgruppe II gemäß 9 WoFG bis + 50 % Einkommensgruppe III gemäß 9 WoFG bis + 90 % Zuschlag für energiesparendes und ökologisches Bauen Einkommensgruppe I bis III gemäß 9 WoFG bis + 90 % 4.2 Satz 3 In Anlehnung an die tatsächliche Tilgungshöhe mit einer Tilgung von maximal 2 % p.a. gerechnet 4.3 Wohnraumförderungsgesetzes Landeswohnraumförderungs-gesetzes Einkommensgruppe I gemäß 12 bis - 40 % Einkommensgruppe II gemäß 12 bis Basis Einkommensgruppe III gemäß 12 bis + 50 % Zuschlag für energiesparendes und ökologisches Bauen Einkommensgruppe I bis III gemäß 12 bis + 50 % Erläuterungen Ziffer 4.2 Satz 1: Die bisherige 30 %ige Belastungsgrenze bezieht sich auf das bereinigte Einkommen (entspricht in etwa 70 % des Bruttojahreseinkommens). Die neue Belastungsgrenze bezieht sich dagegen auf das Bruttojahreseinkommen. Um wieder eine vergleichbare Belastung zu erreichen, wird die Belastungsgrenze auf 20 % des Familieneinkommens (Brutto) reduziert. Seite 4

5 Ziffer 4.2 Satz 3: Trotzdem wird durch die bisherige Beschränkung der Tilgung auf 1 % die Belastungsgrenze von 20 % des Familieneinkommens (Brutto) in den beiden Einkommensgruppen I und II häufig immer noch unterschritten. Diese Tendenz wird durch die inzwischen erfolgte Erhöhung der Zinsverbilligung des Landes von 2,25 % auf 3,25 % und die derzeit günstigen Zinsen noch verstärkt. Zur Reduzierung dieser nicht gewollten Ablehnungen wird vorgeschlagen, künftig eine Tilgung bis maximal 2 % in der Belastungsrechnung zu zulassen. Die L-Bank lässt eine Tilgung von bis zu 3 % zu. Im Einzelnen wird auf Anlage 2 Bezug genommen. 2.2 Preiswertes Wohneigentum Einkommensgruppe I bis + 10 % Einkommensgruppe I bis + 50 % Einkommensgruppe I bis + 90 % Einkommensgruppe I bis - 40 % Einkommensgruppe II bis Basis (Basis) Einkommensgruppe III bis + 50 % 2.3 Mietwohnungen für mittlere Einkommensbezieher vom vom Abs. 2 WoFG 12 Landeswohnraumförderungsgesetz () 2.41 nach 9 Abs. 2 WoFG um mehr als 90 % überschreiten nach 12 um mehr als 50 % überschreiten 3.1 Einkommen gem. 9 Abs. 2 WoFG zuzüglich Einkommen gem. 12 zuzüglich 5 Abs. 2 S. 1 5 Abs. 2 S. 2 vom vom WoFG 9 Abs. 2 WoFG + 90 % städtische Vormerk- und Belegungsrichtlinien vom bis +50 % städtische Vormerk- und Belegungsrichtlinien vom Seite 5

6 3. Änderung der Vormerk- und Belegungsrichtlinien Vom In der Fassung vom Wohnungsbindungsgesetz und Landeswohnraumförderungsgesetz Wohnraumförderungsgesetz 1.3 Bei Lebensgemeinschaften sowie Alleinstehenden können auch unter 25jährige als Wohnungssuchende gelten, die nachweislich einen dringenden Bedarf haben und diesen nachweislich anderweitig nicht befriedigen können BSHG 67 SGB XII 16 Abs. 2 SGB II 2.8 Nach dem seit gültigen WoFG Bzw. seit nach dem 4.2 Satz 1 9 Abs. 2 WoFG 12 bzw. 30 Abs. 5 Erläuterung Ziffer 1.3: Am trat das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) in Kraft. Das Rechtsamt hat die Vereinbarkeit der Vormerk- und Belegungsrichtlinien mit dem AGG überprüft und o.g. Ergänzung vorgeschlagen. In der Praxis wurde dies bereits vollzogen. Zu einer nennenswerte Steigerung der Vormerkungen hat dies nicht geführt, da unter 25 Jährige nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen in die Vormerkdatei aufgenommen wurden. Bei dieser Gelegenheit soll die Änderung formell in die Richtlinien aufgenommen werden. Ziffer 1.3.2: Am 24./ trat das Sozialgesetzbuch (Zweites und Zwölftes Buch) in Kraft. Bei dieser Gelegenheit sollen die städtischen Richtlinien der neuen Rechtslage angepasst werden. Seite 6

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