Städtische Förderung der Träger Familienentlastende Dienste in den Jahren 2004 bis 2007 Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen

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1 Landeshauptstadt Stuttgart Referat Soziales/Jugend und Gesundheit Gz: GRDrs 69/2004 Stuttgart, Städtische Förderung der Träger Familienentlastende Dienste in den Jahren 2004 bis 2007 Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen Beschlussvorlage Vorlage an zur Sitzungsart Sitzungstermin Gesundheitsausschuss Verwaltungsausschuss Beratung Beschlussfassung öffentlich öffentlich Dieser Beschluss wird nicht in das Gemeinderatsauftragssystem aufgenommen. Beschlussantrag 1. Das Budget für die städtische Förderung der Familienentlastenden Dienste in Höhe von ÃZLUGÃLQÃGHQÃ-DKUHQÃÃELVÃÃHQWVSUHFKHQGÃGHUÃLQÃ$QODJHÃÃGDUJestellten Berechnung, an die einzelnen Träger verteilt. 2. Dem Abschluss von Zuwendungsvereinbarungen für die Jahre 2004 bis 2007, wie in Anlagen 1-5 dargestellt, wird zugestimmt. 3. Der Aufwand ist jeweils aus Mitteln des Verwaltungshaushalts, Finanzposition Behindertenhilfe, zu decken. Kurzfassung der Begründung Auf der Grundlage der GRDrs 921/2003 nahm der Gesundheitsausschuss am 24. Oktober 2003 von der vorgeschlagenen Neuordnung der Förderfelder im Bereich ambulanter offener Hilfen für Menschen mit Behinderungen Kenntnis. Die zur Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlichen zusätzlichen Haushaltsmittel wurden im Rahmen der Beratungen des städtischen Doppelhaushalts 2004/2005 bereit gestellt (s. GRDrs. 1332/2003). Damit ist der Abschluss entsprechender Zuwendungsvereinbarungen mit den einzelnen Trägern der Familienentlastenden Dienste möglich. Die Zuwendungsvereinbarungen Seite 1

2 mit den Bestandteilen Leistungsbeschreibung, Vergütungsvereinbarung sowie Berichtswesen, Teile A und B sind in den Anlagen 1 bis 5 dargestellt. Die Gesamtbudgetberechnung ist in Anlage 6 und Einzelheiten zur Budgetverteilung sind aus Anlage 7 ersichtlich. Finanzielle Auswirkungen Die Deckung des Gesamtaufwandes in Höhe von Euro erfolgt im Rahmen des vorhandenen Budgets. Mitzeichnung der beteiligten Stellen: Vorliegende Anfragen/Anträge: Erledigte Anfragen/Anträge: Gabriele Müller-Trimbusch Bürgermeisterin Anlagen Anlage 1: Zuwendungsvereinbarung Anlage 2: Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zur Zuwendungsvereinbarung) Anlage 3: Vergütungsvereinbarung (Anlage 2 zur Zuwendungsvereinbarung) Anlage 4: Berichtswesen - Teil A (Anlage 3 zur Zuwendungsvereinbarung) Anlage 5: Berichtswesen - Teil B (Anlage 4 zur Zuwendungsvereinbarung) Anlage 6: Berechnung des Gesamtbudgets Anlage 7: Budgetverteilung an die Träger der Familienentlastenden Dienste Seite 2

3 Anlage 1 zu GRDrs 69/2004 Zuwendungsvereinbarung Die Vertragsparteien Landeshauptstadt Stuttgart, Gesundheitsamt, Bismarckstr. 3, Stuttgart - Zuwendungsgeberin - und Name des Trägers - Zuwendungsnehmer/-in - schließen nachstehende Zuwendungsvereinbarung: 1. Gegenstand und Grundlagen der Zuwendungsvereinbarung Die Vereinbarung regelt die Rahmenbedingungen für das Angebot des Familienentlastenden Dienstes in Trägerschaft des Zuwendungsnehmers/der Zuwendungsnehmerin in den Jahren 2004 bis 2007 Das zu erbringende Leistungsspektrum (s. Anlage 1) Die anteilige Mitfinanzierung der Stadt Stuttgart (s. Anlage 2) für die Jahre 2004 bis 2007 Das Verfahren zum Nachweis der Leistung (s. Anlage 3) Das Verfahren zum Nachweis der Finanzierung (s. Anlage 4) 2. Zuwendung 2.1 Zuwendung für das beschäftigte Personal und die anerkannten Sachkosten Die städtische Zuwendung bezieht sich auf Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung. Die Zuwendung erfolgt jährlich und pauschal im Rahmen der zur Verfügung stehenden städtischen Haushaltsmittel auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung und der nachgewiesenen Personal- und Sachkosten des Jahres 2002 der Vergütungsvereinbarung (s. Anlage 2). Das Fachpersonal ist im Umfang von mindestens 25 % der Regelarbeitszeit zu beschäftigen. Ab dem Jahr 2005 wird dem Berechnungsschema der zu berücksichtigende Anteil der Stuttgarter Nutzerinnen und Nutzer des Jahres 2004 zugrunde gelegt. Seite 3

4 Die jährliche Zuwendung wird in zwei Raten, jeweils zum 1.5. und ohne Aufforderung an den Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin ausbezahlt. 2.2 Verwendung der Zuwendung für den laufenden Betrieb Die Zuwendung der Stadt stellt lediglich eine Anteilsfinanzierung für die in Anlage 1 genannten Aufgabenfelder dar. Es erfolgt keine Kompensation fortfallender Zuschüsse Dritter durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Der Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin kann aus nicht verwendeten Zuwendungen aus 2.1 eine Rücklage in Höhe von bis zu 25 % der jährlichen förderfähigen Gesamtausgaben bilden. Die Rücklagen sind ausschließlich für die Erfüllung der in Anlage 1 genannten Aufgaben oder für damit zusammenhängenden Investitionen zu verwenden. Überschreitet die Rücklage 25 % der Gesamtausgaben des Vorjahres, besteht eine Rückerstattungspflicht des städtischen Zuschusses in Höhe der Differenz. Der Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin beachtet die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Landeshauptstadt Stuttgart an außerhalb der Stadtverwaltung stehenden Stellen zur Erfüllung bestimmter Zwecke in der jeweils aktuellen Fassung. 2.3 Veröffentlichungen Bei Veröffentlichungen und Plakaten ist in geeigneter Weise auf die Förderung durch die Landeshauptstadt Stuttgart hinzuweisen. Das Impressum von Schriften ist mit folgender Anmerkung zu versehen: Gefördert durch die Landeshauptstadt Stuttgart Gesundheitsamt Daneben ist das Logo des Gesundheitsamts aufzunehmen. 3. Berichtswesen Der Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin dokumentiert seine/ihre Arbeit für das Jahr 2004 in Form eines Berichtswesens Teil A (s. Anlage 3). Ab dem Jahr 2005 wird eine neue Form des Berichtswesens geführt. Dieses Berichtswesen wird 2004 erarbeitet und abgestimmt werden. Der Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin dokumentiert seine/ihre Kosten und Erträge in einer Kosten- und Finanzierungsübersicht des Vorjahres einschließlich Rücklagenentwicklung für die Jahre 2006 und 2007 (s. Anlage 4). Seite 4

5 Dokumentation und Finanzierungsnachweis werden dem Gesundheitsamt bis jeweils spätestens 30. April des Folgejahres vorgelegt. Der Stadt ist ein Prüfrecht im Rahmen der Regelung dieses Vertrages einzuräumen. Diese Prüfung kann auch noch drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages erfolgen. 4. Zielvereinbarungsgespräche Auf der Grundlage der Dokumentation der Vorjahre finden in zweijährigem Rhythmus zwischen den Vertragspartnern Zielvereinbarungsgespräche statt. Ziel ist gegenseitiger Informationsaustausch, Abgleich der Bedarfe und Vereinbarung künftiger inhaltlicher Arbeitsschwerpunkte der Zuwendungsnehmer/-in. Das Ergebnis wird protokolliert. Über die Umsetzung der Zielvereinbarungen berichtet der Zuwendungsnehmer/die Zuwendungsnehmerin in den Jahresberichten. 5. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung Die Zuwendungsvereinbarung beginnt nach Vertragsunterzeichnung durch alle Vertragspartner/innen rückwirkend zum und endet am Die Vereinbarung verlängert sich um ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine fristgerechte ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Die Zuwendungsvereinbarung kann von jedem Vertragspartner mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Zuwendungsvereinbarung von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Als wichtiger Grund ist insbesondere ein Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen oder der Wegfall oder Teilwegfall (mehr als 50 %) des Angebotes anzusehen. Für den Fall der außerordentlichen Kündigung sind die städtischen Zuschüsse anteilig an die Landeshauptstadt Stuttgart zu erstatten. Im Falle der Kündigung eines Vertragspartners wird über Aufgaben, Inhalt und Umfang der Finanzierung neu verhandelt. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderats der Landeshauptstadt Stuttgart wird zeitnah über eine Vertragskündigung informiert. Vor Ablauf des Vertrages wird dem Ausschuss ein Vorschlag zur Neuregelung der Leistungsinhalte und der städtischen Zuwendung zur Beschlussfassung vorgelegt. Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestandteile hiervon nicht berührt. Seite 5

6 Stuttgart,... Stuttgart,... Für den Träger/ die Trägerin Für die Landeshauptstadt Stuttgart Gesundheitsamt Anlage 1: Leistungsbeschreibung Anlage 2: Vergütungsvereinbarung Anlage 3: Berichtswesen Teil A: Dokumentation der Arbeit des Vorjahres Anlage 4: Berichtswesen Teil B: Kosten und Finanzierung des Vorjahres sowie Rücklagenentwicklung für die Jahre 2006 und 2007 Seite 6

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