Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

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1 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Dr. Ursula Vater Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Januar 2009

2 Situation am Arbeitsplatz Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung Verbesserung (Anlass) Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Verbesserungsprozess Festlegung der Schutzmaßnahmen Dokumentation Wirksamkeitsprüfung 2

3 Ziele der TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung : 1. Verwendung einheitlicher Begriffe 2. Darstellung des Ablaufs einer Gefährdungsbeurteilung 3. Hinweise auf weitere Hilfen 4. Abbildung eines vereinfachten Beurteilungsverfahrens 5. Vermeidung von Wiederholungen in anderen TRGS 6. Abstimmung mit bereits existierenden Technischen Regeln 3

4 Technische Regeln zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz und den danach ergangenen Rechtsverordnungen BioStoffV TRBA 400 GefStoffV TRGS 400 BetrSichV TRBS 1111 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung 4

5 Verknüpfungen mit anderen Technischen Regeln Begriffsglossar zu TRBS, TRBA, TRGS TRGS 200 f. Inverkehrbringen TRGS 400 TRGS 300 f. Arbeitsmedizinische Vorsorge TRGS 400 f. Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf andere Technische Regeln verwiesen TRGS 500 f. Schutzmaßnahmen TRGS 700 f. Brand- und Explosionsschutz TRGS 600 f. Ersatzstoffe und Ersatzverfahren TRGS 900 f. Grenzwerte, Einstufungen 5

6 Inhalt der TRGS Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung 4 Informationsermittlung 5 Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen 6 Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen 7 Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen 8 Dokumentation 6

7 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Ohne Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen keine Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Gesamtverantwortung liegt beim Arbeitgeber Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung - bei Einführung neuer Gefahrstoffe - Änderung von Tätigkeiten, Arbeitsverfahren oder Schutzmaßnahmen - Ergebnisse von Wirksamkeitsüberprüfungen - Erkenntnissen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Beurteilung aller Gefährdungen (inhalative, dermale, physikalisch-chemische und sonstige durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen) Beurteilung von Stoffgemischen 7

8 Grundsätze zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilungen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden: spezifische Zusatzausbildung, z.b. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit Branchenspezifische Kenntnisse - der Gefahrstoffe und Eigenschaften - der Tätigkeiten - der Informationsquellen - zu Substitution - zu Schutzmaßnahmen - zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen - zur Dokumentation Ggfs. (zusätzliche) fachkundige externe Beratung 8

9 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 1. Alle Arbeitsvorgänge und Betriebszustände sind zu berücksichtigen, insbesondere auch Wartung und An- und Abfahrvorgänge von Prozessen, Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungs-, Aufräum- und Abbrucharbeiten, Lagerung, Beförderung, Entsorgung, mögl. Betriebsstörungen, Bedien- und Überwachungstätigkeiten 2. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. 3. Gleichartige Arbeitsbedingungen sind hinsichtlich der Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren und Umgebungsbedingungen vergleichbar. 4. Tätigkeiten mit hoher Gefährdung sollen im Einzelfall beurteilt werden. 9

10 Informationsermittlung 1. Führen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch? Entstehen bei Tätigkeiten Gefahrstoffe oder werden welche freigesetzt? 2. Beschaffung von Informationen über die verwendeten chemischen Arbeitsstoffe, über die Tätigkeiten, die Möglichkeiten einer Substitution. 3. Beschaffung von Informationen über mögliche und vorhandene Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeit. 4. Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. 10

11 Informationsquellen 1. Die Einstufung und Kennzeichnung 2. Das Sicherheitsdatenblatt 3. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 4. Angaben des Herstellers (mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung, Gebrauchsanweisungen, Technische Merkblätter) 5. Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen (z.b. BGR, BGI, Handlungsanleitungen) 6. Datenbanken zu Stoff- und Produktinformationen 11

12 Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen Regierungspräsidium Kassel (Standardisierte Arbeitsverfahren) 1. Ableitung und Festlegung der Schutzmaßnahmen z.b. anhand Mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen des Herstellers oder Inverkehrbringers Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) nach TRGS 420 Stoff- oder tätigkeitsspezifischer Technischer Regeln (TRGS) Konkreter Maßnahmen oder Verfahren einer branchen- oder tätigkeitsspezifischen Hilfestellung, die den Vorgaben der TRGS 400 Anlage 2 entsprechen 2. Wirksamkeitsüberprüfung anhand der vorgegebenen Mehoden 3. Vereinfachte Dokumentation 12

13 Standardisiertes Arbeitsverfahren 1. Bezieht sich auf eine bestimmte, konkret beschriebene Verwendung oder Tätigkeit 2. Enthält Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen sowie Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe zur Beurteilung der Exposition 3. Enthält konkrete Angaben zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen (Lüftung, Absaugung, PSA) 4. Enthalt Angaben zur Höhe der inhalativen Exposition und zum Ausmaß des Hautkontaktes 5. Enthält Angaben zu den physikalisch-chemischen Gefährdungen 13

14 Anwendung von standardisierten Arbeitsverfahren 1. Prüfen, ob die Tätigkeit entsprechend dem standardisierten Arbeitsverfahren durchgeführt werden. 2. Mit Checkliste (Anlage 2 der TRGS 400) prüfen, welche Informationen zusätzlich beschafft werden müssen 3. Substitutionsprüfung 4. Tätigkeit mit den beschriebenen Schutzmaßnahmen durchführen. 5. Durchführung, ggfs. Festlegung der Wirksamkeitsprüfungen 6. Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisung, Unterweisung, Vorkehrungen für Unfälle, Stör- und Notfälle, arbeitsmedizinische Vorsorge 7. Vereinfachte Dokumentation 14

15 Gefährdungsbeurteilung ohne vorgegebene Maßnahmen 1. Beurteilung der mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen, physikalisch-chemischen und sonstigen durch den Gefahrstoff bedingten Gefahren 2. Beurteilung, ob Tätigkeiten mit geringer Gefährdung vorliegen 3. Prüfung der Substitution 4. Ableitung und Festlegung der Schutzmaßnahmen 5. Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen 15

16 Schutzmaßnahmen 1. Grundmaßnahmen (Arbeitsverfahren, Hygiene) 2. Qualifikation der Beschäftigten (Ausbildung, Unterweisung) 3. Substitution 4. Technische Maßnahmen (geschlossene Verfahren, Absaugung) 5. Organisatorische Maßnahmen (z.b. Expositionsdauer) 6. Persönliche Schutzausrüstung 16

17 Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung 1. Befund: Schutzmaßnahmen ausreichend keine weiteren Maßnahmen erforderlich 2. Befund: Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Ermittlung der Fehlerquelle Beseitigung der Fehlerquelle erneute Wirksamkeitsüberprüfung 17

18 Mindestanforderungen an die Dokumentation 1. Zeitpunkt und Personen, die die GB durchgeführt haben 2. Arbeitsbereich und Tätigkeiten 3. Gefahrstoffverzeichnis 4. Beschreibung der am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen 5. Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer der Exposition, zusätzliche Belastungsfaktoren 6. Technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung der technischen Maßnahmen 7. Durchgeführte Unterweisung der Beschäftigten 8. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung sowie für Schutzstufe 3 und 4 die Begründung, falls diese nicht durchgeführt wird 18

19 Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. 19

20 Ablaufschema Bestimmen der für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragten Personen Bestimmen der zu beurteilenden Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe verwendet bzw. entstehen Beschaffen der für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen und Eintragen der Gefahrstoffe in das Gefahrstoffverzeichnis 20

21 Beschaffen der für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen und Eintragen der Gefahrstoffe in das Gefahrstoffverzeichnis Ermitteln der Situation am Arbeitsplatz und Bewertung der inhalativen Gefährdung dermalen Gefährdung und physikalisch-chemischen Gefährdung Feststellen der Gefährdungen Anwendung standardisierter Arbeitsverfahren (nach Nummer 5) Prüfen der Substitution Festlegen der zu treffenden (zusätzlichen) Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung Durchführen der Maßnahmen 21

22 Festlegen der zu treffenden (zusätzlichen) Maßnahmen und der Wirksamkeitsprüfung Durchführen der Maßnahmen Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen 22

23 Wirksamkeitsüberprüfung bei Stoffen ohne Grenzwert 1. Offensichtlichkeitsprüfung Überwachung organisatorischer Maßnahmen Überprüfung der Anwendung technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen 2. Funktionsprüfung Funktionsprüfung technischer Einrichtungen Leistungsprüfung anhand technischer Parameter Dichtheitsprüfung, Leckagekontrolle 3. Kontrolle durch Messung Vergleichende Konzentrationsmessungen Kontrollmessungen der Konzentration in der Raumluft nach Herstellerangaben (Prüffristen beachten) 23

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