Befähigte Person im Gerüstbau

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1 Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer, Qualifikationen und Weiterbildungen sind aber eher die Ausnahme. Häufige Fragen zum Thema sind hierbei: Welche Aufgaben hat eine befähigte Person? Welche Anforderungen, Qualifikationen werden an eine befähigte Person gestellt? Wo finde ich die Vorschriften zum Thema befähigte Person? In diesem Artikel habe ich die wichtigsten Informationen zusammengestellt, um die Unsicherheiten zum Thema befähigte Person weitgehend auszuräumen. Betriebssicherheitsverordnung zum Thema Befähigte Person In der Betriebssicherheitsverordnung 10 Absatz 1 Prüfung der Arbeitsmittel heißt es: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. Gerüste sind nach der Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel. Gerüste Arbeitsmittel Im Absatz 3 des gleichen Paragraphen heißt es weiter: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden. Der Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln fordert unter Punkt 5.2.6:

2 Gerüste dürfen nur unter der Aufsicht einer befähigten Person und von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden, die speziell für diese Arbeiten eine angemessene Unterweisung gemäß 9 erhalten haben. Der die Gerüstarbeiten beaufsichtigenden, befähigten Person und den betreffenden Beschäftigten muss die Aufbau- und Verwendungsanleitung mit allen darin enthaltenen Anweisungen vorliegen. Technische Regeln für Betriebssicherheit zum Thema Befähigte Person In der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen werden weitere Ausführungen gemacht. Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene, entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln wieder. Hier heißt es unter Punkt 1 Anwendungsbereich : Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach 3 Betriebssicherheitsverordnung beauftragen, wenn zutreffende Bestimmungen der 10,.. sowie des Anhangs 2 Nr. 5.2 und des... der Betriebssicherheitsverordnung zur Anwendung kommen.

3 Befähigte Personen verfügen für diese Tätigkeit über Fachkenntnisse, die sie durch Berufsausbildung Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit erworben haben. Im Gerüstbau wird unterschieden zwischen der befähigten Person zur Aufsicht und zur Prüfung. In der nachfolgenden Grafik werden die Unterschiede verdeutlicht. Anforderungen an die Qualifikation der befähigten Person im Gerüstbau zur Aufsicht zur Prüfung Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe Tätigkeit im Gerüstbau kennen und verstehen von Bau-, Arbeitsschutzrecht / Technische Baubestimmungen Plan für Auf-, Um-, und Abbau handwerkliche Kenntnisse zur baulichen Durchbildung als Grundlage für das Tragverhalten und zur Beurteilung von Gefährdungen ständig auf der Baustelle weisungsgebunden Plan für Auf-, Um-, und Abbau sowie Benutzung statische Kenntnisse zur Beurteilung des Tragverhaltens und der Betriebssicherheit. zur Prüfung auf der Baustelle weisungsfrei Berufliche Kenntnisse einer befähigten Person müssen durch Berufsabschluss oder vergleichbare Qualifikation nachweisbar sein. Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person nachweisbar praktisch im Gerüstbau tätig war (Gerüstersteller).

4 Die zeitnahe berufliche Tätigkeit beim Umgang mit Gerüsten und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik im Gerüstbau verfügen. Je komplexer ein Gerüst ist, desto höher sind die Anforderungen an die Fachkenntnisse der befähigten Person. Befähigte Personen können sein Gerüstbauer Gerüstbau-Meister Gerüstbau-Obermonteure Gerüstbau-Kolonnenführer Personen mit vergleichbaren Fachkenntnissen, bauhandwerklicher Ausbildung sowie ausreichend praktischer Berufserfahrung im Gerüstbau. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten vom 21. September 2009 wird die befähigte Person wie folgt definiert: Befähigte Person Der Arbeitgeber muss für den jeweiligen Einsatzbereich eine befähigte Person für die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten (Aufsichtführender) für die Prüfung nach der Montage an dem jeweiligen Aufstellungsort ggf. für die Erstellung der Montageanweisung ggf. für die Prüfung vor jeder Benutzung auswählen und bestellen Prüfungen nach der Montage Der Gerüstersteller hat sicherzustellen, dass das Gerüst nach Abschluss der Montagearbeiten, d. h. vor der Übergabe an den Gerüstbenutzer durch die befähigte Person geprüft wird. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des Plans für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung). Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion der Gerüste zu überzeugen.

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6 Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, muss der Arbeitgeber, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, unverzüglich veranlassen, dass eine außerordentliche Überprüfung durch eine befähigte Personen durchgeführt wird. Außergewöhnliche Ereignisse sind Unfälle Längere Zeiträume der Nichtbenutzung Veränderungen am Gerüst Naturereignisse wie Sturm, starker Regenfall, Vereisungen, starker Schneefall Prüfung sollte durch die befähigte Person des Gerüsterstellers erfolgen! Dokumentationen der Ergebnisse Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen zu dokumentieren. Die Dokumentation sollte über einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus, aufbewahrt werden. Am Gerüst ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung anzubringen. Drei Ausfertigungen des Prüfprotokolls haben sich als praxistauglich herausgestellt. Je einmal als Ergänzung der Gerüstfreigabe, für den Auftraggeber und Gerüstersteller.

7 Beispiel eines Prüfprotokolls der BG Bau:

8 Für die Auswahl und Beauftragung der befähigten Person ist der Arbeitgeber verantwortlich. Der Unternehmer hat die befähigte Person schriftlich zu bestellen. Ein Beispiel einer Bestellung zur befähigten Person ist hier angefügt: Bestellung befähigte Person Betrieb Firma Mustermann Datum Herr. Geburtsdatum Straße Wohnort Telefon... Beruf/Ausbildung. wird zur befähigten Person auf den folgenden Gebieten bestellt (ankreuzen): Erdbaumaschinen Krane Lastaufnahmeeinrichtungen Fahrzeuge Rammen und Bohrgeräte Anschlagmittel (Seile, Gurtbänder) Sicherheitsgeschirre Gerüstbau Bauaufzüge Flurförderzeuge Grabenverbaugeräte Hebebühnen Leitern ortsfeste Maschinen ortsveränderliche elektr. Betriebsmittel Befähigte Person Unternehmer/Bevollmächtigter

9 Fazit Das Thema befähigte Person im Gerüstbau kann nur derjenige Unternehmer gelassen betrachten, der permanent auf Schulung, Weiterbildung und Ausbildung seiner Beschäftigten setzt. Langfristig gesehen, wird es erforderlich, ausgebildete Gerüstbauer, Obermonteure oder Kolonnenführer in der Firma zu haben. Nachwuchsproblemen kann man nur durch Ausbildung junger Menschen entgegen treten. Wachsende Qualitätsanforderungen und größer werdende Arbeitssicherheitsstandards sind nur durch einen erhöhten Ausbildungsund Schulungsaufwand sicher zu stellen. Literatur: 1) Betriebssicherheitsverordnung 2) TRBS 1203 Befähigte Person Allgemeine Anforderungen 3) TRBS 2121 Teil 1 Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten 4) Alle Grafiken / Tabellen wurden durch VR Arbeitssicherheit im Gerüstbau erstellt, ihre Inhalte wurden teilweise aus den vorgenannten Gesetzen entnommen.

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