Erläuterungen zu den Formblättern Aufzeichnungspflicht gemäß SchuVO und Erhebungsbogen N und P
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- Frauke Schneider
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1 Erläuterungen zu den Formblättern Aufzeichnungspflicht gemäß SchuVO und Erhebungsbogen N und P (Stand: Oktober 2012) Definitionen Düngejahr: Zeitraum von 12 Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung bezieht. Nährstoffabfuhr: Die Nährstoffabfuhr entspricht der Menge an Nährstoffen, die von der Fläche mit den Ernte- und Nebenernteprodukten abgefahren wird. Durchschnittliche P 2 O 5 -Abfuhr mit Ernteprodukten: P 2 O 5 -Abfuhr einer dreijährigen Rotation. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmen Ertrages oder einer bestimmten Qualität notwendig ist. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt. Der N-Düngebedarf ergibt sich aus dem N-Sollwert abzüglich des Nmin - Gehaltes des Bodens und der standörtlichen N-Nachlieferung. Sowohl der N- Sollwert als auch die standörtliche N-Nachlieferung werden von der LWK Niedersachsen auf Grundlage regionaler Feldversuche ermittelt. In diesem Zusammenhang ergeben sich bei einer langjährigen org. Düngung (bei P- Gehalten in der Krume > 13 mg P-CAL/100 g Boden) kulturspezifische Abzüge, die der Tabelle N-Sollwerte zu entnehmen sind. Darüber hinaus unterliegt der N-Düngebedarf in Abhängigkeit von Standort, Bewirtschaftung und Witterung Jahresschwankung, die bei der Ermittlung des N- Düngebedarfs im Einzeljahr entsprechend zu berücksichtigen sind. Bei der mengenmäßigen Bemessung der N-Düngung darf die anrechenbare N-Düngung den N-Düngebedarf unter Berücksichtigung dieses kulturspezifischen Schwankungsbereichs nicht überschreiten. Die kulturspezifischen Schwankungsbereiche des N-Düngebedarfs werden von der LWK Niedersachsen ebenfalls auf Grundlage von Feldversuchen ermittelt. Ausgehend von der verfügbaren P-Menge im Boden soll in den Versorgungsstufen A, B und C die P-Zufuhr dem P-Düngebedarf entsprechen. In Versorgungsstufe D und E darf die P-Zufuhr die durchschnittliche P-Abfuhr nicht überschreiten. N-Zufuhr: Die N-Zufuhr im Rahmen der SchuVO ist generell analog der N-Aufbringung nach 4 Abs. 3 der DüV anzuwenden, d.h. 1. bei der Berechnung der schlagbezogenen 170 kg N/ha Grenze sind N- Ausbringungsverluste nicht anzurechnen. (Erlass MU vom ) 2. im Rahmen der Aufzeichnungen gem. 3 SchuVO ist die aufgebrachte N- Menge aufzuzeichnen. 1
2 Aufgebrachte N-Menge: N-Menge nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste, kein Abzug der Ausbringungsverluste Hoch und sehr hoch mit Phosphor versorgte Böden: Böden in Versorgungsstufe D und E. Mineraldüngeräquivalente (MDÄ): beschreiben die Ertragswirkung der Nährstoffe in organischen Düngern im Vergleich zu Mineraldüngern. 2
3 Aufzeichnungspflichten gemäß 3 SchuVO Schlagaufzeichnungen 1. Nährstoffgehalt des Bodens: Zu ermitteln und einzutragen ist: für Phosphat die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Versorgungsstufe und Gehalte) für jeden Schlag/Bewirtschaftungseinheit i.d.r. im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle 6 Jahre Zu ermitteln und einzutragen ist: für Stickstoff die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Frühjahrs Nmin Gehalte) auf jedem Schlag/Bewirtschaftungseinheit - außer Dauergrünland für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens jährlich, a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder b) nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder bb) durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen. In Niedersachsen haben die unter bb) genannten Verfahren i. d. R. keine Bedeutung. 2. Ertragserwartung: Einzutragen ist die Ertragserwartung der angebauten Kulturen im Düngejahr. Alternativ kann der tatsächliche Ertrag eingetragen werden. 3. Nährstoffzufuhr: Aufzuzeichnen ist die Zufuhr von Stickstoff (Umsetzung hier: Zufuhr = aufgebrachte N-Menge) und Phosphor über die Düngung. N-Gehalt: bei organischen Düngern nach der vorgeschriebenen Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO, Richtwerte oder Untersuchungsergebnisse, bei mineralischen Düngern gem. Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO. Bei organischen Düngern sind die Stall- und Lagerungsverluste bereits in den Angaben der Analyse/Richtwerte berücksichtigt. N-Ausbringungsverluste sind nicht in Anrechnung zu bringen. (Werte siehe: für die Berechnung des Nährstoffvergleichs (DüV)\Nährstoffgehalte in organischen Düngern (Stand Juli 2009)) Die aufgebrachte N-Menge in kg/ha = Menge x N-Gehalt P 2 O 5 -Gehalt: bei organischen Düngern nach der vorgeschriebenen Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO, Richtwerte oder Untersuchungsergebnisse, bei mineralischen Düngern nach der Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO. Die P 2 O 5 -Zufuhr in kg/ha = Menge x P 2 O 5 -Gehalt Die Aufzeichnungspflichten gemäß 3 SchuVO sind in den Formblätter als grüne Pflichtfelder gekennzeichnet. 3
4 Anforderungen an die N-Düngung ( 5 SchuVO) Erhebungsbogen N-Düngebedarf: Einzutragen ist der Düngebedarf für Haupt- und Zweitfrucht. Dieser ergibt sich aus dem N-Sollwert (siehe Blatt N-Sollwerte ) unter Berücksichtigung entsprechender Abschläge: a) abzüglich des Nmin-Gehaltes im Frühjahr, b) Abzug bei langjähriger organischer Düngung, c) abzüglich anrechenbarer Stickstoff aus verbleibenden Ernterückständen der Vor/Zwischenfrucht. Im Düngebedarf der Zwischenfrüchte (s. Blatt N-Sollwerte ) sind die entsprechenden Abschläge bereits berücksichtigt. Bei einer langjährigen org. Düngung (bei P-Gehalten in der Krume > 13 mg P- CAL/100 g Boden) ergeben sich kulturspezifische Abzüge von - 20 kg N/ha bis - 40 kg N/ha (s. Blatt N-Sollwerte ). Erfolgte Düngung: Einzutragen ist die erfolgte Düngung auf die Fläche im Düngejahr, jeweils zu Haupt-, Zweit- und Zwischenfrucht unter Berücksichtigung der N- Anrechenbarkeit. Der N-Gehalt ergibt sich bei organischen Düngern aus a) der vorgeschriebenen Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO, b) dem Richtwert (s. Düngeverordnung.de\Richtwerte für die Berechnung des Nährstoffvergleichs (DüV)\Nährstoffgehalte in organischen Düngern (Stand Juli 2009) oder dem Untersuchungsergebnis, bei Mineraldüngern nach der Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO. Die N-Anrechenbarkeiten der eingesetzten Dünger sind dem Blatt Werte zu entnehmen. zugef. pflanzenverfügbare N-Menge = (Menge x N-Gehalt x N-Anrechenbarkeit)/100) N-Düngebedarf - zugef. pflanzenverfügbare N-Menge = Restdüngebedarf bzw. Überschuss Ein möglicher N-Überschuss (unter Berücksichtigung der Anrechenbarkeiten) muss im Schwankungsbereich des N-Düngebedarfs liegen. Die kulturspezifischen Schwankungsbereiche des N-Düngebedarfs sind dem Blatt N-Sollwerte zu entnehmen. Bei Zweitfruchtanbau sind diese zu mitteln, Zwischenfrüchte sind ausgenommen. 170-kg N/ha-Regelung: Einzutragen ist die N-Zufuhr aus organischen Düngern pflanzlicher oder tierischer Herkunft auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Flächen. Die Umsetzung erfolgt dabei analog zu DüV unter Berücksichtigung der Stall- und Lagerungsverluste, ohne Abzug der Ausbringungsverluste (d.h. Zufuhr = aufgebrachte N-Menge). (Erlass MU ) Der N-Gehalt ergibt sich bei organischen Düngern aus der vorgeschriebenen Kennzeichnung gem. Düngemittel-VO, dem Richtwert oder dem Untersuchungsergebnis. aufgebrachte N-Menge = (Menge x N-Gehalt) Die aufgebrachte N-Menge über org. Dünger darf 170 kg N/ha nicht überschreiten. 4
5 Anforderungen an die P-Düngung ( 5 SchuVO) Erhebungsbogen P-Versorgung Boden: Die verfügbare P-Menge im Boden ist auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben zu ermitteln und die P-Versorgung des Bodens einzutragen. Bei Gehaltsklasse A, B und C soll die P-Zufuhr dem P-Düngebedarf entsprechen (Düngeempfehlung der LWK Niedersachsen). Bei Gehaltsklasse D und E muss die P-Zufuhr der durchschnittlichen P-Abfuhr entsprechen. (P-Gehalte im Erntegut, sowie Korn-Stroh-Verhältnis s. für die Berechnung des Nährstoffvergleichs\Nährstoffgehalte im Erntegut (Richtwerte 2007)). Betrachtungszeitraum ist hierbei eine 3-jährige Fruchtfolge/Rotation, beginnend mit dem aktuellen Düngejahr. Mögliche P-Fehlbeträge/Überschüsse aus dem Vorjahr werden jeweils berücksichtigt. Wird ein jährlicher Überschuss von +20 kg P 2 O 5 /ha/jahr bezogen auf eine dreijährige Fruchtfolge/Rotation nicht überschritten, wird vermutet, dass die Grundsätze der bedarfsgerechten Düngung erfüllt sind (Auslegung analog zu 6 (2) 2. und 3 (4) DüV (Vermerk MU ). Die P-Versorgung des Standortes ist über eine Bodenanalyse zu ermitteln, die im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle 6 Jahre, durchzuführen ist (gemäß 3 (3) DüV). Einzutragen sind der P Bedarf bzw. P Abfuhr anhand der jeweiligen Haupt- und Nebenernteprodukte. Zur Berechnung der Abfuhr wird die betriebsübliche Ertragserwartung (oder der tatsächliche Ertrag) angesetzt. Verbleiben Erntereste auf der Fläche (z.b. Stroh), können diese als Abfuhr nicht in Anrechnung gebracht werden. Der P Bedarf bzw. die P Abfuhr wird der P Zufuhr gegenüber gestellt. Wird ein Überschuss von +20 kg P 2 O 5 /ha/jahr bezogen auf eine dreijährige Fruchtfolge/Rotation nicht überschritten, wird vermutet, dass die Grundsätze der bedarfsgerechten Düngung erfüllt sind (Auslegung analog zu 6 (2) 2. und 3 (4) DüV. Vermerk MU ). 5
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