Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen

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1 Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung sowie Ausbreitung eines Brandes vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Als technische Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sind in der MBO eine Reihe von Anforderungen genannt, die hier auszugswiese aufgeführt werden: Klassifizierung von Baustoffen Baustoffe werden entsprechend ihres Brandverhaltens bauordnungsrechtlich als nichtbrennbar, schwer-, normal- oder leicht entflammbar eingestuft. Nach deutschen und europäischen Brandschutznormen werden Ziegel (als bewährtes Produkt) ohne Brand- Prüfungen als nichtbrennbarer Baustoff A1 deklariert. 1

2 Klassifizierung von Bauteilen Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit in feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende unterteilt. Diese bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall sowie bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzliche nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in: a) Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen (z. B. Ziegelmauerwerk), b) Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht-brennbaren Baustoffen haben, c) Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile ausbrennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig Brandschutzbekleidung und Dämmstoffe aus nicht-brennbaren Baustoffen haben, d) Bauteile aus brennbaren Baustoffen. 2

3 Klassifizierung von Gebäuden und Anforderungen an deren Bauteile nach 27 ff, MBO 2002 (Auszugsweise) 3

4 Lösung mit Kellerer ZMK: ZMK X 6,5 4

5 Nach Eurocode 6 Hinweis: Definition der Ausnutzungsfaktoren 5

6 Lösung mit Kellerer ZMK: ZMK TX8 6

7 Nach Eurocode 6 Hinweis: Definition der Ausnutzungsfaktoren 7

8 Lösung mit Kellerer ZMK: ZMK11/12 8

9 Nach DIN

10 Nach Eurocode 6 Quellen: Baulicher Brandschutz (Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel) 10

11 Objektbau Vergleichen Sie selbst! ZMK X6,5 ZMK TX8 ZMK 11 Rohdichte [kg/dm 3 ] 0,55 0,65 0,85 Druckfestigkeitsklasse Mauerwerk nach DIN EN 1996 (EC 6) Charakteristischer Wert fk [MN/m 2 ] / Feuerwiderstandsklasse (tragende raumabschließende Wände > 1,00m) 1,8 / F 60-AB α fi 0,7 3,5 / F 120-AB α fi 0,7 2,76 / F 90-A α fi 0,57 Charakteristischer Wert fk [MN/m 2 ] / Feuerwiderstandsklasse (tragende nichtraumabschließende Wände < 1,00m)./. 3,5 / F 90-AB ab 62cm α fi 0,7 3,4 / F 90-A ab 62cm α fi 0,7 Brandwand./../. 2,33 α fi 0,48 Wärmeleitfähigkeit W/(mK) 0,065 0,08 0,11 U-Werte: (W/m 2 K) 30,0 cm 0,21 0,25 0,34 36,5 cm 0,17 0,21 0,28 42,5 cm 0,15 0,18 0,24 49,0 cm 0,13 0,16./. Schallschutz (db) RW, Bau, ref 30,0 cm 48,0 51,9 48,0 36,5 cm 49,5 52,8 48,0 42,5 cm 48,0 50,0 48,0 49,0 cm./. 48,0./. Füllung EPS (HBCD-frei) EPS (HBCD-frei) Keine 11

12 2. Brandschutztechnische Einstufung von Ziegelmauerwerk Nach Prüfungen der Feuerwiderstandsdauer von Ziegelbauteilen erfolgt eine brandschutztechnische Einstufung in Feuerwiderstandsklassen nach DIN bzw. DIN EN /NA. Dort sind übliche Bauteile klassifiziert, für die Ergebnisse vorliegen. Für Ziegelmauerwerk gelten die unten auszugswiese dargestellten Tabellenwerte. Grundsätzlich ist bei Mauerwerk mit Brandschutzanforderung zu beachten, dass die Lochungen von Steinen oder Wandbauplatten nicht senkrecht zur Wandebene verlaufen dürfen. Mindestdicke a) von Ziegelwänden b) bzw. Abmessungen von Pfeilern in mm nach DIN bzw. DIN EN /NA 12

13 Brandwände aus Ziegelmauerwerk Brandwände dienen zur Abschottung von Brandabschnitten. Sie müssen ganz aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens den Klassen REI 90-M bzw. EI 90-M angehören. Dazu wird bei Brandwänden zusätzlich zur Erhaltung der Tragwirkung und Raumtrennung unter ruhender Last die Widerstandsfähigkeit gegenüber Stoßlasten gefordert. Die Anforderungen an Brandwände sind in der Tabelle unten aufgeführt. Weitere Hinweise sind den bauaufsichtlichen Bestimmungen der Länder sowie den Angaben der Ziegelhersteller (allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und Prüfzeugnisse) zu entnehmen. Einstufung von Brandwänden aus Ziegelmauerwerk nach DIN EN /NA 13

14 3. Beispiel anhand eines Grundrisses eines Mehrfamilienhaues Benennung von Bauteilen nach DIN 4102 Handelt es sich bei dem Grundriss um ein MFH der Gebäudeklasse 3, so sind alle tragenden Wände über KG als feuerhemmende (F-30) auszuführen. Handelt es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4, sind alle tragenden Wände über KG als hochfeuerhemmend (F-60) auszuführen. 14

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