71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung)

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1 2002 / Nr. 44 vom 10. Oktober Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 72. Stellenausschreibung

2 71. Verordnung über die Einrichtung und den Studienplan des Universitätslehrganges Content Editor der Donau-Universität Krems (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen 1. Ausbildungsziel und Zielgruppe (1) Der Universitätslehrgang Content Editor hat den Zweck, den Studierenden ein problemorientiertes, integratives und praxisnahes Wissen im Bereich Online-Publishing zu vermitteln. Die Absolventen erwerben Qualifikationen im Gestalten und Betreuen von Texten, Bildern, Grafiken, Video, im Umgang mit CMS-Tools und Datenbanken im Internet, der Betreuung von E-Commerce-Applikationen, der Inhaltsrecherche im Internet und in Datenbanken. Kundenservice und Kommunikation mit Nutzern. (2) Zielgruppe: Alle, die professionell an der inhaltlichen Gestaltung und Wartung von Websites interessiert sind. Zielbranchen: Unternehmen (Medienindustrie, Finanzdienstleister, Magistrate etc...), die eine Website als Cost-Center (Marketing, PR) bzw. als Profit-Center einsetzen bzw. genuine Internet-Unternehmen. 2. Dauer und Gliederung Die Ausbildung umfaßt ein Semester und ist berufsbegleitend. 3. Der Lehrgangsverantwortliche und das Lehrgangsteam Für Inhalt und Organisation des Universitätslehrgangs Content Editor ist der Leiter des Zentrums für Neue Medien verantwortlich. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Universitätslehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. Zulassung 4. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Content Editor sind gute Kenntnisse im Bereich MS Windows OS, MS Office, Internetsoftware: Browser, , FTP, Community-Tools (Foren, Chat, Instant Messaging) etc. sowie die Fähigkeit Inhalte und Informationen sprachlich und visuell professionell aufzubereiten. Darüber hinaus ist ein PC mit Internet-Zugang (ausreichend Bandbreite, geeignete Firewall-Konfiguration) außerhalb der Donau-Universität Krems für die Dauer des Lehrgangs erforderlich. 5. Sprachkenntnisse Die Teilnehmer müssen über gute Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache verfügen. Diese Kenntnisse sind im Zweifelsfall vor der Zulassung nachzuweisen. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze.

3 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist vom Lehrgangsverantwortlichen nach pädagogischen und organisatorischen wie auch ökonomischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Bewerbungsverfahren (1) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer Prüfung der Bewerbungsunterlagen und einem Bewerbungsgespräch. (2) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt durch den Leiter des Zentrums für Neue Medien. Der Lehrgangsverantwortliche entscheidet insbesondere auch über das Vorliegen der in 4 bis 6 genannten Zulassungsvoraussetzungen. (3) Die Aufnahme der Studierenden obliegt gemäß 15 Abs. 1 DUK-Gesetz dem Vorsitzenden des Kollegiums der Donau-Universität Krems. Unterrichtsprogramm 8. Stundenausmaß Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Content Editor umfaßt 195 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten, das entspricht 13 Semesterstunden. 9. Lehrveranstaltungen (1) Das Unterrichtsprogramm setzt sich aus folgenden Fächern zusammen: ECTS 1. Fach Recherche und Einführung in Content-Management-Systeme (CMS) Recherchegrundlagen, Suchmaschinen, Datenbanken, Newsdienste, Agenturen, Rechercheanwendungen und umsetzungen via CMS 24 Unterrichtseinheiten 4 ECTS 2. Fach: Content Creation Integrativer Umgang und inhaltliche Gestaltung mit Text, Bild, Video und Aufbereitung für Anforderungen von CMS-Tools 27 Unterrichtseinheiten 4 ECTS 3. Fach: Design und Layout von Websites 41 Unterrichtseinheiten 8 ECTS 4. Fach: Programmierung und Wartung von Websites 58 Unterrichtseinheiten 10 ECTS 5. Fach: Projektarbeit allgemein Planung und Umsetzung der allg. Anforderungen eines Webprojektes im Team 15 Unterrichtseinheiten 2 ECTS

4 6. Fach: Projektarbeit spezifisch Planung und Umsetzung spezifischer Anforderungen eines Webprojektes 30 Unterrichtseinheiten 2 ECTS Summe: 195 Unterrichtseinheiten 30 ECTS (2) Sämtliche Fächer sind in mehr als einer Lehrveranstaltung anzubieten. (3) Die unter Absatz 1 Z 1 bis 4 genannten Fächer sind vom Lehrgangs-verantwortlichen für einen Lehrgang vor dessen Beginn festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. Feststellung des Studienerfolges 10. Abschlussprüfung (1) Der Lehrgang ist mit einer Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen abzuschließen. (2) Die Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen umfaßt folgende Fächer: 1. Fach: Recherche und Einführung in CMS 2. Fach: Content Creation 3. Fach: Design und Layout 4. Fach: Programmieren und Wartung 5. Fach: Projektarbeit allgemein 6. Fach: Projektarbeit spezifisch (3) Die in Abs. 2 genannte Gesamtprüfung ist für die ersten vier Fächer schriftlich in Form von Teilprüfungen und für die Fächer fünf und sechs in Form einer elektronisch aufbereiteten schriftlichen Dokumentation und mündlichen Präsentation abzulegen. (4) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung ist der Lehrgangsverantwortliche beauftragt. 11. Beurteilung des Studienerfolges (1) Der positive Erfolg von Prüfungen ist gemäß 45 (1) UniStG mit einer Notenskala von 1-5 zu beurteilen. (2) Bei der Abschlussprüfung ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat bestanden zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, andernfalls hat sie nicht bestanden zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat mit Auszeichnung bestanden zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Benotung als gut und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung sehr gut erteilt wurde. Abschluss 12. Abschlussprüfungszeugnis Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen.

5 13. Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt gem. 25 Abs. 2 UniStG mit dem ersten Tag des Monats nach der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Donau-Universität Krems in Kraft. 14 Anerkennung Leistungen aus dem universitären oder außeruniversitären Bereich können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden.

6 72. Stellenauschreibung Der Präsident

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