P R A K T I K U M S O R D N U N G. für den integrierten Diplomstudiengang A N G E W A N D T E I N F O R M A T I K. an der

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1 P R A K T I K U M S O R D N U N G für den integrierten Diplomstudiengang A N G E W A N D T E I N F O R M A T I K an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg Vom 12. Juni 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat der Fachbereich 11: Mathematik der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg die folgende Praktikumsordnung erlassen:

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Umfang und Gliederung der praktischen Tätigkeit 3 Zweck der praktischen Tätigkeit 4 Ausbildungsstellen 5 Berichtsheft und Zeugnis 6 Anrechnung der praktischen Tätigkeit 7 Übergangsbestimmungen 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

3 1 Geltungsbereich Diese Praktikumsordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den integrierten Studiengang Angewandte Informatik an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg vom 2. Oktober 2000, bekannt gegeben in den Amtlichen Mitteilungen der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg Nr. 17/2000 vom 5. Oktober 2000, im Folgenden Diplomprüfungsordnung genannt, die praktische Ausbildung für Studierende des integrierten Diplomstudiengangs Angewandte Informatik an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg. 2 Umfang und Gliederung der berufspraktischen Ausbildung (1) Die Gerhard-Mercator-Universität Duisburg fordert von den Studierenden des integrierten Diplomstudiengangs Angewandte Informatik aufgrund des 3 Abs. 5 der Diplom-prüfungsordnung eine berufspraktische Ausbildung in der Wirtschaft (Fachpraktikum) von insgesamt 3 Monaten bzw. 13 Wochen Dauer, die in der Regel während des Haupt-studiums abzuleisten ist. (2) Die Zulassung zur Diplomarbeit ( 21 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung) setzt voraus, dass die oder der Studierende die dem Hauptstudium zugeordnete Fachprüfung im Vertiefungsgebiet bestanden und das gemäß dieser Praktikumsordnung erforderliche Fachpraktikum ( 3 Abs. 5 der Diplomprüfungsordnung) erfolgreich abgeleistet hat. (3) Die berufspraktische Ausbildung kann in mehrere zeitlich getrennte Abschnitte unterteilt werden, die jedoch nicht kürzer als zwei Wochen sein und in der vorlesungsfreien Zeit liegen sollen. 3 Zweck der berufspraktischen Ausbildung (1) Durch die berufspraktische Ausbildung soll die Praktikantin oder der Praktikant durch eigene Anschauung und durch eigene Mitarbeit einen Einblick in die Konzeption, Realisierung, Bewertung und in den Einsatz von innovativen Informatiksystemen in Medizin und Technik, Wirtschaft und Verwaltung, Schule und Hochschule gewinnen. Die Praktikantin oder der Praktikant soll dabei auch den Einfluss zu berücksichtigender Bedin-gungen wie Arbeit im Team, Terminvorgaben, Wirtschaftlichkeitserwägungen, Qualitätsaspekte, Sicherheit am Arbeitsplatz, Datenschutz und Umweltverträglichkeit kennen lernen. (2) Das Fachpraktikum umfasst Tätigkeiten aus der Praktischen Informatik und der Angewandten Informatik sowie aus der Informations- und Kommunikationstechnik, bei denen Grundlagen aus dem Gebiet Informatik der Systeme mit den Bereichen Algorithmen, Betriebssysteme und Rechnernetze, Compilerbau, Computeralgebra-/Numerik-Systeme, Datenbanken und Datenmodellierung, Graphische Datenverarbeitung und CAGD, Künstliche Intelligenz, Kryptosysteme, Sprachen des Netzes, Objektorientierte Modellierung,

4 Programmierung, Software-Engineering oder Wissenschaftliches Rechnen zur Anwendung gelangen. 4 Ausbildungsstellen (1) Für die berufspraktische Ausbildung kommen vornehmlich Betriebe, Unternehmen und Behörden, die große Informatiksysteme betreiben, in Frage. Sie sollen Abteilungen enthalten, die sich mit Software-, Informations- und Kommunikationssystemen beschäftigen. Dabei sollten sie einen Bezug zu den Anwendungsgebieten des Hauptstudiums wie Mikround optoelektronische Systeme, Bild- und sprachverarbeitende Systeme, Systeme zur Simulation und Modellbildung, Unterstützende Informationssysteme, Kooperative, computerunterstützte Systeme und Virtual Reality-Systeme besitzen. Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an Hochschulen und entsprechende Tätigkeiten werden nicht angerechnet. Über Tätigkeiten in Rechen- und Medienzentren wird im Einzelfall entschieden. (2) Soweit Ausbildungspläne der Ausbildungsstellen dies zulassen, kann die Praktikantin oder der Praktikant unter Einhaltung des hier gesteckten Rahmens eine praktische Ausbildung selbst konzipieren. (3) Die zuständige Industrie- und Handelskammer sowie die Berufsberatung des Arbeitsamtes geben Auskunft über für die praktische Ausbildung geeignete Stellen. Eine Vermittlung von Praktikumsstellen kann die Hochschule nicht leisten; sie ist mit dem Prüfungsausschuss für den integrierten Diplomstudiengang Angewandte Informatik und mit dem Akademischen Zentrum für Studium und Beruf (AkZent) bei der Auswahl der Praktikumsstellen, die Ausbildungsangebote veröffentlichen, behilflich.

5 5 Berichtsheft und Zeugnis (1) Über die berufspraktische Tätigkeit hat die Praktikantin oder der Praktikant ein Berichtsheft anzufertigen, in dem laufend durch selbst erstellte Kurztexte, Skizzen, Ablaufpläne u.ä. über eigene Arbeiten und Beobachtungen berichtet wird. Durch die Anfertigung des Berichtsheftes sollen Praktikantinnen und Praktikanten lernen, informatische Sachverhalte prägnant darzustellen. Die Berichte können Arbeitsgänge, Werkzeuge, Systeme u. ä. beschreiben. Sie sollen einen Umfang von etwa zwei DIN-A4-Seiten (eventuell zuzüglich Skizzen, Quellenmaterial) haben und einmal je Woche angefertigt werden. Ferner sollen täglich Art und Dauer der verrichteten Tätigkeiten notiert werden. Im Rahmen des Fachpraktikums können Berichte auch umfassender sein und Tätigkeitsbereiche beschreiben, die länger als eine Woche andauern. Der Umfang der Berichte soll auch in diesem Fall ein bis zwei Seiten je Woche betragen. Die Berichte sind von der für die Praktikantenausbildung in der Ausbildungsstelle verantwortlichen Person zu unterzeichnen. (2) Über die berufspraktische Ausbildung ist der Praktikantin oder dem Praktikanten von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss die Bezeichnung der Ausbildungsstelle, die Abteilung, den Ausbildungsort, Angaben zur Person sowie die Tätigkeitsbereiche und deren Zeitraum enthalten. Durch Krankheit und Urlaub ausgefallene Arbeitstage werden nicht auf die Dauer der berufspraktischen Ausbildung angerechnet und sind deshalb ebenfalls im Zeugnis anzugeben. 6 Anrechnung von praktischen Tätigkeiten (1) Über die Anrechnung von Zeiten einer praktischen Tätigkeit auf das geforderte Fachpraktikum entscheidet auf Antrag der Praktikantin oder des Praktikanten der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle in der Abteilung Informatik, Informations- und Medientechnik an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg auf der Grundlage vorgelegter Zeugnisse und Berichtshefte nach den Vorgaben dieser Praktikumsordnung. (2) Praktische Tätigkeiten in eigenen Betrieben oder in Betrieben von Familienangehörigen werden nicht angerechnet.

6 (3) Die praktische Ausbildung an technischen Gymnasien sowie an Kollegschulen entspricht nicht voll den Anforderungen dieser Ordnung und kann deshalb höchstens teilweise angerechnet werden. (4) Eine betriebliche Ausbildung zu einem informationstechnischen Beruf wird auf Antrag angerechnet, wenn sie den Anforderungen und Zielsetzungen dieser Ordnung entspricht. (5) Praktische Tätigkeiten im Ausland sind erwünscht und werden und auf das Fachpraktikum angerechnet, wenn sie dieser Ordnung entsprechen, wenn entsprechende Zeugnisse vorliegen und wenn das Berichtsheft in deutscher, englischer oder französischer Sprache geführt wurde. Der Prüfungsausschuss für den integrierten Diplomstudiengang Angewandte Informatik kann verlangen, den Zeugnissen eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn sie in anderen als den oben genannten Sprachen ausgestellt sind. (6) Für Studierende, die eine körperliche Behinderung nachweisen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag für den Einzelfall eine gesonderte Regelung treffen. 7 Übergangsbestimmungen (1) Alle Studierende, die für den integrierten Diplomstudiengang Angewandte Informatik an der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg eingeschrieben werden, müssen das Fachpraktikum nach den Richtlinien dieser Ordnung ableisten. (2) Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung abgeleistete praktische Tätigkeiten werden nur nach einer Prüfung durch den Prüfungsausschuss angerechnet. 8 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg bekannt gegeben. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs 11: Mathematik vom Duisburg, den 12. Juni 2001 Der Rektor der Gerhard-Mercator-Universität Duisburg (Prof. Dr.-Ing. Ingo Wolff)

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