Bebauungsplan Nr. 07/19 Windkraftanlagen

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1 Gemeinde Wedemark Bebauungsplan Nr. 07/19 Windkraftanlagen Gemeindeteile Elze und Meitze Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes Entwurf Begründung Januar 2014

2 I. Allgemeines; Rahmenbedingungen 1. Einleitung; Erfordernis der Planung; Planungsziele Der Bebauungsplan Nr. 07/19 "Windkraftanlagen ist seit dem seit dem rechtskräftig. Es handelt sich um einen einfachen Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen zur Höhe und zur Grundfläche der baulichen Anlagen enthält. Die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet ist über die Flächennutzungsplandarstellung geregelt. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wedemark hat in seiner Sitzung am den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan zu ändern bzw. aufzuheben. Das Planungsziel dieses Verfahrens ist die Zulassung von Windkraftanlagen von über 100 m Höhe. Im Verfahren sollten die Abstandsflächen (zu den Ortslagen) überprüft werden. Durch eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes könnte zum einen eine noch nicht errichtete Windkraftanlage mit größerer Höhe verwirklicht werden, zum anderen ist hierdurch auch ein Austausch von Anlagen (Repowering) möglich. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Planbereich gehört zu den Gemarkungen Elze und Meitze. Der Geltungsbereich des Gesamt-Bebauungsplanes liegt innerhalb des Bereiches zwischen: der Ortslage Elze der Regionsstraße 109 (Wasserwerkstraße) der BAB 7 der Regionsstraße 110 (Meitze - Forst Rundshorn) der Ortslage Meitze der Regionsstraße 107 (Gailhof - Meitze - Elze). Der genaue Geltungsbereich ist der ursprünglichen Planzeichnung zu entnehmen. Die Abgrenzung ist durch die Flächennutzungsplandarstellung vorgegeben und mit ihr identisch. 3. Anpassung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung, Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Bauleitpläne sind gem. 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die maßgeblichen Ziele der Raumordnung und Landesplanung ergeben sich für die Gemeinde Wedemark aus dem Landesraumordnungsprogramm (LROP) des Landes Niedersachsen und dem hieraus entwickelten Regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Hannover (RROP). Die Landesraumordnung trifft keine Regelungen, die der vorliegenden Planung zuwider laufen. Das RROP sah zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes noch vor, dass die einzelnen Windkraftanlagen eine Gesamthöhe von 100 m grundsätzlich nicht überschreiten sollen. Das inzwischen geltende RROP 2005 enthält diese Regelung nicht mehr; dort ist als Grundsatz nun vielmehr formuliert: "Die Anlagenleistung sollte... mindestens 1,5 MW je Anlage betragen." Derartige Anlagenleistung lassen sich i.d.r. nur mit Anlagen erreichen, die eine Höhe von 100 m überschreiten. Die vorliegende Planung entspricht somit den Zielen der Raumordnung. - Seite 2 -

3 Anlagen zur Windenergiegewinnung sind im baurechtlichen Außenbereich ( 35 BauGB) privilegiert zulässig. Die Gemeinde Wedemark hat zur Steuerung der Standorte derartiger Anlagen daher ihren Flächennutzungsplan im Jahre 2002 fortgeschrieben. Als Ergebnis der abwägenden Bewertung des Gemeindegebietes im Hinblick auf die Eignung und Verträglichkeit von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen wurde eine Darstellung nur für einen Bereich zwischen den Ortsteilen Elze und Meitze und der BAB 7, der identisch mit dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 07/19 ist, vorgenommen. Die Gemeinde hat zugleich beschlossen, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an anderen Standorten ausgeschlossen sein soll [sogen. Konzentrationswirkung; demnach stehen öffentliche Belange (...) einem Vorhaben nach [ 35] Absatz 1 Nr. 2 bis 6 [BauGB] in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan... eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist ( 35 Abs. 3 BauGB)]. Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes ist konkret als Fläche für Versorgungsanlagen mit der näheren Zweckbestimmung Windkraftanlagen dargestellt. Ein Widerspruch zwischen den Zielen der Teilaufhebung des Bebauungsplanes und den Darstellungen des Flächennutzungsplanes besteht nicht. 4. Topographie / Bodenverhältnisse Innerhalb des Plangebietes treten nur geringe Höhendifferenzen auf. Im nördlichen und im östlichen Bereich liegen die Geländehöhen etwa zwischen 39,0 und 40,5 m, im zentralen und südwestlichen Bereich zwischen etwa 39,5 und 41,5 m über NN. Im Plangebiet befindet sich eine Altablagerung. Zur Ablagerung kamen dort Haus- und Sperrmüll sowie Bauschutt. Bei Nutzung dieser Altablagerung als Standort für Windenergieanlagen ist die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen. Untergrundverhältnisse, die eine bauliche Nutzung der Flächen erschweren oder sogar verhindern, sind ansonsten nicht bekannt. Weitere Altablagerungen sind ebenfalls nicht bekannt. 5. Verkehrsmäßiger Anschluss an das vorhandene Straßennetz Die für die Aufstellung sowie für die Wartung der Anlagen notwendige Verkehrserschließung kann über vorhandene Feldwirtschaftswege ausreichend sichergestellt werden. Die Erschließung ist im Rahmen der Einzelgenehmigungen jeweils einzelfallbezogen sicherzustellen. Der Bebauungsplan trifft hier bisher keine Regelungen; es ist auch nicht ersichtlich, dass solches erforderlich sein könnte. II. Umweltbericht Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans Planungsziel ist die Ermöglichung der Errichtung von Windkraftanlagen von mehr als 100 m Höhe durch Teilaufhebung eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan regelt bisher (nur) das Maß der baulichen Nutzung, trifft jedoch keine Festsetzungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung oder zur Bodennutzung überhaupt. Die generelle planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen wird künftig - wie bisher auch - durch 35 BauGB geregelt. - Seite 3 -

4 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind Der Landschaftsplan Wedemark von 1994 nennt für den Aufhebungsbereich folgende Maßnahmen und Ziele: Gehölze anpflanzen, Klärschlammaufbringung vorrangig vermeiden Fläche mit Eigenentwicklung erhalten (bezieht sich auf eine kleine Altablagerung im Südabschnitt) Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb der Schutzzone III a des Trinkwasserschutzgebietes für das Wassergewinnungsgebiet "Fuhrberger Feld". Die entsprechenden Bestimmungen der Schutzzonenverordnung sind einzuhalten. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes Für die Bestandsaufnahme für das Plangebiet und angrenzende Bereiche wird auf die Auswertung des Landschaftsplanes Wedemark und auf ergänzende aktuelle Beobachtungen zurückgegriffen. Eine größere Detailierung ist aufgrund der Planungsziele nicht erforderlich. Schutzgüter Mensch und Gesundheit Im Plangebiet sind immissionsempfindliche Nutzungen nicht vorhanden. Es können aber bauliche Anlagen (Windkraftanlagen) errichtet werden, die bei ihrem Betrieb Lärm erzeugen. Da es sich hier um gewerbliche Anlagen handelt, gelten für diese die Beschränkungen der TA Lärm, die die Einhaltung bestimmter Lärm-Grenzwerte an den Standorten immissionsempfindlicher Nutzungen im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage vorschreibt. Da es sich hier um eine Konzentrationszone für Windkraftanlagen handelt, muss sich jede Anlage auch die Vorbelastung durch bereits bestehende Anlagen zurechnen lassen, so dass an den Immissionsorten auch durch die Summierung mehrerer Windkraftanlagen als Lärmquellen die Grenzwerte einzuhalten sind. Die nächstgelegenen immissionsempfindlichen Nutzungen im Einwirkungsbereich der Windkraftanlagen liegen in den Ortslagen Elze und Meitze sowie - als Bausplitter im Außenbereich - südöstlich von Elze in Nähe der Wasserwerkstraße. Der höchste Schutzanspruch (max. Lärmbelastung von 50 db(a) tags und 35 db(a) nachts) gilt für einen Bereich im Süden von Elze, der als Reines Wohngebiet festgesetzt ist. Allgemeine Wohngebiete mit einem um 5 db(a) höheren Grenzwert finden sich im Nordosten Meitzes und im Osten von Elze. Als Dorf- bzw. Mischgebiete (mit einem um weitere 5 db(a) erhöhten Grenzwert) sind Flächen im Norden Meitzes und im Elzer Bereich an der Wasserwerkstraße einzustufen. Für Wohngebäude in Außenbereichslagen gelten die Grenzwerte für Mischgebiete. Schutzgüter Tiere und Pflanzen Auf eine detaillierte Bestandsaufnahme der Bodennutzung im Planbereich kann verzichtet werden, da die Teilaufhebung des Bebauungsplanes auf die generelle Zulässigkeit oder Nicht-Zulässigkeit baulicher Nutzungen keine Auswirkungen hat. Entfallen werden im Aufhebungsbereich lediglich Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, die im Hinblick auf die Bodennutzung keine wesentlichen Auswirkungen haben. Im Aufhebungsbereich befinden sich fast ausschließlich Ackernutzungen bzw. die sie erschließenden Feldwirtschaftswege sowie einige Windkraftanlagen mit ihren Erschließungsund Versorgungsflächen. Zusätzlich gibt es einzelne Maststandorte einer Hochspannungsleitung. Wegebegleitende Gehölzstreifen sind nur in geringem Maße vorhanden. - Seite 4 -

5 Bei der im Rahmen der Erstellung des Landschaftsplanes vorgenommenen vierstufigen Gebietsbewertung für den Faktor Pflanzen- und Tierwelt (allgemeine, mittlere, hohe, herausragende Bedeutung für Arten- und Biotopschutz) wurden die Plangebietsflächen lediglich als mit allgemeiner Bedeutung eingestuft. Im Umfeld sind als Bereiche mit mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz zu nennen: zusammenhängende Waldbereiche nordöstlich sowie Flächen in unmittelbarer Nähe zum Ortsrand Meitzes. Für das Plangebiet liegen Hinweise auf Vorkommen geschützter Arten nicht vor. Über das Plangebiet hinausreichend können Auswirkungen veränderter Anlagenhöhen in erster Linie Fledermäuse und Vögel betreffen. Auf Anregung der Unteren Naturschutzbehörde hat die Gemeinde die Nieders. Landesbehörde für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz angeschrieben, entsprechende Daten wurden aber nicht mitgeteilt. Laut den Angaben des neuen Landschaftsrahmenplanes der Region Hannover, der seit Ende 2013 vorliegt, hat das Plangebiet keine besondere Bedeutung für den Biotopverbund (vgl. Karte 5 b - Biotopverbund). Bereiche mit nationaler oder überregionaler Bedeutung für den Biotopverbund sind auch im Umfeld des Plangebietes nicht betroffen. Die nächstgelegene derartige Kernfläche mit regionaler Bedeutung bildet ein Waldbereich in Nähe der Autobahn, der 200 m vom Plangebiet entfernt beginnt. Bereiche mit hoher bis sehr hoher Bedeutung für Gastvögel sind im Umfeld nicht kartiert. Schutzgut Boden Der Boden ist im Bereich des Offenlandes geeignet für Acker und bedingt geeignet für intensives Grünland, in einem kleinen Bereich im Osten bedingt geeignet für Acker und extensives Grünland (häufig zu trocken); dort herrscht extrem geringes bis sehr geringes ackerbauliches Ertragspotential, das auf den übrigen Flächen mit gering bis mittel einzustufen ist. Auf Grund der vorhandenen Bodenstrukturen weisen die Flächen im Planbereich eine hohe Gefährdung gegen Verunreinigungen und Schadstoffeintrag auf. Die potenzielle Winderosion ist mit sehr hoch zu bewerten, in Teil bereichen herrscht auf Grund strukturarmer Ackerflächen sogar die aktuell höchste Gefährdung vor. Im südlichen Bereich befindet sich eine kleinere Altablagerung. Sonst sind Bodenbelastungen nicht bekannt. Schutzgut Wasser Im Plangebiet sind Oberflächengewässer nicht vorhanden. Es herrscht ein hohes Grundwasserneubildungspotential von 200 bis 300 mm / Jahr vor. Die Gefährdung gegen Verunreinigungen/Schadstoffeintrag ist als hoch einzustufen. Schutzgüter Luft und Klima Für die Faktoren Klima und Luft sind für den Planbereich keine Besonderheit zu verzeichnen. Schutzgut Landschaft Für das Natur- und Landschaftserleben weist der Planbereich selbst eine geringe Bedeutung auf. Im Umfeld hat dieses in folgenden Bereichen mittlere Bedeutung: in einer etwa 500 m breiten Zone am Ortsrand von Elze, für große Bereiche nördlich der Wasserwerkstraße und westlich der Plumhofer / Elzer Straße und für Bereiche östlich der BAB 7. Attraktive Ortsränder gibt es nördlich und südlich von Meitze und südöstlich von Elze. Als Landschaftselemente mit negativer Wirkung auf das Natur- und Landschaftserleben sind eine das Plangebiet querende Hochspannungsleitung und vorhandene Windkraftanlagen zu nennen. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Objekte von gesellschaftlicher Bedeutung wie z.b. Kultur- oder Baudenkmale sind im Planbereich nicht vorhanden. In der Umgebung gibt es in der Ortslage Meitze zahlreiche - Seite 5 -

6 Baudenkmale, auch der Friedhofsbereich im Süden Elzes weist mehrere Denkmalschutzobjekte auf. Prognose und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen Schutzgüter Mensch und Gesundheit Der Aufhebungsbereich unterfällt künftig vollständig den Regelungen des 35 BauGB. Dies galt für die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung bereits bisher. Im Rahmen von 35 BauGB sind nur bestimmte bauliche Anlagen überhaupt zulässig, da der Außenbereich generell von Bebauung freigehalten werden soll. Für den Planbereich stellt der Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen dar, so dass diese dort generell zulässig sind, da solche Anlagen im Außenbereich privilegiert sind. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich keine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung. Auch die Vorschriften zum Lärmschutz gelten unverändert, so dass die Teilaufhebung in Bezug auf die Schutzgüter Mensch und Gesundheit neutral bleibt. Erholungsnutzungen werden durch die Teilaufhebung nicht mehr als bisher beeinträchtigt. Schutzgüter Tiere und Pflanzen Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes verändert die generelle Zulässigkeit von Anlagenstandorten nicht. Im Bereich der Teilaufhebung entfällt lediglich die Beschränkung der Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbes. zur Anlagenhöhe. Da das Vorranggebiet (bis auf einen Standort, für den allerdings bereits eine Anlage genehmigt ist) bereits mit Windkraftanlagen bestückt ist, sind zusätzliche Anlagen nur im Rahmen von Repowering zu erwarten. Durch ein Repowering werden mehrere kleine Anlagen durch eine geringere Anzahl neuer (i.d.r. höherer) und leistungsfähigerer Anlagen ersetzt. Im Hinblick auf die Gefährdung von Fledermäusen oder Vögeln sind erhebliche nachteilige Auswirkungen der Planung nicht zu erwarten. Selbst wenn bei höheren Anlagen ein höheres Risiko für bestimmte Arten unterstellt würde, würde dies durch die Reduzierung der Gesamtzahl der Anlagen mindestens ausgeglichen. Schutzgut Boden Durch eine Bebauung wird allenfalls ein geringer Teil des Plangebietes versiegelt; hiermit verbunden ist ein Verlust natürlicher Bodenfunktionen auf den versiegelten Flächen. Da die Flächen im baurechtlichen Außenbereich liegen, ist eine erhebliche Versiegelung nicht zu erwarten, durch die Teilaufhebung ändert sich bei der grundsätzlichen Zulässigkeit bzw. Nichtzulässigkeit baulicher Anlagen nichts. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind durch die Teilaufhebung also nicht zu befürchten. Schutzgut Wasser Unter den Bodenfunktionen, die durch eine Versiegelung von Flächen verloren gehen, ist auch die der Wasserspeicherung. Durch eine Versiegelung reduziert sich die Grundwasserneubildungsrate. Durch die Teilaufhebung erhöht sich der zulässige Grad an Versiegelung allerdings nicht, so dass negative Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser nicht zu befürchten sind. Schutzgüter Luft und Klima Im Aufhebungsbereich können sich durch Verwirbelungen (wie bisher auch) Auswirkungen auf das kleinräumige Klima ergeben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind hierdurch jedoch nicht zu erwarten. - Seite 6 -

7 Schutzgut Landschaft Durch die Teilaufhebung wird im betreffenden Teilbereich die mögliche Höhe baulicher Anlagen angehoben. Dies führt zu einer Vergrößerung der (ohnehin eintretenden) nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Wegen der Eigenart (Höhe) von Windkraftanlagen treten bei deren Errichtung allerdings ohnehin i.d.r. nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auf. Die durch die Teilaufhebung eintretende Vergrößerung der nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden von der Gemeinde in Abwägung mit anderen Belangen für vertretbar gehalten. Im Einzelgenehmigungsverfahren sind Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft nachzuweisen; hierzu zählt auch das Landschaftsbild. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Im Plangebiet sind diese Schutzgüter nicht betroffen. Auswirkungen auf Denkmalbereiche und Baudenkmale im näheren Umfeld sind nicht auszuschließen, werden aber durch den Mindestabstand des Aufhebungsbereiches zu den Ortslagen begrenzt. Der Denkmalbereich des Wasserwerkes und seines Umfeldes liegt in einer Waldumgebung, so dass dort Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes sind im wesentlichen zwischen den Schutzgütern Boden und Wasser zu beobachten und oben bereits mit aufgeführt. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Hierzu ist unter den Schutzgütern bereits ausgeführt worden. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Belange des Umweltschutzes sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne (auch bei deren Aufhebung) und in der Abwägung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen Zusätzliche nachteilige Auswirkungen werden durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes nur beim Schutzgut Landschaftsbild bewirkt. Diese lassen sich unter Beachtung der Planungsziele nicht vermeiden. Ausgleich nachteiliger Auswirkungen Der Bebauungsplan ist als einfacher Bebauungsplan ausgestaltet, so dass die Zulässigkeit bezüglich der Art der baulichen Nutzung hier gem. der Regelungen des 35 BauGB beurteilt wird. An der Außenbereichslage ändert die Teilaufhebung des Bebauungsplanes nichts. Im Außenbereich gilt die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes direkt, d.h. Ausgleich und Ersatz werden im Einzelgenehmigungsverfahren abgearbeitet. Der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bleibt also sichergestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Ziele und des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Alternativ käme eine Änderung der Festsetzungen an Stelle der Teilaufhebung des Bebauungsplanes in Betracht. Vorteile hierdurch werden von der Gemeinde allerdings nicht gesehen. - Seite 7 -

8 Zusätzliche Angaben Technische Verfahren bei der Umweltprüfung; Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben haben sich im Hinblick auf Angaben für Großvögel ergeben: Auf Anregung der Unteren Naturschutzbehörde hatte die Gemeinde die Nieders. Landesbehörde für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz am angeschrieben und um die Übermittlung der entsprechenden Daten gebeten. Diese hat trotz mehrfacher Erinnerungen bis Ende 2013 keine Daten übermittelt. Die Gemeinde hat daher auf die Angaben des neuen Landschaftsrahmenplanes der Region Hannover zurückgegriffen, der seit Ende 2013 vorliegt. Hinweise zur Umweltüberwachung Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind nicht erforderlich. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Planungsziel ist die Teilaufhebung eines Bebauungsplanes. Die Flächen der Teilaufhebung unterfallen künftig komplett den baurechtlichen Regelungen des 35 BauGB (Bauen im Außenbereich). Im Aufhebungsbereich gelten dann keine Höhenbeschränkungen für bauliche Anlagen mehr. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes ergibt sich keine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung. Auch die Vorschriften zum Lärmschutz gelten unverändert, so dass die Teilaufhebung in Bezug auf die Schutzgüter Mensch und Gesundheit neutral bleibt. Erholungsnutzungen werden durch die Teilaufhebung nicht mehr als bisher beeinträchtigt. Bei der im Rahmen der Erstellung des Landschaftsplanes vorgenommenen vierstufigen Gebietsbewertung für den Faktor Pflanzen- und Tierwelt wurden die Flächen lediglich als mit allgemeiner Bedeutung eingestuft. Hinweise auf Vorkommen geschützter Arten im Plangebiet gibt es nicht. Auf Grund der vorhandenen Bodenstrukturen weisen die Flächen im Planbereich eine hohe Gefährdung gegen Verunreinigungen und Schadstoffeintrag auf. Die potenzielle Winderosion ist mit sehr hoch zu bewerten. Im südlichen Bereich befindet sich eine kleinere Altablagerung. Sonst sind Bodenbelastungen nicht bekannt. Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Es herrscht ein hohes Grundwasserneubildungspotential von 200 bis 300 mm / Jahr vor. Die Gefährdung gegen Verunreinigungen/Schadstoffeintrag ist als hoch einzustufen. Erhebliche Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Luft und Klima sind nicht zu erwarten. An der Außenbereichslage ändert die Teilaufhebung des Bebauungsplanes nichts. Im Außenbereich gilt die Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes direkt, d.h. Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Einzelgenehmigungsverfahren abgearbeitet. Der Ausgleich von Eingriffen bleibt somit sichergestellt. Alternativ käme an Stelle der Teilaufhebung eine Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplanes in Betracht. Vorteile hierdurch werden von der Gemeinde nicht gesehen. Maßnahmen zur Umweltüberwachung sind nicht erforderlich. III. Wesentlicher Inhalt des Bebauungsplanes; Grund der Teilaufhebung Der bestehende Bebauungsplan ist lediglich ein einfacher Bebauungsplan, der nur zum Maß der baulichen Nutzung, insbes. zur Höhe baulicher Anlagen, Festsetzungen trifft. Weitere Festsetzungen - insbes. zur zulässigen Art der baulichen Nutzung, enthält er nicht. Die Zulässigkeit baulicher Anlagen selbst ist allein über die Flächennutzungsplandarstellung geregelt; die Flächen gehören dem Außenbereich an, die baurechtliche Zulässigkeit wird - Seite 8 -

9 somit im wesentlichen über die Regelungen des 35 (1) BauGB bestimmt. Der Flächennutzungsplan sieht den Bereich des Plangebietes als Konzentrationszone für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen vor. Die Begründung für die Begrenzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen und somit die Grundzüge der ursprünglichen Bebauungsplanung fußten auf folgenden Erwägungen: Eine im Auftrag des damaligen Kommunalverbandes Großraum Hannover erstellte vergleichende Untersuchung kam zu dem Schluss, dass der Standort Elze-Meitze zur Windenergiegewinnung durchschnittlich geeignet sei. Eine günstige Windpotenzialfläche wurde für die Wedemark nicht gesehen. Das Regionale Raumordnungsprogramm 1996 gab für den Standort Elze-Meitze eine anzustrebende Leistung von 5 MW vor. Diese Vorgabe war durch die von der Gemeinde im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche für die Errichtung von Windkraftanlagen bereits erfüllt. Zum Zeitpunkt der (Bebauungs-) Planaufstellung betrug die installierte Leistung 4,9 MW, weitere Anlagen waren bereits genehmigt. Aufgrund der Flächennutzungsplandarstellung war die baurechtliche Zulässigkeit bezüglich der Art der baulichen Nutzung hinreichend geregelt, so dass auf Bebauungsplanebene kein Bedarf an einer Festsetzung hierzu gesehen wurde. Die in den Jahren vor der Planung fortgeschrittene Entwicklung der Windkraftnutzung hatte zu immer größeren und leistungsfähigeren Anlagen geführt, so dass zu erwarten war, dass sich diese Entwicklung zu größeren Anlagen fortsetzt und die Anlagenhöhen in der Tendenz weiter zunehmen. Diese Tendenz führte, zusammen mit einer geplanten Neufassung der Ziele und Grundsätze der Raumordnung durch Aufstellung eines neuen Regionalen Raumordnungsprogramms, dazu, dass zur Begrenzung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes Regelungsbedarf in Bezug auf die zulässigen Anlagenhöhen gesehen wurde. Ziel des ursprünglichen Bebauungsplanes war daher im wesentlichen die Steuerung der Höhenentwicklung von Windkraftanlagen. Die Errichtung von Windkraftanlagen üblicher Größenordnung stellt, durch die Höhe der Anlagen zwangsläufig, einen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Die Höhe der Anlagen hat direkten Einfluss auf die Größe des Wirkungsbereiches, d.h. darauf, in welcher Entfernung von den eigentlichen Anlagen diese noch als störend empfunden werden können. In einer Entfernung von 5 km zum Plangebiet sind höhere Anlagen, sofern keine Verdeckung durch Bäume, Feldhecken, Bebauung o.ä. erfolgt, in Gelände mit flacher Topographie noch sichtbar. Kleinere Anhöhen sind hier lediglich im Westen (Brelinger Berg) und im Südwesten und Süden anzutreffen. Wie erheblich der Eingriff ist, richtet sich neben dem Standort nach den baulichen Einzelheiten der Anlage. Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind von der Anlagenseite her von verschiedenen Faktoren abhängig. Neben der Höhe der einzelnen Anlage spielen auch Form und Durchmesser des Rotors und die Farbgebung eine Rolle. Einfluss hat auch die Umdrehungszahl des Rotors; je höher die Zahl der Umdrehungen, desto stärker wird die Fremdwirkung der Anlage in der Landschaft wahrgenommen. Eine vorhandene Hochspannungsleitung stellt eine Vorbelastung für das Landschaftsbild dar; ebenso Abschnitte der BAB 7. In der Fläche waren bereits Windkraftanlagen vorhanden; weitere waren genehmigt. In einer nach Entfernung differenzierten Wirkungsanalyse wurde festgestellt, dass es insbes. bei größerer Entfernung zum Plangebiet zur Beurteilung der Wirkungen der Anlagen auf das Zusammenspiel der Anlagen und der in Blickrichtung umgebenden Landschaft ankommt. Negativ beeinflusst würden auch Blicke von Erhebungen aus, z.b. vom Ostrand der Brelinger Berge der Blick in die Waldbereiche der Fuhrberger Wälder. Hier biete sich ein eigentlich harmonisches Landschaftsbild, in dem Windkraftanlagen störend wirkten. Die Störwirkung nehme mit der Höhe der Anlagen zu. Von verschiedenen Standorten (z.b. aus Richtung der Wietze) aus würden Windkraftanlagen überhaupt erst durch Höhen von über 100 m sichtbar und störten bisher nicht beeinträchtigte Landschaftsbildbereiche. - Seite 9 -

10 Für Anlagen mit Höhen über 100 m sei im Plangebiet gemäß Luftverkehrsgesetz aus Gründen der Luftverkehrssicherheit eine Kennzeichnung der Anlagen erforderlich - zur Tageskennzeichnung mit wechselnden weißen und roten Farbfeldern, zur Nachtkennzeichnung mit zwei Gefahrenfeuern. Diese Kennzeichnungen erhöhten die Beeinträchtigungswirkungen des Landschaftsbildes durch die jeweilige Anlage. Neben der Höhe der einzelnen Anlagen wirke sich auch deren Anzahl aus. Je höher die Anzahl der Anlagen, desto größer wirke die technische Überformung der Landschaft. Große Anlagen hätten demgegenüber größere Fernwirkung, so dass die technische Überformung durch solche Anlagen großräumiger wirke. Mit der Höhe der Anlagen reduziere sich aus betrieblichen Gründen tendenziell deren Anzahl. Zu beachten sei schließlich auch die Wirkung auf das Ortsbild, gerade auch auf denkmalrechtlich sensible Bereiche. Im näheren Umfeld des Plangebietes befinden sich Bereiche, die als Gruppe baulicher Anlagen gem. Nieders. Denkmalschutzgesetz geschützt sind. Beim nördlich gelegenen Wasserwerk ist wegen seiner Lage im Wald keine Beeinträchtigung zu befürchten; gleiches gilt für einen Bereich in Elze (Lage im dichter bebauten Teil der Ortslage). Besonders gegen Beeinträchtigungen empfindlich ist hingegen der in der Ortslage Meitze befindliche großflächige Denkmalschutzbereich entlang der Dorfstraße. Hier sind zusätzlich auch Einzeldenkmale in größerer Zahl vorhanden. Seit der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes haben sich die für die Gewichtung der verschiedenen Belange zu beachtenden Fragestellungen geändert: Insbesondere die mit der Energiewende und dem Klimaschutz verbundene Notwendigkeit verstärkter Bereitstellung von alternativ erzeugten Energiemengen lassen dem Belang, die für deren Erzeugung erforderlichen Flächen und die dort geltenden Bauvorschriften mit möglichst geringen Einschränkungen auszustatten ein größeres Gewicht zukommen. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, da der Vorrangstandort Elze/Meitze derzeit die einzige Fläche im Gemeindegebiet ist, die für die Errichtung von Windkraftanlagen bereit steht. Die Gemeinde stellt daher die Belange des Landschaftsbildes gegenüber dem Belang der Ermöglichung einer höheren Energieerzeugung durch Windkraftanlagen zurück. Die Windausbeute und damit auch die Leistung der einzelnen Anlagen steigt mit der Anlagenhöhe. Mit zunehmender Höhe verstetigt sich zudem auch die Windausbeute, d.h. die Leistungsschwankungen reduzieren sich. Der Bebauungsplan soll allerdings nicht vollständig aufgehoben werden. Bei der Schaffung des Vorranggebietes durch Darstellung der entsprechenden Flächen im Flächennutzungsplan hatten Windkraftanlagen zumeist noch Höhen von bis zu 100 Metern. Bei der Festlegung des Vorranggebietes hat die Gemeinde die damals geltenden Abstandsregelungen zwischen den Standorten für Windkraftanlagen und potenziell störungsempfindlichen Nutzungen so weit es geht ausgeschöpft. Die damals geltenden Abstandsregelungen sind inzwischen nicht mehr gültig. Das Land Niedersachsen empfiehlt inzwischen zwischen Windkraftstandorten und Wohngebieten einen Abstand von m einzuhalten. Moderne Anlagen können inzwischen Höhen von 170 und mehr Metern erreichen. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes, die das Vorranggebiet festlegt, wäre bei einer Neuabgrenzung oder Überarbeitung auf Grundlage der aktuellen Rahmenbedingungen daher zu verändern. Aufgrund der oben geschilderten Gewichtung der Belange durch die Gemeinde und der Tatsache, dass die Wedemark (bisher) nur über ein Vorranggebiet verfügt, erscheint auch ein geringerer Abstand, als vom Land in seinem Runderlass vorgeschlagen, bei einer Neuabgrenzung auf Flächennutzungsplanebene vertretbar. Vorzuschlagen ist hier ein Wert von 750 m. Die vorliegende Teilaufhebung des Bebauungsplanes bezieht sich auf jene Bereiche, die im Flächennutzungsplan auch langfristig als Vorranggebiet dargestellt werden sollen. Für jene - Seite 10 -

11 Bereiche, die bei einer Neuabgrenzung auf Flächennutzungsplanebene aus der entsprechenden Darstellung herauszunehmen wären, soll der Bebauungsplan nicht aufgehoben werden. Es wäre widersinnig, wenn durch die Aufhebung von Vorschriften Baurechte für Flächen ausgeweitet werden, die eigentlich für eine Aufhebung der Baurechte selbst vorzuschlagen sind. Zusätzlicher Hinweis: Bei einer Neuabgrenzung des Vorranggebietes im Flächennutzungsplan wäre eine Ausweitung der Vorrangfläche in Richtung Autobahn anzustreben. Die Landesraumordnung hat inzwischen die Regelungen zur Nutzung der Windenergie dahingehend modifiziert, dass Windkraftanlagen in vorbelasteten Waldbereichen ermöglicht werden können. Die autobahnnahen Flächen östlich des Vorranggebietes erfüllen aus Sicht der Gemeinde diese Voraussetzung. Immissionen Anlagen zur Erzeugung von Windenergie verursachen Lärm. Da sich die baurechtliche Zulässigkeit bezüglich der Art der baulichen Nutzung im Gebiet des einfachen Bebauungsplanes ohnehin nach 35 BauGB richtet, ist im Rahmen der Einzelgenehmigungsverfahren jeweils durch Immissionsgutachten die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm zu belegen. Hieran ändert die Teilaufhebung des Bebauungsplanes nichts. IV. Kosten, Bodenordnende und sonstige Maßnahmen Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes entstehen für die Gemeinde keine Kosten. Bodenordnende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Verfahrensvermerke: Der Bebauungsplan wurde ausgearbeitet von: Dipl.-Geogr. O. Schultz, Gemeinde Wedemark, Team Bauplanung, Bauaufsicht. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wedemark hat in seiner Sitzung am dem Entwurf der Teilaufhebung des Bebauungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf hat vom bis einschließlich gemäß 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Rat der Gemeinde Wedemark hat in seiner Sitzung am nach Prüfung der Stellungnahmen gemäß 3 Abs. 2 BauGB den Bebauungsplan als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Wedemark, den Bürgermeister - Seite 11 -

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