Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes A. Problem DerAblaufzweierimStasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)vorgesehenerFristen (EinsichtsmöglichkeitindasZentraleEinwohnerregisterderDDR (ZER)und diesogenannteregelabfrage),neuereentwicklungeninrechtsprechungund VerwaltungsowiedieEinführungneuerTechnologienmachengesetzlicheAnpassungen erforderlich. ImBereichderAufarbeitungderSED-DiktaturbestehteingrößererBedarfan Nutzung der Stasi-Unterlagen, als das StUG bisher zulässt. DiewissenschaftlicheAufarbeitungderTätigkeitdesStaatsicherheitsdienstes soll verbessert werden. B. Lösung Folgende wesentliche Änderungen: DerBundesbeauftragtefürdieUnterlagendesStaatssicherheitsdienstesderehemaligenDeutschenDemokratischenRepublikwirdermächtigt,dieIdentifizierungsdaten aus dem ZER auch zukünftig zu nutzen. (Nur)unterbestimmtenVoraussetzungenfürPersonengruppenmitherausgehobenerpolitischerBedeutungwirddieÜberprüfungaufeineMitarbeitbeim Staatssicherheitsdienst auch weiterhin ermöglicht. DieErmächtigungdesBundesbeauftragtenzurHerausgabebestimmterUnterlagenfürForschungszweckesowiezurVerwendungdurchdieMedienwirderweitert. Ein wissenschaftliches Beratungsgremium wird installiert. C. Alternativen Keine D. Kosten Keine

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 DasStasi-Unterlagen-Gesetzvom20.Dezember1991 (BGBl.IS.2272),zuletztgeändertdurchGesetzvom 14.August2003 (BGBl.IS.1654),wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu 28 wird wie folgt gefasst: 28 (weggefallen). b) Die Angabe zu 32 wird wie folgt gefasst: 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung. c)nachderangabezu 39wirddieAngabe 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium eingefügt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2)DerBundesbeauftragtekannzurErfüllung seineraufgabennachdiesemgesetzfolgendeinformationenausdemzentraleneinwohnerregisterder ehemaligendeutschendemokratischenrepublik verwenden: 1.Familienname, Vorname, 2.Geburtsname, sonstige Namen, 3.Geburtsort, 4.Personenkennzeichen, 5.letzte Anschrift, 6.Merkmal verstorben. DieseInformationensindaufErsuchendenGerichten undstrafverfolgungsbehördenzurerfüllungihrergesetzlichen Aufgaben zu übermitteln wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: AlsnaheAngehörigegeltenhinsichtlichderleiblichenElternauchadoptierteKindersowiedieleiblichenElternadoptierterKinder,wennnichtauszuschließenist,dassderStaatssicherheitsdienstaufdie AdoptionoderaufdasSchicksalderleiblichenEltern Einfluss genommen hat. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4)AlsnaheAngehörigegeltenauchVerwandte biszumdrittengrad,wennsieglaubhaftmachen, dasskeinenahenangehörigenimsinnevonabsatz3 vorhanden sind. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)insatz2wirddieangabe 20und21jeweilsAbsatz1Nr.6Buchstabedbisf,Nr.7Buchstabebbisf durchdieangabe 20Abs.1Nr.6Buchstabecbise, Nr.7Buchstabebbiseund 21Abs.1Nr.6Buchstabe c bis e, Nr. 7 Buchstabe b bis e ersetzt. b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. c)indemneuensatz3wirddaswort ebenfalls gestrichen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: 6.ÜberprüfungderfolgendenPersonennach MaßgabederdafürgeltendenVorschriften undmitihrerkenntniszurfeststellung,obsie hauptamtlichoderinoffiziellfürdenstaatssicherheitsdiensttätigwaren,wenntatsächlicheanhaltspunktefürdenverdachteiner solchentätigkeitvorliegenundsoweitessich nichtumtätigkeitenfürdenstaatssicherheitsdienstvorvollendungdes18.lebensjahres gehandelt hat: a)mitgliederderbundesregierungodereiner Landesregierungsowiesonstigeineinem öffentlich-rechtlichenamtsverhältnisstehende Personen, b)abgeordnetesowieangehörigekommunaler Vertretungskörperschaften, c)beamte,diejederzeitindeneinstweiligen Ruhestandversetztwerdenkönnen,und Angestellte in entsprechender Funktion, d)beamteundangestellte,dieeinebehörde leitenodereineähnlichverantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen, e)berufsrichter, f)personen,diesichindenfällenderbuchstabencbiseumdasamt,diefunktion oder die Einstellung bewerben; diefeststellungkannsichauchaufdietätigkeitfüreinenausländischennachrichtendienst beziehen; 7.ÜberprüfungderfolgendenPersonennach MaßgabederdafürgeltendenVorschriften undmitihrerkenntniszurfeststellung,obsie hauptamtlichoderinoffiziellfürdenstaatssicherheitsdiensttätigwaren,soweitessich nichtumtätigkeitenfürdenstaatssicherheitsdienstvorvollendungdes18.lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach 39, b)derbundesbeauftragteundseinebeschäftigten, c)dielandesbeauftragtennach 38undihre Beschäftigten,

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/2969 d)diejenigenbeschäftigtensonstigeröffentlicherstellen,dieüberwiegendmitder AufarbeitungderTätigkeitdesStaatssicherheitsdienstes befasst sind, e)personen,diesichindenvorgenannten FällenumdasAmt,dieFunktionoderdie Einstellung bewerben; diefeststellungkannsichauchaufdietätigkeitfüreinenausländischennachrichtendienst beziehen;. bb)innummer10wirdnachdemwort Ordensangelegenheiten derpunktdurcheinkommaersetzt undwerdenfolgendenummern11und12angefügt: 11.SicherheitsüberprüfungenvonPersonengemäßdenSicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder; b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 12.ZuverlässigkeitsüberprüfungenvonPersonengemäß 7desLuftsicherheitsgesetzes und 12bAbs.2Nr.3desAtomgesetzessowie 5Abs.1Nr.6, 7Abs.3Nr.3der AtomrechtlichenZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung. (3)DieTatsacheeinerTätigkeitfürdenStaatssicherheitsdienstdarfdemMitarbeiteraußerinden vorgenanntenfällenimrechtsverkehrnichtmehr vorgehaltenundnichtzuseinemnachteilverwertet werden. 52Abs.1desBundeszentralregistergesetzesgiltentsprechend.ImZusammenhangmitderTätigkeitdesMitarbeitersentstandeneRechteanderer Personen,gesetzlicheRechtsfolgenderTätigkeitund EntscheidungenvonGerichtenoderVerwaltungsbehörden,dieimZusammenhangmitderTätigkeitergangensind,bleibenunberührt.UnterlagenzuAuskünftenundMitteilungen,dieimZusammenhangmit früherenüberprüfungenbeidenanforderndenstellen angefallensind,sindaußerindenvorgenanntenfällenvonamtswegenzuentfernenundzuvernichten; 16Abs.3desBundesdisziplinargesetzesgiltentsprechend wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: 6.ÜberprüfungderfolgendenPersonennach MaßgabederdafürgeltendenVorschriften undmitihrerkenntniszurfeststellung,obsie hauptamtlichoderinoffiziellfürdenstaatssicherheitsdiensttätigwaren,wenntatsächlicheanhaltspunktefürdenverdachteiner solchentätigkeitvorliegenundsoweitdie Feststellungnichtmitdenin 20genannten Unterlagengetroffenwerdenkannundessich nichtumtätigkeitenfürdenstaatssicherheitsdienstvorvollendungdes18.lebensjahres gehandelt hat: a)mitgliederderbundesregierungodereiner Landesregierungsowiesonstigeineinem öffentlich-rechtlichenamtsverhältnisstehende Personen, b)abgeordnetesowieangehörigekommunaler Vertretungskörperschaften, c)beamte,diejederzeitindeneinstweiligen Ruhestandversetztwerdenkönnen,und Angestellte in entsprechender Funktion, d)beamteundangestellte,dieeinebehörde leitenodereineähnlichverantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen, e)berufsrichter, f)personen,diesichindenfällenderbuchstabencbiseumdasamt,diefunktion oder die Einstellung bewerben; diefeststellungkannsichauchaufdietätigkeitfüreinenausländischennachrichtendienst beziehen; 7.ÜberprüfungderfolgendenPersonennach MaßgabederdafürgeltendenVorschriften undmitihrerkenntniszurfeststellung,obsie hauptamtlichoderinoffiziellfürdenstaatssicherheitsdiensttätigwaren,soweitdiefeststellungnichtmitdenin 20genanntenUnterlagengetroffenwerdenkannundessich nichtumtätigkeitenfürdenstaatssicherheitsdienstvorvollendungdes18.lebensjahres gehandelt hat: a) Mitglieder des Beirats nach 39, c)dielandesbeauftragtennach 38undihre Beschäftigten, b)derbundesbeauftragteundseinebeschäftigten, d)diejenigenbeschäftigtensonstigeröffentlicherstellen,dieüberwiegendmitder AufarbeitungderTätigkeitdesStaatssicherheitsdienstes befasst sind, e)personen,diesichindenvorgenannten FällenumdasAmt,dieFunktionoderdie Einstellung bewerben; diefeststellungkannsichauchaufdietätigkeitfüreinenausländischennachrichtendienst beziehen;. bb)nachnummer7werdenfolgendenummern8 und 9 angefügt: 8.SicherheitsüberprüfungenvonPersonengemäßdenSicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder; 9.ZuverlässigkeitsüberprüfungenvonPersonen gemäß 7desLuftsicherheitsgesetzesund 12desAtomgesetzessowie 5Abs.1 Nr.6, 7Abs.3Nr.3derAtomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3)DieTatsacheeinerTätigkeitfürdenStaatssicherheitsdienstdarfdemMitarbeiteraußerinden vorgenanntenfällenimrechtsverkehrnichtmehr vorgehaltenundnichtzuseinemnachteilverwertet werden. 52Abs.1desBundeszentralregistergesetzesgiltentsprechend.ImZusammenhangmitder TätigkeitdesMitarbeitersentstandeneRechteandererPersonen,gesetzlicheRechtsfolgenderTätigkeit undentscheidungenvongerichtenoderverwaltungsbehörden,dieimzusammenhangmitdertätigkeitergangensind,bleibenunberührt.unterlagen zuauskünftenundmitteilungen,dieimzusammenhangmitfrüherenüberprüfungenbeidenanforderndenstellenangefallensind,sindaußerinden vorgenanntenfällenvonamtswegenzuentfernen undzuvernichten; 16Abs.3desBundesdisziplinargesetzes gilt entsprechend Abs.1Satz1Nr.1Buchstabebwirdwiefolgtgefasst: b)verbrechenindenfällender 211,212,239a, 239b,306bis306c,307bis309,313,314und316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach aa) 6 des Völkerstrafgesetzbuches, bb) 51,52Abs.1Nr.1,2Buchstabecunddsowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes, cc) 19Abs.1bis3, 20Abs.1und2,jeweilsin Verbindungmit 21,und 22aAbs.1bis3 desgesetzesüberdiekontrollevonkriegswaffen, dd) 29Abs.3Satz2Nr.1, 29aAbs.1Nr.2sowie 30Abs.1Nr.1und2desBetäubungsmittelgesetzes, ee) 30Abs.1Nr.4desBetäubungsmittelgesetzes,sofernderTätergewerbsmäßigoderals Mitglied einer Bande gehandelt hat, Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1.Personen,dieeinAmtodereineFunktionnach 20Abs.1Nr.6Buchstabeaoderbausüben,. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2.Personen,dieeinAmtnach 20Abs.1Nr.7 Buchstabe a ausüben. c) Die Nummern 3 bis 7 werden aufgehoben wird aufgehoben. 10.In 29Abs.1Satz1wirddieAngabe 19bis23und 25sowieden 27und28 durchdieangabe 19 bis 23, 25 und 27 ersetzt. 11.In 30Abs.1wirddieAngabe 21,27Abs.1und 28 durch die Angabe 21 und 27 Abs. 1 ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und historische Aufarbeitung. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdenwörtern Tätigkeit desstaatssicherheitsdienstes diewörter oder desherrschaftsapparatesderdeutschendemokratischenrepublikoderdersowjetischen Besatzungszone eingefügt. bb)insatz1werdeninnummer5derpunktdurch einkommaersetztundnachnummer5folgende Nummer 6 angefügt: 6.UnterlagenmitpersonenbezogenenInformationenzuVerstorbenen,derenTod30 Jahrezurückliegt;istdasTodesjahrnicht odernurmitunvertretbaremaufwandfestzustellen,endetdieschutzfrist110jahre nachdergeburt;dienummern1bis5bleiben unberührt. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: UnterlagenmitpersonenbezogenenInformationennachSatz1Nr.6dürfennurzurVerfügunggestelltwerden,soweitdurchderen VerwendungkeineüberwiegendenschutzwürdigenInteressenandererPersonenbeeinträchtigt werden. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa)insatz1nr.4werdennachdenwörtern eingewilligthaben derpunktdurcheinkomma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5.essichumInformationenüberVerstorbene handelt,derentod30jahrezurückliegt;ist dastodesjahrnichtodernurmitunvertretbaremaufwandfestzustellen,endetdie Schutzfrist110JahrenachderGeburt;die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: PersonenbezogeneInformationennachSatz1 Nr.5dürfennurveröffentlichtwerden,soweit durchdieveröffentlichungkeineüberwiegendenschutzwürdigeninteressenandererpersonen beeinträchtigt werden wird wie folgt geändert: a)inabsatz1satz2werdenvordemwort Außenstellen daswort kann undnachdemwort Thüringen das Wort haben eingefügt. b)inabsatz5werdendiewörter derbundesminister desinnern durchdiewörter diefürkulturund MedienzuständigeobersteBundesbehörde ersetzt. 14.In 37Abs.1Nr.5wirddasKommadurcheinSemikolonersetzt.DanachwerdenfolgendeSätzeneueingefügt: dieveröffentlichungkannauchdurcheinelektronischesinformations-undkommunikationssystemerfolgen;dabeiistdurchgeeignetetechnischeundorganisatorischemaßnahmensicherzustellen,dassdiedaten unversehrt,vollständigundaktuellbleibenunddurch DrittewederelektronischkopiertnochverändertwerdenkönnenunddassdieVeröffentlichungenjederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können, wird wie folgt geändert:

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/2969 a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Absatz 4 wird Absatz 3. c) Absatz 5 wird Absatz Nach 39 wird folgender 39a eingefügt: 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium (1)ZurBeratungdesBundesbeauftragtenbeider wissenschaftlichenaufarbeitungdertätigkeitdes StaatssicherheitsdienstessowiebeiderKonzeptionseinerForschungsarbeitwirdeinwissenschaftlichesBeratungsgremiumgebildet,dasausneunMitgliedern besteht.daswissenschaftlicheberatungsgremiumbegleitetdieforschungsarbeitundpublikationstätigkeit desbundesbeauftragtenwissenschaftlichundfördert undunterstütztdiezusammenarbeitunddeninformationsaustauschdesbundesbeauftragtenmitanderen wissenschaftlichen Einrichtungen. (2)DerDeutscheBundestagbenenntneunPersonen, diesichdurchbesonderekenntnisseimbereichder ForschungzurehemaligenDeutschenDemokratischen Republik,zuDiktaturen,zumKommunismus,zurvergleichendenZeitgeschichteoderzuStruktur,Methoden undwirkungsweisevongeheimdienstenauszeichnen. DiefürKulturundMedienzuständigeobersteBundesbehördebestelltdieMitgliederfürdieDauervonfünf Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. (3)MitgliederdeswissenschaftlichenBeratungsgremiumssindbeiihrerBestellungzurVerschwiegenheitüberdieihnenbeiihrerTätigkeitbekanntgewordenenTatsachen,soweitsienichtoffenkundigsind,zu verpflichten.dieverschwiegenheitspflichtbestehtauch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: 3.mindestensbiszumAblaufvonzehnJahrennach AbschlussderBearbeitungdokumentiertwird, welcheunterlagenoderinformationenausunterlagenzuwelcherzeitanwenherausgegebenoder übermitteltwordensind.nachablaufderaufbewahrungsfristsinddiedurchdiedokumentation entstandenenunterlagendembundesarchivnach 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1)PersonenbezogeneInformationenausUnterlagendesStaatssicherheitsdienstesdarfderBundesbeauftragtenurinsoweitautomatisiertverarbeiten, alsdieszurerfüllungseineraufgabenerforderlich ist.aufinformationen,dieautomatisiertverarbeitet werden,ist 20desBundesdatenschutzgesetzesanzuwenden. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 37 Abs.1 Nr.5 bleibt unberührt. c)inabsatz3satz1werdendiewörter nurdurchöffentliche Stellen und gestrichen. 19.In 43Satz2wirddieAngabe 41Abs.1Satz3 durch die Angabe 41 Abs. 1 Satz 2 ersetzt wird wie folgt geändert: a)inabsatz2werdendiewörter fünfhunderttausend DeutscheMark durchdiewörter Euro ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (3)VerwaltungsbehördeimSinnedes 36 Abs.1Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten ist der Bundesbeauftragte. 21.In 35Abs.1Satz1,Abs.3Satz1, 36Abs.1Satz6, Abs.3Satz1und2,Abs.4Satz3und 39Abs.1 Satz3werdenjeweilsdieWörter desbundesministers desinnern, BundesministerdesInnern, dembundesministerdesinnern, DerBundesministerdes Innern, denbundesministerdesinnern durchdie Wörter derfürkulturundmedienzuständigenoberstenbundesbehörde, LeiterderfürKulturundMedien zuständigenoberstenbundesbehörde, DiefürKultur undmedienzuständigeoberstebundesbehörde, die fürkulturundmedienzuständigeoberstebundesbehörde ersetzt.in 42Abs.2werdendieWörter DerBundesministerdesInnern durchdiewörter DasfürKulturundMedienzuständigeMitgliedder Bundesregierung ersetzt. Artikel 2 DieVerordnungüberdieZuständigkeitfürdieVerfolgung undahndungvonordnungswidrigkeitennach 45des Stasi-Unterlagen-Gesetzesvom23.April1992 (BGBl.I S.953) wird aufgehoben. Artikel 3 DiefürKulturundMedienzuständigeobersteBundesbehördekanndasStasi-Unterlagen-GesetzindervomInkrafttretendiesesGesetzesangeltendenFassungimBundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft. Berlin, den 17. Oktober 2006 Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und Fraktion Dr. Peter Struck und Fraktion Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung I. Allgemeiner Teil DerBedarffürÄnderungendesStasi-Unterlagen-Gesetzes ergibtsichzumeinendurchdenablaufgesetzlicherfristen, zumanderenauspraktischenerfahrungenbeianwendung des Gesetzes. DieRegelungüberdenZugriffaufdasZentraleEinwohnerregisterderDDR (ZER)istam31.Dezember2005außer Kraftgetreten (Artikel2desGesetzeszurÄnderungdes Stasi-Unterlagen-Gesetzesvom22.Februar1994 [BGBl.I S.334]i.d.F.desDrittenGesetzeszurÄnderungdes Stasi-Unterlagen-Gesetzesvom20.Dezember1996 [BGBl.I S.2026]).DieVerwendungdesZERistjedochnachwievor unerlässlich. DerAblaufdergesetzlichenFristfürÜberprüfungenbestimmterPersonengruppeningesellschaftlichundpolitisch herausgehobenenämternundfunktionenmachtneueregelungenfürdiejenigenspeziellenfallkonstellationenerforderlich,indenenaufeineüberprüfungsmöglichkeitauch nach Ablauf der Frist nicht verzichtet werden soll. DieRechtsprechunghateinRegelungsdefizitimBereichder privatenakteneinsichtdeutlichgemacht.derpersonenkreis dernahenangehörigen,deneneinakteneinsichtsrechtzukommt,sollaufadoptivkinderhinsichtlichihrerleiblichen ElternundleiblicheElternhinsichtlichihrerzurAdoption freigegeben Kinder erweitert werden. WeiterzieltdieNovellierungaufverbesserteZugangsmöglichkeitenzudenStasi-Unterlagenfürdiepolitischeund historischeaufarbeitungdurchforschung,medienund politischebildung.vielebetroffene,zudenenderstaatssicherheitsdienstunterlagenangelegthat,sindinzwischen verstorben.daeinzugangzuunterlagenbetroffener,die nichtpersonenderzeitgeschichtesind,nurmitdereneinwilligungmöglichist,wirdderanteilderunterlagen,diefür dieaufarbeitungverschlossensind,immergrößer.fürdiesenunterlagenbestandmussderzugangfürforschungund MedienauchohneEinwilligungderBetroffenenermöglicht werden,daanderequellenoftmalsnichtüberliefertsind. DazusollenSchutzfristeneingeführtwerden,diesichanden Regelungen des allgemeinen Archivrechts orientieren. DieErmächtigungdesBundesbeauftragtenzurHerausgabe bestimmterunterlagenfürdieforschungsowiediemedien hatdasstugbisheraufzweckederpolitischenundhistorischenaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitsdienstesbeschränkt.diesebeschränkungdesaufarbeitungszweckesberücksichtigtnichtausreichend,dassder StaatssicherheitsdiensteinMachtinstrumentderSEDwar undvondiesergesteuertwurde.diesezusammenhänge spiegelnsichindenbeidembundesbeauftragtenverwahrten Unterlagenwider,sodassdieUnterlagennichtnurfürdie politischeundhistorischeaufarbeitungdertätigkeitdes MinisteriumsfürStaatssicherheit (MfS)geeignetsind, sonderndarüberhinausfürdieaufarbeitungdesgesamten HerrschaftsapparatesderDDRundderSowjetischenBesatzungszoneeineeinzigartigeundbesonderswertvolle Quelle darstellen. FernerbehindertdiegegenwärtigeGesetzeslagedieEinführungneuerTechnologien,mitderenHilfedasAngebotdes BundesbeauftragtenimBereichForschungundBildungeffizienterundmodernergestaltetwerdenkönnte.Auchder KontaktderBehördezuBürgerinnenundBürgern,insbesonderederZugangzudenUnterlagen,mussmodernenStandardsangepasstwerden.DazuistdieEinführungneuerund dieerweiterungbereitsbestehenderermächtigungsgrundlagenfürdieverwendungmodernerinformations-und Kommunikationssysteme erforderlich. ZwecksBeratungdesBundesbeauftragtenbeiderwissenschaftlichenAufarbeitungderTätigkeitdesStaatssicherheitsdienstesistdieSchaffungeineswissenschaftlichen Beratungsgremiumsvorgesehen,dessenMitgliedervom Deutschen Bundestag benannt werden. DieDokumentationspflichtdesBundesbeauftragtensolldahingehendeingeschränktwerden,dassnichtmehrsämtliche alsoauchbelanglose Behördenvorgängeaufunbestimmte Zeit aufzubewahren sind. ImInteressederFlexibilisierungundVerwaltungseffizienz istdieeinrichtungvonaußenstellenkünftignichtmehrobligatorisch, sondern fakultativ. SchließlichsollderWechselderZuständigkeitfürdenBundesbeauftragtenvomBundesministeriumdesInnernzuder fürkulturundmedienzuständigenoberstenbundesbehörde nachvollzogen werden. II. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 DieÄnderungdientderAktualisierungderInhaltsübersicht. Zu Nummer 2 MitdemStUÄndGvom22.Februar1994wurdederBundesbeauftragteermächtigt,einenfestgelegtenStammsatz vonidentifizierungsdatenausdemzerderehemaligen DDRzuverwenden.DieRegelungwarursprünglichbefristetbiszum31.Dezember1996.DieseFristwurdedurchdas 3.StUÄndGbiszum31.Dezember2005verlängert.Die NotwendigkeiteinerVerwendungderIdentifizierungsdaten besteht weiter fort. FürvieleBetroffeneistesimRahmenihrerAkteneinsicht wichtigzuerfahren,wersiebespitzelthat.dieinoffiziellen Mitarbeiter (IM)werdenindenBetroffenenunterlageninder RegelabernichtmitihremKlarnamen,sondernmiteinem Decknamengenannt.Nach 13Abs.5hatderBetroffene dahereinenanspruchdarauf,dassihmdieklarnamenbekanntgegebenwerden,soferndieseeindeutigfestgestellt werdenkönnen.dieeindeutigezuordnungeinesdecknamenszueinerpersonisterfahrungsgemäßineinervielzahlvonfällennurmithilfederimzergespeicherten DatenübereinenVergleichderPersonenkennzeichenmöglich.Diesgiltinsbesondere,wenndieIM-Unterlagennur

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/2969 fragmentarischüberliefertsind.dasichdieanträgeauf AkteneinsichtundDecknamenentschlüsselungnachwievor aufeinemhohenniveaubewegen,istderzugriffaufdas ZER auch über den 31. Dezember 2005 hinaus erforderlich. FürdieHVA-ErfassungenindensogenanntenRosenholz-DateienistdieNutzungdesZERwegenderteilweise schlechtenbildqualitätderüberliefertenkarteikartenbilder notwendig.unvollständiglesbarebildinhaltekönnendamit identifiziertwerden.daszerwirddanebenzurfeststellung deridentitätenvonpersonen,diemitabweichendenpersonengrunddateninkarteien,datenbankenundaktenmaterial enthalten sind, benötigt. FürdieBearbeitungvonErsuchenzurAnerkennungvonBeschäftigungszeiten,ZahlungundÜberführungvonRenten mussebenfallsaufdaszerzugegriffenwerden.insbesonderezuverdeckthauptamtlichoderlegendiertarbeitenden MitarbeiterndesMfSsindNachweisevonGehaltszahlungen nurmithilfedesimzerenthaltenenpersonenkennzeichens möglich,dadiegehaltszahlungenkeinepersonalienenthalten,sondernnurüberdaspersonenkennzeichenzuidentifizierensind.diebearbeitungvonrentenersuchenistnicht vom Fristablauf nach 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 betroffen. EntsprechendesgiltfürdieÜbermittlungderDatenanGerichte und Strafverfolgungsbehörden. DieMöglichkeitdesZugriffsaufdasZERistnichterneutbefristetworden,danachdenErfahrungenbeiAusführungdes StUGdavonauszugehenist,dassaufabsehbareZeitimmer wiederfallkonstellationenauftretenwerden,indenendas ZERanderweitignichtzugewinnendeErkenntnisseermöglicht. Zu Nummer 3 DieErfahrungzeigt,dassessinnvollist,auchadoptierte KinderhinsichtlichihrerleiblichenElternindenAnwendungsbereichderVorschrifteinzubeziehen.Diebisherige Regelungdes 15Abs.3StUGerfasstdiesenPersonenkreis nicht,dadiebegriffe Eltern und Kinder nachmaßgabe desbürgerlichengesetzbuchsausgelegtwerdenundgemäß 1755Abs.1BGBdieverwandtschaftlicheBeziehungzu denleiblichenelternmitannahmedeskindesendet.der Anwendungsbereichdes 15Abs.3sollnunmehrausdrücklichauchadoptierteKinderhinsichtlichihrerleiblichen Elternerfassen,wennnichtauszuschließenist,dassdie AdoptionoderdasSchicksalderleiblichenElternengmit MachenschaftendesMfSinVerbindungstehenodergestandenhabenkönnte.Gleichesgiltumgekehrtauchfürdie leiblicheneltern,dieihrekinderzuradoptionfreigegeben haben. DieErweiterungdesKreisesdernahenAngehörigenauf VerwandtedrittenGradessolleineNutzungderAktenzu deninabsatz1genanntenzweckenauchindenfällenermöglichen,indenenkeinenahenangehörigenimsinnevon Absatz3vorhandensind.Absatz4istsubsidiärgegenüber Absatz3,d.h.,einAntragsrechtnachAbsatz4kommtnicht inbetracht,wennnaheangehörigeimsinnevonabsatz3 vorhandensind.diesgiltauch,wenndienahenangehörigen imsinnevonabsatz3keinenantragnach 15gestellt haben. Zu Nummer 4 DieÄnderungin 19Abs.1ergibtsichausderNovellierungdes 20Abs.1Nr.6und7unddes 21Abs.1Nr.6 und 7. Zu Nummer 5 Der 20StUGhatumfangreicheÄnderungenerfahren.DiesewurdenaufGrunddesAblaufsderbisherin 20Abs.3 StUGvorgesehenenFristzurZulässigkeitderVerwendung notwendig.danachwäredieverwendungvonunterlagen füröffentlicheundnichtöffentlichestellenab29.dezember 2006inallenFällendesbisherigenAbsatzes1Nr.6und7 bisaufdieausnahmendes 52BZRGunzulässiggeworden. AndemAuslaufenderÜberprüfungengemäßderbisherigen FassungdesAbsatzes1Nr.6und7sollgrundsätzlichfestgehaltenwerden.DieinAbsatz3geregelteFristhatteder GesetzgeberbeiSchaffungderRegelungalsäußerste Lösungangesehen,mitderdemallgemeinenVerjährungsgrundsatzalsAusflussdesverfassungsrechtlichgewährleistetenRechtsstaatsprinzipsnochRechnunggetragenwerden kann.eineverlängerungdieserfristkommtdahernichtin Betracht.DiebishervonderFristausgenommenenAusnahmenin 52BZRG,diesichaufFällebeziehen,indenendie SicherheitderBundesrepublikDeutschlandodereinesihrer Länderbetroffenist,greifenjedochfürsichalleinzukurz. DieseAusnahmenwerdendaherdurchÜberprüfungstatbeständefürPersonenergänzt,dieinderÖffentlichkeiteine herausragendestellungeinnehmenoderdieinbezugaufdie AufarbeitungderTätigkeitdesStaatssicherheitsdienstes eineaufgabeerfüllen,diebesondereanforderungenanihre Vertrauenswürdigkeit stellt. DerGrundfürdieErhaltungderÜberprüfungsmöglichkeit fürdieinabsatz1nr.6buchstabeabisegenanntenpersonengruppenistdiegesellschaftlichundpolitischherausgehobenepositionderbetreffendenpersonengruppen.schutzgutisthierbeidasansehenderverfassungsorgane.eine ÜberprüfungnachderneuenNummer6istabernurinden Fällenzulässig,indenentatsächlicheAnhaltspunktefürden VerdachteinerTätigkeitfürdenStaatssicherheitsdienstvon derersuchendenstellevorgebrachtwerden.einsolcherverdachtkannzumbeispieldamitbegründetwerden,dass Stasi-UnterlageninderÖffentlichkeitauftauchen,dieauf einetätigkeitderzuüberprüfendenpersonfürdenstaatssicherheitsdiensthinweisen.indiesersituationhatdieüberprüfendestellediemöglichkeit,denwahrheitsgehaltdieses VerdachtseigenständigzuüberprüfenundistnichtaufInformationenderzuüberprüfendenPersonselbstodereineranderenStelleangewiesen.AuchderEinwilligungderzuüberprüfendenPersonbedarfesnicht.Nichtausreichendist hingegendieunsubstantiiertebehauptung,diebetreffende Person sei für den Staatssicherheitsdienst tätig gewesen. NachNummer6BuchstabeableibtweiterhindieÜberprüfungfürMitgliederderBundesregierungodereinerLandesregierungsowiefürsonstigeineinemöffentlich-rechtlichen AmtsverhältnisstehendePersonen (z.b.wehrbeauftragter desdeutschenbundestages)möglich.gleichesgiltfürabgeordneteundangehörigekommunalervertretungskörperschaften (Nr. 6 Buchstabe b).

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode VondenBeschäftigtendesöffentlichenDienstessindnur nochherausgehobenepersonengruppenüberprüfbar.dies sindzumeinenbeamte,diejederzeitindeneinstweiligen RuhestandversetztwerdenkönnenodervergleichbareAngestellte (Nr.6Buchstabec),zumanderenBeamteoderAngestellte,dieeineBehördeleitenodereineähnlichverantwortungsvollAufgabewahrnehmen (Nr.6Buchstabed). DerKreisderBeamtenoderAngestelltenmitähnlichverantwortungsvollerAufgabeistrestriktivzubestimmen.Hier sindnursolchepositionengemeint,diemitnahezugleich umfangreichengestaltungsmöglichkeitensowieentscheidungs- und Weisungsbefugnissen ausgestattet sind. FürdenBereichderRechtsprechungwirddieMöglichkeit derüberprüfungfüralleberufsrichtereröffnet.voneiner Beschränkungistinsofernabgesehenworden,weilzum einenjederberufsrichterunmittelbardierechtsprechende GewaltrepräsentiertunderaufgrundseinerUnabhängigkeit keinerweisungunterworfenist,sodassanseinezuverlässigkeit besonders hohe Maßstäbe anzulegen sind. SchließlichkönnenbeidenletztgenanntenGruppen (Nr.6 Buchstabecbise)auchBewerberüberprüftwerden (Nr.6 Buchstabef).DieAufnahmederBewerberindenKatalog dernummer6verdeutlicht,dassauchbewerbernurbeivorliegentatsächlicheranhaltspunktefürdenverdachteiner TätigkeitfürdenStaatssicherheitsdienstüberprüftwerden können. NachNummer7sindÜberprüfungenvonPersonenauch ohnetatsächlicheanhaltspunktefüreinenverdachtmöglich, wennsiesichmitderaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitsdienstesbefassen.esgenügtauchhierdiekenntnisderbetreffendenpersonenvonderüberprüfung;eine Einwilligungistnichtvorgesehen.DerGrundfürdieÜberprüfungliegthierinderSensibilitätderdenbetreffendenPersonenübertragenenAufgaben.FüreineunabhängigeAufarbeitungderTätigkeitdesStaatssicherheitsdienstesistes erforderlich,dassdiedamitbefasstenpersonennichtdurch einefrüherehauptamtlicheoderinoffizielletätigkeitfürden Staatssicherheitsdienstbelastetsind.DieskannbeiderBeurteilungderEignungderbetreffendenPersonnichtaußer Betrachtgelassenwerden.DieAufzählungerfasstdieMitgliederdesBeirats (Buchstabea),denBundesbeauftragten unddielandesbeauftragtensowiederenbeschäftigte (Buchstabenbundc).DerBuchstabedbildeteinenAuffangtatbestand.ErsiehtdieMöglichkeitderÜberprüfungvonBeschäftigtensonstigeröffentlicherStellenvor,soweitsie überwiegendmitderaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitdienstesbefasstsind.dievondenbeschäftigten konkretausgeübtetätigkeitmussderaufarbeitungder TätigkeitdesStaatssicherheitsdienstesdienen.DieBeschäftigtenmüssenselbstüberwiegendmitderAufarbeitungbefasstsein.Keinesfallsgenügt,dassdieBeschäftigtenbeieiner öffentlichenstellearbeiten,diesich (auch)mitderaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitsdienstesbefasst.die SensibilitätderTätigkeitderBeschäftigtenimHinblickauf dieaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitsdienstes mussderjenigenderpersonennachdenbuchstabenabisc vergleichbar sein. NachNummer7BuchstabeeistdieÜberprüfungfernerzulässigfürPersonen,diesichumeinesderzuvorgenannten Ämter, Funktionen oder um eine Einstellung bewerben. Nummer11entsprichtderbisherigenNummer6Buchstabeg.DurchGesetzvorgeseheneSicherheitsüberprüfungenkönnenweiterhinunverändertdurchgeführtwerden. EbensodürfenbereitsübermittelteErkenntnisseunverändertverwertetwerden.DurchdiesystematischeAnknüpfungderRegelungandieVerwendungderStasi-UnterlagenallgemeinsindUnterlagenüberdieetwaigeTätigkeit für einen ausländischen Nachrichtendienst umfasst. Nummer 12 stellt sicher, dasszuverlässigkeitsüberprüfungengemäß 12bAbs.2 Nr.3desAtomgesetzesund 5Abs.1Nr.6, 7Abs.3 Nr.3derAtomrechtlichenZuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung,diebislangnachNummer6Buchstabegdurchgeführtwurden,weiterhinunverändertdurchgeführt werden können, dassdieregelungauchfürzuverlässigkeitsüberprüfungennach 7desLuftsicherheitsgesetzesgilt,derin Absatz3Nr.2dieMöglichkeiteinerAnfrageanden Bundesbeauftragten vorsieht. Absatz3wirdandieaktuelleRechtslageangepasst.AusdatenschutzrechtlichenGründenneuaufgenommenistinAnlehnungan 16Abs.3desBundesdisziplinargesetzesein AnspruchaufEntfernungundVernichtungvonUnterlagen, die nicht mehr verwertet werden dürfen. DieAufbewahrungderimZusammenhangmitderÜberprüfungangefallenenUnterlagenwirdbeimBundundinden Ländernunterschiedlichgehandhabt.DieLöschungsregelungbeziehtsichinsofernaufalleimZusammenhangmitder ÜberprüfungstehendenUnterlagen unabhängigvonderen Qualität als Personal- oder Sachakten. SieumfasstauchdievondenüberprüfendenStellenselbst erstelltenbewertungen,gutachtenundsonstigeunterlagen. Zu Nummer 6 Diein 20vorgenommenenÄnderungenwerdenfür 21 nachvollzogen. Zu Nummer 7 DieNeufassungdientderBerichtigunggesetzgeberischer Versehen: Diederzeitin 23Abs.1Satz1Nr.1BuchstabebenthalteneVerweisungauf 220aStGBistdurchdasGesetzzurEinführungdesVölkerstrafgesetzbuchesvom26.Juni2002 durcheineverweisungauf 6VStGBersetztworden.Diese ÄnderungistjedochdurchdasGesetzzurNeuregelungdes Waffenrechtsvom11.Oktober2002versehentlichwieder rückgängiggemachtworden.dieserfehlersollnunmehr behoben werden. EbenfallsdurchdasGesetzzurNeuregelungdesWaffenrechtsistderbisdahinimKatalogdes 23Abs.1Satz1 Nr.1Buchstabebenthaltengewesene 239bStGBversehentlichausdemKataloggestrichenworden.Auchdiessoll jetzt korrigiert werden. Derbishergenannte 29Abs.3Satz2Nr.4BtMGistdurch dasgesetzzurbekämpfungdesillegalenrauschgifthandels undanderererscheinungsformenderorganisiertenkriminalitätvom15.juli1992durch 29aAbs.1Nr.2BtMGab-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/2969 gelöstworden.dieentsprechendefolgeänderungin 23 soll nunmehr nachgeholt werden. Zu Nummer 8 DieÄnderungensindAnpassungen,diesichausdenÄnderungender 20und21sowiedemgrundsätzlichenEnde derüberprüfungenergebenhaben.damitsindmitteilungen ohneersuchenanöffentlichestellennurnochbeimitgliederneinerbundes-oderlandesregierung,beiabgeordneten undangehörigenkommunalervertretungskörperschaften, beibeiratsmitgliedernnach 39sowiebeiPersonen,aufdie das Versorgungsruhensgesetz Anwendung findet, zulässig. Zu Nummer 9 MitteilungenohneErsuchenannichtöffentlicheStellenfindennichtmehrstatt.DieVorschriftwurdeaufgehoben,dasie infolgederänderungeninden 20und21sowieaufgrund desgrundsätzlichenendesderüberprüfungenkeinenanwendungsbereich mehr hat. Zu den Nummern 10 und 11 Hier wurde der Verweis auf 28 gestrichen. Zu Nummer 12 Zu den Buchstaben a und b DurchdieErweiterungderVerwendungszweckeaufdie AufarbeitungdesgesamtenHerrschaftsapparatesderDDR unddersowjetischenbesatzungszonewirddertatsache Rechnunggetragen,dassderStaatssicherheitsdiensttrotz seinerbesonderenfunktionundseinerzentralenbedeutung nureinesvonvielenelementendesherrschaftsapparates war.vonbedeutungwarennebendenparteiinstanzenvorallemjustiz-,polizei-undmilitärorgane,aberauchbildungsundwirtschaftsinstitutionensowiegesellschaftlicheorganisationen,zuderenaufgabendiegesellschaftlicheeinbindungunddisziplinierungbestimmterbevölkerungsgruppen gehörte.diestasi-unterlagenenthaltenhierüberberichte undvorgänge,dievonanderenaktenbeständennichtoder nurunzureichendbeleuchtetwerden.danebenisteinequalifizierteanalyseundgewichtungvonrolleundbedeutung desstaatsicherheitsdienstesimddr-herrschaftsapparat bzw.indersowjetischenbesatzungszonenurmöglich, wennstasi-unterlagenohneeinschränkungzuraufarbeitungdesgesamtenherrschaftsapparatesherangezogenwerdenkönnen.dieerweiterungderverwendungszweckeauf diesebeidenthemenkomplexeknüpftandengedankenan, derdemstugvonanfanganzugrundelag.nuraufgrund desüberragendeninteressesderöffentlichkeitanderaufarbeitungdertätigkeitdesstaatssicherheitsdiensteskonnten diemitderherausgabederunterlageneinhergehendeneinschränkungenvonpersönlichkeitsrechtengerechtfertigtund einezeitnaheöffnungderunterlagenzurhistorischenund politischenaufarbeitungerreichtwerden.dadieerforschungdeswirkensdesstaatssicherheitsdienstesuntrennbar mitderdesherrschaftsapparatesderddrunddersowjetischenbesatzungszoneverbundenist,istdasöffentliche InteresseanderAufarbeitungdieserThemenalsebensogewichtigeinzustufenwiedieAufarbeitungderTätigkeitdes Staatssicherheitsdienstes.ZusätzlicheEingriffeinPersönlichkeitsrechte,diebeieinersolchenerweitertenNutzung verursachtwerdenkönnen,betreffenvorwiegendddr- AmtsträgerundInhaberpolitischerFunktionen.Aufgrund derpersönlichenverantwortungdieserpersonenfürdiediktatorischeherrschaftsausübungsinddieeingriffegrundsätzlichgerechtfertigt,sofernüberwiegendschutzwürdigeinteressendieserpersonennichtbeeinträchtigtwerden.insoweit sinddiein 32Abs.1Satz3und 32aAbs.1aufgeführten Schutzvorschriften zu beachten. DieVorschriftsiehtinderneuenNummer6vor,dasspersonenbezogeneUnterlagenzuBetroffenenoderDritten30JahrenachderenTodbzw.110JahrenachderGeburtunabhängigvomVorliegeneinerEinwilligungnach 32Abs.1Nr.5 durchforschung,politischebildungunddurchpresse, Rundfunk, Fernsehen und Film verwendet werden können. NachAblaufderdenRegelungendesBundesarchivgesetzes entsprechendenschutzfristenisteineverletzungdespostmortalenpersönlichkeitsrechtsderbetroffenenoderdritten regelmäßignichtmehrgegeben.eineeventuelleverletzung vonpersönlichkeitsrechtennochlebenderangehörigeroder andereralsindenunterlagengenannterpersonenwirddurch dieregelungdes 32Abs.1Satz4berücksichtigt.OffenkundigeInformationen,InformationenzuMitarbeitern,BegünstigtenundzuPersonenderZeitgeschichte,Amts-und FunktionsträgernsowieinFällen,indeneneineEinwilligungderindenUnterlagengenanntenPersonvorliegt,könnenweiterhinnach 32Abs.1Nr.1bis5zurVerfügung gestellt werden. NachAblaufderSchutzfristvon30JahrennachdemTod bzw.110jahrennachdergeburtistdieverletzungvonpersönlichkeitsrechtenregelmäßigausgeschlossen.nurinbegründetenausnahmefällen,wenngrundzuderannahme besteht,dassderverwendungderunterlagendiepersönlichkeitsrechtevonpersonenentgegenstehen,diezwarnicht selbstindenunterlagenerwähntwerden,dieaberineinem engenverhältniszuderindenunterlagengenanntenperson stehen,istvoneinerverwendungderunterlagenabzusehen. Mit entgegenstehen istausgedrückt,dassdenschützenswertenbelangenimkonkretenfalleinsolchesgewichtzukommenmuss,dasssiesichtrotzdergrundsätzlichenentscheidungdesgesetzgebers,dieunterlagennachablaufder SchutzfristzurVerfügungzustellen,imRahmeneinerAbwägungdurchsetzen.HinweiseaufentgegenstehendeBelangemüssensichausdenfürdieHerausgabebestimmten Unterlagenselbstergeben.ZudemKreisderdurchdieseRegelunggeschütztenPersonengehörenvorallemnaheAngehörige der in den Unterlagen genannten Personen. Zu Buchstabe c EntsprechendderErweiterungderZugangsrechtezuUnterlagenvonVerstorbenennach 32Abs.1Nr.6wirdmitdieserErgänzungauchdieRegelungzurVeröffentlichungder dadurch gewonnenen Informationen angepasst. AuchbeiderVeröffentlichungderausdenUnterlagenerlangtenInformationenzuVerstorbenensindentgegenstehendeschutzwürdigeBelangeandereralsindenUnterlagengenannterPersonenbeiderAbwägungzuberücksichtigen. DabeiistgrundsätzlicheinstrengererMaßstabalsbei 32 Abs.1Satz3anzulegen,dadieVeröffentlichungwegen ihresnichtbeschränktenempfängerkreiseseinenintensivereneingriffinpersönlichkeitsrechtedarstelltalsdie Zugangsgewährung.

10 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Zu Nummer 13 UmdieorganisatorischeFlexibilitätimZusammenhangmit derkünftigenentwicklungderbehördezuerhöhen,istdie EinrichtungvonAußenstellenindeneinzelnenneuenBundesländern nunmehr fakultativ. Zu Nummer 14 Nach 37Abs.1Nr.5hatderBundesbeauftragtedenAuftrag,dieÖffentlichkeitüberStruktur,MethodenundWirkungsweisedesStaatssicherheitsdiensteszuunterrichten. HierfüristdieVerwendungvonInformationenausden Stasi-Unterlagenerforderlich.DieshatderGesetzgebermit demverweisauf 32Abs.3berücksichtigt.Darinistjedoch dieermächtigung,informationenausdenunterlagenbeispielsweiseiminternetzuveröffentlichen,nichteingeschlossen.aufgrundderintensitätdeseingriffsinpersönlichkeitsrechtedurchveröffentlichungvonpersonenbezogenendateniminternetoderanderenelektronischen KommunikationssystemenerfordertderVorbehaltdesGesetzeseineexplizitegesetzlicheErmächtigungsgrundlage für diese Art der Veröffentlichung. FürdiezeitgemäßeErfüllungderAufgabenach 37Abs.1 Nr.5istderEinsatzmodernerInformations-undKommunikationssysteme,wiedesInternets,unerlässlich.UngerechtfertigteEingriffeinPersönlichkeitsrechtedurchdieVeröffentlichungwerdendadurchvermieden,dasspersonenbezogeneInformationennurnachMaßgabedes 32Abs.3 publiziertwerdendürfen.imrahmenderabwägungzwischenaufarbeitungsinteresseunddeminteresseamschutz derpersönlichkeitsrechtenach 32Abs.3Satz2istzuberücksichtigten,dasseineVeröffentlichungimInterneteinen erheblichbreiterenempfängerkreiserreichtalseineveröffentlichungingedruckterformoderdurchrundfunkund Fernsehen.DamitistaucheinmöglicherrechtswidrigerEingriffinPersönlichkeitsrechtedurcheineunzulässigeVeröffentlichungvonpersonenbezogenenDatendeutlichschwerwiegenderalsbeieineranderenArtderVeröffentlichung. DieseGefahreinererheblichenGrundrechtsbeeinträchtigungführtdazu,dassdieAuswahlderDaten,diezurVeröffentlichungimInternetfreigebenwerden,nachstrengeren Kriterienausfallenmuss,alsbeieinerAuswahlfürsonstige Veröffentlichungen. EineVeröffentlichungimInternetistdaherimRahmendes 32Abs.3immernurdannzulässig,wenndieNennungder personenbezogenendatenzurerläuterungderstruktur, MethodenundWirkungsweisedesStaatssicherheitsdienstes geeignetunderforderlichistundnichtaußerverhältniszum EingriffindiePersönlichkeitsrechtedergenanntenPerson steht. Zu Nummer 15 DieLeitungderBeiratssitzungensollkünftig wiebeientsprechendengremienüblich beidemvorsitzendendes BeiratsstattwiebisherbeidemBundesbeauftragtenliegen. DadurchwirddieUnabhängigkeitundSelbstbestimmung dieses Gremiums gestärkt. Zu Nummer 16 DieErfahrungenderletztenJahrehabengezeigt,dassder BereichderwissenschaftlichenAufarbeitungderTätigkeit desstaatssicherheitsdienstesbeiderbstudurchexternen Forschungssachverstandgestärktwerdensollte.Dieanden wissenschaftlichenhochschulenundinstitutenvorhandenen differenziertenforschungsansätzeund-erkenntnisseimbereichderddr-,diktaturen-undkommunismusforschung, dervergleichendenzeitgeschichteund/oderdergeheimdienstforschungkönnenfürdiebstu-interneforschung wichtigeimpulseliefern.diemitgliederdeswissenschaftlichenberatungsgremiumssolleninternationalangesehene Wissenschaftlersein.MindestenseinMitglieddesGremiumssollteausdemAuslandkommen.DieneunPersonen werdendurchdendeutschenbundestagimbenehmenmit dembundesbeauftragten,derfürkulturundmedienzuständigenoberstenbundesbehördeunddemzuständigenausschuss des Deutschen Bundestages benannt. Zu Nummer 17 DerBundesbeauftragteistverpflichtet,zudokumentieren, anwenundzuwelcherzeitwelcheunterlagenoderwelche InformationenausdenUnterlagenherausgebenoderübermitteltwurden.SinnundZweckderDokumentationspflicht ist,dennachweisübereinenrechtmäßigenumgangmitden Unterlagenführenzukönnensowieeinenachträglichegerichtliche Kontrolle zu ermöglichen. DieErgänzungsiehteinezeitlicheBefristungderDokumentationspflichtvor.NachAblaufvonzehnJahrenistdie Aufbewahrunggrundsätzlichnichtmehrerforderlich.Beschwerdensinddannnichtmehrzuerwarten.Widersprüche oderklagengegendieherausgabederunterlagensind wegenfristablaufsnichtmehrmöglich.einelängereaufbewahrung ist im erforderlichen Maß zulässig. NachAblaufderAufbewahrungsfristwerdendieUnterlagen dembundesarchivangeboten,dasüberdievernichtungentscheidet. DiezeitlicheBefristungderDokumentationspflichtorientiertsichamGrundsatzdesBundesdatenschutzgesetzes, dassdatennursolangegespeichertwerdensollen,wieeszur Erfüllung der Aufgabe erforderlich ist. DiedauerhafteVerwahrungundVerwendungderUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes bleibt davon unberührt. Zu Nummer 18 Gemäß 6Abs.9istdasBundesdatenschutzgesetzbezüglich derbegriffsbestimmungennachden 2und3BDSGauch imrahmendesstugverbindlich,soweitnichtsanderesbestimmtist.derbegriff automatisiertedatei in 41Abs.1 wurdein 3Abs.2BDSGmitNeuregelungdesBundesdatenschutzgesetzesvom14.Januar2003 (BGBl.IS.66) durchdenbegriff automatisierteverarbeitung ersetzt.dies wirdnunimstugnachvollzogen.durchdieseanpassung wirddasübermittelnpersonenbezogenerdatenzulässig.zudementfälltdurchstreichungdessatzes2diebeschränkung aufsolcheinformationen,diezumauffindenvonunterlagen undderdazunotwendigenidentifizierungvonpersonenerforderlichsind.beidebishergeltendenbeschränkungenhabensichinderpraxisalsnichterforderlichherausgestelltund sinddenmodernensicherheitsstandardsbeiautomatisierter Datenverarbeitung nicht angemessen. DerEinsatzmodernerDatenverarbeitungssystemeund Bürokommunikationwirddadurchsichergestellt,dasskünf-

11 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 11 Drucksache 16/2969 tiginformationenausdenunterlagenvollständigautomatisiertverarbeitetwerdendürfen,soweitdieszurerfüllungder AufgabendesBundesbeauftragtenerforderlichist.Durch dieanwendungdes 20BDSG,derRegelungenzurBerichtigung,Sperrung,LöschungundzumWiderspruchsrecht enthält,sowiedurchdienormierungdererforderlichkeit wirddasrechtaufinformationelleselbstbestimmungder betreffenden Personen gewahrt. DieErgänzunginAbsatz2stelltsicher,dasselektronische Informations-undKommunikationssysteme,wiez.B.das Internet,beiderUnterrichtungderÖffentlichkeitüberMethode,StrukturundWirkungsweisedesStaatssicherheitsdienstes nach 37 Abs. 1 Nr. 5 eingesetzt werden können. DieStreichunginAbsatz3ermöglichtes,auchnichtöffentlicheStellenmitderVerarbeitungvonInformationenausden Unterlagenzubeauftragen,wennsiemiteigenenMittelnund vertretbaremaufwandnichtmöglichist.dieentwicklungin denletztenjahrenhatgezeigt,dassbestimmteleistungen, insbesondereimit-bereich,vonöffentlichenstellennicht angebotenwerden,sodasseinrückgriffaufnichtöffentliche Stellenerforderlichseinkann.DurchsorgfältigeAuswahl derkonkretenstellenundspeziellevertraglichevereinbarungeneinschließlichderverpflichtungzurverschwiegenheitisteindatenschutzniveauzugewährleisten,dasdem öffentlicher Stellen entspricht. DiebisherigeBeschränkungberuhteaufderbesonderen QualitätderInformationenunddendahermitderVergabe einesentsprechendenverarbeitungsauftragsverbundenen RisikenfürdasPersönlichkeitsrechtderBetroffenen.Der VerarbeitungdurchöffentlicheStellenistdaherauchweiterhinderVorrangeinzuräumen.DieBeauftragungnichtöffentlicherStellenkommtnurinBetracht,wenndieVerarbeitungdurchöffentlicheStellennichtodernurmit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Zu Nummer 19 Folgeänderung zu Nummer 18. Zu Nummer 20 ImInteressederRechtsbereinigungwirddiebislangineiner eigenenverordnunggeregeltezuständigkeitdesbundesbeauftragtenfürdieverfolgungundahndungvonordnungswidrigkeiten in das Gesetz aufgenommen. Zu Nummer 21 DurchdieÄnderungwirddieZuordnungderBehördedes BundesbeauftragtenzumGeschäftsbereichdesBeauftragten derbundesregierungfürkulturundmediendurchorganisationserlassdesbundeskanzlersvom28.dezember2004 (BGBl.IS.3885)nachvollzogen.DieÄnderungenbetreffen nichtdienormen,indenendasbundesministeriumdesinnernalsnationalesicherheitsbehördeangesprochenist.hier bleibtesbeiderzuständigkeitdesbundesministersdesinnern. Zu Artikel 2 Folgeänderung zu Nummer 20. Zu Artikel 3 DieBekanntmachungserlaubnisistgeboten,dadasStUGin denvergangenen15jahrendurchinsgesamtfünfeinzelnovellenundmehreremantelgesetzeumfangreichgeändert, aber bisher nicht neu bekannt gemacht worden ist. Zu Artikel 4 Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.

12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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