Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
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- Hilke Kruse
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1 Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung durch die Technische Universität Clausthal zugrunde gelegt werden. Beschluss des Präsidiums der Technischen Universität Clausthal vom 10. März V E R T R A G zwischen vertreten durch - nachfolgend Auftraggeber (AG) genannt und dem Land Niedersachsen vertreten durch die Technische Universität Clausthal ausführende Stelle: vertreten durch - nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt über die Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsauftrags auf dem Gebiet der
2 1 Vertragsgegenstand, Vertragszweck Gegenstand des Vertrages ist... 2 Leistungen des AN Der AN erbringt die im Arbeits- und Zeitplan (Anlage 1) niedergelegten Leistungen. 3 Vergütung Für die vertraglich vereinbarten Leistungen erhält der AN eine Vergütung in Höhe von... zuzüglich Umsatzsteuer. Die Zahlung der Vergütung erfolgt monatlich/vierteljährlich im Voraus als Abschlag. Abschlagshöhe und Zahlungstermine werden wie folgt festgelegt: Zahlungstermine EUR Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnet der AN ab Fälligkeit Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß 247 BGB. 4 Informationspflichten, Vertraulichkeit (1) Der AG stellt dem AN die für die Erbringung seiner Leistungen notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
3 (2) Vertraulich gegebene Informationen sind vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für Informationen, die der AN bei Gelegenheit der Auftragserfüllung über den Geschäftsbetrieb des AG erhält und an deren Vertraulichkeit der AG ein erkennbares Interesse hat. 5 Schutzrechte, Nutzungsrechte (1) Der AG ist zur uneingeschränkten Nutzung der Arbeitsergebnisse ohne weitere Vergütung berechtigt. Das Recht zur Nutzung umfasst die Überarbeitung und Änderung der Arbeitsergebnisse, soweit nicht unabdingbare Rechte des Urheberschutzes entgegenstehen. (2) Der AN ist zur Nutzung der Arbeitsergebnisse durch Veröffentlichungen gemäß 6 berechtigt. Im Rahmen der Auftragserfüllung gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse darf er für anderweitige Forschungs- und Entwicklungsarbeiten verwenden. (3) Im Falle von Erfindungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung werden die Vertragspartner weitere Verhandlungen mit dem Ziel führen, die näheren Umstände der Übertragung von Schutz- und Nutzungsrechten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Der AN verpflichtet sich, aus dem Auftrag hervorgehende Erfindungen zunächst dem AG zur Nutzung anzubieten (Erstverhandlungsrecht). (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 steht dem AN ein einfaches, unentgeltliches, zeitlich unbegrenztes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an etwaigen Schutzrechten für seine eigenen Zwecke in Forschung und Lehre zu. 6 Veröffentlichungen (1) Die Verpflichtung des AN zur Veröffentlichung von Forschungsvorhaben ergibt sich aus 25 Abs. 2 HRG. (2) AG und AN haben das Recht, die Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen. Sie werden den Inhalt und den Zeitraum der geplanten Veröffentlichungen vorab
4 gegenseitig abstimmen. Bei Veröffentlichungen sind der jeweils andere Partner sowie der Name des Urhebers zu nennen. (3) Dem AG ist Gelegenheit zu geben, schutzfähige Ergebnisse, deren Einräumung er aufgrund von Verhandlungen nach 5 Abs. 3 beanspruchen kann, vor der Veröffentlichung zum Schutz anzumelden. Verzichtet der AG auf die Schutzanmeldung, so teilt er dies dem AN unverzüglich mit. Werden schutzfähige Ergebnisse von dem AG nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, zum Schutz angemeldet, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Ergebnisse als erteilt. 7 Gewährleistung und Haftung (1) Der AN erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem ihm bekannten Stand der Wissenschaft und Technik. Er haftet nicht dafür, dass der AG die mit den erbrachten Leistungen verfolgten Zwecke tatsächlich realisieren kann. Es besteht keine Gewähr dafür, dass die Ergebnisse des Forschungs- und Entwicklungsauftrages frei von Schutzrechten Dritter sind. Soweit entgegenstehende Schutzrechte bekannt werden, teilt der AN diese unverzüglich dem AG mit. (2) Der AN haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Verwendung seiner Arbeitsergebnisse entstehen, es sei denn, der Verwendungszusammenhang ist im Zusammenhang mit dem Verwendungszweck ( 1) ausdrücklich definiert. (3) Jeder Vertragspartner haftet nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Sach- und Vermögensschäden; der Höhe nach ist die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme; die Haftung für Folgeschäden (z. B. entgangenen Gewinn, Vermögensschäden) ist ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 8 Laufzeit des Vertrages (1) Der Vertrag tritt am (Datum) in Kraft. Die vereinbarten Leistungen sind bis zum (Datum) zu erbringen.
5 (2) Für die folgenden Teilleistungen, Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden folgende Termine vereinbart: a)... bis zum (Datum) b)... bis zum (Datum) Alternative 1: (2) Fristen und Termine für die Fertigstellung von Teilleistungen, Zwischenergebnissen oder Zwischenberichten werden zwischen AG und AN einvernehmlich festgelegt. (3) Fristen und Termine für Teilleistungen, die erst nach Abschluss bestimmter Arbeiten erbracht werden können, werden nach Abschluss dieser Arbeiten festgelegt. Alternative 2: Absatz 2 entfällt ersatzlos. 9 Vertragsänderungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. (2) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte er lückenhafte Regelungen enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien werden sich so verhalten, dass der angestrebte Zweck erreicht und alles unternommen wird, was erforderlich ist, um die Teilnichtigkeit unverzüglich zu beheben bzw. die Lücke zu schließen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, rechtlich zulässige Regelung treten, die dem entspricht, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Teilnichtigkeit oder die Lücke bewusst gewesen wäre.
6 10 Kündigung, vorzeitige Beendigung des Vertrages (1) Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, so erhält er die Vergütung bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten, in sich abgeschlossenen und für AG verwertbaren Leistungen sowie die durch sie entstandenen vergütungsfähigen Nebenkosten. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus einem Grund unmöglich wird, den der AN zu vertreten hat. (3) Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den der AN nicht zu vertreten hat, so erhält er die bis zum Wirksamwerden der Kündigung durch den Auftrag bedingten Leistungen vergütet, einschließlich der durch sie entstandenen vergütungsfähigen Nebenkosten. Die zu leistenden Zahlungen einschließlich der Restabgeltung dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem AN bei Erfüllung des Vertrages zugestanden hätte. Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus einem Grund unmöglich wird, den der AN nicht zu vertreten hat. (4) Kosten für etwaige, bereits eingegangene, nicht lösbare Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich Gehältern während der Kündigungsfrist, sind auch nach der Kündigung bis zur Höhe des Endpreises über das Vorhaben abrechenbar. 11 Erfüllungsort Erfüllungsort für die Leistungen des AN ist der Sitz des AN in Clausthal-Zellerfeld. Clausthal-Zellerfeld, den Technische Universität Clausthal (Auftraggeber)
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