Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )"

Transkript

1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016

2 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Gegenstand 1. Bei Speicherverträgen mit einer anfänglichen Vertragslaufzeit von mehr als zehn (10) Jahren bietet Uniper Energy Storage ihren Speicherkunden die Möglichkeit, optional ein Produkt zur Übertragung von Speicherkapazitäten (nachfolgend Produkt Kapazitätsübertragung ) zu buchen. Das Produkt Kapazitätsübertragung ermöglicht es dem Speicherkunden, Speicherkapazitäten unter einem Speichervertrag, für den er das Produkt Kapazitätsübertragung gebucht hat, nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ganz oder anteilig auf andere Speicher der Uniper Energy Storage zu übertragen. 2. Das Produkt Kapazitätsübertragung steht ausschließlich für die in Deutschland gelegenen Speicher der Uniper Energy Storage sowie für den Speicher 7Fields zur Verfügung. 3. Die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung kann entweder bei Abschluss des betreffenden Speichervertrages oder nachträglich innerhalb von drei (3) Jahren nach Beginn der Vertragslaufzeit des Speichervertrages erfolgen. 4. Zur Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung schließt der Speicherkunde mit Uniper Energy Storage eine Zusatzvereinbarung entsprechend des im Speicherportal abrufbaren Musters ab. Die Zusatzvereinbarung kann nur abgeschlossen werden, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung erfüllt sind. 5. Bucht der Speicherkunde das Produkt Kapazitätsübertragung, so gelten diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Speicherdienstleistungen der Uniper Energy Storage GmbH ( AGBS ). Begriffsbestimmungen der AGBS gelten für diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung entsprechend. Im Falle von Widersprüchen haben diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Vorrang vor den Bestimmungen der AGBS.

3 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 3 Die in diesen Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung genannten Verweise auf die Vorschriften der AGBS beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der AGBS für den zugehörigen Speichervertrag zum Zeitpunkt der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung. Sollte der Speicherkunde in Bezug auf den zugehörigen Speichervertrag zukünftigen Änderungen der AGBS zustimmen, werden die Verweise auf die Vorschriften der ABGS entsprechend angepasst. 2 Produktmerkmale 1. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Produkt Kapazitätsübertragung gemäß 1 Abs. 4 stehen dem Speicherkunden über die Laufzeit des Speichervertrages, für den er das Produkt Kapazitätsübertragung gebucht hat, zwei (2) Rechte zur Übertragung von Speicherkapazitäten (nachfolgend Wechselrecht ) zur Verfügung. Die Wechselrechte beziehen sich ausschließlich auf solche Speicherkapazitäten, über die der Speicherkunde verfügt aufgrund des Speichervertrages, für den er das Wechselrecht gebucht hat. Sofern der Speicherkunde in demselben Speicher aufgrund anderer Speicherverträge über zusätzliche Speicherkapazitäten verfügt, finden die Wechselrechte auf diese zusätzlichen Speicherkapazitäten keine Anwendung. Solche zusätzlichen Speicherkapazitäten bleiben bei der Ausübung der Wechselrechte außer Betracht. 2. Jedes Wechselrecht berechtigt den Speicherkunden nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung seine in einem Speicher (nachfolgend Ausgangsspeicher ) unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten in einen anderen Speicher (nachfolgend Zielspeicher ) der Uniper Energy Storage zu übertragen (nachfolgend übertragene Speicherkapazitäten ). Zielspeicher können ausschließlich in Deutschland gelegene Speicher der Uniper Energy Storage sowie der Speicher 7Fields sein.

4 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Voraussetzung für die Ausübung des Wechselrechts ist die Verfügbarkeit von freien Speicherkapazitäten in dem vom Speicherkunden gewünschten Zielspeicher. Der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung durch den Speicherkunden kommt keine reservierende Funktion in Bezug auf Speicherkapazitäten zu. Uniper Energy Storage ist nicht verpflichtet, dem Speicherkunden freie Speicherkapazitäten in dem von ihm gewünschten Zielspeicher zur Verfügung zu stellen und übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten. Sind in dem vom Speicherkunden gewünschten Zielspeicher keine ausreichenden freien Speicherkapazitäten für eine Kapazitätsübertragung in dem vom Speicherkunden beabsichtigten Umfang verfügbar und entscheidet sich der Speicherkunde dennoch für eine Kapazitätsübertragung in einem geringeren, den verfügbaren Speicherkapazitäten entsprechenden Umfang, so gilt dies gleichwohl als Ausübung eines Wechselrechts. Der Speicherkunde hat keinen Anspruch auf eine Kapazitätsübertragung im ursprünglich beabsichtigten Umfang, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Speicherkapazitäten im Zielspeicher verfügbar werden. 4. Der Speicherkunde kann wählen, welche seiner im Ausgangsspeicher bestehenden Speicherkapazitäten er durch Ausübung des Wechselrechts übertragen möchte. Die vom Speicherkunden bei Ausübung eines Wechselrechts zur Übertragung ausgewählten Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher werden nachfolgend freiwerdende Speicherkapazitäten genannt. Der Speicherkunde kann sowohl gebündelte als auch ungebündelte und sowohl feste als auch unterbrechbare Speicherkapazitäten für die Übertragung auswählen. Der Speicherkunde kann zudem den Anteil der freiwerdenden Speicherkapazitäten an seinen im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag insgesamt bestehenden Speicherkapazitäten frei bestimmen (vollständige oder teilweise Übertragung). Soweit die freiwerdenden Speicherkapazitäten aus gebündelten Speicherkapazitäten bestehen, können jedoch nur vollständige Speicherbündel ausgewählt werden; eine Aufteilung von Speicherbündeln im Ausgangsspeicher ist nicht möglich.

5 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Überträgt der Speicherkunde nur Teile seiner im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten, so kann er diese nur in einen Zielspeicher übertragen. Die übrigen, nicht übertragenen Speicherkapazitäten (nachfolgend verbleibende Speicherkapazitäten ) stehen dem Speicherkunden weiterhin im Ausgangsspeicher zur Verfügung. Überträgt der Speicherkunde hingegen alle im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten, so kann er diese nach seiner Wahl auf einen oder zwei Zielspeicher übertragen. Bei einer Übertragung der Speicherkapazitäten auf zwei Zielspeicher kann der Speicherkunde im Rahmen der Vorgaben von 4 frei wählen, zu welchen Anteilen er die übertragenen Speicherkapazitäten auf die jeweiligen Zielspeicher aufteilt. 6. Befinden sich die Speicherkapazitäten des Speicherkunden nach der Ausübung des ersten Wechselrechts in zwei Speichern (übertragene Speicherkapazitäten in einem Zielspeicher und verbleibende Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher oder übertragene Speicherkapazitäten in zwei Zielspeichern), so gelten für die Ausübung des zweiten Wechselrechts beide Speicher als Ausgangsspeicher. Der Speicherkunde kann durch die Ausübung des zweiten Wechselrechts nach seiner Wahl sowohl die Speicherkapazitäten aus nur einem als auch aus beiden Ausgangsspeichern übertragen. 7. Die Laufzeit des Speichervertrages bleibt von einer Kapazitätsübertragung unberührt. Diese Laufzeit bleibt auch nach Ausübung eines Wechselrechts maßgeblich für Langzeitrabatte, die dem Speicherkunden nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS sowohl für übertragene als auch für ggf. verbleibende Speicherkapazitäten gewährt werden. Der Langzeitrabatt für in Zielspeicher übertragene Speicherkapazitäten bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Laufzeit nach den Langzeitrabatten, die für den betreffenden Zielspeicher in Anhang IV der AGBS zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts für eine solche Laufzeit vorgesehen sind.

6 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 6 Ein dem Speicherkunden nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS für die Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher gewährter Langzeitrabatt bleibt für die ggf. in Ausgangsspeichern verbleibenden Speicherkapazitäten unverändert erhalten. 8. Für den Umfang der Übertragung von Speicherkapazitäten in einen Zielspeicher gilt, dass der Wert der freiwerdenden Speicherkapazitäten dem Wert der übertragenen Speicherkapazitäten entsprechen muss ( Wertäquivalent ). Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen von 4 Abs. 5. Der Wert der freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts vom Speicherkunden für diese freiwerdenden Speicherkapazitäten gemäß dem Speichervertrag zu entrichtenden Speicherentgelt für Jahresprodukte. Der Wert der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts für die übertragenen Speicherkapazitäten nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS geltenden Speicherentgelt für Jahresprodukte unter Berücksichtigung eines dem Speicherkunden gemäß vorstehendem Abs. 7 zustehenden Langzeitrabatts. 3 Wiedervermarktung freiwerdender Speicherkapazitäten 1. In Abhängigkeit von den von einer Kapazitätsübertragung betroffenen Ausgangsund Zielspeichern kann zusätzliche Voraussetzung für die Ausübung des Wechselrechts die Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher durch den Speicherkunden nach Maßgabe dieses 3 sein. Ob eine Pflicht zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten durch den Speicherkunden besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der für Ausgangsspeicher und Zielspeicher von Uniper Energy Storage festgelegten Speicherbündel. Maßgeblich ist dabei das im jeweiligen Speicherbündel festgelegte Verhältnis von Arbeitsgasvolumen zu Ausspeicherleistung. Weisen die Speicherbündel im Zielspeicher in Relation zu den Speicherbündeln im Ausgangsspeicher ein größeres oder gleich großes Arbeitsgasvolumen im Verhältnis zur Ausspei-

7 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 7 cherleistung auf, so besteht eine Verpflichtung des Speicherkunden zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten. 2. Für das Vorliegen einer Verpflichtung zur Wiedervermarktung kommt es stets auf das Verhältnis von Arbeitsgaskapazität zu Ausspeicherleistung in den von Uniper Energy Storage für die jeweiligen Speicher festgelegten Speicherbündeln an, unabhängig davon, ob der Speicherkunde im Rahmen der jeweiligen Kapazitätsübertragung gebündelte oder ungebündelte Speicherkapazität überträgt. Sofern Uniper Energy Storage in einem Speicher verschiedene Typen von Speicherkapazität anbietet (z.b. 7Fields D und 7Fields E), sind stets die Speichertypen zu berücksichtigen, die der freiwerdenden und der übertragenen Speicherkapazität entsprechen. Überträgt der Speicherkunde die Speicherkapazitäten in zwei Zielspeicher, so besteht eine Pflicht zur Wiedervermarktung nur für den Teil der freiwerdenden Speicherkapazitäten, für den die Voraussetzungen nach vorstehendem Abs. 1 erfüllt sind. 3. Sofern der Speicherkunde nach vorstehendem Abs. 1 verpflichtet ist, die Wiedervermarktung seiner freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher durchzuführen, kann er diese freiwerdenden Speicherkapazitäten selbst weiter nutzen (Abs. 4) oder gemäß 23 AGBS an Uniper Energy Storage zurückgeben (Abs. 5). 4. Nutzung durch den Speicherkunden a) Entscheidet sich der Speicherkunde, die freiwerdenden Speicherkapazitäten selbst zu nutzen, so erhöht sich durch Ausübung des Wechselrechts der Umfang seiner insgesamt unter dem Speichervertrag verfügbaren Speicherkapazitäten entsprechend dem Umfang der übertragenen Speicherkapazitäten. Der Speicherkunde verfügt in diesem Fall über die übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher, die freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher sowie - bei einer nur teilweisen Übertragung der Speicherkapazitäten - über die im Ausgangsspeicher verbleibenden Speicherkapazitäten.

8 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 8 b) Aufgrund der Erhöhung der für den Speicherkunden unter dem Speichervertrag insgesamt verfügbaren Speicherkapazität ist eine Kapazitätsübertragung unter Weiternutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nur möglich, wenn eine im Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts durchgeführte Bonitätsprüfung eine ausreichende Bonität des Speicherkunden ergibt. Die Bestimmungen von 16a Abs. 3 und 4 AGBS gelten entsprechend. c) Die Vertragslaufzeit für die freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kapazitätsübertragung verbleibenden Vertragslaufzeit für die übertragenen Speicherkapazitäten. Das für die freiwerdenden Speicherkapazitäten vom Speicherkunden zu entrichtende Entgelt bestimmt sich nach den Preisen (einschließlich Bestimmungen zur Preisanpassung), die zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts gemäß Anhang IV der AGBS für eine Neubuchung von Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher gelten. Ein dem Speicherkunden für die übertragenen und die verbleibenden Speicherkapazitäten gewährter Langzeitrabatt ( 2 Abs. 7) findet auf die freiwerdenden Speicherkapazitäten keine Anwendung. Der Speicherkunde erhält jedoch den Langzeitrabatt, welcher der Vertragslaufzeit für die freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht. d) Freiwerdende Speicherkapazitäten, die der Speicherkunde entsprechend dieses Abs. 4 weiter nutzt, finden bei der etwaigen Ausübung eines weiteren Wechselrechts durch den Speicherkunden keine Berücksichtigung und können nicht weiter übertragen werden. e) Eine Sekundärvermarktung gemäß 22 AGBS der vom Speicherkunden nach Maßgabe dieses Abs. 4 weiter genutzten freiwerdenden Speicherkapazitäten zu den unter vorstehendem lit. c) genannten Bedingungen bleibt unberührt.

9 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Rückgabe von Speicherkapazitäten ( 23 AGBS) a) Der Speicherkunde kann die freiwerdenden Speicherkapazitäten zum Zwecke der Wiedervermarktung an Uniper Energy Storage nach Maßgabe von 23 AGBS zurückgeben. Uniper Energy Storage wird diese freiwerdenden Speicherkapazitäten entsprechend 23 Abs. 2 AGBS Dritten zur Buchung anbieten. Die Bestimmungen von 23 Abs. 7 AGBS gelten entsprechend. b) Der Speicherkunde hat die Rückgabe der nach Maßgabe von 2 Abs. 4 für die Übertragung auswählten Speicherkapazitäten entsprechend 23 Abs. 1 AGBS zu erklären. Hierbei hat er zusätzlich zu erklären, dass die Rückgabe zum Zwecke der Wiedervermarktung im Rahmen der Ausübung eines Wechselrechts erfolgt und den Zielspeicher sowie die beabsichtigte Kapazitätsbuchung im Zielspeicher zu bezeichnen, die sich auf das Wechselrecht bezieht. c) Wählt der Speicherkunde zum Zwecke der Wiedervermarktung die Rückgabe der freiwerdenden Speicherkapazitäten, so kann er sein Wechselrecht erst ausüben, wenn Uniper Energy Storage einen Speichervertrag mit einem Dritten über die freiwerdenden Speicherkapazitäten geschlossen hat. Den Abschluss eines entsprechenden Vertrages teilt Uniper Energy Storage dem Speicherkunden unverzüglich mit. Der Speicherkunde ist berechtigt und verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Mitteilung von Uniper Energy Storage sein Wechselrecht entsprechend den Bestimmungen des nachstehenden 4 auszuüben. Eine erneute Mitteilung nach 4 Abs. 3 ist dabei nicht erforderlich. d) Der Erklärung des Speicherkunden nach vorstehendem lit. b) kommt keine reservierende Funktion in Bezug auf Speicherkapazitäten in dem gewünschten Zielspeicher zu. Ist eine Ausübung des Wechselrechts (Kapazitätsbuchung nach 4 Abs. 1) zum Zeitpunkt der Mitteilung von Uniper Energy Storage nach vorstehendem lit. c) aufgrund fehlender Speicherkapazitäten im Zielspeicher nicht möglich, wird der Vertrag mit dem Dritten über die freiwerdenden Speicherkapazitäten nicht wirksam. Die Speicher-

10 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 10 kapazitäten im Ausgangsspeicher verbleiben in vollem Umfang beim Speicherkunden. Das Wechselrecht gilt in diesem Fall als nicht ausgeübt und steht dem Speicherkunden weiterhin zur Verfügung. 4 Ausübung des Wechselrechts 1. Die Übertragung von Speicherkapazitäten durch Ausübung des Wechselrechts ist im Wege der Kapazitätsbuchung gemäß 2 Abs. 2 AGBS vorzunehmen. Eine Ausübung des Wechselrechts durch eine Anfrage nach 2 Abs. 4 AGBS ist nicht möglich. Für die Ausübung eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung hat der Speicherkunde vor Buchung der Speicherkapazitäten im Zielspeicher entweder die weitere Nutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nach 3 Abs. 4 zusammen mit seiner Erklärung gemäß nachstehendem Abs. 3 zu erklären oder eine Wiedervermarktung durch Rückgabe von Speicherkapazitäten entsprechend 3 Abs. 5 erfolgreich durchzuführen. Der Speicherkunde hat die Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher vorzunehmen entsprechend der für Kapazitätsbuchungen im Zielspeicher geltenden Bestimmungen der AGBS, insbesondere der in Anlage III der AGBS festgelegten Anforderungen. 2. Im Falle der Ausübung eines Wechselrechts ohne Verpflichtung zur Wiedervermarktung muss der Speicherkunde die Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten mindestens zwölf (12) Monate vor dem Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung gemäß 5 Abs. 1 vornehmen. Übt der Speicherkunde ein Wechselrecht aus, für das eine Verpflichtung zur Wiedervermarktung gilt, so muss er die Buchung mindestens zehn (10) Bankarbeitstage vor Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung vornehmen. 3. Der Speicherkunde ist verpflichtet, Uniper Energy Storage die Ausübung des Wechselrechts schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss Uniper Energy Storage mindestens zwei (2) Bankarbeitstage vor der Vornahme der Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher gemäß vorstehendem Abs. 1 zu-

11 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 11 gehen. Die Erklärung muss den Zielspeicher sowie die beabsichtigte Kapazitätsbuchung im Zielspeicher bezeichnen, die sich auf das Wechselrecht bezieht. Zudem muss der Speicherkunde spezifizieren, welche freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher er nach Maßgabe von 2 Abs. 4 für die Übertragung auswählt. 4. Bei der Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher ist der Speicherkunde nicht verpflichtet, die Art der jeweils aus dem Ausgangsspeicher übertragenen, freiwerdenden Speicherkapazitäten (fest/unterbrechbar bzw. gebündelt/ungebündelt) entsprechend zu übernehmen. So kann der Speicherkunde bei Abgabe von unterbrechbaren Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher beispielsweise feste Speicherkapazitäten im Zielspeicher wählen. 5. Der Speicherkunde hat seine Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher so vorzunehmen, dass die exakte Einhaltung des Wertäquivalents zwischen freiwerdenden und übertragenen Speicherkapazitäten gemäß vorstehendem 2 Abs. 8 sichergestellt ist. Sofern der Speicherkunde im Zielspeicher ausschließlich gebündelte Speicherkapazitäten bucht, das Wertäquivalent der freiwerdenden Speicherkapazitäten jedoch nicht exakt einer bestimmten Anzahl von Speicherbündeln im Zielspeicher entspricht, ist der Speicherkunde berechtigt und verpflichtet, seine Buchung im Zielspeicher bis zum nächsten vollständigen Speicherbündel zu ergänzen. Ein dem Speicherkunden nach 2 Abs. 7 gewährter Langzeitrabatt findet in diesem Fall auch auf die ergänzende Buchung Anwendung. 6. Nach erfolgter Buchung gemäß Abs. 1 übersendet Uniper Energy Storage dem Speicherkunden die Bestätigung über die Ausübung des Wechselrechts und die entsprechend angepassten Speicherkapazitäten in Ausgangsspeicher und Zielspeicher. Hat der Speicherkunde im Falle eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung die Weiternutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten gemäß 3 Abs. 4 erklärt, so wird diese Weiternutzung ebenfalls von Uniper Energy Storage bestätigt. Uniper Energy Storage stellt die entsprechend angepassten Vertragsunterlagen dem Speicherkunden über das Kundenportal myust zur Verfügung.

12 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Kommt der Speicherkunde seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 3 oder einer Pflicht zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nicht nach, oder hält er die nach Abs. 2 zu beachtenden Fristen nicht ein, so bleibt eine von ihm vorgenommene Kapazitätsbuchung im Zielspeicher gleichwohl wirksam. Sie gilt in diesem Fall jedoch nicht als Ausübung des Wechselrechts, sondern als einfache Kapazitätsbuchung nach Maßgabe der AGBS. Der Speicherkunde behält in diesem Fall vollumfänglich seine Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher. Er kann das Wechselrecht zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des vorgesehenen Zeitraums (siehe 5 Abs. 2) ausüben. 5 Wirksamwerden 1. Die Übertragung von Speicherkapazitäten durch Ausübung eines Wechselrechts wird jeweils zu Beginn eines Speicherjahres wirksam. Eine Übertragung von Speicherkapazitäten während eines Speicherjahres ist nicht möglich. Der Speicherkunde kann das Speicherjahr, mit dessen Beginn die Übertragung wirksam wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 frei wählen. 2. Das erste Wechselrecht kann der Speicherkunde mit Wirkung zum Beginn eines jeden Speicherjahres zwischen dem sechsten und dem zehnten Jahr (jeweils einschließlich) der Laufzeit seines Speichervertrages ausüben. Das zweite Wechselrecht kann der Speicherkunde mit Wirkung zum Beginn jedes Speicherjahres zwischen dem elften bis zum letzten Jahr (jeweils einschließlich) der Laufzeit seines Speichervertrages ausüben. Übt der Speicherkunde das erste Wechselrecht nicht innerhalb des vorstehend genannten Zeitraumes aus, so verfällt es. Eine Ausübung des Wechselrechts im nachfolgenden Zeitraum ist ausgeschlossen.

13 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Ausführung des Wechsels 1. Uniper Energy Storage richtet für den oder die Zielspeicher ein Arbeitsgaskonto für den Speicherkunden entsprechend 8 AGBS ein bzw. passt für ein etwa schon bestehendes Arbeitsgaskonto die dem Speicherkunden zustehende Arbeitsgaskapazität sowie die Befüll- und Ausspeicherkennlinien an. Entsprechend passt Uniper Energy Storage das Arbeitsgaskonto des Speicherkunden für den Ausgangsspeicher an. 2. Überträgt der Speicherkunde von ihm genutzte Arbeitsgaskapazität aus dem Ausgangsspeicher, so ist er verpflichtet, sein Arbeitsgaskonto für den Ausgangsspeicher zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung auf einen Stand zu bringen, der seiner im Ausgangsspeicher nach der Übertragung verbleibenden Arbeitsgaskapazität entspricht. Die Bestimmungen von 11 Abs. 4 AGBS finden entsprechende Anwendung. 7 Kosten 1. Für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung zahlt der Speicherkunde an Uniper Energy Storage ein einmaliges Entgelt in Höhe von einem Prozent (1 %) des jährlichen Vertragswertes. Der jährliche Vertragswert berechnet sich aus der Summe der zum Zeitpunkt der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung für den betreffenden Speichervertrag geltenden Speicherentgelte für Jahresprodukte und Entgelte für Systemdienstleistungen. Das Entgelt für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung stellt Uniper Energy Storage zusammen mit der ersten monatlichen Abrechnung nach 16 AGBS, die auf die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung folgt, in Rechnung. 2. Für jede Ausübung eines Wechselrechts zahlt der Speicherkunde an Uniper Energy Storage ein Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

14 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 14 a) Bei der Ausübung eines Wechselrechts, welches der Pflicht zur Wiedervermarktung nach 3 Abs. 2 unterliegt, zahlt der Speicherkunde ein Entgelt in Höhe von an Uniper Energy Storage. Das Entgelt fällt für jede Ausübung eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung nur einmal an, unabhängig davon, ob der Speicherkunde seine Speicherkapazitäten in einen oder mehrere Zielspeicher überträgt. b) Bei der Ausübung eines Wechselrechts, das nicht der Pflicht zur Wiedervermarktung unterliegt, zahlt der Speicherkunde ein Entgelt in Höhe von einem Prozent (1 %) des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kapazitätsübertragung noch verbleibenden Vertragswertes der freiwerdenden Speicherkapazitäten. Der verbleibende Vertragswert der freiwerdenden Speicherkapazitäten errechnet sich aus der Summe der Speicherentgelte für Jahresprodukte und Entgelte für Systemdienstleistungen, die vom Speicherkunden im Zeitraum vom Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung bis zum Ende der Vertragslaufzeit für diese freiwerdenden Speicherkapazitäten noch zu entrichten gewesen wären, wenn er das Wechselrecht nicht ausgeübt hätte. c) Nimmt der Speicherkunde durch Ausübung eines Wechselrechts verschiedene Kapazitätsübertragungen vor, und besteht nur für einen Teil dieser Kapazitätsübertragungen keine Verpflichtung zur Rückvermarktung, so berechnet sich das nach vorstehendem lit. b) zu entrichtende Entgelt ausschließlich auf Basis der freiwerdenden Speicherkapazitäten, für die keine Verpflichtung zur Rückvermarktung besteht. Fallen bei der Ausübung eines Wechselrechts sowohl ein Entgelt nach lit. a) als auch ein Entgelt nach lit. b) an, so werden diese Entgelte dem Speicherkunden kumulativ in Rechnung gestellt. d) Entgelte für die Ausübung des Wechselrechts stellt Uniper Energy Storage dem Speicherkunden zusammen mit der ersten monatlichen Rechnung nach 16 AGBS, die auf die verbindliche Ausübung des Wechselrechts (Kapazitätsbuchung gemäß 4 Abs. 1) folgt, in Rechnung.

15 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Das Entgelt für die übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts geltenden Preisen (einschließlich Bestimmungen zur Preisanpassung) für Speicherkapazitäten im Zielspeicher nach Anhang IV der AGBS unter Berücksichtigung eines nach 2 Abs. 7 gewährten Langzeitrabatts. Entgelte für Systemdienstleistungen gemäß Anhang IV der AGBS werden nach Maßgabe der Bestimmungen von 3 AGBS für jeden Speicher erhoben, in dem sich nach Ausübung des Wechselrechts Speicherkapazitäten des Speicherkunden befinden. Nimmt der Speicherkunde nach den in vorstehendem 4 Abs. 5 beschriebenen Grundsätzen eine Buchung im Zielspeicher vor, die nicht exakt dem Wertäquivalent der freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht, so wird das vom Speicherkunden zu entrichtende Entgelt mit Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung gemäß 5 unter Berücksichtigung der tatsächlich im Zielspeicher gebuchten Speicherkapazitäten angepasst.

ZUSATZVEREINBARUNG. betreffend die (Teil-)Umstellung eines Speichervertrages in einen Biogas-Speichervertrag

ZUSATZVEREINBARUNG. betreffend die (Teil-)Umstellung eines Speichervertrages in einen Biogas-Speichervertrag ZUSATZVEREINBARUNG betreffend die (Teil-)Umstellung eines Speichervertrages in einen Biogas-Speichervertrag ( Zusatzvereinbarung Biogas ) zwischen (nachfolgend Speicherkunde genannt) und Uniper Energy

Mehr

I. Speicherentgelt... 2. II. Speicherkapazität... 2. III. Speicherentgelt für gebündelte Speicherkapazität (Speicherpaket)... 5

I. Speicherentgelt... 2. II. Speicherkapazität... 2. III. Speicherentgelt für gebündelte Speicherkapazität (Speicherpaket)... 5 Anlage 2 zum Speichervertrag Blatt 1 / 9 Stand: 01.04.2015 Preisblatt Speicherentgelte der Gas-Union Storage GmbH Stand 01. April 2015 Inhalt I. Speicherentgelt... 2 II. Speicherkapazität... 2 III. Speicherentgelt

Mehr

SPEICHERVERTRAG. zwischen. (nachfolgend Speicherkunde" genannt) und. E.ON Gas Storage GmbH, Ruhrallee 80, 45136 Essen

SPEICHERVERTRAG. zwischen. (nachfolgend Speicherkunde genannt) und. E.ON Gas Storage GmbH, Ruhrallee 80, 45136 Essen Vertrags-ID: SPEICHERVERTRAG zwischen (nachfolgend Speicherkunde" genannt) und E.ON Gas Storage GmbH, Ruhrallee 80, 45136 Essen (nachfolgend E.ON Gas Storage genannt) - nachfolgend einzeln oder gemeinsam

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Ergebnisabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Anlage: Abwicklung und Nominierung

Anlage: Abwicklung und Nominierung Anlage: Abwicklung und Nominierung zu den AGB für den Zugang zu den von der RWE Gasspeicher GmbH betriebenen Gasspeichern Präambel Die Anlage Abwicklung und Nominierung der RGS beschreibt die betrieblichen

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Allgemeine Geschäftsbedingungen (mit gesetzlichen Kundeninformationen) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten zugleich gesetzliche Informationen zu Ihren Rechten nach den Vorschriften

Mehr

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle

über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs.

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -

Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Vertrag über eine Praxisphase

Vertrag über eine Praxisphase Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden

Mehr

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Beteiligungsvertrag Zwischen der Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH Högerstrasse 10 D-85646 Anzing HRB 109364 und Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Bankverbindung:

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG. bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG Abgeschlossen zwischen BETRIEBSVEREINBARUNG bezüglich RAHMENVERTRAG zur ZUKUNFTSSICHERUNG der Medizinischen Universität Wien (in der Folge als Dienstgeber bezeichnet) und 1. dem Betriebsrat für das wissenschaftliche

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle

Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle Verfügung 030/2000 vom 22.03.00 (Reg TP Amtsbl. 6/2000) 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von

Mehr

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer.

Ocean24 verweist insofern auf die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beförderer. AGBs 1. Allgemeines 2. Leistungsumfang/Buchungsmöglichkeiten 3. Buchungsanfrage 4. Buchungsauftrag 5. Zahlung des Beförderungsentgelts und Lieferung der Reiseunterlagen 6. Umbuchung 7. Stornierung 8. Pass-,

Mehr

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)

Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter Prüfungsvermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung nach 75 Satz 1 EEG 2014 der zusammengefassten Endabrechnung 2014 eines Netzbetreibers zur Erfüllung seiner Pflichten nach 72 Abs. 1

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

- Pv-Einspeisevertrag -

- Pv-Einspeisevertrag - Vertrag über die Stromeinspeisung aus einer Photovoltaikanlage in das Niederspannungsnetz der - Pv-Einspeisevertrag - zwischen Name des Einspeisers Straße Nr. P üott - nachstehend,,einspeisef' genannt

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung)

Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Anschlussnutzungsvertrag Strom (ab Mittelspannung) Zwischen Stadtwerke Schwedt GmbH Heinersdorfer Damm 55-57 16303 Schwedt/Oder (nachfolgend Netzbetreiber), und Name/Firma des Anschlussnutzers: Straße:

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG

Strom.Gas.Wasse S T RO M LI E F E RU NGS YER T RAG t zwischen und der Strom.Gas.Wasse S T RO M L E F E RU NGS YER T RAG (Einspeisung elektrischer Energie in das Netz der GGEW) GGEW Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Dammstraße

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Versetzungsregeln in Bayern

Versetzungsregeln in Bayern Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:... Anlage 9 Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden, für die der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in den Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) gilt Zwischen vertreten

Mehr

Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

hochgenau temperieren Wartungsvertrag

hochgenau temperieren Wartungsvertrag hochgenau temperieren Wartungsvertrag Stand: Februar 2009 INHALT VORWORT...3 ORT DER WARTUNG - REPARATUR...3 Auftragserteilung...4 Zugang...4 WARTUNG, FUNKTIONSUMFANG...4 Funktionsumfang...4 Funktionsnachweis...4

Mehr

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen.

AGB. (2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. AGB 1 Geltungsbereich & Abwehrklausel Für die über diesen Internet-Shop begründeten Rechtsbeziehungen zwischen dem Betreiber des Shops (go-to-smove) und seinen Kunden gelten ausschließlich die folgenden

Mehr

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen GRUNDSATZVEREINBARUNG abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Wirtschaftskammer Österreich Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien im folgenden stets kurz Gremium

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge

Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge Escuela da Salsa Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mitgliedschaftsverträge 1 Hausordnung Bei Nutzung der Räume der Escuela de Salsa unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung. 2 Unübertragbarkeit

Mehr

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen

VERTRAG. zur Beteiligung der. Gemeinde. bei der Versorgung mit DSL. zwischen VERTRAG zur Beteiligung der Gemeinde bei der Versorgung mit DSL zwischen der Gemeinde Feldkirchen-Westerham Ollinger Str. 10 83620 Feldkirchen-Westerham - nachfolgend Gemeinde Feldkirchen-Westerham genannt

Mehr

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at

Kontakt. Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Kontakt Immobilien Höfinger-Schmid GmbH Untere Gänsbachgasse 7 6370 Kitzbühel Telefon 0043-(0)5356-73747 Mobil 0043-(0)699-199 66 383 info@immobilien-hoefinger.at www.immobilien-hoefinger.at Es gelten

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich

Änderung der Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich eurex Bekanntmachung Änderung der Eurex Deutschland und der Eurex Zürich Der Börsenrat der Eurex Deutschland hat am 30. Juni 2011, der Verwaltungsrat der Eurex Zürich hat am 22. Juni 2011 die nachfolgende

Mehr

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre

Mehr

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude

Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude STATISTISCHES LANDESAMT MAINZER STRASSE 14-16 56130 BAD EMS Öffentliche Ausschreibung Nr. 132/2015/003 des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz über die Innenreinigung der Dienstgebäude Ausschreibungsbestimmungen

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen

Verhandelt. zu Göttingen am 2016. Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen !BK22!!Nr. der Urkundenrolle für 2016 Verhandelt zu Göttingen am 2016 erschienen heute: Vor mir, dem unterzeichnenden Notar Heinz Arend mit dem Amtssitz in Göttingen 1. a) Frau A (Name, Geburtsdatum, Adresse),

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

FÖRDERVEREIN DER ASTRID-LINDGREN-SCHULE HAUNECK E.V. B E T R E U U N G S V E R T R A G

FÖRDERVEREIN DER ASTRID-LINDGREN-SCHULE HAUNECK E.V. B E T R E U U N G S V E R T R A G B E T R E U U N G S V E R T R A G zwischen dem Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule Hauneck e.v. im folgenden Verein genannt und wohnhaft 36 - ( Name / Vorname ) (Ort / Straße) Tel.: Fax: EMAIL: @ gesetzlicher

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung

Vertrag zur. XML-Schnittstellen-Nutzung Vertrag zur XML-Schnittstellen-Nutzung zwischen der Frosch Touristik GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Dietmar Gunz Friedenstraße 30-32 81671 München - nachstehend FTI genannt - und... - nachstehend

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Gründung Personengesellschaft

Gründung Personengesellschaft 1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2 juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: LKW-MautV Ausfertigungsdatum: 24.06.2003 Gültig ab: 01.07.2003 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2003, 1003 FNA: FNA 9290-13-2

Mehr

Leistungsbeschreibung für die Bonuspakete Mobilvorwahl (LB BP Mobilvorwahl)

Leistungsbeschreibung für die Bonuspakete Mobilvorwahl (LB BP Mobilvorwahl) Leistungsbeschreibung für die e Mobilvorwahl (LB BP Mobilvorwahl) Diese Leistungsbeschreibung gilt ab 14. Juni 2011. Die am 2. Mai 2008 veröffentlichte LB BP Mobilvorwahl wird ab diesem Zeitpunkt nicht

Mehr

INTERNET SERVICES ONLINE

INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES f INTERNET SERVICES ONLINE VERTRAG ZUR UNTERSTÜTZUNG BEI DER ERSTELLUNG EINES PFLICHTENHEFTES... nachfolgend Kunde genannt und Internet

Mehr