Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
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- Leander Helmuth Wagner
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1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016
2 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Gegenstand 1. Bei Speicherverträgen mit einer anfänglichen Vertragslaufzeit von mehr als zehn (10) Jahren bietet Uniper Energy Storage ihren Speicherkunden die Möglichkeit, optional ein Produkt zur Übertragung von Speicherkapazitäten (nachfolgend Produkt Kapazitätsübertragung ) zu buchen. Das Produkt Kapazitätsübertragung ermöglicht es dem Speicherkunden, Speicherkapazitäten unter einem Speichervertrag, für den er das Produkt Kapazitätsübertragung gebucht hat, nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ganz oder anteilig auf andere Speicher der Uniper Energy Storage zu übertragen. 2. Das Produkt Kapazitätsübertragung steht ausschließlich für die in Deutschland gelegenen Speicher der Uniper Energy Storage sowie für den Speicher 7Fields zur Verfügung. 3. Die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung kann entweder bei Abschluss des betreffenden Speichervertrages oder nachträglich innerhalb von drei (3) Jahren nach Beginn der Vertragslaufzeit des Speichervertrages erfolgen. 4. Zur Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung schließt der Speicherkunde mit Uniper Energy Storage eine Zusatzvereinbarung entsprechend des im Speicherportal abrufbaren Musters ab. Die Zusatzvereinbarung kann nur abgeschlossen werden, wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung erfüllt sind. 5. Bucht der Speicherkunde das Produkt Kapazitätsübertragung, so gelten diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Speicherdienstleistungen der Uniper Energy Storage GmbH ( AGBS ). Begriffsbestimmungen der AGBS gelten für diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung entsprechend. Im Falle von Widersprüchen haben diese Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Vorrang vor den Bestimmungen der AGBS.
3 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 3 Die in diesen Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung genannten Verweise auf die Vorschriften der AGBS beziehen sich auf die jeweils gültige Fassung der AGBS für den zugehörigen Speichervertrag zum Zeitpunkt der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung. Sollte der Speicherkunde in Bezug auf den zugehörigen Speichervertrag zukünftigen Änderungen der AGBS zustimmen, werden die Verweise auf die Vorschriften der ABGS entsprechend angepasst. 2 Produktmerkmale 1. Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Produkt Kapazitätsübertragung gemäß 1 Abs. 4 stehen dem Speicherkunden über die Laufzeit des Speichervertrages, für den er das Produkt Kapazitätsübertragung gebucht hat, zwei (2) Rechte zur Übertragung von Speicherkapazitäten (nachfolgend Wechselrecht ) zur Verfügung. Die Wechselrechte beziehen sich ausschließlich auf solche Speicherkapazitäten, über die der Speicherkunde verfügt aufgrund des Speichervertrages, für den er das Wechselrecht gebucht hat. Sofern der Speicherkunde in demselben Speicher aufgrund anderer Speicherverträge über zusätzliche Speicherkapazitäten verfügt, finden die Wechselrechte auf diese zusätzlichen Speicherkapazitäten keine Anwendung. Solche zusätzlichen Speicherkapazitäten bleiben bei der Ausübung der Wechselrechte außer Betracht. 2. Jedes Wechselrecht berechtigt den Speicherkunden nach Maßgabe dieser Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung seine in einem Speicher (nachfolgend Ausgangsspeicher ) unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten in einen anderen Speicher (nachfolgend Zielspeicher ) der Uniper Energy Storage zu übertragen (nachfolgend übertragene Speicherkapazitäten ). Zielspeicher können ausschließlich in Deutschland gelegene Speicher der Uniper Energy Storage sowie der Speicher 7Fields sein.
4 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Voraussetzung für die Ausübung des Wechselrechts ist die Verfügbarkeit von freien Speicherkapazitäten in dem vom Speicherkunden gewünschten Zielspeicher. Der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung durch den Speicherkunden kommt keine reservierende Funktion in Bezug auf Speicherkapazitäten zu. Uniper Energy Storage ist nicht verpflichtet, dem Speicherkunden freie Speicherkapazitäten in dem von ihm gewünschten Zielspeicher zur Verfügung zu stellen und übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten. Sind in dem vom Speicherkunden gewünschten Zielspeicher keine ausreichenden freien Speicherkapazitäten für eine Kapazitätsübertragung in dem vom Speicherkunden beabsichtigten Umfang verfügbar und entscheidet sich der Speicherkunde dennoch für eine Kapazitätsübertragung in einem geringeren, den verfügbaren Speicherkapazitäten entsprechenden Umfang, so gilt dies gleichwohl als Ausübung eines Wechselrechts. Der Speicherkunde hat keinen Anspruch auf eine Kapazitätsübertragung im ursprünglich beabsichtigten Umfang, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die entsprechenden Speicherkapazitäten im Zielspeicher verfügbar werden. 4. Der Speicherkunde kann wählen, welche seiner im Ausgangsspeicher bestehenden Speicherkapazitäten er durch Ausübung des Wechselrechts übertragen möchte. Die vom Speicherkunden bei Ausübung eines Wechselrechts zur Übertragung ausgewählten Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher werden nachfolgend freiwerdende Speicherkapazitäten genannt. Der Speicherkunde kann sowohl gebündelte als auch ungebündelte und sowohl feste als auch unterbrechbare Speicherkapazitäten für die Übertragung auswählen. Der Speicherkunde kann zudem den Anteil der freiwerdenden Speicherkapazitäten an seinen im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag insgesamt bestehenden Speicherkapazitäten frei bestimmen (vollständige oder teilweise Übertragung). Soweit die freiwerdenden Speicherkapazitäten aus gebündelten Speicherkapazitäten bestehen, können jedoch nur vollständige Speicherbündel ausgewählt werden; eine Aufteilung von Speicherbündeln im Ausgangsspeicher ist nicht möglich.
5 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Überträgt der Speicherkunde nur Teile seiner im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten, so kann er diese nur in einen Zielspeicher übertragen. Die übrigen, nicht übertragenen Speicherkapazitäten (nachfolgend verbleibende Speicherkapazitäten ) stehen dem Speicherkunden weiterhin im Ausgangsspeicher zur Verfügung. Überträgt der Speicherkunde hingegen alle im Ausgangsspeicher unter dem betreffenden Speichervertrag bestehenden Speicherkapazitäten, so kann er diese nach seiner Wahl auf einen oder zwei Zielspeicher übertragen. Bei einer Übertragung der Speicherkapazitäten auf zwei Zielspeicher kann der Speicherkunde im Rahmen der Vorgaben von 4 frei wählen, zu welchen Anteilen er die übertragenen Speicherkapazitäten auf die jeweiligen Zielspeicher aufteilt. 6. Befinden sich die Speicherkapazitäten des Speicherkunden nach der Ausübung des ersten Wechselrechts in zwei Speichern (übertragene Speicherkapazitäten in einem Zielspeicher und verbleibende Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher oder übertragene Speicherkapazitäten in zwei Zielspeichern), so gelten für die Ausübung des zweiten Wechselrechts beide Speicher als Ausgangsspeicher. Der Speicherkunde kann durch die Ausübung des zweiten Wechselrechts nach seiner Wahl sowohl die Speicherkapazitäten aus nur einem als auch aus beiden Ausgangsspeichern übertragen. 7. Die Laufzeit des Speichervertrages bleibt von einer Kapazitätsübertragung unberührt. Diese Laufzeit bleibt auch nach Ausübung eines Wechselrechts maßgeblich für Langzeitrabatte, die dem Speicherkunden nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS sowohl für übertragene als auch für ggf. verbleibende Speicherkapazitäten gewährt werden. Der Langzeitrabatt für in Zielspeicher übertragene Speicherkapazitäten bestimmt sich dabei unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Laufzeit nach den Langzeitrabatten, die für den betreffenden Zielspeicher in Anhang IV der AGBS zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts für eine solche Laufzeit vorgesehen sind.
6 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 6 Ein dem Speicherkunden nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS für die Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher gewährter Langzeitrabatt bleibt für die ggf. in Ausgangsspeichern verbleibenden Speicherkapazitäten unverändert erhalten. 8. Für den Umfang der Übertragung von Speicherkapazitäten in einen Zielspeicher gilt, dass der Wert der freiwerdenden Speicherkapazitäten dem Wert der übertragenen Speicherkapazitäten entsprechen muss ( Wertäquivalent ). Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen von 4 Abs. 5. Der Wert der freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts vom Speicherkunden für diese freiwerdenden Speicherkapazitäten gemäß dem Speichervertrag zu entrichtenden Speicherentgelt für Jahresprodukte. Der Wert der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher berechnet sich nach dem zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts für die übertragenen Speicherkapazitäten nach Maßgabe von Anhang IV der AGBS geltenden Speicherentgelt für Jahresprodukte unter Berücksichtigung eines dem Speicherkunden gemäß vorstehendem Abs. 7 zustehenden Langzeitrabatts. 3 Wiedervermarktung freiwerdender Speicherkapazitäten 1. In Abhängigkeit von den von einer Kapazitätsübertragung betroffenen Ausgangsund Zielspeichern kann zusätzliche Voraussetzung für die Ausübung des Wechselrechts die Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher durch den Speicherkunden nach Maßgabe dieses 3 sein. Ob eine Pflicht zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten durch den Speicherkunden besteht, ergibt sich aus einem Vergleich der für Ausgangsspeicher und Zielspeicher von Uniper Energy Storage festgelegten Speicherbündel. Maßgeblich ist dabei das im jeweiligen Speicherbündel festgelegte Verhältnis von Arbeitsgasvolumen zu Ausspeicherleistung. Weisen die Speicherbündel im Zielspeicher in Relation zu den Speicherbündeln im Ausgangsspeicher ein größeres oder gleich großes Arbeitsgasvolumen im Verhältnis zur Ausspei-
7 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 7 cherleistung auf, so besteht eine Verpflichtung des Speicherkunden zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten. 2. Für das Vorliegen einer Verpflichtung zur Wiedervermarktung kommt es stets auf das Verhältnis von Arbeitsgaskapazität zu Ausspeicherleistung in den von Uniper Energy Storage für die jeweiligen Speicher festgelegten Speicherbündeln an, unabhängig davon, ob der Speicherkunde im Rahmen der jeweiligen Kapazitätsübertragung gebündelte oder ungebündelte Speicherkapazität überträgt. Sofern Uniper Energy Storage in einem Speicher verschiedene Typen von Speicherkapazität anbietet (z.b. 7Fields D und 7Fields E), sind stets die Speichertypen zu berücksichtigen, die der freiwerdenden und der übertragenen Speicherkapazität entsprechen. Überträgt der Speicherkunde die Speicherkapazitäten in zwei Zielspeicher, so besteht eine Pflicht zur Wiedervermarktung nur für den Teil der freiwerdenden Speicherkapazitäten, für den die Voraussetzungen nach vorstehendem Abs. 1 erfüllt sind. 3. Sofern der Speicherkunde nach vorstehendem Abs. 1 verpflichtet ist, die Wiedervermarktung seiner freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher durchzuführen, kann er diese freiwerdenden Speicherkapazitäten selbst weiter nutzen (Abs. 4) oder gemäß 23 AGBS an Uniper Energy Storage zurückgeben (Abs. 5). 4. Nutzung durch den Speicherkunden a) Entscheidet sich der Speicherkunde, die freiwerdenden Speicherkapazitäten selbst zu nutzen, so erhöht sich durch Ausübung des Wechselrechts der Umfang seiner insgesamt unter dem Speichervertrag verfügbaren Speicherkapazitäten entsprechend dem Umfang der übertragenen Speicherkapazitäten. Der Speicherkunde verfügt in diesem Fall über die übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher, die freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher sowie - bei einer nur teilweisen Übertragung der Speicherkapazitäten - über die im Ausgangsspeicher verbleibenden Speicherkapazitäten.
8 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 8 b) Aufgrund der Erhöhung der für den Speicherkunden unter dem Speichervertrag insgesamt verfügbaren Speicherkapazität ist eine Kapazitätsübertragung unter Weiternutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nur möglich, wenn eine im Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts durchgeführte Bonitätsprüfung eine ausreichende Bonität des Speicherkunden ergibt. Die Bestimmungen von 16a Abs. 3 und 4 AGBS gelten entsprechend. c) Die Vertragslaufzeit für die freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kapazitätsübertragung verbleibenden Vertragslaufzeit für die übertragenen Speicherkapazitäten. Das für die freiwerdenden Speicherkapazitäten vom Speicherkunden zu entrichtende Entgelt bestimmt sich nach den Preisen (einschließlich Bestimmungen zur Preisanpassung), die zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts gemäß Anhang IV der AGBS für eine Neubuchung von Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher gelten. Ein dem Speicherkunden für die übertragenen und die verbleibenden Speicherkapazitäten gewährter Langzeitrabatt ( 2 Abs. 7) findet auf die freiwerdenden Speicherkapazitäten keine Anwendung. Der Speicherkunde erhält jedoch den Langzeitrabatt, welcher der Vertragslaufzeit für die freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht. d) Freiwerdende Speicherkapazitäten, die der Speicherkunde entsprechend dieses Abs. 4 weiter nutzt, finden bei der etwaigen Ausübung eines weiteren Wechselrechts durch den Speicherkunden keine Berücksichtigung und können nicht weiter übertragen werden. e) Eine Sekundärvermarktung gemäß 22 AGBS der vom Speicherkunden nach Maßgabe dieses Abs. 4 weiter genutzten freiwerdenden Speicherkapazitäten zu den unter vorstehendem lit. c) genannten Bedingungen bleibt unberührt.
9 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Rückgabe von Speicherkapazitäten ( 23 AGBS) a) Der Speicherkunde kann die freiwerdenden Speicherkapazitäten zum Zwecke der Wiedervermarktung an Uniper Energy Storage nach Maßgabe von 23 AGBS zurückgeben. Uniper Energy Storage wird diese freiwerdenden Speicherkapazitäten entsprechend 23 Abs. 2 AGBS Dritten zur Buchung anbieten. Die Bestimmungen von 23 Abs. 7 AGBS gelten entsprechend. b) Der Speicherkunde hat die Rückgabe der nach Maßgabe von 2 Abs. 4 für die Übertragung auswählten Speicherkapazitäten entsprechend 23 Abs. 1 AGBS zu erklären. Hierbei hat er zusätzlich zu erklären, dass die Rückgabe zum Zwecke der Wiedervermarktung im Rahmen der Ausübung eines Wechselrechts erfolgt und den Zielspeicher sowie die beabsichtigte Kapazitätsbuchung im Zielspeicher zu bezeichnen, die sich auf das Wechselrecht bezieht. c) Wählt der Speicherkunde zum Zwecke der Wiedervermarktung die Rückgabe der freiwerdenden Speicherkapazitäten, so kann er sein Wechselrecht erst ausüben, wenn Uniper Energy Storage einen Speichervertrag mit einem Dritten über die freiwerdenden Speicherkapazitäten geschlossen hat. Den Abschluss eines entsprechenden Vertrages teilt Uniper Energy Storage dem Speicherkunden unverzüglich mit. Der Speicherkunde ist berechtigt und verpflichtet, unverzüglich nach Eingang der Mitteilung von Uniper Energy Storage sein Wechselrecht entsprechend den Bestimmungen des nachstehenden 4 auszuüben. Eine erneute Mitteilung nach 4 Abs. 3 ist dabei nicht erforderlich. d) Der Erklärung des Speicherkunden nach vorstehendem lit. b) kommt keine reservierende Funktion in Bezug auf Speicherkapazitäten in dem gewünschten Zielspeicher zu. Ist eine Ausübung des Wechselrechts (Kapazitätsbuchung nach 4 Abs. 1) zum Zeitpunkt der Mitteilung von Uniper Energy Storage nach vorstehendem lit. c) aufgrund fehlender Speicherkapazitäten im Zielspeicher nicht möglich, wird der Vertrag mit dem Dritten über die freiwerdenden Speicherkapazitäten nicht wirksam. Die Speicher-
10 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 10 kapazitäten im Ausgangsspeicher verbleiben in vollem Umfang beim Speicherkunden. Das Wechselrecht gilt in diesem Fall als nicht ausgeübt und steht dem Speicherkunden weiterhin zur Verfügung. 4 Ausübung des Wechselrechts 1. Die Übertragung von Speicherkapazitäten durch Ausübung des Wechselrechts ist im Wege der Kapazitätsbuchung gemäß 2 Abs. 2 AGBS vorzunehmen. Eine Ausübung des Wechselrechts durch eine Anfrage nach 2 Abs. 4 AGBS ist nicht möglich. Für die Ausübung eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung hat der Speicherkunde vor Buchung der Speicherkapazitäten im Zielspeicher entweder die weitere Nutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nach 3 Abs. 4 zusammen mit seiner Erklärung gemäß nachstehendem Abs. 3 zu erklären oder eine Wiedervermarktung durch Rückgabe von Speicherkapazitäten entsprechend 3 Abs. 5 erfolgreich durchzuführen. Der Speicherkunde hat die Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher vorzunehmen entsprechend der für Kapazitätsbuchungen im Zielspeicher geltenden Bestimmungen der AGBS, insbesondere der in Anlage III der AGBS festgelegten Anforderungen. 2. Im Falle der Ausübung eines Wechselrechts ohne Verpflichtung zur Wiedervermarktung muss der Speicherkunde die Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten mindestens zwölf (12) Monate vor dem Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung gemäß 5 Abs. 1 vornehmen. Übt der Speicherkunde ein Wechselrecht aus, für das eine Verpflichtung zur Wiedervermarktung gilt, so muss er die Buchung mindestens zehn (10) Bankarbeitstage vor Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung vornehmen. 3. Der Speicherkunde ist verpflichtet, Uniper Energy Storage die Ausübung des Wechselrechts schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss Uniper Energy Storage mindestens zwei (2) Bankarbeitstage vor der Vornahme der Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher gemäß vorstehendem Abs. 1 zu-
11 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 11 gehen. Die Erklärung muss den Zielspeicher sowie die beabsichtigte Kapazitätsbuchung im Zielspeicher bezeichnen, die sich auf das Wechselrecht bezieht. Zudem muss der Speicherkunde spezifizieren, welche freiwerdenden Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher er nach Maßgabe von 2 Abs. 4 für die Übertragung auswählt. 4. Bei der Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher ist der Speicherkunde nicht verpflichtet, die Art der jeweils aus dem Ausgangsspeicher übertragenen, freiwerdenden Speicherkapazitäten (fest/unterbrechbar bzw. gebündelt/ungebündelt) entsprechend zu übernehmen. So kann der Speicherkunde bei Abgabe von unterbrechbaren Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher beispielsweise feste Speicherkapazitäten im Zielspeicher wählen. 5. Der Speicherkunde hat seine Buchung der übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher so vorzunehmen, dass die exakte Einhaltung des Wertäquivalents zwischen freiwerdenden und übertragenen Speicherkapazitäten gemäß vorstehendem 2 Abs. 8 sichergestellt ist. Sofern der Speicherkunde im Zielspeicher ausschließlich gebündelte Speicherkapazitäten bucht, das Wertäquivalent der freiwerdenden Speicherkapazitäten jedoch nicht exakt einer bestimmten Anzahl von Speicherbündeln im Zielspeicher entspricht, ist der Speicherkunde berechtigt und verpflichtet, seine Buchung im Zielspeicher bis zum nächsten vollständigen Speicherbündel zu ergänzen. Ein dem Speicherkunden nach 2 Abs. 7 gewährter Langzeitrabatt findet in diesem Fall auch auf die ergänzende Buchung Anwendung. 6. Nach erfolgter Buchung gemäß Abs. 1 übersendet Uniper Energy Storage dem Speicherkunden die Bestätigung über die Ausübung des Wechselrechts und die entsprechend angepassten Speicherkapazitäten in Ausgangsspeicher und Zielspeicher. Hat der Speicherkunde im Falle eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung die Weiternutzung der freiwerdenden Speicherkapazitäten gemäß 3 Abs. 4 erklärt, so wird diese Weiternutzung ebenfalls von Uniper Energy Storage bestätigt. Uniper Energy Storage stellt die entsprechend angepassten Vertragsunterlagen dem Speicherkunden über das Kundenportal myust zur Verfügung.
12 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Kommt der Speicherkunde seiner Mitteilungspflicht gemäß Abs. 3 oder einer Pflicht zur Wiedervermarktung der freiwerdenden Speicherkapazitäten nicht nach, oder hält er die nach Abs. 2 zu beachtenden Fristen nicht ein, so bleibt eine von ihm vorgenommene Kapazitätsbuchung im Zielspeicher gleichwohl wirksam. Sie gilt in diesem Fall jedoch nicht als Ausübung des Wechselrechts, sondern als einfache Kapazitätsbuchung nach Maßgabe der AGBS. Der Speicherkunde behält in diesem Fall vollumfänglich seine Speicherkapazitäten im Ausgangsspeicher. Er kann das Wechselrecht zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des vorgesehenen Zeitraums (siehe 5 Abs. 2) ausüben. 5 Wirksamwerden 1. Die Übertragung von Speicherkapazitäten durch Ausübung eines Wechselrechts wird jeweils zu Beginn eines Speicherjahres wirksam. Eine Übertragung von Speicherkapazitäten während eines Speicherjahres ist nicht möglich. Der Speicherkunde kann das Speicherjahr, mit dessen Beginn die Übertragung wirksam wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 frei wählen. 2. Das erste Wechselrecht kann der Speicherkunde mit Wirkung zum Beginn eines jeden Speicherjahres zwischen dem sechsten und dem zehnten Jahr (jeweils einschließlich) der Laufzeit seines Speichervertrages ausüben. Das zweite Wechselrecht kann der Speicherkunde mit Wirkung zum Beginn jedes Speicherjahres zwischen dem elften bis zum letzten Jahr (jeweils einschließlich) der Laufzeit seines Speichervertrages ausüben. Übt der Speicherkunde das erste Wechselrecht nicht innerhalb des vorstehend genannten Zeitraumes aus, so verfällt es. Eine Ausübung des Wechselrechts im nachfolgenden Zeitraum ist ausgeschlossen.
13 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Ausführung des Wechsels 1. Uniper Energy Storage richtet für den oder die Zielspeicher ein Arbeitsgaskonto für den Speicherkunden entsprechend 8 AGBS ein bzw. passt für ein etwa schon bestehendes Arbeitsgaskonto die dem Speicherkunden zustehende Arbeitsgaskapazität sowie die Befüll- und Ausspeicherkennlinien an. Entsprechend passt Uniper Energy Storage das Arbeitsgaskonto des Speicherkunden für den Ausgangsspeicher an. 2. Überträgt der Speicherkunde von ihm genutzte Arbeitsgaskapazität aus dem Ausgangsspeicher, so ist er verpflichtet, sein Arbeitsgaskonto für den Ausgangsspeicher zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung auf einen Stand zu bringen, der seiner im Ausgangsspeicher nach der Übertragung verbleibenden Arbeitsgaskapazität entspricht. Die Bestimmungen von 11 Abs. 4 AGBS finden entsprechende Anwendung. 7 Kosten 1. Für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung zahlt der Speicherkunde an Uniper Energy Storage ein einmaliges Entgelt in Höhe von einem Prozent (1 %) des jährlichen Vertragswertes. Der jährliche Vertragswert berechnet sich aus der Summe der zum Zeitpunkt der Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung für den betreffenden Speichervertrag geltenden Speicherentgelte für Jahresprodukte und Entgelte für Systemdienstleistungen. Das Entgelt für die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung stellt Uniper Energy Storage zusammen mit der ersten monatlichen Abrechnung nach 16 AGBS, die auf die Buchung des Produkts Kapazitätsübertragung folgt, in Rechnung. 2. Für jede Ausübung eines Wechselrechts zahlt der Speicherkunde an Uniper Energy Storage ein Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
14 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 14 a) Bei der Ausübung eines Wechselrechts, welches der Pflicht zur Wiedervermarktung nach 3 Abs. 2 unterliegt, zahlt der Speicherkunde ein Entgelt in Höhe von an Uniper Energy Storage. Das Entgelt fällt für jede Ausübung eines Wechselrechts mit Verpflichtung zur Wiedervermarktung nur einmal an, unabhängig davon, ob der Speicherkunde seine Speicherkapazitäten in einen oder mehrere Zielspeicher überträgt. b) Bei der Ausübung eines Wechselrechts, das nicht der Pflicht zur Wiedervermarktung unterliegt, zahlt der Speicherkunde ein Entgelt in Höhe von einem Prozent (1 %) des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kapazitätsübertragung noch verbleibenden Vertragswertes der freiwerdenden Speicherkapazitäten. Der verbleibende Vertragswert der freiwerdenden Speicherkapazitäten errechnet sich aus der Summe der Speicherentgelte für Jahresprodukte und Entgelte für Systemdienstleistungen, die vom Speicherkunden im Zeitraum vom Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung bis zum Ende der Vertragslaufzeit für diese freiwerdenden Speicherkapazitäten noch zu entrichten gewesen wären, wenn er das Wechselrecht nicht ausgeübt hätte. c) Nimmt der Speicherkunde durch Ausübung eines Wechselrechts verschiedene Kapazitätsübertragungen vor, und besteht nur für einen Teil dieser Kapazitätsübertragungen keine Verpflichtung zur Rückvermarktung, so berechnet sich das nach vorstehendem lit. b) zu entrichtende Entgelt ausschließlich auf Basis der freiwerdenden Speicherkapazitäten, für die keine Verpflichtung zur Rückvermarktung besteht. Fallen bei der Ausübung eines Wechselrechts sowohl ein Entgelt nach lit. a) als auch ein Entgelt nach lit. b) an, so werden diese Entgelte dem Speicherkunden kumulativ in Rechnung gestellt. d) Entgelte für die Ausübung des Wechselrechts stellt Uniper Energy Storage dem Speicherkunden zusammen mit der ersten monatlichen Rechnung nach 16 AGBS, die auf die verbindliche Ausübung des Wechselrechts (Kapazitätsbuchung gemäß 4 Abs. 1) folgt, in Rechnung.
15 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite Das Entgelt für die übertragenen Speicherkapazitäten im Zielspeicher richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Ausübung des Wechselrechts geltenden Preisen (einschließlich Bestimmungen zur Preisanpassung) für Speicherkapazitäten im Zielspeicher nach Anhang IV der AGBS unter Berücksichtigung eines nach 2 Abs. 7 gewährten Langzeitrabatts. Entgelte für Systemdienstleistungen gemäß Anhang IV der AGBS werden nach Maßgabe der Bestimmungen von 3 AGBS für jeden Speicher erhoben, in dem sich nach Ausübung des Wechselrechts Speicherkapazitäten des Speicherkunden befinden. Nimmt der Speicherkunde nach den in vorstehendem 4 Abs. 5 beschriebenen Grundsätzen eine Buchung im Zielspeicher vor, die nicht exakt dem Wertäquivalent der freiwerdenden Speicherkapazitäten entspricht, so wird das vom Speicherkunden zu entrichtende Entgelt mit Wirksamwerden der Kapazitätsübertragung gemäß 5 unter Berücksichtigung der tatsächlich im Zielspeicher gebuchten Speicherkapazitäten angepasst.
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