Änderungen in den Altersvorsorgetarifverträgen vereinbart

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1 Bund, Länder, Gemeinden Arbeiter/-innen, Angestellte, Auszubildende Nr. 27/03 Betriebliche Altersversorgung Änderungen in den Altersvorsorgetarifverträgen vereinbart Die Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 (ATV und ATV-K) sind zwischenzeitlich zum zweiten Mal geändert worden. Der Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. Januar 2003 zum ATV / ATV-K setzte Teilergebnisse der Tarifrunde 2002/2003 um [Anlagen 1 und 2]. Im Rahmen der schrittweisen Angleichung der Einkommen Ost auf 100% des Westniveaus war vereinbart worden, dass die Beschäftigten im Bereich der neuen Länder einen Eigenbeitrag zur Finanzierung der Zusatzversorgung leisten müssen und zwar in Höhe von je 0,2% für jeden Prozentpunkt Einkommensangleichung über die 90% hinaus. Am 12. März 2003 haben sich die Tarifvertragsparteien auf den Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum ATV [Anlage 3] verständigt, dessen Inhalte auch Eingang in den ATV-K finden werden. In einer Niederschriftserklärung zum ATV/ATV-K vom 1. März 2003 war festgelegt worden, dass bei auftauchenden Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Zusatzversorgungssystems die Verpflichtung besteht, sich ins Benehmen zu setzen, um einen dem Sinn und Zweck des Altersvorsorgeplans entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Aufgrund dieser Verhandlungszusage hat ver.di in einer Reihe von Fallgestaltungen Konkretisierungen und Anpassungen des Tarifrechts durchgesetzt. Im Rahmen der Überleitung in das neue Versorgungspunktemodell werden die im bisherigen Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften in Form von sog. Startgutschriften übertragen. In diesem Zusammenhang sind bei folgenden Sachverhalten materielle Veränderungen herbeigeführt worden: Altersteilzeit und Mindestgesamtversorgung Im bisherigen Zusatzversorgungssystem wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Gesamtversorgung (= Rente und Versorgungsrente) auf ein beamtenähnliches Versorgungssniveau von ca (Mindestgesamtversorgung) angehoben. Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente hat die Gesamtversorgung auch die anfallenden Rentenabschläge bei der gesetzlichen Rente und der Versorgungsrente im Ergebnis aufgefangen.

2 2 Im neuen System gibt es keine der Mindestgesamtversorgung entsprechende Regelung. Das hätte zur Folge gehabt, dass diejenigen, die vor dem Altersteilzeit im Vertrauen auf die Leistungen aus der Mindestgesamtversorgung vereinbart hatten, durch den Systemwechsel bedingt, die Abschläge hätten tatsächlich hinnehmen müssen, da sie den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr hätten verändern können. Für diesen Personenkreis haben wir nun eine Regelung vereinbart, die die entstehenden Abschläge ausgleicht. Die Auswirkungen der beschriebenen Zusammenhänge können der Beispielrechnung in der Anlage 4 entnommen Mindestgesamtversorgung und schwerbehinderte Menschen Bei schwerbehinderten Menschen, die unter die Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge ( 33 Abs. 2 ATV/ATV-K) fallen und die noch eine abschlagsfreie Rente (mit 60 Jahren) beanspruchen können, ist (in diesem Fall) bei der Ermittlung der Startgutschrift eine Hochrechnung auf das 60. Lebensjahr vorzunehmen und nicht wie allgemein üblich auf das 63. Lebensjahr. Diese Regelung hätte dazu geführt, dass ein Anspruch auf Mindestgesamtversorgung nicht hätte realisiert werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfüllt worden wären. Auch hier gibt es nun eine entsprechende Anpassung. Schwerbehinderte Menschen Unter den Geltungsbereich der Übergangsregelungen für die rentennahen Jahrgänge (Vollendung des 55. Lebensjahres am ) gehören nun auch diejenigen schwerbehinderten Menschen, die im Umstellungszeitpunkt ( ) das 52. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie denn noch einen Anspruch auf eine ungekürzte Rente haben. Faktisch rentennahe Beschäftigte Der Berechnungsmodus für die Ermittlung der Startgutschrift hängt ab vom Lebensalter der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Umstellung ( ). Am Stichtag noch nicht 55 Jahre alte Beschäftigte gehören in diesem Zusammenhang (nach dem allgemeinen Sprachgebrauch) zu den rentenfernen Jahrgängen. Das würde auch dann gelten, wenn sie danach erwerbsunfähig werden und Rente beziehen. Für eine begrenzte Zeit, bis zum , konnte erreicht werden, dass in derartigen Fällen, eine Neuberechnung der Startgutschrift erfolgt und zwar nach den Maßgaben für die rentennahen Jahrgänge. Wer am das 47. Lebensjahr vollendet hatte und mindestens 120 Umlagemonate in der Zusatzversorgung zurückgelegt hat erhält eine zusätzliche Startgutschrift, wenn die Vergleichsberechnung für Rentennahe einen höheren Wert ausweist. Die zusätzliche Startgutschrift wird wie die sozialen Komponente aus den Ü- berschüssen finanziert.

3 3 Eine Reihe weiterer Änderungen des ATV/ATV-K sind mehr redaktioneller bzw. klarstellender Natur. Zu den in 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vereinbarten Änderungen des ATV [ATV-K entsprechend] werden folgende Hinweise gegeben: Zu Nr. 1: Die bisher in den Versorgungstarifverträgen (VersTV/VersTV-G) enthaltenen Regelungen, wonach Beschäftigte, die für nicht mehr als zwölf Monate eingestellt wurden, grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung unterlagen, wurde nicht in den ATV / ATV-K übernommen. Beschäftigte, die aufgrund einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen nicht mehr als fünf Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, erhalten i.d.r. wegen Nichterfüllung der Wartezeit keine Betriebsrente. Um diesen Beschäftigten dennoch eine Leistung aus der Zusatzversorgung zu verschaffen, wird in 2 Abs. 2 ATV die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung mit Pflichtbeiträgen des Arbeitgebers anstelle der Pflichtversicherung eröffnet. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Klarstellung, dass dies nur gilt wenn sie wegen der Befristung die Wartezeit nicht erfüllen können sowie der Hinweis, dass die freiwillige Versicherung nur im Rahmen der Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen kann und nicht im Rahmen der von der VBL (auch) angebotenen fondsgebundenen Rentenversicherung. Zu Nr. 2: Nach 9 ATV werden den Beschäftigten für den Fall einer Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz Versorgungspunkte gutgeschrieben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Elternzeit ruht. Für jeden vollen Kalendermonat (ohne Entgelt) werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 unter Berücksichtigung des maßgeblichen Altersfaktors in diesem Monat ergeben würden. Die Streichung der Worte ohne Arbeitsentgelt bewirkt, dass auch in solchen Fällen, in denen lediglich auf Grund einer Einmalzahlung noch Entgeltansprüche während der Elternzeit erwachsen, die Versorgungspunkte entfallen. Die weitere Änderung stellt klar, dass die Mutterschutzfristen den 3-Jahreszeitraum der Elternzeit nicht verkürzen Zu Nr. 3: Diese Konkretisierung des Bemessungssatzes bei Hinterbliebenenrenten ist in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen bereits enthalten. Zu Nr. 4: Tritt der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, erhalten die Versicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate Versorgungs-

4 4 punkte hinzugerechnet ( Zurechnungszeit ). Maßgeblich für die Berechnung der Versorgungspunkte ist das durchschnittliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls. Für den Fall, dass neben Versorgungspunkten aus Zurechnungszeiten auch Versorgungspunkte aus zusatzversorgungspflichtigem Entgelt, das z.b. aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis bei teilweiser Erwerbsminderung bezogen wird, zustehen, wird nun geregelt, dass die zusätzlichen Punkte aus der Zurechnungszeit nur noch dann gewährt werden, wenn diese die aus der Zeit der Pflichtversicherung übersteigen. Zu Nr. 5: Nach den Vorschriften des ATV/ATV-K löst der Bezug einer Teilrente nicht den Versicherungsfall für die Betriebsrente aus. Wird nun eine Altersrente als Vollrente wegen Hinzuverdienst zu einer Teilrente, wird die Betriebsrente auch nur noch zu dem entsprechenden Anteil wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Zu Nr. 6: Die Regelung bewirkt nur eine Klarstellung dahingehend, dass Bezügebestandteile, die auch im Altersteilzeitarbeitsverhältnis in voller Höhe gezahlt werden nicht wie die übrigen (zur Hälfte zustehenden) Bezügebestandteile für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung auf 90% aufgestockt werden. Zu Nr. 7: Klarstellung hinsichtlich der Einbeziehung dieses Personenkreises in die Bonuspunkteregelung Zu Nr.8: Anpassung des Tarifvertrages an bereits bestehende Satzungsregelungen Zu Nr. 9: Anpassung des Tarifvertrages an bereits bestehende Satzungsregelungen. Zu Nr. 10: Klarstellung dahingehend, dass für Beschäftigte, bei denen die Rente am begonnen hat, keine Startgutschrift mehr zu ermitteln ist, sondern die Rente unmittelbar nach der bisherigen Satzungsrechtslage zu ermitteln ist. Zu Nr. 11: Folgeänderung zu lfd. Nr. 10

5 5 Zu Nr. 12: Im Rahmen der Berechnung der Startgutschrift wird die zustehende Rente in Versorgungspunkte umgerechnet, in dem der Betrag durch 4 geteilt wird. Der Altersfaktor wird in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Dies war so vereinbart und wird nun im Tarifvertrag entsprechend klargestellt. Zu Nr. 13: Mit Buchst. a) wird die bestehende Regelung für rentennahe Beschäftigte auf die schwerbehinderten Menschen erstreckt, die bereits das 52. Lebensjahr vollendet haben, erstreckt. Die Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung soll auch dann eröffnet, wenn die Voraussetzungen erst nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt werden. In Buchst. b) wird zum einen klargestellt, dass auch bei Altersteilzeit und Vorruhestand die Berechnung der Startgutschrift für die Beschäftigten in den neuen Bundesländern ausschließlich nach den Maßgaben des 18 BetrAVG (= für rentenferne Jahrgänge) erfolgt. Zum anderen wird wie eingangs ausgeführt - für den Fall der Altersteilzeit die Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung mit der Ausgleichsfunktion für die Rentenabschläge eingeführt. Mit der Regelung in Buchst. c) wird für rentenferne Jahrgänge, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eintritt, eine Neuberechnung der Startgutschrift erfolgt. Zu Nr. 14: 37a ATV/ATV-K regelt den Eigenbeitrag der Beschäftigten an der Finanzierung der Zusatzversorgung im Bereich der neuen Bundesländer. Mit der vorgesehenen Änderung wird bewirkt, dass auch bei nicht auf tarifvertraglicher Grundlage beruhender Entgeltansprüche der Eigenbeitrag erhoben und in den Fällen der Ersatzversorgung (Versorgungswerk der Presse) der Zuschuß des Arbeitgebers in Höhe des Eigenanteils der Beschäftigten abgesenkt wird. Nr. 15: Der 39 ATV wird redaktionell neu gefasst und stellt klar, das die Regelungen auch den Bereich der VKA erfassen. Auf die Beschränkung in Abs. 1, wonach die erhöhte Umlage nicht für diejenigen zu entrichten war, deren Startgutschrift nach 33 Abs. 2 ( rentennahe Jahrgänge ) wird verzichtet. Zu Nr. 16. Redaktionelle Ergänzung.

6 6 Zu Nr. 17: Bei der Definition des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird die Rechtskreistrennung (Ost/West) eingefügt. Gemeinsame Niederschriftserklärungen: Mit den abgegebenen Niederschriftserklärungen wird die aus Sicht von ver.di bestehende Tarifrechtslage beschrieben und in einigen Punkten verdeutlicht: Teil II der Anlage 1: Zu Nr.1: Die Niederschriftserklärung Nr. 1 stellt auf den Verhandlungsstand am ab. Neben den Tatbeständen, für eine Regelung gefunden werden konnte, sind auch andere Fallgestaltungen angesprochen worden, wie z. B. die nach der Einbeziehung der Mindestgesamtversorgung in die Berechnung der Startgutschrift, wenn der/die Beschäftigte die Anspruchsvoraussetzungen erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt. Eine Änderung konnte unter Hinweis auf die im ATV/ATV-K gefundene Regelung, wonach die Hochrechnung (grundsätzlich) auf das 63. Lebensjahr festgelegt worden ist, herbeigeführt werden. Zu Nr. 6: (Steuerklasse I bzw. III) Die Höhe der Versorgungsrente, von den Fällen der Mindestversorgungsrente abgesehen, war unter Berücksichtigung der (bruttolohnbezogenen) gesetzlichen Rente abhängig von dem zuletzt bezogene Nettoeinkommen. Je nach anzuwendender Steuerklasse (I oder III) ergaben sich im Versorgungsfall nach der bisherigen Rechtslage unterschiedlich hohe Beträge ( betriebliche Renten). Mit dem Altersvorsorgeplans 2001 ist vom Grundsatz her entschieden worden, dass bisherige Gesamtversorgungssystem zu schließen. Die unter den bisherigen Bedingungen erworbenen Anwartschaften sollten in das neue System überführt werden, ohne das Gesamtversorgungssystem für Zwecke von Vergleichsberechnungen weiterzuentwickeln zu müssen. Die Überführung der Anwartschaften erfolgt für die rentennahen Jahrgänge unter weitgehender Anwendung des bisherigen Satzungs- und Tarifrechts, während bei den sog. rentenfernen Jahrgängen an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes zur Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften auf Versorgungsrente angeknüpft wird. Aber auch die dort vorgeschriebene Berechnungsweise greift auf die Systematik der Gesamtversorgung zurück, allerdings in einem pauschalierenden Verfahren. Hinsichtlich der Zugrundelegung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts unterscheidet das Verfahren sich nicht von dem für die rentennahen Jahrgänge. Weitere Einzelheiten zu der Berechnung der Startgutschrift nach 18 BetrAVG können im Intranet (Ressort 13 / Öffentlicher Dienst / Bund-Länder-Gemeinden / Zusatzversorgung) nachgelesen werden.

7 7 Zu Nr. 10: (Anwendung des 44a VBLS) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BetrAVG) (Betriebsrentengesetz) vom enthält im 18 eine Sonderregelung zur Berechnung der sog. unverfallbaren Anwartschaften für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. An die Stelle der sog. ratierlichen Berechnungsmethode des 2 BetrAVG tritt eine besondere Berechnungsvorschrift. Danach erhielt der/die Arbeitnehmer/-in im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst (bis Ende 2000) für jedes Jahr der Pflichtversicherung 0,4% seines gesamtversorgungsfähigen Entgelts als statische monatliche Leistung aus der Zusatzversorgung (Betriebsrente). Die Vorschrift des 18 BetrAVG hat als 44a bzw. 35a Eingang in die VBL- Satzung (VBLS) bzw. Muster-Satzung (MS) für die Satzungen der ZVK en gefunden. Seit 1985 wird die Rente nach 44a VBLS bzw. 35a MS auch als Mindestversorgungsrente gezahlt. In seiner Entscheidung vom (1 BvR 1554/89) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß diese Sonderregelung in 18 BetrAVG verfassungswidrig ist, weil sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstoße. Mit dem am in Kraft getretenen Ersten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom (BGBl. I S. 1914) sind die Folgerungen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen worden. Danach wird die Zusatzrente (Betriebsrente) nach folgenden Regelungen berechnet: Zunächst wird die sog. Voll-Leistung ermittelt. Das ist die Versorgungsrente, die sich ergeben würde, wenn der Versicherte den höchstmöglichen Versorgungssatz (91,75%) erreicht hätte. Das der Ermittlung der Gesamtversorgung zugrunde zu legende fiktive Nettoarbeitsentgelt wird nach den üblichen Regelungen ermittelt. Als anzurechnender Bezug wird eine nach dem Näherungsverfahren berechnete gesetzliche Rente berücksichtigt. Für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit werden 2,25% der Voll-Leistung gewährt. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (vor Vollendung des 65. Lebensjahres) wird ein Abschlag von 0,3% je Monat berücksichtigt, wobei die Höchstgrenzen der Zusatzversorgungsregelung berücksichtigt werden. Die Zusatzrente, deren Dynamisierung bisher ausgeschlossen war, wird jedes Jahr um 1% erhöht, soweit in diesem Jahr eine allgemeine Erhöhung der Versorgungsrenten erfolgt. Diese Gesetzesänderung hat die Arbeitgeberseite veranlaßt, in den Verhandlungen über Fragen der Zusatzversorgung am die Forderung zu erheben, den 44a VBLS ersatzlos zu streichen. Nach Auffassung der Arbeitgeberseite stelle der 44a VBLS auf die als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des 18 BetrAVG (in der bis zum angewendeten Fassung) ab und müsse deshalb aus der Satzung herausgenommen werden.

8 8 Die Gewerkschaft ÖTV hat die ersatzlose Streichung des 44a VBLS abgelehnt, weil damit auch die Berechnungsgrundlage für die Mindestversorgungsrente nach 40 Abs. 4 VBLS entfallen würde. Da die Arbeitgeber nicht an ihrer Forderung festgehalten haben, den 44a VBLS zu streichen, ist diese Vorschrift als Berechnungsgrundlage für die Mindestversorgungsrente im Rahmen der Gesamtversorgung erhalten geblieben. Die ab geltende Neufassung des 18 BetrAVG sieht als Mindestrente (nur) die sog. Versicherungsrente nach 44 VBLS / 35 MS ( 0,03125%-Rente ) vor. In den Redaktionsverhandlungen zum Abschluß des ATV/ATV-K hat ver.di die Forderung erhoben, bei der Ermittlung der Startgutschrift für die rentenfernen Jahrgänge auch die Versicherungsrente nach 44a VBLS bzw. 35a VBLS MS in Ansatz zu bringen. Dies ist von der Arbeitgeberseite abgelehnt worden. Zusammenfassend ergibt sich danach folgende Tarifrechtslage: Bei den rentennahen Jahrgängen wird 44a VBLS / 35a MS kraft ausdrücklicher Regelung berücksichtigt wird, während der Berechnungsmodus für die rentenfernen Jahrgänge die Berücksichtigung des 44a VBLS / 35a MS nicht vorsieht. Einwendungen gegen die Startgutschrift Nach 32 Abs. 5 ATV/ATV-K sind Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzversorgungseinrichtung schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung zu erheben. Während der Tarifverhandlungen am 11./ ist auch die Frage erörtert worden, ob es ausreichend sei, bei evtl. Einwendungen gegen die Höhe der mitgeteilten Startgutschrift, den Verfahrensweg nach 32 Abs. 5 ATV/ATV-K zu beschreiten oder ob zur Aufrechterhaltung der Ansprüche (zusätzlich) der Klageweg beschritten werden müsse. Die Arbeitgeber haben dies verneint und werden kurzfristig eine entsprechende Klarstellung verbunden mit einer Aufforderung an die Zusatzversorgungseinrichtungen, so zu verfahren herbeiführen. Danach werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen.

9 9 Änderungstarifvertrag Nr. 1 Anlage 1 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Bundesvorstand -, diese zugleich handelnd für - Gewerkschaft der Polizei, - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, - Marburger Bund, andererseits wird Folgendes vereinbart:

10 Änderung des ATV Der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. März 2002 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu 37 die Angabe " 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost" eingefügt. 2. In 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "die Pflichtversicherung," die Worte "einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach 37a Abs. 2" eingefügt. 3. In 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "aus 37" die Worte "oder 37a" eingefügt. 4. In 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit sich aus 37 a nichts anderes ergibt." 5. Nach 37 wird folgender 37a eingefügt: " 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost (1) 1 Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL maßgebend ist, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar ,2 v.h. und ab 1. Januar ,5 v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2 Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.h. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. 3 Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. 4 Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.h. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.h. (2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

11 11 Änderungstarifvertrag Nr. 1 Anlage 2 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2003 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und andererseits wird Folgendes vereinbart:

12 12 1 Änderung des ATV-K Der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K) vom 1. März 2002 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu 37 die Angabe " 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost" eingefügt. 2. In 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "die Pflichtversicherung," die Worte "einschließlich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach 37a Abs. 2" eingefügt. 3. In 16 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit sich aus 37 a nichts anderes ergibt." 4. In 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "soweit sich aus 37 a nichts anderes ergibt." 5. Nach 37 wird folgender 37a eingefügt: " 37a Sonderregelungen für das Tarifgebiet Ost (1) 1 Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar ,2 v.h. und ab 1. Januar ,5 v.h. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2 Für jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost über den Bemessungssatz von 92,5 v.h. angehoben wird, erhöht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. 3 Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhöht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. 4 Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.h. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Höchstsatz von 2 v.h. (2) In den Fällen der freiwilligen Versicherung aufgrund von 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Köln, den 31. Januar 2003

13 13 Änderungstarifvertrag Nr. 2 Anlage 3 vom 12. März 2003 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und... andererseits wird Folgendes vereinbart:

14 14 1 Änderung des ATV Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. Januar 2003, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "die für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden" durch die Worte "die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach 6 Abs. 1 nicht erfüllen können," ersetzt und nach dem Wort "Antrag" die Worte "vom Arbeitgeber" eingefügt. b) In Satz 3 wird die Bezeichnung " 26" durch die Bezeichnung " 26 Abs. 3 Satz 1" ersetzt Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird die Satzbezeichnung " 1 " vorangestellt und die Worte "ohne Arbeitsentgelt" werden gestrichen. b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt: " 2 Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt. 3 Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden." 3. In 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "(prozentualer Bemessungssatz)" durch die Worte "(der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach 67 Nrn. 5 und 6 und 255 Abs. 1 SGB VI)" ersetzt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 als Unterabsatz eingefügt: " 6 Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach 9 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach 19 - aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat." b) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt: " 3 Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ( 5) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt." b) In Absatz 5 werden nach den Worten "Rente wegen voller Erwerbsminderung" die Worte "bzw. wegen Alters als Vollrente" eingefügt Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: " 2 Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter Berücksichtigung des Satzes 1 - zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen." 7. In 19 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt: " 7 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2." 8. Dem 22 Abs. 2 Satz 1 wird die Satzbezeichnung " 1 " vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt: " 2 Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind." wird wie folgt geändert: a) In 26 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte als Höherversicherung gestrichen. b) Es wird folgende Protokollnotiz angefügt: "Protokollnotiz zu Absatz 1: Arbeiterinnen/Arbeiter, die nach Satz 3 der Anlage 2 bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben und die sonst bei der VBL pflichtversichert wären, können die freiwillige Versicherung bei der VBL entsprechend 26 durchführen." 10. Dem 30 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt."

16 In 31 Abs. 3 werden die Worte "und 4" durch die Worte "bis 5" ersetzt. 12. In 32 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "nach Satz 1 werden" die Worte "ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren" eingefügt sowie folgender Satz 3 angefügt: " 3 Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des 19 Abs. 1 nicht statt." wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach den Worten "am 31. Dezember 2001" die Worte "das 52. Lebensjahr vollendet haben und" eingefügt. bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt: " 5 Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären." b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für bei der VBL versicherte Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist ( 76 Abs. 4 Satz 3 VBL-Satzung a.f.) oder die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben: a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde. b) 1 Der anzurechnende Bezug nach Absatz 2 Satz 2 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2 Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß 7 Abs. 3 zu erhöhen." c) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) 1 Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

17 17 a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten, erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2 Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3 Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 4 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4 Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des 19 als soziale Komponente im Sinne des 9." a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ", deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und" gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Zuschuss nach 25 Abs. 1 Satz 4 wird für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost um den Betrag gemindert, der sich ohne die Befreiung von der Pflichtversicherung als Arbeitnehmerbeitrag nach Absatz 1 ergeben würde." wird wie folgt gefasst: " 39 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (1) Für den Bereich des Bundes und der TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und in den Fällen des 2 Abs. 2 Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT bzw. BAT-O - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, hat der Arbeitgeber für Beschäftigte, für die dem Grunde nach keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu entrichten ist, ab 1. Januar 2002 im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach 26 Abs. 3 Satz 1 einen Beitrag von acht v.h. des übersteigenden Betrages an die Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen. (2) 1 Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 VBL-Satzung a.f. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von neun v.h. des übersteigenden Betrages vom Arbeitgeber zu zahlen. 2 Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

18 18 Protokollnotiz: Bei Beschäftigten im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West der VBL maßgeblich ist, sind bei Erhebung des Beitrags nach Absatz 1 und der zusätzlichen Umlage nach Absatz 2 die jeweiligen Beträge für das Tarifgebiet West zu berücksichtigen." 16. In Anlage 1 Satz 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Tarifvertragsbezeichnung angefügt: "20. Tarifvertrag für die Arbeitnehmer/Innen der Wasserwirtschaft in Nordrhein- Westfalen." 17. In Anlage 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Rentenversicherung" die Worte "(West bzw. Ost)" eingefügt. 2 In-Kraft-Treten (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1 Nr. 14 am 1. Januar 2002, Nr. 5 Buchst. a und Nr. 17 am 1. Juli 2003 und die Protokollnotiz zu 39 am 1. Januar 2004 in Kraft. (2) Soweit eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach 2 Abs. 2 vor dem 31. März 2003 vorgenommen wurde, hat es in den Fällen, in denen die Wartezeit wegen der Dauer der Befristung erfüllt werden kann, damit sein Bewenden. II. Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien Entsprechend Nr. 2 der Niederschrift über den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung vom 1. März 2002 erklären die Tarifvertragsparteien Folgendes: 1. Im Zusammenhang mit den Änderungen zu 33 sind weitere Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht. 2. Für die Waldarbeiter wird eine dem 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt. 3. Die Abfindung nach 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig. 4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden. 5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.

19 19 6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtung des Familienstandes zum , auf deren Basis eine Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen. 7. In den Fällen des 33 Abs. 1 ATV/ATV-K erfolgt bei Berechnung des anzurechnenden Bezuges eine Rechtskreistrennung (Ost/West) bei der Frage der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze. Dies gilt auch für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ( 41 Abs. 2c VBL-Satzung a.f.). 8. Die noch erreichbare Betriebsrente nach 33 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K ist unter Berücksichtigung der sich nach 38 ATV-K, 39 Abs. 1 bzw. 2 ATV ggf. noch ergebenden Betriebsrente zu berechnen. 9. Auch in den Fällen des Vorruhestandes erfolgt die Hochrechnung der Anwartschaft entsprechend 33 Abs. 3 ATV/ATV-K nicht auf das vollendete 63. Lebensjahr, sondern auf den voraussichtlichen Rentenbeginn. 10. Die Tarifvertragparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift inklusive der Übergangsregelungen zur Anwendung des 44a VBL-Satzung a.f. (ausschließlich im 33 Abs. 2, 3 und 3a) rechtmäßig sind. III. Weitere Änderungen: Änderung des ATV-K Entsprechende Änderungen wie im ATV. Änderung des BAT (und ggf. in den übrigen Mantel-TVen) Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961, zuletzt geändert durch den 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003, wird wie folgt geändert: 1. 1a = TV Wasserwirtschaft NRW 2. In 44 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 wird das Wort "Versorgungsrente" durch das Wort "Betriebsrente" ersetzt. 3. In 62 Abs. 2 Buchst. h werden die Worte "Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird oder die Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist" durch die Worte "Betriebsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird" ersetzt. 4. In Nr. 12 Ziffer 3 Satz 3 der SR 2 d wird das Wort "Versorgungsrente" durch das Wort "Betriebsrente" ersetzt. Änderung des TV ATZ Die Protokollerklärung zu 9 Abs. 2 Buchst. a wird aufgehoben.

20 20 Anlage 4 Ohne Änderung der tariflichen Vorschriften hätte sich in dem nachstehenden Beispielsfall eine Zahlbetragseinbußen von 102,99 ergeben. Weibliche Versicherte im Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis Berechnung der Anwartschaft nach 33 Abs. 3 ATV/ATV-K Jahrgang Mrz 42 Mindestgesamtversorgung 1.298,53 GBQ 98% Maßgebende Gesamtversorgung 1.272,56 abzüglich gesetzliche Rente per ,00 abzüglich gesetzliche Rente bis Ende ATZ ( ) 5,70 605,70 Unterschiedsbetrag 666,86 abzüglich Betriebsrente im Punktemodell (bis 03.02) 1,80 Anwartschaft (Startgutschrift) 665,06 Rentenbeträge bei Eintritt des Versicherungsfalls Altersrente für Frauen "Startgutschrift" 665,06 Betriebsrente aus tatsächlich erworbenen Vp 1,90 666,96 Minus Abschlag 8,10% 54,02 Betriebsrente 612,94 Gesetzliche Rente 605,70 Minus Abschlag 8,10% 49,06 556,64 Gesamtbetrag Betriebsrente 612,94 Gesetzliche Rente 556, ,57 Bisher (Mindestgesamtversorgung) 1.272,56 Differenz -102,99

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