Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung

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1 Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung Jan Martin Fehr, Rechtsanwalt, Mediator und Supervisor ( Andrea Wagner, Mediatorin und Supervisorin (

2 Entwicklung der Gesetzgebung Reform des Scheidungsrechts 1977 Mehr Eigenverantwortung weniger Bevormundung Erkenntnis: eine allein juristische Bewältigung von Scheidung und Scheidungsfolgen ist nicht ausreichend 2

3 Entwicklung der Gesetzgebung SGB VIII 1991 Perspektivwechsel im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Förderung der Elternautonomie Kindschaftsrechtsreform 1997 Reformziel: vom juristischen zum sozialpflegerischen Interventionsansatz bei Konflikten Eigenverantwortung der Eltern 3

4 Entwicklung der Gesetzgebung FamFG 2009 Stärkung konfliktlösender Verfahrenselemente personenbezogene und vermögensrechtliche Konflikte 156 Abs. 1 S. 1 FamFG: alle Beteiligten im kindschaftsrechtlichen Verfahren sind angehalten, einvernehmliche Regelungen zu fördern 4

5 Entwicklung der Gesetzgebung MedG 2012 kodifiziert erstmalig Regelungen zur Mediation Änderungen im FamFG Mediatoren: allg. zugängliche Qualitätskriterien 5

6 1 Abs. 1 MedG Freiwilligkeit strukturiertes Verfahren Eigenverantwortlichkeit Vertraulichkeit Mediation einvernehml. Regelung des Konflikts 6

7 1 Abs. 2 MedG Neutralität ohne Entscheidungsbefugnis Unabhängigkeit Mediator führt die Parteien durch die Mediation 7

8 2 Abs. 5 MedG: Freiwilligkeit ohne äußeren Druck und Zwang ein Ausscheiden aus der Mediation ist ohne Nachteile jederzeit möglich 2 Abs. 6 MedG: Grundsatz der Informiertheit die Parteien sind sich über den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen im Klaren 8

9 4 MedG: Vertraulichkeit: Verschwiegenheitspflicht für Mediator Verschwiegenheit zwischen Konfliktparteien, Anwälten etc.: Vereinbarung notwendig Grenze der Verschwiegenheit: Kindeswohlgefährdung 5 MedG: Qualität des Mediators geeignete Ausbildung und Fortbildung Rechtsverordnung: zertifizierter Mediator 9

10 36 a FamFG Vorschlag des Gerichts Aussetzung des Verfahrens v.a.w. Wiederaufnahme des Verfahrens i.d.r. nach drei Monaten ( 155 Abs. 4 FamFG) 156 Abs. 1 S. 3 FamFG Anordnung durch Gericht: Teilnahme an kostenfreiem externen Informationsgespräch Verweigerung kann Kostenfolge auslösen ( 81 Abs. 2 Nr. 5 FamFG) 10

11 Wie finde ich MediatorInnen? Mediatorenverbände Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien Mediation Bundesverband Mediation Örtliche Netzwerke 11

12 Grundbauplan einer Mediation Vorlaufphase Erstgespräch und Kontrakt Themensammlung und Gewichtung Interessen hinter den Positionen, Tiefere Bedeutung, Verstehen Optionen, Alternativen und Wahlmöglichkeiten Verhandeln Vereinbaren Weitere Bausteine innerhalb des Mediationsprozesses Fairnesskriterien Rolle des Rechts 12

13 Heidelberger Kooperationsmodell (HEIKO) Beteiligte: FamilienrichterInnen des Amtsgerichts Heidelberg Kinder- und Jugendamt der Stadt Heidelberg 6 Erziehungsberatungsstellen sowie Ehe-, Familienund Lebensberatungsstellen Anwaltverein Heidelberg e.v. 13

14 Ziele: dem von Trennung und Scheidung betroffenen Kind sollen beide Elternteile erhalten bleiben die Elternverantwortung soll gestärkt werden durch eine möglichst frühzeitige Erarbeitung von Regelungen soll weitere Eskalation zwischen den Eltern verhindert und zur Deeskalation beigetragen werden erreicht werden diese Ziele durch: ein stark strukturiertes familiengerichtliches Verfahren eine enge Vernetzung aller am Verfahren Beteiligten mit einheitlicher Orientierung an den o. g. Zielen einen engen zeitlichen Rahmen 14

15 Rolle des Jugendamtes garantiert, dass dem frühen ersten Termin ein informierter Mitarbeiter/Mitarbeiterin anwesend sein kann nimmt vor dem Termin Kontakt zur Familie auf im Gerichtstermin führt das Jugendamt in die Situation ein; es wird keine Empfehlung abgegeben kein schriftlicher Bericht Einbeziehung der Rechtsanwälte Merkblatt des Gerichts über die neue Verfahrensweise Schriftsätze: nur Anträge und kurze Sachverhaltsschilderung kein streitiger Vortrag Verlegungsanträge der RechtsawältInnen sollen möglichst vermieden werden frühe erste Termine finden i. d. R. Donnerstags 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr statt. 15

16 Rolle der Beratungsstellen sofern im frühen ersten Termin keine Einigung gelingt, wird gemeinsam überlegt, welches Angebot im konkreten Fall geeignet ist: Beratung, Mediation? keine Beratung im Zwangskontext die Beratungsstellen stellen sicher, dass die Eltern innerhalb von ein bis zwei Wochen einen Termin bekommen es wird angestrebt, in bis zu maximal fünf Beratungsterminen zu einer einvernehmlichen Lösung zu kommen kurze standardisierte Bescheinigung am Ende der Beratung 16

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