Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_5\Weigl\Elternzeit\Broschüren-EZ-UrlAN-UrlV-KMS r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München Im OWA System An alle dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nachgeordneten staatlichen Dienststellen (einschließlich staatliche Schulen und Schulämter) II.5 Eilt sehr! Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, II.5 5 P ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Weigl_J Reinschrift erstellt/geprüft: Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung UrlV); Erstattung von Beiträgen für die Kranken und Pflegeversicherung während der Elternzeit Informationsbroschüre Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Informationsbroschüre für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern zur Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung Anlage: FMS vom Gz. 21 P /07 Sehr geehrte Damen und Herren, anliegend übermitteln wir Ihnen ein Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom zur Änderung der UrlV, insbesondere zur Neuregelung der Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für Beamte in Elternzeit; diese Ausführungen sind auch in der Broschüre zur Elternzeit auf den Seiten 10 und 11 dargestellt. Die Informationsbroschüre Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern wird nicht in gedruckter Form übermittelt; sie ist über die Seiten des Finanzministeriums im Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - Internet ( unter der Rubrik: Öffentlicher Dienst/Informationen für Beschäftigte des Freistaats Bayern abrufbar. Wir bitten Sie, alle Beschäftigten vom Inhalt der Broschüre in geeigneter Weise (Hinweis auf die Internetseiten des Finanzministeriums bzw. Ausdruck der Broschüre über das Internet und Aushang an üblicher Stelle) zu informieren. Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass die Bestimmungen für den Schulbereich in 13 Abs. 2 UrlV (Verbot von Unterbrechungen der Elternzeit, die überwiegend auf die Schulferien entfallen, und Verbot der Aussparung von Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit) auch im Hinblick auf den möglichen Bezug von Elterngeld während der sog. Bonusmonate (2 Monate für den anderen Partner) gelten. Für eventuelle Rückfragen zur Elternzeit stehen Ihnen die bekannten Ansprechpartner in den jeweiligen Abteilungen des Ministeriums bzw. für den Bereich der Volks und Förderschulen sowie für die beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen/Berufsoberschulen) die jeweils örtlich zuständigen Regierungen zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Auskünfte zum Elterngeld erteilt ausschließlich das jeweils zuständige Zentrum Bayern Familie und Soziales; die Adressen der jeweils zuständigen Regionalstellen ergeben sich aus den Seiten 28 bis 30 der Broschüre zur Elternzeit. Ergänzend weisen wir noch darauf hin, dass unter der Adresse und dem Link Leistungen nach dem Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz in einer Wissensdatenbank Fragen und (zugehörige) Antworten zum Elterngeld abrufbar sind. Wir weisen ferner auf die Informationsbroschüre Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Bayern hin; auch diese Broschüre wird nicht in gedruckter Form übermittelt; sie ist ebenfalls über die Seiten des Finanzministeriums im Internet ( unter der Rubrik: Öffentlicher Dienst/Informationen

3 - 3 - für Beschäftigte des Freistaats Bayern abrufbar. Auch hier bitten wir um geeignete Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle; eventuelle Rückfragen dazu richten Sie bitte ebenfalls an die bekannten Ansprechpartner in den jeweiligen Abteilungen des Ministeriums bzw. bei den jeweils örtlich zuständigen Regierungen. Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Eibert Leitender Ministerialrat

4 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern Bayer. Staatsministerium der Justiz Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayer. Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayer. Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayer. Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz nachrichtlich: Bayer. Oberster Rechnungshof Bayer. Landtag, Landtagsamt Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom 21 P /07 München, 21. März 2007 Durchwahl: Telefax: Name: Hr. Enzmann Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung UrlV) hier: Vorabinformation Sehr geehrte Damen und Herren, die Bayerische Staatsregierung hat in ihrer Sitzung am 20. März 2007 eine Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung für Beamte und Richter beschlossen. Schwerpunkt der Änderungsverordnung ist die Anpassung der Urlaubsverordnung an die geänderten Vorschriften des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundes- Dienstgebäude Öffentliche Verkehrsmittel Telefon Odeonsplatz 4 U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Vermittlung poststelle@stmf.bayern.de München Internet

5 elterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG). Wesentlicher materieller Inhalt ist eine Neuregelung zur Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für Beamte in Elternzeit. Die Neuregelung sieht folgende Erstattungsmöglichkeiten vor: Den Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für ihre Krankenund Pflegeversicherung bis zu monatlich 30 Euro erstattet, wenn ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich dieser Betrag auf 80 Euro. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend. Die genannte Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Die Neuregelung findet danach Anwendung auf alle Beamtinnen und Beamten, denen Elternzeit für ein nach dem geborenes oder nach diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenes Kind bewilligt wurde. Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist die bisherige Erstattungsregelung des 15 Abs. 2 der Urlaubsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderungsverordnung wird voraussichtlich Ende März 2007 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Es wird gebeten, die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise über die Neuregelung zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Voitl Ministerialrat

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