Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang. Studien- und Prüfungsordnung
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- Jörg Feld
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1 Studien- und Prüfungsordnung Masterstudiengang Studien- und Prüfungsordnung Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik () an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München vom Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2 und 3 sowie 66 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS WFK), und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München vom 29. Oktober 2003 (KWMBl II 2004, S. 800) in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel und Träger des Studienganges (1) Ziel des Studiums ist es, die Studierenden zur selbstständigen Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Verfahren in dem beruflichen Feld der Wirtschaftsinformatik zu befähigen. (2) Der Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik soll Studierende befähigen, in einem internationalen Umfeld komplexe betriebliche und administrative Informationssysteme zu gestalten, in Unternehmen und Verwaltung einzuführen und zu betreuen. Darüber hinaus sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, eigenständig für die Praxis nützliche wissenschaftliche Methoden zu entwickeln und neueste Forschungsergebnisse effektiv umzusetzen. Besonderer Nachdruck wird auf die Integration von betriebswirtschaftlichem und Informatik-Wissen in der praktischen Anwendung von Systemen gelegt. Das Studium ermöglicht eine individuelle Ausrichtung. (3) Das Studium bereitet auf anspruchsvolle Berufsfelder in global agierenden Wirtschaftsunternehmen, im öffentlichen Dienst oder in einer selbstständigen Tätigkeit vor. Es kann auch Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem ggf. anschließenden Promotionsverfahren sein. (4) Träger des Masterstudienganges Wirtschaftsinformatik sind die Fakultäten gemäß der "Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH München". Zur Organisation des Studienganges bestimmen sie eine Gemeinsame Kommission. Näheres regelt die "Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule München". 3 Qualifikation für das Studium espo_ma_v05 1/6
2 (1) Qualifikationsvoraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik sind: 1. Ein mindestens mit dem Abschluss Bachelor und der Prüfungsgesamtnote 2,5 oder besser abgeschlossenes Hochschulstudiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss einer ausländischen Hochschule. Dem Absolventen des Erststudiums müssen bereits vertiefte Kenntnisse im Bereich der Wirtschaftsinformatik vermittelt worden sein. Werden im Erststudium nur vertiefte Kenntnisse in den Bereichen Naturwissenschaften/Technik oder Wirtschaftswissenschaften oder Informatik vermittelt, ist der Nachweis von vertieften Kenntnissen im Bereich der Wirtschaftsinformatik entweder: a. durch die erfolgreiche Teilnahme am entsprechenden Prüfungsangebot an einer deutschen Hochschule oder an einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule zu erbringen. Die abzuleistenden Module ( 7 Abs. 2 Nummer 7) werden in diesem Falle von der Prüfungskommission bestimmt. oder b. im Rahmen einer Eignungsfeststellung nach 4 Abs. 2 zu erbringen. 2. Der Nachweis über dem Durchschnitt liegender Fähigkeiten zum analytischen und strukturierten Denken. Der Nachweis wird durch die Teilnahme am GRE - General Test (Graduate Record Examination General Test) oder an einem gleichwertigen Testverfahren mit mindestens gutem Ergebnis erbracht. (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet gemeinsam mit einem weiteren Mitglied, ob die Qualifikationsvoraussetzungen für das Studium erfüllt sind, insbesondere über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach Absatz 1 Nummer 1 unter Beachtung des Art. 82 BayHschG sowie über die Gleichwertigkeit von Testverfahren nach Absatz 1 Nummer 2 mit dem GRE - General Test (Graduate Record Examination General Test). 4 Aufnahmeverfahren und Eignungsfeststellung (1) Die Aufnahme des Studiums im ersten Studiensemester ist zum Wintersemester und zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juni eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester bzw. vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn im Sommersemester eines Jahres mit den erforderlichen Unterlagen bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München einzureichen. (2) Die Eignungsfeststellung nach 3 Abs. 1 Nummer 1 b erfolgt aufgrund der fristund formgerechten Anmeldung, der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und eines 15- bis 30-minütigen Aufnahmegesprächs, das die fachliche Qualifikation des Studienbewerbers im Gebiet der Wirtschaftsinformatik bewertet. Durch die Eignungsprüfung soll der Studienbewerber nachweisen, dass er fachübergreifende Problemstellungen aus der Informatik und der Betriebswirtschaftslehre klar strukturieren, systematische Lösungsansätze erarbeiten und die Lösungen folgerichtig darstellen sowie diskutieren kann. Das Aufnahmegespräch wird von zwei Professoren bewerespo_ma_v05 2/6
3 tet, von denen mindestens einer Lehraufgaben im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik wahrnimmt. Das Aufnahmegespräch ist bestanden, wenn das Prädikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. Die Bestellung der Professoren erfolgt durch die Prüfungskommission. (3) Das Ergebnis der Eignungsfeststellung wird dem Studienbewerber i.d.r. einen Monat vor Beginn des Studiums bekannt gegeben. Wird ein Studienbewerber abgelehnt, ist dies ihm gegenüber schriftlich zu begründen. (4) Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium und als Teilzeitstudium angeboten. Einzelheiten regelt der Studienplan. Der Studienbewerber muss sich bei der Anmeldung entscheiden, ob er ein Vollzeit- oder ein Teilzeitstudium durchführen will. (2) Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (3) Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums beträgt sechs theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (4) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt wird, besteht nicht. 6 Module und Leistungsnachweise (1) Die Pflichtmodule und Wahlpflichtmodulgruppen, die Anzahl der Semesterwochenstunden, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS-Kreditpunkte, die Art und Dauer der Prüfungen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die Notengewichte der Modulendnoten sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) Alle Module sind entweder Pflichtmodule, fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule. 1. Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierende des Studiengangs verbindlich sind. 2. Fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule sind die Module, die einzeln oder alternativ in thematisch bestimmten Modulgruppen angeboten werden. Jeder Student muss unter ihnen nach Maßgabe des Studienplanes eine bestimmte Auswahl treffen. Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. 3. Wahlmodule sind Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind. Sie können von den Studierenden aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule zusätzlich gewählt werden. (3) Die Bestimmung von Modulen als für den Studiengang zugelassene fachwissenschaftliche Wahlpflichtmodule sowie die Zuordnung von fachwissenschaftlichen espo_ma_v05 3/6
4 Wahlpflichtmodulen zu Modulgruppen wie auch die Bestimmung weiterer Modulgruppen erfolgt im Studienplan. Die Gemeinsame Kommission kann als fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule auch Module definieren, die von anderen Fakultäten der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München angeboten werden. In diesem Fall findet eine Abstimmung zwischen den beteiligten Fakultäten statt. (4) Alle Lehrveranstaltungen werden entweder in deutscher oder in englischer Sprache angeboten. Einzelheiten regelt der Studienplan. 7 Studienplan (1) Die Gemeinsame Kommission erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil der Studienund Prüfungsordnung ist und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. Er wird von der Gemeinsamen Kommission beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, das sie erstmals betreffen. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art der Lehrveranstaltung sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist und dies nicht in der Anlage abschließend geregelt ist, 2. den Katalog der von den Studierenden des Masterstudiengangs wählbaren fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule, deren Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltung und die Unterrichts- und Prüfungssprache soweit diese nicht deutsch ist, 3. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen zu den studienbegleitenden Leistungs- und Teilnahmenachweisen, 5. die Dauer der einzelnen Prüfungen, 6. nähere Bestimmungen zu Form und Organisation der Masterarbeit, 7. nähere Bestimmungen zu den nach 3 Abs. 1 Nummer 1 a) abzuleistenden Module. (3) Ein Anspruch darauf, dass sämtliche vorgesehenen fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodule und Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei nicht ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt werden. Die Gemeinsame Kommission stellt allerdings sicher, dass ein ausreichendes Angebot an fachwissenschaftlichen Wahlpflichtmodulen besteht, die aus Wahlpflichtmodulgruppen auszuwählen sind. 8 Prüfungsanmeldung und Rücktritt (1) Im Teilzeitstudium dürfen die pro Prüfungstermin angemeldeten und abgeleisteten Prüfungen einen Umfang von 20 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. espo_ma_v05 4/6
5 (2) Ein Rücktritt von einer angemeldeten Prüfung ist nur möglich aus Gründen, die die/der Studierende nicht selbst zu vertreten hat. Ansonsten wird die Prüfung als nicht bestanden gewertet. 9 Prüfungskommission (1) Die für den Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik zuständige Prüfungskommission wird gemäß 3 der Satzung über die Organisation der Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München bestimmt. (2) Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) Das Thema der Masterarbeit kann erst dann ausgegeben werden, wenn in Modulen im Umfang von mindestens 40 ECTS-Kreditpunkte mindestens die Endnote ausreichend erzielt wurde. (2) Die Bearbeitungsfrist von der Themenstellung bis zur Abgabe der Masterarbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei Nichteinhalten der Frist wird die Masterarbeit mit nicht ausreichend bewertet. (3) Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes Bewertung von Prüfungsleistungen und Prüfungsgesamtnote (1) Für die Berechnung der Prüfungsgesamtnote werden die Endnoten aller Prüfungen mit ihren ECTS-Kreditpunkten gewichtet. (2) Die Benotung der Prüfungsleistungen erfolgt mit den Werten 1,0; 1,3 (sehr gut); 1,7; 2,0; 2,3 (gut); 2,7; 3,0; 3,3 (befriedigend); 3,7; 4,0 (ausreichend); 5,0 (nicht ausreichend). (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Endnoten in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle beigefügt. 12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München ausgestellt. 13 Akademischer Grad espo_ma_v05 5/6
6 (1) Den Absolventen des Masterstudiums wird der akademische Grad eines Master of Science, Kurzform: M.Sc., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften - FH München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2007 in Kraft. Sie gilt für Studenten, die das Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik nach dem Sommersemester 2007 aufnehmen. espo_ma_v05 6/6
vom 19.10.2007 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel und Träger des Masterstudienganges
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