Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin. Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

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1 Fachtagung zum Muttertag 8. bis 10. Mai 2015 in Erkner bei Berlin Entlastungsmöglichkeiten durch die Reform der Pflegeversicherung

2 Referentin: Hülya Turhan Referentin für Soziales Recht und Projekte beim bvkm Die vorliegende Präsentation wurde erstellt von Katja Kruse Referentin für Sozialrecht beim bvkm Stand der Informationen ist Mai 2015

3 Wesentliche Inhalte: Ausweitung und Flexibilisierung der Leistungen für die häusliche Pflege Erhöhung des Beitrags um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose) Aufbau eines Pflegevorsorgefonds Folien 3

4 Perspektive: Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz soll noch in dieser Wahlperiode ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Folien 4

5 Leistungsausweitung: Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung wurden - orientiert an der Preisentwicklung der letzten drei Jahre - um vier Prozent angepasst. Folien 5

6 Pflegegeld seit dem Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz monatlich Mit eingeschränkter Alltagskompetenz monatlich 0 kein Anspruch Folien 6

7 Pflegesachleistung seit dem Pflegestufe Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz monatlich bis zu Mit eingeschränkter Alltagskompetenz monatlich bis zu 0 kein Anspruch Pflegebedürftige der Stufe 3 erhalten in Härtefällen bis zu Euro. Folien 7

8 Verhinderungspflege: jährlich Kurzzeitpflege: jährlich Pflege in Behinderteneinrichtungen: 266 mtl. Folien 8

9 Wohngruppenzuschlag: 205 monatlich Hilfsmittel: 40 monatlich Umbaumaßnahmen: Folien 9

10 Versicherte mit Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz können seit zusätzlich beanspruchen: Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege Wohngruppenzuschlag Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen Folien 10

11 Leistungsflexibilisierung: Verhinderungspflege Dauer: jetzt 6 Wochen jährlich (bisher: 4) Der Betrag für Verhinderungspflege von kann um bis zu 806 aus Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt maximal aufgestockt werden. Für die Kurzzeitpflege steht in diesem Fall ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung. Folien 11

12 Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege Dauer: jetzt bis zu 8 Wochen (bisher: 4) Der Betrag für Kurzzeitpflege von kann um bis zu aus Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt maximal aufgestockt werden. Für die Verhinderungspflege steht im Fall der Aufstockung ein entsprechend geringerer Betrag zur Verfügung. Folien 12

13 Leistungsflexibilisierung: Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege wird grundsätzlich in Pflegeeinrichtungen erbracht. In der Regel sind dies Einrichtungen der Altenhilfe. In begründeten Einzelfällen können Pflegebedürftige Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe erhalten. Bislang galt diese Ausnahmeregelung nur für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren. Seit 1. Januar 2015 ist die Altersgrenze entfallen. Folien 13

14 Das 5. SGB XI - ÄndG hat außerdem erhebliche Veränderungen bei den 45 a ff SGB XI (= bislang genannt: Zusätzliche Betreuungsleistungen) eingeführt. Diese heißen jetzt: zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Personenkreis, der diese Leistungen beanspruchen kann, wurde erweitert. Es wurde ein sogenanntes Sachleistungsbudget eingeführt. Folien 14

15 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Erweiterung des Personenkreises: Wie bisher auch können die Leistungen von Versicherten beansprucht werden, die die Pflegestufe 0, 1, 2 oder 3 haben und in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind. Je nach Betreuungsbedarf steht ihnen seit 2015 entweder ein Grundbetrag von 104 oder ein erhöhter Betrag von 208 im Monat zu. Folien 15

16 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Erweiterung des Personenkreises: Seit 1. Januar 2015 haben erstmals auch Pflegebedürftige der Pflegestufen 1, 2 und 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Ihnen steht jedoch nur der Grundbetrag in Höhe von monatlich 104 Euro zu. Folien 16

17 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungserweiterung: Jetzt können nicht nur Betreuungs- sondern auch Entlastungsleistungen beansprucht werden. Zu den bisherigen Angeboten wie z.b. Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und besonderer Angebote im Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung wie z.b. gemeinsames Lesen, Spielen oder Begleitung bei Spaziergängen, sind weitere hinzugetreten. Folien 17

18 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Leistungserweiterung: Jetzt darf der Betrag auch für Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung wie z.b. Hilfe bei Reinigungsarbeiten und der Wäschepflege verwendet werden. Als Entlastungsangebote kommen ferner Hilfen bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben, wie z.b. Umgang mit Behörden oder Begleitung zum Einkauf sowie die organisatorische, beratende und emotionale Unterstützung pflegender Angehöriger in Frage. Folien 18

19 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter. ( 45 c Absatz 3 a Satz 4 SGB XI) Folien 19

20 Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen bieten Hilfe beispielsweise bei üblichen Reinigungsarbeiten, der Wäschepflege, der Blumenpflege sowie der Erledigung des Wocheneinkaufs, Fahrdienste zu Arzt- oder anderen Terminen, Hilfen bei nicht jeden Tag auftretenden Anforderungen des Haushalts wie dem wartungsgerechten Reinigen einer Waschmaschine oder der notwendigen Durchführung eines Frühjahrsputzes im Haus. (Gesetzesbegründung, Seite 43) Folien 20

21 Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen umfassen ggf. ferner Botengänge, beispielsweise zur Post, zur Apotheke, zur Bücherei oder zu Behörden, Unterstützung bei der alltäglichen Korrespondenz mit öffentlichen Stellen, Versicherungen, Banken u. a. sowie organisatorische und praktische Hilfestellungen beispielsweise bei einem pflegebedingt notwendig werdenden Umzug. (Gesetzesbegründung, Seite 43) Folien 21

22 Alltagsbegleiter 5. SGB XI-ÄndG leisten Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben in der häuslichen Umgebung, begleiten die Anspruchsberechtigten zum Einkaufen, zum Gottesdienst, beim Besuch auf dem Friedhof, kochen gemeinsam mit ihnen, lesen vor, helfen beim Umgang mit Behördenangelegenheiten, unterstützen bei der Vorbereitung eines gemeinschaftlichen Kaffeetrinkens mit Freunden, etc. (Gesetzesbegründung, Seite 44) Folien 22

23 Pflegebegleiter 5. SGB XI-ÄndG sind Personen, die insbesondere pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden eine auf diese zu gehende verlässliche organisatorische, beratende, aber auch emotionale Unterstützung bieten, die zur besseren Bewältigung des Pflegealltags beitragen kann. Sie haben für die Sorgen der Pflegenden ein offenes Ohr, vermitteln Wissen zur Bewältigung des Pflegealltags, stärken die Fähigkeiten der Betroffenen zur Selbsthilfe und drücken Anerkennung für das Geleistete aus. (Gesetzesbegründung, Seite 44 f.) Folien 23

24 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Sachleistungsbudget: Einführung einer neuen Kombinationsleistung Maximal 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags können zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden (sogenanntes Sachleistungsbudget ). Voraussetzung ist, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Folien 24

25 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Sachleistungsbudget: Geregelt ist das Budget in 45 b Absatz 3 SGB XI. Im Falle der Inanspruchnahme des Sachleistungsbudgets verringert sich die Pflegesachleistung um einen entsprechenden Betrag. Bei Bezug des Pflegegeldes vermindert sich dieses um den entsprechenden Prozentsatz. Siehe dazu die folgenden Beispiele. Folien 25

26 Sachleistungsbudget Beispiel 1: Frau A. hat Pflegestufe 1 und ist in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie bezieht Pflegesachleistungen. Ihr stehen zu: Pflegesachleistungen: 689 Zus. B- und E-Leistungen: 208 Frau A. verwendet weitere 40 Prozent (also 275,60 ) ihrer Pflegesachleistung für zus. B- und E.-Leistungen. Für die Pflegesachleistung steht ihr deshalb nur noch ein Betrag von 413,40 (= 60 Prozent von 689 ) zu. Folien 26

27 Sachleistungsbudget Beispiel 2: Herr B. hat Pflegestufe 2 und bezieht Pflegegeld. Ihm stehen zu: Pflegegeld: 458 Zus. B- und E-Leistungen: 104 Im Juni 2015 möchte Herr B. weitere zus. B- und E.-Leistungen in Anspruch nehmen. Er entscheidet sich deshalb dafür, 20 Prozent der ihm zustehenden Pflegesachleistung (bei Pflegestufe 2 sind das ; 20 Prozent hiervon sind 228,80 ) als Sachleistungsbudget zu verwenden. Sein Pflegegeld für Juni verringert sich dadurch um den Prozentsatz, zu dem er das Sachleistungsbudget in Anspruch nimmt. Herr B. bekommt im Juni deshalb ein Pflegegeld von 366,40 (= 80 Prozent von 458 ). Für die zus. B- und E-Leistungen stehen ihm im Juni insgesamt 332,80 (104 plus 228,80 ) zur Verfügung. Folien 27

28 Wohngruppenzuschlag ( 38 a SGB XI): Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngruppen häuslich gepflegt werden, erhalten seit Oktober 2012 unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Wohngruppenzuschlag. Dieser ist 2015 von 200 auf 205 Euro im Monat angehoben worden. Neu ist ferner, dass jetzt auch Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die die Pflegestufe 0 haben, diese Leistung erhalten. Folien 28

29 Wohngruppenzuschlag ( 38 a SGB XI): Die Voraussetzungen, unter denen der Wohngruppenzuschlag gewährt wird, haben sich zum verändert. Neu ist unter anderem: Es dürfen maximal 12 Personen in der ambulant betreuten Wohngruppe leben. Die Mitglieder der Wohngruppe müssen gemeinschaftlich eine Person beauftragen, die allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Folien 29

30 Wohngruppenzuschlag ( 38 a SGB XI): Neu ist ferner: Die Betreuungsintensität in der Wohngruppe darf nicht der einer vollstationären Einrichtung entsprechen. Der Anbieter hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe darauf hinzuweisen, dass dort nicht der Leistungsumfang einer stationären Wohnform erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. Folien 30

31 Wohngruppenzuschlag ( 38 a SGB XI): Neu ist schließlich auch, dass die Pflegekassen berechtigt sind, bestimmte Daten von den Antragstellern zu erheben, um die Anspruchsvoraussetzungen festzustellen. Dazu gehören: Adresse und Gründungsdatum der Wohngruppe Mietvertrag und Grundriss der Wohnung Name und Anschrift der gemeinschaftlich beauftragten Person sowie die mit ihr vereinbarten Aufgaben Folien 31

32 Bildung eines Pflegevorsorgefonds In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen errichtet. Grund: Ab 2035 werden die geburtenstarken Jahrgänge 1959 bis 1967 zunehmend pflegebedürftig. Nach einer Ansparphase von 20 Jahren soll diese Rücklage deshalb ab dem Jahr 2035 für die Finanzierung der dann deutlich steigenden Leistungsausgaben verwendet werden. Auf diese Weise soll der Beitrag zur Pflegeversicherung stabilisiert werden. Folien 32

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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