Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen

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1 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Tiefbau Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Telefon Fax Weisung Eigner: Verantwortlich: ATB MD VE Zeitlich befristetes Aufstellen von Werbung für Wahlen und Abstimmungen im Bereich von öffentlichen Strassen 1. Rechtliche Grundlagen Geltungsbereich Grundsatz Spezialfall Kandelaber Kantonsstrassen Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch Beschmutzungen und Beschädigungen Besondere Anordnungen Aufstelldauer Verkehrssicherheit Ausserorts Grösse, Strassenabstand, Standort usw...3 G:\APPL\IMS\ORIG\08_W\W_1_020.doc 1/5

2 Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erlässt gestützt auf 22 der Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 12. November 1984 (Strassenverkehrsverordnung [SVV]; SAR ) folgende Weisung: 1. Rechtliche Grundlagen Die Weisung stützt sich auf 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 (GVS; SAR ) i.v.m. 22 SVV. Die Norm ermächtigt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu regeln, in welchen Fällen ausnahmsweise Strassenreklamen ohne Bewilligung aufgestellt werden dürfen. Für die begriffliche Umschreibung und die Anforderungen an Strassenreklamen gelten die Bestimmungen in Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR ) und Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR ). 2. Geltungsbereich Die Weisung regelt die strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für das zeitlich befristete Aufstellen oder Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung mit Plakaten, Fahnen, Fanions, auf Strohballen und anderen Gegenständen, an Kandelabern usw. im Bereich von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch innerorts (im Folgenden: Wahl- und Abstimmungswerbung). 3. Grundsatz Wahl- und Abstimmungswerbung darf ohne strassenverkehrsrechtliche Bewilligung aufgestellt werden. Eine Baubewilligungspflicht besteht nicht ( 30 Abs. 1 lit. f der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 [ABauV; SAR ]). 4. Spezialfall Kandelaber 4.1 Kantonsstrassen Wahl und Abstimmungswerbung an Kandelabern entlang der Kantonsstrasse darf ohne strassenverkehrsrechtliche Bewilligung und ohne Baubewilligung angebracht werden. G:\APPL\IMS\ORIG\08_W\W_1_020.doc 2/5

3 4.2 Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch Die Gemeinden bzw. die Privaten sind befugt, das Anbringen von Wahl- und Abstimmungswerbung an Kandelabern von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, wenn es um Gemeindestrassen bzw. um Privatstrassen im Gemeingebrauch geht. 4.3 Beschmutzungen und Beschädigungen Beschädigungen oder Beschmutzungen von Kandelabern an Kantonsstrassen, die nicht sofort behoben werden, müssen umgehend der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemeldet werden, bei anderen Kandelabern dem Gemeinderat. Die Kosten für Instandsetzung und Reinigung werden den Verursachenden in Rechnung gestellt ( 107 Abs. 1 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR ]). 5. Besondere Anordnungen 5.1 Aufstelldauer Die Wahl- und Abstimmungswerbung darf frühestens 12 Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin aufgestellt werden. Nach der Wahl oder Abstimmung ist die Werbung innert Wochenfrist mitsamt den Befestigungseinrichtungen zu entfernen. 5.2 Verkehrssicherheit Wahl- und Abstimmungswerbung darf die Verkehrssicherheit nicht mindern, keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen aufweisen und die Wirkung von Signalen und Markierungen nicht beeinträchtigen. Sie darf weder selbstleuchtend noch angeleuchtet sein und keine retroreflektierende, fluoreszierende oder lumineszierende Farben aufweisen. 5.3 Ausserorts Wahl- und Abstimmungswerbung darf bis maximal 100 m von der Ortschaftstafel entfernt aufgestellt werden. 5.4 Grösse, Strassenabstand, Standort usw. Bezüglich Grösse, Strassenabstand, Standort usw. der Wahl- und Abstimmungswerbung wird auf den Anhang verwiesen, welcher Bestandteil dieser Weisung bildet. G:\APPL\IMS\ORIG\08_W\W_1_020.doc 3/5

4 Anhang Fläche der Wahl- und Abstimmungswerbung max. 3.5m 2 max. 3.5m 2 0.7m 2 max. Die zulässige Fläche der Wahl- und Abstimmungswerbung beträgt freistehend oder an Gebäuden maximal 3.5 m² und an Kandelabern maximal 0.7 m² (ca. 70 x 90 cm) Abstand der Wahl- und Abstimmungswerbung mit Gehweg * freistehend ohne Gehweg an Kandelabern mit Gehweg ohne Gehweg * Beide Abstandsbedingungen müssen erfüllt sein. G:\APPL\IMS\ORIG\08_W\W_1_020.doc 4/5

5 Unerlaubte Standorte/Anwendungen Im Ausserort In Sichtzonen (nach VSS) Bei Kreiseln Bei Verzweigungen Verminderte Erkennbarkeit von Fussgängern Behinderung der Fussgänger auf Verkehrsflächen für Fussgänger Bei Unfallschwerpunkten In signalisierten Tunneln und Unterführungen ohne Gehweg Über die Fahrbahn gespannt An Signalen oder in ihrer unmittelbaren Nähe Herabsetzung der Wirkung von Markierungen und Signalen Mögliche Verwechslung mit Markierungen oder Signalen Retroreflektierende, fluoreszierende oder lumineszierende, blendende, blinkende oder durch wechselnde Lichteffekte wirkende Reklame Bewegte oder projizierte Reklame Beleuchtete Reklame An Autobahnen An/auf Brücken über Strassen. Bei anderen Brücken sind Reklamen nur parallel zur Brücke erlaubt und nicht höher als die Brüstung/das Geländer G:\APPL\IMS\ORIG\08_W\W_1_020.doc 5/5

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