Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

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1 Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH

2 Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter dem Aspekt Marktordnung zusätzliche Anforderungen an das Halten von Legehennen durch Verbände (Beispiele)

3 Europäische Union Richtlinie 1999/74/EG DES RATES vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehehennen Deutschland Grundgesetz Tierschutzgesetz Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

4 Richtlinie 1999/74/EG Mindestanforderungen zum Schutz von Legehehennen Allgemein: Geltungsbereich Begriffsbestimmung Spezielle Anforderungen für verschiedene Systeme Kap. I für Alternativsysteme Kap. II für nicht ausgestaltete Käfige Kap. III für ausgestaltete Käfige

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12 Grundgesetz (Artikel 20a ) Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung Tierschutzgesetz (Fassung vom 18. Mai 2006) 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, oder muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 2a Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen 12 Anwendungsbereich 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen 13a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung 13b Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

13 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) 13 Anforderungen an Haltungseinrichtungen Zusätzlich zu Richtlinie 1999/74/EG Haltungseinrichtungen müssen eine Fläche von mindestens 2,5 m 2 aufweisen so ausgestattet sein, dass alle Hennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können mit Lichtöffnungen (Tageslicht) versehen sein, die mind. 3 % der Stallgrundfläche entsprechen Mindestluftraten, d.h. dass 10 cm 3 NH 3 /m 3 Luft allgemein und 20 cm 3 NH 3 /m 3 Luft nicht dauerhaft überschritten werden dürfen Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direktem Strom ausgesetzt sein

14 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) 13 a Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung Zusätzlich zu Richtlinie 1999/74/EG 9 Legehennen/m 2 nutzbare Fläche und nicht mehr als 18 Legehennen/m 2 Stallgrundfläche und nicht mehr als 6000 Hennen ohne räumliche Trennung Stallgebäude, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen wurden, müssen mit einem Kaltscharraum ausgestattet sein, wenn sie einen Zugang zum Freien haben Auslaufflächen müssen so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann so gestaltet sein, dass sie gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist (Widerspruch zu 4 GPVO)

15 Deutschland (Tierschutznutztierhaltungsverordnung) Kleingruppenhaltung EU-Vorgabe (Richtlinie 1999/74/EG) ausgestalteter Käfig Mindestfläche 2500 cm² 2000 cm² Höhe der Haltungseinrichtung Einstreubereich 1.) An der Seite, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 cm. 2.) An keiner Stelle niedriger als 50 cm. Für jeweils bis zu 10 Legehennen 900 cm²; übersteigt die Gruppengröße 30 Tiere, so ist der Einstreubereich für jedes weitere Tier um je 90 cm² zu erweitern Lichte Höhe von mindestens 45 cm, in Teilbereichen mind. 20 cm Keine konkreten Vorgaben Gruppennest Für jeweils bis zu 10 Legehennen ein Gruppennest von 900 cm²; übersteigt die Gruppengröße 30 Tiere, ist für jedes weitere das Gruppennest um 90 cm² zu vergrößern Keine konkreten Vorgaben Futtertrog Mindestens 12 cm Troglänge/Henne Mindestens 12 cm Troglänge/Henne Sitzstangen Mindestens 2 Sitzstangen in unterschiedlicher Höhe, 15 cm Länge/Henne Mind. 15 cm/henne

16 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Abschnitt 3) 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen Nr. 4 Wer Legehennen hält hat sicher zu stellen, dass nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtungen gewöhnt worden sind

17 VO (EG) Nr. 589/2008 vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier Anhang II Mindestanforderungen an Produktionssysteme bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung 1. Eier aus Freilandhaltung (1- DE Bundesland-Landkreis-Farm) Hennen müssen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf haben diese Auslauffläche ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt Besatzdichte der Auslauffläche: 2500 Hennen/ha 1 Henne/4 m 2 bei Umtrieb 1 Henne/10 m 2 in der gesamten Lebensdauer, jedoch nie < 2,5 m 2 2. Eier aus Bodenhaltung (2- DE Bundesland -Landkreis-Farm) mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG) 3. Eier aus Käfighaltung/Kleingruppe (3- DE Bundesland-Landkreis-Farm) mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG) Art. 5 bis oder mind. Einhaltung der Vorgaben RL 1999/74 EG) Art Ausnahmen (ohne Kennzeichnung) > 350 Legehennen, Elterntierhaltung

18 In den EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wird genau definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen. (0-DE Bundesland Landkreis-Farm) Haltung von Legehennen Besatzdichte: 6 Tiere/m 2 Sitzstange : 18 cm/tier Nest: 7 Legehennen je Nest oder im Fall eines gemeinsamen Nestes 120 cm 2 /Tier Auslauf: 4 m 2 /Tier, sofern die Obergrenze von 170 kg N/ha/Jahr nicht überschritten wird

19 Überregional: Verein Kontrollierte Alternative Tierhaltung KAT Bioland Demeter Gäa e.v. - Vereinigung ökologischer Landbau Bundesverband Naturland Regional Fördergemeinschaft Ökologischer Landbau Berlin-Brandenburg e.v. Verbund Ökohöfe e.v. / Arbeitsgemeinschaft für biologisch-dynamische Wirtschaftweise Sachsen-Anhalt e.v.

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