Richtlinien. Präambel. Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt.

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1 Richtlinien für die Abwicklung der Pflegeförderung Präambel Ein großer Teil der pflegebedürftigen Menschen wird von Angehörigen zu Hause gepflegt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die überwiegend von der Familie erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen, ohne die oftmals eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung erforderlich wäre, zu fördern, sodass ein längerer Verbleib im Familienverband und damit in der gewohnten Umgebung ermöglicht wird. 1 Grundsätze der Pflegeförderung (1) Die Pflegeförderung kann - nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel - Personen gewährt werden, die von einem bzw. mehreren nahen Angehörigen überwiegend gepflegt werden. (2) Nahe Angehörige im Sinne dieser Richtlinie sind: a. Verwandte in gerader Linie b. Ehegatten c. Eingetragene Partnerinnen und Partner d. Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten e. Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern f. Wahl-, Stief- oder Pflegekinder

2 2 g. Geschwister h. Schwager und Schwägerinnen i. Schwiegerkinder und Schwiegereltern j. Nichten und Neffen (2) Die Pflegeförderung kann nur auf Antrag der pflegebedürftigen Person gewährt werden, wobei pro pflegebedürftiger Person nur jeweils ein Antrag gestellt werden kann. 2 Fördervoraussetzungen (1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt sich nach 4 Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes (K-MSG), LGBL. Nr. 15/2007 i.d.d.g.f., wobei der Antragsteller und der pflegende Angehörige ihren Hauptwohnsitz seit mindestens einem halben Jahr in Kärnten haben müssen. (2) Eine Pflege durch nahe Angehörige wird gefördert, wenn Abs 1 sowie alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden und kein Grund des Abs 3 vorliegt: a. Der Antragsteller wird von nahen Angehörigen seit mindestens einem halben Jahr vor der Antragstellung betreut, b. der Antragsteller erhält Pflegegeld zumindest der Stufe 6 und c. vom nahen Angehörigen wird mindestens die Hälfte des notwendigen Pflegeaufwandes erbracht. Dies wird angenommen, wenn das Ausmaß der zugekauften professionellen Pflegedienstleistungen über mobile Anbieter den Betreuungsaufwand im Rahmen der familiären Pflege nicht übersteigt. (3) Die Pflegeförderung wird nicht gewährt, wenn a. Unterstützungen auf Grund der Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden- Betreuung bezogen werden, LGBl. Nr. 44/2009, oder b. eine voll- oder teilstationäre Leistung im Sinne des 13 K-ChG bzw. 11 K- MSG oder eine Unterbringung in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen)

3 3 im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß 14 Abs. 2 K-MSG in Anspruch genommen wird, oder c. auf Grund des Pflegebedarfs gleichzeitig andere finanzielle Unterstützungen oder Pflegeförderungsmaßnahmen des Landes Kärnten und des Bundes oder sonstiger Institutionen, ausgenommen Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, gewährt werden. (4) Die Inanspruchnahme der Förderung der Kurzzeitpflege gemäß den Richtlinien des Amtes der Kärntner Landesregierung bzw. der Förderung des Bundessozialamtes gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger gemäß 21a Bundespflegegeldgesetz sowie gewöhnliche Krankenhausaufenthalte des Pflegebedürftigen hindern nicht die Gewährung der Pflegeförderung. (5) Auf die Gewährung der Pflegeförderung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Antragsunterlagen (1) Die Anträge sind beim Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 4 (Kompetenzzentrum Soziales) unter Verwendung der aufgelegten Merkblätter und Antragsformulare mit allen notwendigen Unterlagen versehen einzubringen. (2) Die Prüfung der Förderungswürdigkeit hat auf Grundlage folgender vorliegender Unterlagen zu erfolgen: a) ausgefüllter Antrag auf Pflegeförderung laut Anlage A b) letzter rechtskräftiger Pflegegeldbescheid/das letzte rechtskräftige Urteil über die Zuerkennung eines Pflegegeldes in Kopie c) Meldezettel des Antragstellers und des pflegenden Angehörigen (nicht älter als 3 Monate) oder gemeindeamtliche Bestätigung auf Antrag laut Anlage A d) Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis (oder gemeindeamtliche Bestätigung auf Antrag laut Anlage A) bzw. Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt e) Kopie der letzten drei Monatsabrechnungen des allfällig in Anspruch genommenen Anbieters mobiler sozialer Dienste

4 4 f) bei besachwalterten Personen der Sachwalterbestellungsbeschluss g) bei einer Vertretungsbefugnis naher Angehöriger im Sinne 284b ABGB die Registrierungsbestätigung des Notars h) bei Einschreiten eines Bevollmächtigten die Vollmacht (3) Das Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 4 (Kompetenzzentrum Soziales) ist berechtigt, fehlende oder zusätzlich erforderliche Angaben und Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu verlangen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, gilt der Antrag als zurückgezogen. 4 Förderungsgewährung (1) Die Pflegeförderung wird als monatliche Zahlung an den Antragsteller in Höhe von 100,00 gewährt, solange die Voraussetzungen vorliegen, maximal jedoch für 12 Monate. Die Einbringung eines Folgeantrages ist zulässig, wobei der Förderungszeitraum pro Folgeantrag auf zwölf Monate befristet ist. (2) Das Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 4 (Kompetenzzentrum Soziales) entscheidet nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens über den Antrag, wobei eine Leistungsgewährung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten erfolgt bzw. bei rechtzeitigen Folgeanträgen im Anschluss an die bisher gewährte Leistung. Eine rückwirkende Leistungsgewährung ist jedenfalls ausgeschlossen. (3) Bei Einstellung der Förderung im Sinne des 5 wird die Förderung zur Gänze für diesen Monat bezahlt. (4) Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Nachhinein ausnahmslos auf das von der antragstellenden Person angegebene Bankkonto. 5 Einstellung der Förderungsgewährung (1) Die Einstellung hat zu erfolgen, wenn a. der Antragsteller verstorben ist;

5 5 b. der Antragsteller nicht mehr überwiegend von nahen Angehörigen gepflegt wird; c. der Antragsteller eine teil- oder stationäre Leistung im Sinne des 13 K-ChG bzw. 11 K-MSG oder eine Unterbringung in geriatrischen Krankenanstalten (Abteilungen) im Rahmen der sozialen Mindestsicherung bei Krankheit gemäß 14 Abs. 2 K-MSG in Anspruch nimmt; d. der Antragsteller eine Unterstützungen auf Grund der Art 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 44/2009, in Anspruch nimmt; e. sonstige Voraussetzungen im Sinne der Richtlinien weggefallen sind. (2) Einzustellen ist auch, wenn das Land Kärnten von einer weiteren Pflegeförderung absieht oder die Richtlinien aufhebt bzw. abändert. 6 Formblatt Das Formblatt Antrag auf Pflegeförderung gemäß den Richtlinien der Kärntner Landesregierung (Anlage A) stellt einen integrierenden Bestandteil dieser Richtlinien dar. 7 Rückersatzpflicht Zu Unrecht bezogene Förderungen, die auf Grund von unrichtigen, unwahren oder unvollständigen Angaben im Verfahren gewährt wurden oder mangels Meldung über den Wegfall der Voraussetzungen der Pflegeförderung fortgesetzt wurden, sind zurückzufordern. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann bei Vorliegen sozialer Härten von der Ersatzpflicht abgesehen werden. 8 In-Kraft-Treten Die Richtlinien treten am in Kraft.

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