Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim

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1 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 ( ) - Seite 3 - Satzung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) der Universität Hildesheim Der Senat der Universität Hildesheim hat am 10. Juli 2013 gemäß 41 Absatz 1, Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 591), die folgende Satzung für das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZLB) beschlossen, die das Präsidium mit Beschluss vom 10. Juli 2013 genehmigt hat: Präambel Das erfolgreiche Hildesheimer Modell der Lehrerbildung verbindet Theorie und Praxis in besonderer Weise miteinander. Es stellt die theoriegeleitete Auseinandersetzung mit der unterrichtlichen Praxis vom ersten Semester an in den Vordergrund. Um der zunehmenden Diversität in Schule und Unterricht sowie der dynamischen Entwicklung unserer Wissensbestände begegnen zu können, bedarf es spezifischer Organisationsformen, in denen die Bereiche Studium und Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Nachwuchs sowie Fort- und Weiterbildung optimal aufeinander bezogen werden. Mit der Gründung des Zentrums für Lehrerbildung und Bildungsforschung wird eine entsprechende Struktur geschaffen. Unser Ziel besteht darin, das bestmögliche Lehramtsstudium anzubieten. 1 Name und Rechtsform Das ZLB ist ein wissenschaftliches Zentrum der Universität Hildesheim. 2 Aufgaben Das ZLB nimmt konzeptionelle und koordinierende fachbereichsübergreifende Aufgaben in Lehrerbildung, Bildungsforschung, Wissenstransfer, Qualitätssicherung und Fort- und Weiterbildung wahr. Es nimmt Stellung zu Grundsatzfragen der Lehrerbildung und Bildungsforschung. Es organisiert Akkreditierungen und evaluiert Lehre und Studium. 3 Struktur (1) Die Aufgaben des ZLB werden durch die ständige Senatskommission Lehramt ( 5), den Vorstand des ZLB ( 6), die fachbereichsübergreifende Studienkommission Lehramt ( 7), das Forum der Fächer ( 8) und die Konferenz der Fächer ( 9) wahrgenommen. (2) Dem ZLB gehören drei dem Vorstand zugeordnete Abteilungen an ( 10 Absatz 1): die Abteilung Lehre und Studium, die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs und die Abteilung Fort- und Weiterbildung. (3) Das ZLB gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium nach Stellungnahme des Senats genehmigt wird.

2 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 ( ) - Seite 4-4 Mitglieder (1) Mitglieder des ZLB sind alle Beschäftigten der Universität Hildesheim in Lehre und Forschung sowie Verwaltung, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Fragen der Lehrerbildung und Bildungsforschung beschäftigt sind, sowie Studierende und weitere Angehörige der Universität Hildesheim auf Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand des ZLB. (2) Die Mitgliedschaft endet, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. 5 Ständige Senatskommission Lehramt (SKoLA) (1) Nach 5 Absatz 4 der Grundordnung der Universität Hildesheim (GO) hat der Senat der Universität Hildesheim (Senat) die Senatskommission Lehramt (SKoLA) als ständige Senatskommission eingerichtet. (2) Die SKoLA setzt sich aus den Mitgliedergruppen des NHG im Verhältnis 7:2:2:2 (sieben Mitglieder der Hochschullehrergruppe, zwei Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zwei Mitglieder aus der MTV-Gruppe, zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe) zusammen. Von den sieben gewählten Mitgliedern der Hochschullehrergruppe sollen jeweils zwei aus den Fachbereichen I, III und IV und ein Mitglied aus dem Fachbereich II stammen. (3) Die SKoLA wird vom Senat auf Vorschlag der Fachbereichsräte nach 5 Absatz 5 GO gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder ein Jahr. Die SKoLA kann beratende Mitglieder hinzuziehen. (4) Die SKoLA nimmt koordinierende fachbereichsübergreifende Aufgaben in Lehrerbildung und Bildungsforschung wahr, insbesondere: (a) Wahl des Vorstandes des ZLB: Die SKoLA wählt den Vorstand des ZLB und aus diesem eine Vorstandssprecherin oder einen Vorstandssprecher. Gewählt werden drei Vorstandsmitglieder, die jeweils den Vorsitz einer der drei Abteilungen nach 10 Absatz 1 innehaben. Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher führt den Vorsitz in der SKoLA. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. (b) Entwerfen von Ordnungen (Beschlussvorlagen): Die SKoLA erstellt die Beschlussvorlagen für die Ordnungen von lehramtsbezogenen fachbereichsübergreifenden Studiengängen, insbesondere Zugangs- und Zulassungs-, Prüfungs- und Studienordnungen, für den Senat. Sie berücksichtigt Entwürfe und Vorschläge der fachbereichsübergreifenden Studienkommission Lehramt. Die SKoLA legt ihre Beschlussvorlagen über die Konferenz der Fächer und über die Fachbereichsräte dem Senat zur Entscheidung vor. Die Beteiligung aller lehramtsbezogenen Fächer ist zu gewährleisten. Bei der Änderung von Ordnungen, die neben den lehramtsbezogenen Studiengängen auch nicht-lehramtsbezogene Studienvarianten und Studiengänge beinhalten, bleiben diese von der Änderung unberührt. (c) Beratung und Stellungnahme: Die SKoLA berät das Präsidium, die Dekanate und den Senat der Universität in allen Fragen der Lehrerbildung und Bildungsforschung in Entwicklungsplanung und Hochschulpolitik. Sie nimmt Stellung zu Grundsatzfragen im Bereich Lehramt, insbesondere zur Einführung, Änderung und Aufhebung von lehramtsbezogenen Studiengängen.

3 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 ( ) - Seite 5 - (d) Organisation von Akkreditierungen von Studiengängen: Die SKoLA organisiert die Akkreditierungen der Lehramtsstudiengänge. Sie kann die Organisation der Abteilung Studium und Lehre ( 10 Absatz 1) des ZLB übertragen. (e) Organisation des Qualitätsmanagements: Die SKoLA organisiert Evaluations- und Qualitätssicherungsverfahren im Bereich Lehrerbildung. Die SKoLA wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die zentrale QM-Kommission. (5) Die unter Absatz 4 genannten Aufgaben werden in enger Kooperation mit den Fachbereichen und Fächern wahrgenommen. Die Verantwortung der Fachbereiche in Lehre und Forschung bleibt unberührt. (6) Die SKoLA nimmt ihre Aufgaben unter Einbeziehung der Stellungnahmen und Empfehlungen des Forums der Fächer nach 8 Absatz 2 sowie der FaStuL gem. 7 wahr. Die SKoLA berichtet dem Forum der Fächer ( 8) jährlich über ihre Tätigkeit. (7) Die SKoLA wählt auf Vorschlag des Vorstandes des ZLB die Mitglieder des externen Beirats. 6 Vorstand des ZLB (1) Der Vorstand des ZLB besteht aus drei Mitgliedern. Jedes Mitglied leitet eine Abteilung eigenverantwortlich. Der Vorstand des ZLB tritt regelmäßig zusammen. (2) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher vertritt das ZLB nach innen und in Abstimmung mit dem Präsidium nach außen. Sie oder er ist zugleich Vorgesetzte oder Vorgesetzter der im ZLB hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher ist beratendes Mitglied im Senat der Universität. Sie oder er nimmt an den Sitzungen der erweiterten Hochschulleitung (Präsidium und Dekaninnen und Dekane) teil. (4) Die Vorstandssprecherin oder der Vorstandssprecher bzw. ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des ZLB kann an den Sitzungen der Studienkommissionen nach 45 NHG teilnehmen. (5) Der Vorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Präsidium über die Vertretung der Hochschule im niedersächsischen Verbund für Lehrerbildung. 7 Fachbereichsübergreifende Studienkommission Lehramt (FaStuL) (1) Die FaStuL ist eine von der Hochschule gebildete Ständige Kommission für Lehre und Studium nach 45 NHG. (2) Die FaStuL setzt sich aus Mitgliedern der Hochschullehrergruppe, der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Studierendengruppe zusammen, wobei mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Studierende sind. (3) Die Mitglieder der FaStuL werden von den Fachbereichen gemeinsam gewählt. (4) Zu den Aufgaben der FaStuL gehören gem. 9 Absatz 3 der GO insbesondere:

4 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 ( ) - Seite 6 - a) Beteiligung an der Sicherstellung des Lehrangebotes b) Evaluierung von Lehre und Studium c) Befassen mit der Ausrichtung und Entwicklung von Studiengängen d) Entwurf der Ordnungen der lehramtsbezogenen Studiengänge. (5) Die FaStuL nimmt ihre Aufgaben unter Einbeziehung der Stellungnahmen und Empfehlungen des Forums der Fächer nach 8 Absatz 2 wahr. Die FaStuL berichtet dem Forum der Fächer ( 8) jährlich über ihre Tätigkeit. 8 Forum der Fächer (1) Das Forum der Fächer (Forum) ist die Versammlung aller an der Lehramtsausbildung beteiligten Mitglieder der Universität. (2) Das Forum berät über alle studienbezogenen Aufgaben der Lehrerbildung und Bildungsforschung des ZLB. (3) Das Forum hat gegenüber der SKoLA und der FaStuL ein umfassendes Informationsrecht, sofern dem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. (4) Das Forum wird vom Vorstand des ZLB mindestens einmal jährlich einberufen und geleitet. 9 Konferenz der Fächer (1) Die Konferenz der Fächer (Konferenz) setzt sich aus je einer oder einem Lehrenden der Lehramtsfächer und der verschiedenen an der Lehramtsausbildung beteiligten Fächer der Bildungswissenschaften zusammen. (2) Die Konferenz berät und nimmt Stellung zu Beschlussvorlagen und Empfehlungen der SKoLA. (3) Die Konferenz hat gegenüber der SKoLA und dem Forum ein umfassendes Informationsrecht, sofern diesem keine Rechtsvorschriften entgegenstehen. (1) Abteilungen: 10 Abteilungen und Geschäftsstelle des ZLB a) Das ZLB verfügt über drei Abteilungen: die Abteilung Lehre und Studium (L&S), die Abteilung Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs (F) und die Abteilung Fort- und Weiterbildung (W). b) Den Vorsitz der jeweiligen Abteilung hat einer der drei von der SKoLA gewählten und für die jeweilige Abteilung vorgesehenen Vorstände des ZLB inne. c) Die Abteilungen sind in ihrer Aufgabenwahrnehmung selbstständig tätig. d) Aufgabenverteilung und Weiteres regelt ein Geschäftsverteilungsplan des ZLB, der vom Vorstand des Zentrums beschlossen und vom Präsidium genehmigt wird.

5 Verkündungsblatt der Universität Hildesheim - Heft 77 Nr. 9 / 2013 ( ) - Seite 7 - (2) Geschäftsstelle: a) Die Geschäftsstelle des ZLB ist dem Vorstand zugeordnet und besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Koordinierungsstelle Lehramt und weiteren hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des ZLB. b) Die Leiterin oder der Leiter der Koordinierungsstelle Lehramt nimmt zentrale und administrative Aufgaben der Lehrerbildung wahr, insbesondere Koordinierung, Service, Information, Qualitätsmanagement und Öffentlichkeitsarbeit. Sie oder er stellt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den mit der Lehrerbildung betrauten Organisationseinheiten sicher. Sie oder er hat dem Vorstand gegenüber eine umfassende Informationspflicht. c) Die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden jeweils einer der drei Abteilungen nach Absatz 1 zugeordnet und sind für die Verwaltungsaufgaben der jeweiligen Abteilung zuständig. d) Der Geschäftsverteilungsplan des ZLB regelt die Zusammenarbeit der Geschäftsstelle mit den Gremien und den Abteilungen. 11 Haushalt Die sächliche und personelle Ausstattung des ZLB erfolgt durch die Universität Hildesheim. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch den Senat und Genehmigung durch das Präsidium der Universität Hildesheim am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Universität Hildesheim in Kraft.

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