Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit , Berlin

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1 Seminare. Hilfsmittelversorgung in der Rechtspraxis Anspruch und Wirklichkeit , Berlin Ralf Müller Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

2 Der Einstieg Gefühlte Realität eines Rechtsanwaltes 2

3 Warum kommt es aus rechtlicher Sicht bei der Hilfsmittelversorgung Problemen? Ein Erklärungsversuch

4 Die Krankenkassen haben die gefühlte Marktmacht 1. Die gefühlte deutliche Mehrzahl der Hilfsmittelversorgungen geht zu Lasten der GKV 2. Wer verklagt seine Krankenkasse, wenn sie nicht zahlt? Hilfsmittel stehen im Gegensatz zu Arzneimitteln unter svorbehalt. 4

5 Das Spannungsfeld Leistungsanspruch Versorgungsrealität Eigene Bedürfnisse an die Versorgung Familiäre Unterstützung Eigene finanzielle Ressourcen Rechtschutzversicherung Rechtliche Beratung Herstellerinteressen Ärztliche Interessen Fachhandelsinteressen Kostendämpfungsbemühungen insgesamt Sachbearbeiterinteressen Politische Dämpfungsbemühungen Eitelkeiten Obrigkeitsdenken 5

6 Die Versorgungssituation Leistungsansprüche Gesetzlich Krankenversicherter

7 Schaubild Medizinische Erforderlichkeit 27, 33 SGB V Behinderungsausgleich Vorbeugung einer drohenden Behinderung Krankenbehandlung Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit 7

8 Die Rechtsprechung 8

9 Der Grundsatz des BSG Unmittelbarer Behinderungsausgleich Mittelbarer Behinderungsausgleich Vollständiger Behinderungsausgleich im Sinne eines Gleichziehens mit einem gesunden Menschen Basisausgleich zum erledigen der Alltagsgeschäfte 9

10 Was das BSG auch sagt: Die Versorgung mit der C-Leg-Prothese verstößt trotz der erheblichen Mehrkosten gegenüber einer herkömmlichen Prothese von rund ,00 auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ( 12 Abs 1 SGB V). Eine Kosten-Nutzen-Erwägung ist hier nicht anzustellen. Erhebliche Mehrkosten sind nur dann beachtlich, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile eines neuen Hilfsmittels im Alltagsleben als eher gering und die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend angesehenen Versorgungsstandard als unverhältnismäßighoch einzuschätzen sind. 10

11 Leistungsbegrenzung durch das Wirtschaftlichkeitsgebot

12 Das Wirtschaftlichkeitsgebot Eine Versorgung ist erst dann unwirtschaftlich, wenn eine funktionsgleiche Versorgung günstiger zu haben ist! 12

13 Das Wirtschaftlichkeitsprinzip aus Kassensicht (in gefühlter Anwendung) 13

14 Der Versorgungsweg Der Amtsermittlungsgrundsatz Sanitätshäuser gehen in Vorleistung mit Probeversorgungen Krankenkassen verkennen ihre Amtsermittlungspflicht auf eigene Kosten oder nehmen sie nicht wahr Arzt und Sanitätshaus legen die Art der Versorgung fest. Krankenkassen und MDK machen contra legem Versorgungsangebote und -vorschläge 14

15 Die Rolle des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) Die Rolle des MDK ist die unabhängige Begutachtung von Versicherten, zur Feststellung des medizinischen Versorgungsbedarfes. Die Aufgabe des MDK ist nicht, andere als vom Kassenarzt verordnete Therapien vorzuschlagen ( Peronäusschiene ist ausr., zweckm. und wirtschftl. ) Die Begutachtung hat nach ärztlich Regeln und aufgrund gültiger Verordnungsrichtlinien zu erfolgen. Dementsprechend müssen die Gutachter über eine entsprechende Fachausbildung verfügen. Das Sanitätshaus kann Einsicht in das Gutachtenergebnis des MDK verlangen, 277 SGB V 15

16 Der Einsatz privater Gutachterdienste Trotz mangelnder gesetzlicher Bestimmungen haben Krankenkassen private Gutachterdienste eingesetzt und tun dies noch Für diese Dienste gibt es keine Marktzugangsvoraussetzungen. Es gibt keine Aufsichtsbehörde Es gibt keine Grundlage für die Datenweitergabe, da auch eine Versichertenerklärung rechtswidrig ist. 16

17 Der Faktor Zeit

18 Verfahrensverkürzung seit Patientenrechtegesetz Die Krankenkasse hat innerhalb vom 3 Wochen zu entscheiden. Hält die KK ein Gutachten für erforderlich, so hat sie binnen 5 Wochen zu entscheiden und der Versicherten zu informieren. Der MDK hat binnen 3 Wochen zu entscheiden. Folgen: Macht die Krankenkasse keine Mitteilung über Verzögerungsgründe so gilt die Leistung als genehmigt. Beschaffen sich Versicherte die Leistung selbst, so hat die Kasse die Kosten zu erstatten. Urteile gibt es en masse! Rechtsanwaltskanzlei Müller Müller & Dr. & Paul Dr. Paul, Partnerschaftsgesellschaft, Strengerstr. 2, Gütersloh. Strengerstr. Vervielfältigung, 2, Gütersloh. Weiterleitung Vervielfältigung, und Weiterleitung Veröffentlichung und Veröffentlichung des Gesamttextes des oder Gesamttextes von Teilen oder des von Textes Teilen nur des mit ausdrücklicher Textes nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher vorheriger 18 schriftlicher

19 Das Prozessverhalten der Kostenträger Versicherte werden nicht als Beitragszahler, sondern Kostenfaktor empfunden Im Gerichtsverfahren wird sich alle erdenkliche Mühe gegeben, die im Antragsverfahren häufig vermisst wird. Argumentationsketten gleichen dem Suchen nach dem Haar in der Suppe. 19

20 Lösungsansätze Den Patienten als Gesamtpaket sehen Berührungsängste zwischen Herstellern, Kostenträgern und MDK abbauen und Eitelkeiten überwinden Verbindliche Versorgungsprozesse und Standards erarbeiten 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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