Vertrag Nr. : 176. Anlage Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
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- Gerhardt Schmitt
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1 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz zum Rahmenvertrag zur Hilfsmittelversorgung gemäß 127 Abs. 2 SGB V zwischen Vertragspartner und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse in Düsseldorf - vertreten durch den Vorstand - Leistungserbringergruppenschlüssel - AC/TK:
2 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Umfang und Vergütung der Versorgung in Pauschalen: 1 vereinbarung der Pauschalen Art der Pauschale KZ netto Brutto*** Hilfsmittelpositionsnummer Genehmigungspflicht LZ* Monatspauschale leichte Inkontinenz mind. 100 ml in 4 Stunden Monatspauschale leichte Inkontinenz mind. 100 ml in 4 Stunden Monatspauschale mittlere Inkontinenz mind. 200 ml in 4 Stunden Monatspauschale mittlere Inkontinenz mind. 200 ml in 4 Stunden Monatspauschale schwere Inkontinenz mind. 300 ml in 4 Stunden Monatspauschale schwere Inkontinenz mind. 300 ml in 4 Stunden Monatspauschale Inkontinenz, Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 08 16,72 19,90 nein** ,72 19,90 nein** ,97 28,52 nein** ,97 28,52 nein** ,07 41,73 nein** ,07 41,73 nein** ,76 43,74 nein** 1 2
3 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Art der Pauschale KZ netto Brutto*** Hilfsmittelpositionsnummer Genehmigungspflicht LZ* Monatspauschale Inkontinenz, Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 09 36,76 43,74 nein** 1 3
4 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom * LZ = Laufzeit/Gewährleistung in Monaten ** Genehmigungspflicht nein = gilt nicht für Heimbewohner *** Der ist Netto vereinbart zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Produkte, die in diesen Pauschalen vertraglich geregelt sind, können nicht zusätzlich durch weitere Verträge oder Regelungen gegenüber der AOK abgerechnet werden. Davon ausgenommen sind die Produkte der Notfallversorgung gemäß 128 SGB V. Die Pauschalen für die aufsagende Inkontinenz umfassen auch die Versorgung mit Pants soweit diese für eine medizinische Versorgung notwendig sind, oder im Rahmen einer Mischversorgung, durch die eine Teilhabe am sozialen Leben ermöglicht wird. Auszug aus dem Hilfsmittelverzeichnis: Leistungspflicht der GKV: Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittelgradige (Richtwert: 100 ml in 4 Stunden) Harn und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen - medizinisch indiziert und - im Einzelfall erforderlich ist und - den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Windeln versorgt werden. Daher besteht für aufsaugende Inkontinenzhilfen grundsätzlich bis zu diesem Lebensalter keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Stand
5 Anlage vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom 2 Laufzeit und Kündigung (1) Die Anlage tritt am in Kraft. Die Anlage kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens ein Jahr nach Abschluss des Vertrages. Eine Kündigung des Vertrages schließt automatisch eine Kündigung der Anlagen mit ein. (2) Mit Inkrafttreten dieser Anlage werden bisher bestehende Vertragsregelungen gegenstandslos. (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden bestehen nicht. (4) Die produktgruppenspezifischen Anlagen 5 können nach Maßgabe der dort dazu getroffenen Regelungen und Fristen gesondert gekündigt werden, wobei die Regelungen dieses Vertrages davon unberührt bleiben. (5) Sofern sich aufgrund von Rahmenempfehlungen nach 127 Absatz 6 SGB V Änderungen ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über die sich daraus auf diese Anlage ergebenden Auswirkungen und setzen diese schnellstmöglich um. 3 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anlage unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit dieser Anlage im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck dieser Anlage am Nächsten kommen. Dies gilt insbesondere im Falle von aufsichtsrechtlichen Interventionen. Vertragspartner AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Ort/Datum/Stempel/Unterschrift Datum/Unterschrift 5
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