FERNSTUDIUM GUIDE. Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang. Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG)

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1 FERNSTUDIUM Prüfungsordnung zum staatlich zugelassenen Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) In der Fassung vom 01. Januar 2016

2 Impressum Herausgeber: Fernstudium Guide Römerstr 19D D Baden-Baden Version Nr.: Aufsichsbehörde: Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) - Köln Alle Rechte vorbehalten FSG-Akademie SEITE 2

3 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalte und Ziele des Fernlehrgangs 4 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 4 3 Zulassungsvoraussetzung 5 3a Anrechnung von Prüfungsleistungen 6 4 Inhalte des Fernlehrgangs 7 5 Prüfungsdurchführung, Bewertung der Prüfung und Bestehen der Prüfung 7 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 7 Bestehen des Fernlehrgangs 10 8 Regelstudienzeit 11 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung 11 SEITE 3

4 1 Inhalte und Ziele des Fernlehrgangs Durch den Lehrgang zum/zur Geprüften/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) soll den Studierenden analytisch-mathematisches und statistisches Fachwissen für die berufliche Praxis vermittelt werden. Dabei orientiert sich der Fernlehrgang an den praktisch und theoretisch relevanten Fertigkeiten und Kenntnissen, die innerhalb der betrieblichen Realität wieder zu finden sind. Konkret soll dieses Ziel durch die Vermittlung von grundlegenden mathematischen und statistischen Kenntnissen und Techniken quantitativer Art erreicht werden. Zu den Inhalten zählen die Grundlagen der Mathematik und höhere Mathematik (Analysis und Lineare Algebra), Grundlagen der Statistik und angewandte Statistik sowie Methoden des Operations Research. 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses 1. Der Prüfungsausschuss von Fernstudium Guide kann berufliche Fortbildungsprüfungen zur/zum Geprüften Wirtschaftsmathematiker/in nach Maßgabe der 2 bis 8 durchführen, wobei nachzuweisen ist, dass alle Prüfungsteilnehmende eine ausreichende Qualifikation zur/zum Geprüften Wirtschaftsmathematiker/in erlangt haben. 2. Zur Qualifikation gehört insbesondere die Befähigung, das erworbene Wissen wiedergeben und auf gegebenen Fragestellungen auch anwenden zu können, wie es im Rahmen des Fernlehrgangs vermittelt wurde. 3. Zu jedem Modul ist eine schriftliche Prüfung vorgesehen. Nach erfolgreichem Abschluss aller Modulprüfungen erhält der/die Lehrgangsteilnehmer/in die Berechtigung, die Bezeichnung Geprüfte Wirtschaftsmathematikerin (FSG) bzw. Geprüfter Wirtschaftsmathematiker (FSG) zu führen. SEITE 4

5 3 Zulassungsvoraussetzung 1. Für den Fernlehrgang bestehen Zulassungsbeschränkungen. Die notwendigen Vorkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme an dem Fernlehrgang Geprüfte/r Wirtschaftsmathematiker/in (FSG) können auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. 2. Die Voraussetzung für die Teilnahme des Fernstudiums ist der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife. Liegt ein durch die zuständigen staatlichen Stellen als gleichwertig anerkannter Vorbildungsnachweis vor, so ist auch dieser als Teilnahmevoraussetzung zulässig. 3. Beruflich qualifizierte Bewerber können ebenfalls am Fernlehrgang teilnehmen. Dazu zählen Bewerber, die eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben und eine anschließende dreijährige Berufstätigkeit vorweisen können. Außerdem muss eine fachliche Nähe zwischen Berufsausbildung, Berufstätigkeit und dem jeweiligen Fernlehrgang vorhanden sein. 4. Bewerber, auf die die vorher beschriebenen Eigenschaften nicht zutreffen können nur dann zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Zwischenprüfung im Modul LWM-7011 Grundlagen der Mathematik ablegen. Bei dieser Zwischenprüfung wird der Teilnehmer schriftlich geprüft. Sofern der Teilnehmer diese Prüfung erfolgreich abschließt, ist die reguläre Teilnahme an dem Lehrgang möglich. Im Rahmen dieser Prüfung soll insbesondere festgestellt werden, ob der Teilnehmer die notwendigen Vorkenntnisse mitbringt die notwendig sind, um den Fernlehrgang erfolgreich abschließen zu können. 5. Nach Zulassung zum Lehrgang erhält jeder Teilnehmer eine Teilnehmernummer, allgemeine Arbeits- und Lernanleitungen sowie lehrgangszielorientierte Hinweise ausgehändigt. SEITE 5

6 3a Anrechnung von Prüfungsleistungen 1. Studierende, die vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium oder einer einschlägigen Weiterbildung nachweisen können, können auf Antrag diese auf den Fernlehrgang anrechnen lassen. 2. Angerechnet werden können maximal 50% der angebotenen Module, also 2 Module. Eine weitere Einschränkung bezüglich der Modulauswahl besteht nicht. 3. Die/der Studierende hat nachzuweisen, dass die Studien- und Prüfungsleistungen denen im Fernlehrgang gleichwertig sind. 4. Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so erfolgt die Übernahme ohne die Angaben der erzielten Noten. 5. Prüfungsleistungen aus anderen Fernlehrgängen von Fernstudium Guide werden unmittelbar auch ohne entsprechenden Nachweis des Studierenden auf Antrag angerechnet. SEITE 6

7 4 Inhalte des Fernlehrgangs 1. Der Lehrgang ist modular aufgebaut und besteht aus den folgenden Modulen: Modul Modulname workload ECTS Prüfungsdauer LWM-7011 Grundlagen der Mathematik Minuten LWM-7012 Analysis Minuten LWM-7013 Lineare Algebra Minuten LWM-7111 Statistische Methodenlehre Minuten LWM-7112 Übungen zur Statistischen Methodenlehre Minuten 2. Die jeweiligen Modulinhalte und Beschreibungen sind in dem lehrgangsspezifischen Informationsblatt (Studienführer) aufgeführt. 3. Zu jedem Modul ist eine schriftliche Prüfung nach den Regelungen von 5-7 durchzuführen. Der Studienumfang beträgt insgesamt 750 Stunden, was 25 ECTS-Punkten entspricht. Die Studiendauer beträgt mithin im Regelfall fünf Monate. 4. Eine zwingende Bearbeitungsreihenfolge der einzelnen Module besteht nicht. 5 Prüfungsdurchführung, Bewertung der Prüfung und Bestehen der Prüfung 1. Für die Organisation der Prüfungen und die damit nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung verbundenen Aufgaben hat Fernstudium Guide einen Prüfungsausschuss zu bilden. Dieser Prüfungsausschluss muss aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer bestehen, die über die notwendige akademische Qualifikation verfügen müssen, um die Studierenden auf ihre Qualifikation hin bewerten zu können. Insbesondere achtet der Prüfungsausschuss darauf, dass die Prüfungen sachlich und inhaltlich ordnungsgemäß durchgeführt werden. SEITE 7

8 2. Bei Widersprüchen gegen Prüfungsergebnisse hat der Prüfungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Wochen über die Begründung des Widerspruchs zu befinden und dies dem Widersprechenden schriftlich mitzuteilen. 3. Jedes Modul ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Dabei ist die höchstpersönliche Anwesenheit des Prüflings zur Erbringung der Prüfungsleistung zwingend notwendig. Ist eine schriftliche Prüfung aus besonderen Gründen (zum Beispiel wegen Behinderung oder chronischer Krankheit) nachweislich nicht möglich, so besteht auch die Möglichkeit, diese in mündlicher Form abzulegen. 4. Die jeweils zugelassenen Hilfsmittel je Prüfung sind abschließend zu benennen und dem Prüfling mitzuteilen. Allgemein zugelassen sind Schreib. und Zeichenutensilien sowie ein zugelassener Taschenrechner. Eigene Aufzeichnungen, Tafelwerke und ähnliches sind generell nicht zugelassen. 5. Die Prüfungsorte und Termine für die Prüfungen sind vom Prüfungsausschuss mindestens eine Woche vor dem jeweiligen Termin der Prüfung den PrüfungsteilnehmerInnen mitzuteilen. Kurzfristig notwendige Umstrukturierungen bleiben davon unberührt. 6. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt höchstens 120 Minuten bei Modulen mit 10 ECTS-Punkten, bei Modulen mit 5 ECTS Punkten beträgt die Höchstdauer 60 Minuten. 7. Die Bewertung der Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss muss dem Studierenden, welcher die Prüfung ablegt innerhalb von 30 Tagen nach Prüfung schriftlich mitgeteilt werden. 8. Die einzelnen Module können mit jeweils maximal 100 Prozentpunkten (ganzzahlig) bewertet werden. Dabei besteht die folgende Bindung zwischen Prozentpunkten und Noten: SEITE 8

9 Prozentpunkte Modulabschlussnote ,0 (sehr gut) ,3 (sehr gut) ,7 (gut) ,0 (gut) ,3 (gut) ,7 (befriedigend) ,0 (befriedigend) ,3 (befriedigend) ,7 (ausreichend) ,0 (ausreichend) ,0 (nicht ausreichend) 9. Die Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens 50 Prozentpunkte (also mindestens die Note ausreichend) der jeweiligen Prüfung erreicht werden. Ein Freiversuch besteht generell nicht. 10. Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Ingesamt bestehen somit drei Prüfungsversuche. Sind alle Prüfungsversuche erfolglos verwirkt, erfolgt keine Zulassung zu Modulabschlussklausuren mehr. 11. Um zur schriftlichen Prüfung eines Moduls aus 4 zugelassen zu werden, sind zwingend mindestens die Hälfte der angebotenen Einsendearbeiten erfolgreich zu bearbeiten und abzuschließen. Die Bearbeitung der Einsendearbeit muss durch den Lehrgangsteilnehmer persönlich erfolgen und an Fernstudium Guide zurückgesandt werden. Die Korrektur und das Leistungsergebnis wird den Studierenden rückübermittelt. SEITE 9

10 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 1. Eine Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5,0) bewertet, falls die/der Lehrgangsteilnehmer/in an einer Prüfung, zu der er/sie sich angemeldet hat, nicht teilnimmt, ohne dass wichtige Gründe dem entgegen stehen. Ein/e Student/in kann von einer Prüfung, zu der er/sie sich angemeldet hat, zurücktreten. Der Rücktritt muss spätestens 72 Stunden vor dem Prüfungstermin erfolgen und schriftlich angezeigt werden. 2. Als wichtiger Grund kommt insbesondere höhere Gewalt oder eine akute Erkrankung infrage. Dies hat die Studentin/der Student gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich mit ausreichendem Nachweis geltend zu machen. 3. Falls ein Prüfling versucht das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung (etwa durch die Nutzung nicht zugelassener Hilfsmittel) zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der Täuschungsversuch ist aktenkundig zu machen. 7 Bestehen des Fernlehrgangs 1. Über das Bestehen einer Modulprüfung ist ein schriftlicher Nachweis auszustellen. Dieser ist vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen und dem Prüfungsteilnehmer zuzusenden. Daraus muss neben dem Ort und Datum der Prüfung auch das Modul sowie die erbrachte Prüfungsleistung hervorgehen. 2. Der Fernlehrgang ist dann erfolgreich absolviert, wenn alle Modulprüfungen bestanden wurden. In diesem Fall erhält die/der Teilnehmer/in ein Abschlusszeugnis. Dieses ist vom Prüfungsausschussvorsitzenden zu unterzeichnen. SEITE 10

11 3. Aus dem Abschlusszeugnis bzw. den Nachweisen müssen die in den Prüfungsteilen erzielten Noten sowie die erzielten Prüfungsleistungen hervorgehen. Als Datum ist im Abschlusszeugnis jenes der letzten Modulteilprüfung einzutragen. 4. Jede/r Studierende hat das Recht auf eine Teilnahmebescheinigung am Fernlehrgang, unabhängig davon ob sie/er Prüfungsleistungen erbracht hat oder nicht. 8 Regelstudienzeit 1. Die Regelstudienzeit beträgt 5 Monate mit einer Gesamtbearbeitungszeit von 750 Stunden (Richtwert). 2. Die Überschreitung der Regelstudienzeit kann ohne Angabe von Gründen um bis zu 24 Monate erfolgen. Bei einer weiteren Überschreitung ist eine Einverständniserklärung des Prüfungsausschusses erforderlich. Dabei ist der Grund der Überschreitung auf Anfrage dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 9 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2016 in Kraft. Veröffentlicht und bereitgestellt wird diese Prüfungsordnung allen am Lehrgang teilnehmenden Studierenden. Baden-Baden, den 01. Januar 2016 Der Prüfungsausschussvorsitzende SEITE 11

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