Deutsches Dachdeckerhandwerk Zentralverband. EnEV Welche Anforderungen ergeben sich durch die neue Verordnung für das Dachdeckerhandwerk?

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1 EnEV 2014 Welche Anforderungen ergeben sich durch die neue Verordnung für das Dachdeckerhandwerk?

2 Ziel der EnEV Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Vertretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. 1 (1) 2

3 Wann ist die EnEV anzuwenden? Die EnEV gilt grundsätzlich für beheizte oder gekühlte Gebäude sowie für die Anlagen und Einrichtungen dieser Gebäude, die der Heizungs-, Kühl-, Raumluft und Beleuchtungstechnik und Warmwasserversorgung dienen. Sie gilt nicht für Stallungen (Tierhaltung), großflächig und langanhaltend offen stehende Gebäude, Tiefbauten, Gewächshäuser, Zelte, provisorische Gebäude, Kirchen, Ferienhäuser (4- Monatsregel), Gebäude mit Innentemperaturen kleiner 12 C, Gebäude die maximal 2 Monate pro Jahr beheizt oder gekühlt werden 1 (2) 1 (3) 3

4 Welche Ausnahme gelten nach EnEV? Bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf von den Anforderungen der EnEV, die Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, abgewichen werden. Der ausführende Dachdecker sollte sich in Absprache mit dem Kunden bei der zuständigen Behörde rückversichern, ob ein solcher Fall vorliegt. Weitere Ausnahmen werden von den nach Landesrecht zuständigen Behörden genehmigt. 24 (1) 24 (2) 4

5 Wann ist eine Befreiung möglich? In Fällen der unbilligen Härte; durch die nach Landesrecht zuständigen Behörde Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können. Die übliche Nutzungsdauer ist durch die zuständige Landesbehörde zu definieren. Sie ist unabhängig vom Eigentümer zu sehen und bezieht sich einzig auf das Gebäude. 25 5

6 Wann ist eine Befreiung möglich? Eine unbillige Härte im Sinne der EnEV kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht zuzumuten ist. Die Beantragung und der Nachweis von Ausnahmen und Befreiungen nach der EnEV sind stets vom Bauherrn vorzunehmen (wie bei allen anderen bauordnungsrechtlichen Genehmigungen). Hierbei kann der Dachdecker beratend tätig werden, sollte aber keinesfalls mit der Ausführung der Arbeiten beginnen, bevor die Nachweise vom Bauherrn erbracht sind. 25 6

7 Welche Gebäude werden unterschieden? Wohngebäude (einshließlich Wohn-, Alten und Pflegeheime) Nicht-Wohngebäude (Schulen, Bürogebäude, ) kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von maximal 50m 2 2 7

8 Anforderungen an Neubauten Transmissionswärmeverluste H T Wohngebäude luftdicht nach a.r.d.t. Jahres-Primärenergiebedarf q P Nicht-Wohngebäude sommerlicher Wärmeschutz mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient 3+4 Empfehlung: Vor Beginn der Ausführung vom Planer die Einhaltung der EnEV schriftlich bestätigen lassen! 8

9 Anforderungen an Bestandsgebäude Wann bestehen Anforderungen an Bestandsgebäude? Wenn bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen an den Außenbauteilen vorgenommen oder neu erstellt oder ersetzt werden. Wenn bestehende Gebäude um beheizte oder gekühlte Räume erweitert werden. Wenn Nachrüstpflichten bestehen. 9

10 Bestandsgebäude - Nachweise Wie kann die Einhaltung der EnEV bei Änderungen von Bestandsgebäuden nachgewiesen werden? Bauteilverfahren Einbau neuer Bauteile: Einhaltung von Grenzwerten für den Wärmedurchgangskoeffizienten bezogen auf das Bauteil. Änderungen an Bauteilen: Einhaltung von Grenzwerten für die Wärmedurchgangskoeffizienten bzw. von Dämmschichtdicken bezogen auf den geänderten Bereich des Bauteils. Nachweis des Jahresprimärenergiebedarfs und der Transmissionswärmeverluste bei Wohngebäuden des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten bei Nicht- Wohngebäuden wie bei Neubauten, jedoch mit 40% höheren Grenzwerten. 9 (1) 10

11 EnEV Bauteilverfahren - U-Werte Dächer mit Abdichtungen oberste Geschossdecken Dächer mit Deckungen Dachflächenfenster Außenwände Anlage 3 Tabelle 1 11

12 Bauteilverfahren - Dammschichtdicken Ist bei Änderungen von Außenwänden die Dämmschichtdicke aus technischen Gründen begrenzt, oder Dächern mit Deckungen und Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung die Dämmschichtdicke wegen der Spartenhöhe oder einer innenseitigen Bekleidung begrenzt, ist die maximal mögliche Dämmschichtdicke einzubauen. Dächer mit Deckungen: Vollsparrendämmung ist ausreichend, aufdoppeln ist nicht erforderlich! Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit: 0,035 W/(mK) 0,045 W/(mK) bei Einblas-Dämmstoffen oder Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen Anlage 3 Nr. 1 Satz 4+5 Nr. 4 Satz

13 Einhaltung der U-Werte - WANN? Bei Erneuerung (oder erstmaligem Anbringen) der Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Schalungen, oder Dachabdichtung bei Dächern ohne belüftete Luftschicht unterhalb der Abdichtungsunterlage ( Warmdachkonstruktionen ), wobei die neue Abdichtung für sich die Funktion der wasserdichten Ebene übernimmt, oder Dachabdichtung und der Abdichtungsunterlage (z.b. Schalung) bei Dächern mit belüfteter Luftschicht unterhalb der Abdichtungsunterlage ( Kaltdachkonstruktionen ), oder Außenwandbekleidung von mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes und Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 13

14 Einhaltung der U-Werte - WANN? das Bauteil vor dem 1. Januar 1984 errichtet oder erneuert wurde oder nach dem 31. Dezember 1984 errichtet oder erneuert wurde und die zu diesem Zeitpunkt gültigen energiesparrechtlichen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 3 14

15 EnEV Bestandsgebäude - Bauteilverfahren WSVO1982 EnEV2007/2009/2014 WSVO1995 EnEV2002/2004 Gebäudebestand 2050? keine gesicherten/festgelegten Werte 15

16 Bestandsgebäude - Vorgehen in der Praxis Wann wurde das entsprechende Bauteil eingebaut? vor 1984 nach 1983 Wurde das entsprechende Bauteil nach 1983 geändert? nein Wurden die geltenden energetischen Anforderungen eingehalten? D.h. sind nein Dämm-Maßnahmen erforderlich! U-Werte/Dämmschichtdicken müssen eingehalten werden! ja min. 80mm Dämmung im Dach oder der obersten Geschossdecke? min. 50mm Dämmung in der Außenwand? ja Im Allgemeinen kann von einer Einhaltung der WSVO1982/84 ausgegangen werden! Dämm-Maßnahmen sind nicht erforderlich! 16

17 Bestandsgebäude Welche Anforderungen bestehen, wenn bei Sanierungsmaßnahmen die U-Werte bzw. Dämmschichtdicken nach EnEV nicht eingehalten werden müssen? Gebäudebestand Bei Änderungen von Außenbauteilen dürfen diese nicht so verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird, wenn nicht mehr als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes von der Änderung betroffen sind. Unabhängig von der EnEV ist der Mindestwäremschutz nach DIN einzuhalten (Anforderung nach Landesbauordnung)! vereinfacht für Dächer: min 80mm Wärmedämmung mit λ=0,040 W/(m K) 11 (1) 17

18 EnEV kleine Gebäude Bei der Errichtung kleiner Gebäude sind die Wärmedurchgangskoeffizienten wie bei Änderung von bestehenden Bauteilen einzuhalten! Dächer mit Abdichtungen oberste Geschossdecken Dächer mit Deckungen Dachflächenfenster 8 Außenwände 18

19 Nachrüstpflichten Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die jährlich mindestens 4 Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 C beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche oberste Geschossdecken nach dem 31. Dezember 2015 einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m 2 K) nicht überschreiten. Dies gilt nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN : mit einem Wärmedurchlasswiderstand von 0,9 (m 2 K)/W bzw. 1,75 (m 2 K)/W bei Bauteilen mit einer flächenbezogenen Masse kleiner 100kg/m 2 aufweist. Gilt nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilien- Wohnhäuser (Stichtag ) 10 (3) 10 (4) 19

20 Verantwortlichkeiten Grundsätzlich ist der Bauherr verantwortlich für die Einhaltung der EnEV. Neben dem Bauherrn ist jedoch auch derjenige für die Einhaltung der EnEV in seinem jeweiligen Wirkungskreis mitverantwortlich, der im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung eines Gebäudes oder der Anlagentechnik des Gebäudes tätig werden. Der Dachdecker-Unternehmer behandelt im Regelfall die Gebäudehülle (Dach, Außenwand usw.) und nicht die Anlagentechnik. Daher beschränkt sich sein Wirkungskreis des Dachdecker- Unternehmers meist auch rein auf die Gebäudehülle. Der Dachdecker-Unternehmer muss dementsprechend insbesondere die Anforderungen an energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle von Neubauten (zu errichtende Gebäude), Anforderungen an energetischen Eigenschaften der Gebäudehülle von Bestandsbauten (bestehende Gebäude) beim Einbau neuer Bauteile in Bestandsgebäude bei Änderungen von Bauteilen in Bestandsgebäuden Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude berücksichtigen. 26 (1) 26 (2) 20

21 Pflichten als Verantwortlicher Werden Maßnahmen an Außenbauteilen von bestehenden Gebäuden durchgeführt, die die Einhaltung der EnEV erfordern oder werden oberste Geschossdecken gedämmt, hat der Ausführende nach Abschluss der Arbeiten dem Eigentümer eine Unternehmererklärung auszustellen. Mit der Unternehmererklärung erklärt er, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bauteile die Anforderungen der EnEV erfüllen. 26a 21

22 Änderung von Solaranlagen Werden Solaranlagen für die Deckung des Energiebedarfs für Heizung, Trinkwassererwärmung oder Lüftung und bei Nichtwohngebäuden zusätzlich zur Deckung des Energiebedarfs für Beleuchtung verwendet, so ist bei deren Änderung ihr energiebedarfssenkender Einfluss nicht zu verschlechtern bzw. durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Lieber einmal mehr seitens des Bauherrn von einem Fachplaner prüfen lassen, ob Kompensationsmaßnahmen erforderlich sind! 22

23 Geldbußen Nach 27 Absatz 1 EnEV und 8 Absatz 3 EnEG kann ein Bußgeld in Höhe bis zu verhängt werden wenn, Änderungen von Bauteilen von bestehenden Gebäuden nicht nach 9 bzw. Anlage 3 EnEV ausgeführt werden. oberste Geschossdecken nicht nach 10 gedämmt werden. 23

24 Hilfen 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dipl.-Ing.(FH) Christian Anders Leiter Informationsstelle Technik* des Deutschen Dachdeckerhandwerks e.v. *Gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

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