Die TRBA 500. Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen. Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

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1 Die TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen Dr. Christian Felten Dezember 2010

2 Stellenwert der TRBA 500 Biostoffverordnung, Anhang II und III: Seite 2

3 Stand der Dinge Die TRBA 500 ist seit 1999 in Kraft 1. Überarbeitung der TRBA 500 bis ca. Frühjahr 2010 Veröffentlichung ca. Mitte 2010 möglich Seite 3

4 Seite 4

5 Das TRBA-Regelwerk Reihe (Allgemeines, Aufbau und Anwendung) (1 Regel) Reihe (Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen) (9 Regeln) Reihe (Arbeitsmedizinische Vorsorge) (1 Regel) Reihe (Gefährdungsbeurteilung) (7 Regeln) Reihe (Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen) (1 Regel) ABAS-Beschlüsse (7 Beschlüsse) Seite 5

6 Anwendungsbereich (alte TRBA 500) Diese TRBA beschreibt allgemeine Hygieneanforderungen, die bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellt einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sicher, die für gezielte Tätigkeiten der Risikogruppe 1 bzw. vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten ausreichend sind. Seite 6

7 Anwendungsbereich (alte TRBA 500) Schutz wovor? Risikogruppe 1: Biologische Arbeitsstoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen. Beispiele: Bacillus subtilis (Bodenbakterium) Lactobacillus casei (natürlicher Darmbewohner des Menschen; probiotische Produkte) Mycobacterium agri (wikipedia: not associated with disease ) => Der bisherige Anwendungsbereich geht von reinen Risikogruppe-1- Gefährdungen aus. Das ist kaum gefährlich und in der Natur bzw. Arbeitswelt (abgesehen Labor) wenig wahrscheinlich. Seite 7

8 Stellung der TRBA 500 Sie soll nach bisherigem Verständnis Schutzmaßnahmen bei (ungezielten) Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 beinhalten Nach NEUEM Verständnis kann sie für alle Tätigkeiten als Grundmaßnahmenkatalog gelten Außerdem als Grundlage für Schutzmaßnahmen bei einschlägigen Tätigkeiten ohne eigene TRBA Seite 8

9 Anwendungsbereich (neue TRBA 500) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die bei allen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie stellen einen Mindestschutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer infektiösen, toxischen und sensibilisierenden Eigenschaften sicher. Seite 9

10 Durch TRBA bereits geregelt Laboratorien (TRBA 100) Versuchstierhaltung (TRBA 120) Land- und Forstwirtschaft (TRBA 230) Sammlung und Behandlung von Abfällen (TRBA ) Abwassertechnische Anlagen (TRBA 220) Kontaminiertes Archivgut (TRBA 240) Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (TRBA 250) Seite 10

11 Tätigkeiten mit möglicher Exposition gemäß TRBA 500 (Beispiele) Seite 11

12 Tätigkeiten mit möglicher Exposition Reinigung von Sanitärbereichen Straßenreinigung Weinbau und Gartenbau Bodenarbeiten HD-Reinigung Umgang mit Brauch- und Kreislaufwasser Wartung von Kühlschmierstoff-Systemen Tätigkeiten an raumlufttechnischen Anlagen Unsachgemäßes Ausziehen von Schutzkleidung Tätigkeiten mit Kontakt zu Tieren oder deren Ausscheidungen Seite 12

13 Risikogruppe 1 A) Infektiöse Wirkung Risikogruppen sind in der Natur nicht unbedingt säuberlich getrennt; bei Vorhandensein von 1 muss ggf. auch mit einem Vorkommen von 2 gerechnet werden. B) Sensibilisierende Wirkung Auch Organismen der Risikogruppe 1 können ein erhöhtes sensibilisierendes Potenzial haben (kein Kriterium für Risikogr.- Einstufung, z.b. Alternaria alternata) Seite 13

14 Änderungen Alt 4 Textseiten, davon 1 Seite praktischer Teil (Maßnahmen) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Einwirkungen 4 Gefährdungsbeurteilung 5 Schutzmaßnahmen Neu 5 Textseiten, davon knapp 2 Seiten praktischer Teil zzgl. 1 Muster-Hygieneplan und 2 Muster-Betriebsanweisungen (=> insgesamt 8 Seiten) 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen Aufnahmepfade Beispiele für für mögliche Expositionen 4 Schutzmaßnahmen Seite 14

15 1 Anwendungsbereich Alt Neu 1 (1) (1) Diese TRBA beschreibt allgemeine Hygieneanforderungen, die die bei bei allen Tätigkeiten mit mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. Sie Sie stellt stellt einen Mindestschutz der der Beschäftigten bei bei Tätigkeiten mit mit biologischen Arbeitsstoffen sicher, die die für für gezielte Tätigkeiten der der Risikogruppe 1 bzw. bzw. vergleichbaren nicht gezielten Tätigkeiten ausreichend sind. Allgemeine Hygienemaßnahmen ermöglichen eine eine Verringerung von von Keimvorkommen, -besiedelung und und -- verbreitung in in Arbeitsstoffen. 1 (1) (1) Diese TRBA beschreibt grundlegende Maßnahmen, die die bei bei allen Tätigkeiten mit mit biologischen Arbeitsstoffen anzuwenden sind. sind. Sie Sie stellt stellt einen Mindestschutz der der Beschäftigten bei bei Tätigkeiten mit mit biologischen Arbeitsstoffen bezüglich ihrer ihrer infektiösen, toxischen und und sensibilisierenden Eigenschaften sicher. Seite 15

16 2 Begriffsbestimmungen Alt Neu Hygiene, Hygienemaßnahmen Beinhaltet vorbeugende Maßnahmen für für die die Gesunderhaltung des des Menschen, d. d. h. h. in in Verbindung mit mit dem dem Arbeitsschutz die die Verhütung von von Infektion und und Erkrankung der der Beschäftigten. Hygiene, Hygiene, Hygienemaßnahmen Unter Unter Hygienemaßnahmen im im Sinne Sinne dieser dieser TRBA TRBA sind sind grundlegende Maßnahmen zu zu verstehen, verstehen, die die dem dem Schutz Schutz der der Beschäftigten vor vor Erkrankungen durch durch biologische Arbeitsstoffe dienen. dienen. Hygienemaßnahmen umfassen umfassen neben neben Maßnahmen der der persönlichen Körperhygiene bauliche, bauliche, technische, organisatorische und und persönliche Schutzmaßnahmen zur zur Verringerung der der Belastung Belastung der der Luft, Luft, von von Materialien, Produkten Produkten oder oder Oberflächen durch durch biologische Arbeitsstoffe mit mit dem dem Ziel, Ziel, Infektionen, sensibilisierende und und toxische toxische Wirkungen Wirkungen zu zu verhindern. Hygienemaßnahmen sind sind in in Betriebsanweisungen und/oder und/oder Hygieneplänen festzulegen. Seite 16

17 3 Gefährdungsbeurteilung bzw. Einwirkungen Neu Beispiele für für mögliche Expositionen (Ergänzungen gegenüber alter alter TRBA 500) 500) Untersuchung, Behandlung, Pflege und und Betreuung von von Personen Land- und und Forstwirtschaft Weinbau und und Gartenbau Bodenarbeiten Umgang mit mit Brauch- und und Kreislaufwasser Wartung von von Kühlschmierstoff-Systemen Tätigkeiten an an raumlufttechnischen Anlagen Unsachgemäßes Ausziehen von von Schutzkleidung Seite 17

18 3 Gefährdungsbeurteilung bzw. Einwirkungen Alt Biß- oder Stichverletzungen durch Tiere Neu Tätigkeiten mit Kontakt zu zu Tieren oder Ungeziefer und deren Ausscheidungen (Aufnahme über Tierkot und Tierkotstaub, Biss-, Stich-, Kratzverletzungen durch Tiere) Seite 18

19 Maßnahmen Alt Leicht reinigbare Oberflächen für für Fußböden und und Arbeitsmittel (z. (z. B. B. Maschinen, Betriebseinrichtungen) im im Arbeitsbereich, soweit dies dies im im Rahmen der der betrieblichen Möglichkeiten liegt liegt Neu Arbeitsmittel (Maschinen, Betriebseinrichtungen) und und Fußböden, Wände Wände und und Decken im im Arbeitsbereich müssen leicht leicht zu zu reinigen sein. sein. Seite 19

20 Alt Maßnahmen zur zur Vermeidung/Reduktion von von Aerosolen, Stäuben und und Nebel Naltec Neu Es Es sind sind Arbeitsverfahren nach nach dem dem Stand Stand der der Technik einzusetzen, die die zur zur Vermeidung bzw. bzw. Reduktion von von Bioaerosolen führen. führen. Zum Zum Stand Stand der der Technik zählen zählen unter unter anderem räumliche Trennung von von belasteten und und unbelasteten Arbeitsbereichen, raumlufttechnische Maßnahmen, Kapselung und und Absaugung am am Ort Ort der der Freisetzung, Staubbindung mit mit Nebeltechnik, geschlossene Förderwege für für staubende Schüttgüter, Einsatz Einsatz von von Staubsaugern der der Staubklasse H, H, zentrale Staubsaugeranlagen mit mit Rohranschlüssen in in den den Arbeitsbereichen. Seite 20

21 Alt Waschgelegenheiten sind sind zur zur Verfügung zu zu stellen Neu (3) (3) Es Es sind sind Waschgelegenheiten mit mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum zum hygienischen Trocknen der der Hände Hände sowie sowie geeignete Hautschutz- und und Hautpflegemittel vorzuhalten. Auch Auch an an mobilen und und abgelegenen Arbeitsplätzen ist ist für für eine eine Möglichkeit der der hygienischen Händereinigung und und -trocknung zu zu sorgen. sorgen. (4) (4) Soweit Soweit nach nach der der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind sind Waschräume oder oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Gründe Gründe für für die die Einrichtung eines eines Waschraumes können können z. z. B. B. Tätigkeiten mit mit starker starker Verschmutzung oder oder starker starker Geruchsbelastung sein. sein. Seite 21

22 Hygienemaßnahmen Alt Neu Standard-Maßnahmen in Alt und Neu: Hände waschen Vom Arbeitsplatz getrennte Aufbewahrung und Einnahme von Lebensmitteln Kleidung regelmäßig reinigen und wechseln Straßenkleidung getrennt aufbewahren Arbeitsplätze und räume reinigen Pausenräume nicht mit verschmutzter Kleidung betreten Seite 22

23 Organisatorische und Hygienemaßnahmen Neu Ergänzungen gegenüber alter alter TRBA TRBA Der Der Arbeitgeber hat hat dafür dafür zu zu sorgen, sorgen, dass dass die die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt umgesetzt werden. werden. Dafür Dafür muss muss er er den den Beschäftigten ausreichend Zeit Zeit und und Möglichkeiten zur zur Verfügung Verfügung stellen. stellen. (2) (2) Die Die Zahl Zahl der der Beschäftigten, die die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt ausgesetzt sind sind oder oder sein sein können, können, ist ist auf auf das das für für die die Erfüllung Erfüllung der der Arbeitsaufgabe notwendige Maß Maß zu zu begrenzen. (6) (6) Arbeitskleidung und und persönliche Schutzausrüstungen sind sind von von der der Straßenkleidung getrennt getrennt aufzubewahren. (7) (7) Sofern Sofern Straßenkleidung wie wie Arbeitskleidung getragen getragen wird wird und und die die Möglichkeit der der Kontamination bei bei der der Arbeit Arbeit besteht, besteht, gilt gilt sinngemäß Absatz Absatz (6). (6). (Hintergrund: In In Einrichtungen kann kann ein ein ziviles ziviles Aussehen Aussehen zum zum Konzept Konzept gehören. gehören. Dabei Dabei darf darf aber aber nicht nicht vergessen vergessen werden, werden, dass dass es es sich sich dennoch dennoch um um Arbeitskleidung handelt!) handelt!) Seite 23

24 Arbeitskleidung!!! Arbeitskleidung??? Seite 24

25 Persönliche Schutzausrüstung Alt (1) (1) Im Im Einzelfall kann kann aufgrund der der Ergebnisse der der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu zu den den technischen und und baulichen sowie sowie den den organisatorischen Maßnahmen der der Einsatz Einsatz von von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. (2) (2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt kommt in in Betracht: Hautschutz Handschutz Augenschutz Gesichtsschutz Partikelschutzfilter Neu (1) (1) Im Im Einzelfall muss muss aufgrund der der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung getragen werden. (2) (2) Die Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (Handschutz, Augenschutz // Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) ist ist auf auf der der Basis Basis der der Unterweisung bestimmungsgemäß zu zu benutzen. (3) (3) Es Es ist ist sicherzustellen, dass dass die die Tragezeitbegrenzungen für für persönliche Schutzausrüstung beachtet werden. Seite 25

26 Alt (1) (1) Im Im Einzelfall kann kann aufgrund der der Ergebnisse der der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu zu den den technischen und und baulichen sowie sowie den den organisatorischen Maßnahmen der der Einsatz Einsatz von von persönlicher Schutzausrüstung zeitweilig notwendig werden. (2) (2) Folgende persönliche Schutzausrüstung kommt kommt in in Betracht: Hautschutz Handschutz Augenschutz Gesichtsschutz Partikelschutzfilter Neu (4) (4) Wenn Wenn erforderlich, sind sind vor vor der der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung die die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten bzw. bzw. zu zu veranlassen. (5) (5) Persönliche Schutzausrüstung ist ist nach nach Benutzung zu zu pflegen und und gegebenenfalls auszutauschen, um um eine eine zusätzliche Exposition durch durch die die mikrobielle Kontamination der der persönlichen Schutzausrüstung zu zu vermeiden. Seite 26

27 Seite 27

28 Seite 28

29 Fazit Der Titel wurde dem Anwendungsbereich angepasst Der Anwendungsbereich wurde praxisnäher und realistischer definiert Schutzmaßnahmen wurden aktualisiert, z.b. Aspekt mobiler Arbeitsplatz Muster Hygiene- und Reinigungsplan Muster-Betriebsanweisungen Endergebnis im Laufe 2011! Seite 29

30 Mitarbeiter des Arbeitskreises Dipl.-Ing. Jörg Brandes, Gesellschaft für Innenraumhygiene Dr. med. Hannelore Döhler, Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit Dr. Christian Felten, BG Verkehr Janett Khosravie-Hohn, BG BAU Dipl.-Phys. Manfred Künzler, Büro für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Dr. Stefan Mayer, BGHW Dipl.-Ing. Eckart Willer, BG Verkehr Seite 30

31 Ende Vielen Dank für s Zuhören! Dr. Christian Felten Dezember 2010

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