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1 Steuerliches Reisekostenrecht ab Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1

2 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 1. Begriffsbestimmung des 9 Abs 4 EStG 6 2. Betriebliche Einrichtung 8 3. Dauerhafte Zuordnung 9 4. Quantitative Kriterien zusätzliche Bestimmungen 11 III. Fahrtkosten 1. Fahrten Wohnung erste Tätigkeitsstätte Fahrten bei auswärtiger Tätigkeit Fahrten zum Sammelpunkt Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet 22 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 2

3 Inhalt: Folie: IV. Verpflegungsmehraufwand 1. auswärtige Tätigkeit im Inland auswärtige Tätigkeit im Ausland Dreimonatsfrist Pauschalbesteuerung von Verpflegungszuschüssen 27 V. Unterkunftskosten 1. bei Auswärtstätigkeit bei längerfristiger Auswärtstätigkeit 30 VI. Doppelte Haushaltsführung 1. Voraussetzungen Verpflegungsmehraufwand Unterkunftskosten steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber 34 VII. Beispiele Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 3

4 I. Historie Rechtslage bis Juni 2011 regelmäßige Arbeitsstätte (mehrere möglich) ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht maßgebend Art, Umfang, Inhalt der Tätigkeit neue BFH-Rechtsprechung Juni Urteile BFH: VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09 höchstens eine Arbeitsstätte schlichtes Aufsuchen reicht nicht zentrale Bedeutung des Ortes für die Tätigkeit nötig Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 4

5 I. Historie Steuerliches Reisekostenrecht ab 2014 Grundlage: Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmens- Besteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Feb 2013: Begriff regelmäßige Arbeitsstätte entfallen erste Tätigkeitsstätte im Gesetz definiert Änderung bezüglich Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten BMF-Schreiben vom Az: IV c 5 S 2353/13/10004 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 5

6 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 1. Begriffsbestimmung des 9 Abs 4 EStG Erste Tätigkeitsstätte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 6

7 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 1. Begriffsbestimmung je Arbeitsverhältnis nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich oder keine erste Tätigkeitsstätte nur auswärtige Tätigkeitsstätten Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte vorrangig anhand dienst- oder arbeitsrechtlicher Festlegung durch den Arbeitgeber erfolgt keine Zuordnung durch den Arbeitgeber, wird erste Tätigkeitsstätte mittels quantitativen Kriterien bestimmt Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 7

8 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 2. Betriebliche Einrichtung Tätigkeitsstätte = ortsfeste betriebliche Einrichtung keine Tätigkeitsstätte: Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, da nicht ortsfest Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtung häusliches Arbeitszimmer, da keine betriebliche Einrichtung Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 8

9 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 3. Dauerhafte Zuordnung Zuordnung durch den Arbeitgeber muss dauerhaft sein, d.h.: der Arbeitnehmer muss für die Dauer des unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte tatsächlich tätig werden Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 9

10 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 4. Quantitative Kriterien Bei fehlender Zuordnung durch AG ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der AN typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 10

11 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 5. zusätzliche Bestimmungen Zuordnung kann nur zu einer betrieblichen Einrichtung erfolgen, in der der AN tätig wird Tätigkeit von geringem Umfang ausreichend qualitativer Schwerpunkt oder hinreichend zentrale Bedeutung nicht erforderlich Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 11

12 II. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 5. zusätzliche Bestimmungen Liegen Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, bestimmt der AG die erste Tätigkeitsstätte Fehlt die Zuordnung durch AG, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, die der Wohnung am nächsten liegt Erste Tätigkeitsstätte ist auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 12

13 VII. Beispiele AG-Filialen Tätigkeit des AN Zuordnung durch AG dauerhaft? Erste Tätigkeitsstätte Steuerliche Konsequenzen Trier Vertrieb in der Region Trier Auswärtstätigkeit Fahrtkosten und Verpfl. Bei Abwesenheit von > 8 Std. Mainz Trier 1 x wöchentlich Büroarbeit 3 Tage wöchentlich im Betrieb X ja, da unbefristet (Prognose) Mainz, da dauerhafte Zuordnung ab Entfernungspauschale keine Verpfl. Bis Reisekosten Mainz 2 Tage wöchentlich X Ja, Prognose unbefristet aber Änderung bis ab Reisekosten Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 13

14 VII. Beispiele AG-Filialen Trier Tätigkeit des AN 36 Monate Zuordnung durch AG dauerhaft? Erste Tätigkeitsstätte Auswärtstätigkeit Steuerliche Konsequenzen Fahrtkosten und Verpfl. Bei Abwesenheit von > 8 Std. Mainz 1 x monatlich Dienstbesprechung X ja, da unbefristet (Prognose) Mainz, da dauerhafte Zuordnung Entfernungspauschale keine Verpfl. erfolgt keine Zuordnung, hat AN keine erste Tätigkeitsstätte, da in Trier nicht dauerhaft tätig und in Mainz nicht im erforderlichen quantitativen Umfang Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 14

15 VII. Beispiele A, unbefristet beschäftigt, wird für ein Projekt, Dauer 18 Monate nach Mainz abgeordnet. Nach 18 Monaten wird das Projekt um 36 Monate verlängert. Lösung: Mainz wird nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, obwohl A 54 Monate in Mainz ist. Aber die vorgeschriebene Prognose- Betrachtung bedeutet, dass A weder bei der ersten Zuordnung noch bei der Verlängerung jeweils für mehr als 48 Monaten in Mainz eingesetzt werden sollte. Anders, wenn die Zuordnung schon nach 3 Monaten auf 54 Monate verlängert wird. Da bei der Verlängerung 48 Monate überschritten werden, ist die Zuordnung dauerhaft und Mainz wird zur ersten Tätigkeitsstätte. Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 15

16 Anlage 1 Definition erste Tätigkeitsstätte Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 16

17 Anlage 2 Prüfschema erste Tätigkeitsstätte Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 17

18 Anlage 3 Prüfschema erste Tätigkeitsstätte Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 18

19 III. Fahrtkosten 1. Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale wie bisher = 0,30 x Entfernungskm für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht höchsten Grenze gilt nicht bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 19

20 III. Fahrtkosten 2. Fahrten bei auswärtiger Tätigkeit 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG tatsächliche Fahrtkosten wie bisher - oder pauschaler Km-Satz nach Bundesreisekosten- Gesetz (Pkw 0,30 ) für jeden gefahrenen Km Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 20

21 III. Fahrtkosten 3. Fahrten zum Sammelpunkt wie Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale Voraussetzungen: - Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte und - Arbeitgeber bestimmt einen festgelegten Ort, an dem sich der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich einfinden soll, um von dort unterschiedliche Einsatzorte aufzusuchen Regelung gilt nicht für Verpflegungsund Übernachtungskosten Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 21

22 III. Fahrtkosten 4. Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet wie Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte Entfernungspauschale weiträumiges Tätigkeitsgebiet = vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung wird auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausgeübt z.b.: Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter nicht: Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter, mobile Pflegekräfte Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 22

23 III. Fahrtkosten 4. Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet verschiedene Zugänge zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet => kürzeste Entfernung Wohnung nächstgelegener Zugang maßgebend Fahrten innerhalb des Tätigkeitsgebietes => tatsächliche Aufwendungen bzw. pauschaler Km-Satz Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 23

24 IV. Verpflegungsmehraufwand 1. Auswärtige Tätigkeit im Inland: Neuregelung im 9 Abs. 4a EStG: 24 bei Abwesenheit von 24 Std 12 für An- und Abreisetage mit anschließender oder vorhergehender Übernachtung 12 bei Abwesenheit von mehr als 8 Std ohne Übernachtung Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 24

25 IV. Verpflegungsmehraufwand 2. Auswärtige Tätigkeit im Ausland Neuregelung im 9 Abs. 4a EStG: 120 % der Auslandstagegelder nach BRKG* bei Abwesenheit von 24 Std. 80 % der Auslandstagegelder nach BRKG* für An- und Abreisetage mit anschließender oder vorhergehender Übernachtung 80 % der Auslandstagegelder nach BRKG* bei Abwesenheit von mehr als 8 Std ohne Übernachtung *BRKG = Bundesreisekostengesetz Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 25

26 IV. Verpflegungsmehraufwand 3. Dreimonatsfrist Abzug Verpflegungsmehraufwand beschränkt auf die ersten drei Monate einer Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte Dreimonatsfrist Unterbrechung der Tätigkeit Neuberechnung der Dreimonatsfrist Grund der Unterbrechung unerheblich Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 26

27 IV. Verpflegungsmehraufwand 4. Pauschalbesteuerung von Verpflegungszuschüssen ssen 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG (wie bisher) Pauschalierung mit 25 % möglich soweit der Zuschuss des Arbeitgebers die zustehende Verpflegungspauschale um nicht mehr als 100 % übersteigt Keine Anwendung der Kürzungsregelung Keine Anwendung der Pauschalversteuerung bei doppelter Haushaltsführung. Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 27

28 Anlage Übersicht Verpflegungszuschüsse Abwesenheitsart ohne Übernachtung und mehr als 8 Stunden Abwesenheit Anreisetag und Abreisetag mit Übernachtung mit Übernachtung für die Zwischentage 24 Stunden Abwesenheit Dienstreise Doppelte Haushaltsführung Dienstreise Doppelte Haushaltsführung Dienstreise Doppelte Haushaltsführung Steuerfrei Zusätzlich pauschal versteuerbar individuell steuerpflichtig und sozialversicherungspflichtig ab 24,01 ab 12,01 ab 24,01 ab 12,01 ab 48,01 ab 24,01 Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 28

29 V. Unterkunftskosten 1. bei Auswärtstätigkeit = notwendige Mehraufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen tatsächliche Kosten der Unterkunft keine Einschränkungen bzgl. Hotelkategorie steuerfreie Erstattung durch ArbG - wie bisher ohne Einzelnachweise - Pauschbetrag Inland z.zt. 20 Werbungskosten-Abzug - wie bisher grundsätzlich nur mit Einzelnachweis, kein Pauschbetrag Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 29

30 V. Unterkunftskosten 2. bei längerfristiger Auswärtstätigkeit Werbungskostenabzug und steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung nach Ablauf von 48 Monaten auf pro Monat begrenzt Begrenzung gilt nicht bei Auslandsübernachtung Zeitrahmen von 48 Monaten gilt nur, wenn Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte an mindestens 3 Tagen wöchentlich ausgeübt wird 6-monatige Unterbrechung der Tätigkeit führt zu Neubeginn der 48-Monatsfrist Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 30

31 VI. Doppelte Haushaltsführung 1. Voraussetzungen Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes und gleichzeitig zusätzliche Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte finanzielle Beteiligung (mindestens 10 % mtl) an den laufenden Kosten der Haushaltsführung bei Ehegatten/ Lebenspartnern kann finanzielle Beteiligung ohne Nachweis unterstellt werden Zweitwohnung (-unterkunft) muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 31

32 VI. Doppelte Haushaltsführung 2. Verpflegungsmehraufwand Verpflegungspauschalen für die ersten 3 Monate (wie bei Auswärtstätigkeit) Inland: 24 bei Abwesenheit von 24 Std 12 für An- und Abreisetage Ausland: 120 % der Auslandstagegelder nach BRKG* bei Abwesenheit von 24 Std. 80 % der Auslandstagegelder nach BRKG* für An- und Abreisetage * Bundesreisekostengesetz Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 32

33 VI. Doppelte Haushaltsführung 3. Unterkunftskosten tatsächlich entstehende Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung bis zum nachgewiesenen Betrag von Keine Umrechnung auf Tagesbetrag Übertragung nicht aufgebrauchter Beträge auf andere Monate im Kalenderjahr möglich Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 33

34 VI. Doppelte Haushaltsführung 4. Steuerfreie Erstattung durch Arbeitgeber Steuerfreier Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse III, IV oder V möglich ohne Prüfung des eigenen Hausstands und der finanziellen Beteiligung Steuerfreier Arbeitgeberersatz bei anderen Arbeitnehmern nur nach schriftlicher Erklärung über Vorhandensein eines eigenen Hausstands und finanzielle Beteiligung Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 34

35 noch Fragen? Präsentation und Prüfschemen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Übersicht Verpflegungszuschüsse Prüfschema Mahlzeitengestellung werden im Internet eingestellt (unter Im BMF-Schreiben vom Az: IV c 5 S 2353/13/10004 finden Sie zahlreiche Beispiele Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 35

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