Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014
|
|
- Heinrich Abel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014
2 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind nur im Rahmen der Entfernungspauschale abzugsfähig. Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sind seine Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers als voll abziehbare Auswärtstätigkeiten einzustufen.
3 3 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte Übersicht Rechtslage bis Neuregelung ab Regelmäßige Arbeitsstätte ist eine ortsfeste Erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung betriebliche Einrichtung Des Arbeitgebers oder des Arbeitsgebers oder Eines ausgegliederten Unternehmens, dem eines verbunden Unternehmens oder der AN zugeordnet wurde (Outsourcing) eines vom AG bestimmten Dritten, der der AN dauerhaft zugeordnet ist (Leiharbeit) Weitere Voraussetzung: AN soll unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen ZR von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden.
4 4 Reisekostenreform Überblick Auswirkungen bei Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte Fahrtkosten ( Entferungspauschale) PKW-Überlassung ( geldwerter Vorteil) Verpflegungsmehraufwendungen ( Pauschbeträge) Unterkunftskosten
5 5 Reisekostenreform Überblick Zuordnung Zuordnung nach der dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegung bzw. nach Absprache und Weisungen Fehlt eine arbeitsrechtliche Festlegung oder ist sie nicht eindeutig, ist die betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, an der der Arbeitnehmer Typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder Je Arbeitswoche zwei volle A-tage oder mind. Ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognose) Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte die erste Stätte, die Der AG bestimmt oder Der Wohnung am nächsten liegt, wenn die Bestimmung fehlt bzw. nicht eindeutig ist
6 6 Reisekostenreform Überblick Besonderheit Bildungseinrichtung bis ab Eine Bildungseinrichtung, die zum Zwecke Eine erste Tätigkeitsstätte ist auch Eine Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen eine Bildungseinrichtung, die außer- Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, ist keine halb eines Dienstverhältnisses zum Regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom Zwecke eines Vollzeitstudiums oder ) einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird Gegensatz: Fortbildung i.r. Dienstverhältnis Reisekosten
7 7 Reisekostenreform Überblick Mehrere Tätigkeitsstätten Liegen die Voraussetzungen für mehrere Tätigkeitsstätten vor, dann bestimmt der Arbeitgeber, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet. Hat der Arbeitgeber keine Bestimmung getroffen oder ist diese nicht eindeutig, gilt die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Beispiel: Tätigkeit in mehreren Filialen Ein AN wohnt in Bonn und ist zuständig für 2 Filialen seines AG in Köln und Düsseldorf. Er hält sich wöchentlich regelmäßig an 3 Tagen in Düsseldorf auf und an 2 Tagen in Köln. Die Entfernung von der Wohnung zur Filiale in Düsseldorf beträgt 108 Km und die Entfernung zur Filiale in Köln 54 Km. Der AG hat keine Aussagen dazu getroffen, welche Filiale die erste Tätigkeitsstätte sein soll.
8 8 Reisekostenreform Überblick Lösung: Die Voraussetzungen, um von einer ersten Tätigkeitsstätte ausgehen zu können, liegen bei beiden Filialen vor. Der AN hält sich sowohl in Düsseldorf als auch in Köln regelmäßig an (mindestens) 2 vollen A-tagen auf. Da der AG keine Zuordnung vorgenommen hat, ist die Filiale in Köln die erste Tätigkeitsstätte, weil sie am nächsten zur Wohnung des AN liegt. Dass der AN regelmäßig 2 Tage in Köln und 3 Tage in Düsseldorf verbringt, spielt keine Rolle. Konsequenz: Der AN kann für die beiden wöchentlichen Fahrten nach Köln nur die Entfernungspauschale geltend machen. Eine steuerfreie Erstattung der Fahrten ist nicht möglich. Bei den 3 Fahrten nach Düsseldorf kann der AG die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerfrei erstatten.
9 9 Reisekostenreform Überblick Erstattung des Verpflegungsmehraufwands Verpflegungspauschalen bis Abwesenheit 8 bis 14 Stunden 6 Euro 14 bis 24 Stunden 12 Euro 24 Stunden 24 Euro Verpflegungspauschalen ab Abwesenheit Eintägige Reise: 8 Stunden und weniger 0 Euro Eintägige Reise: mehr als 8 Stunden (z.b. 8,10 Std.) 12 Euro 24 Stunden 24 Euro Bei mehrtägigen Reisen: für den - Anreisetag (ohne Zeitvorgaben) 12 Euro - Abreisetag (ohne Zeitvorgaben) 12 Euro
10 10 Reisekostenreform Überblick Verpflegungsmehraufwand Ausnahmeregelung ab dem : Beginnt der AN an einem Tag eine Geschäftsreise, die er am folgenden Tage ohne Übernachtung beendet, werden die Zeiten zusammengerechnet. Beträgt die Abwesenheit mehr als 8 Stunden, erhält er eine Verpflegungspauschale für den Tag, an dem er überwiegend abwesend war. Beispiel: Der AN beginnt seine Geschäftsreise am um Uhr und kehrt am um 2.00 Uhr (nachts) in seine Wohnung zurück. Der AN kann sich für den von seinem AG einen Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 12 Euro erstatten lassen.
11 11 Reisekostenreform Überblick Hinweise Verpflegungsmehraufwendungen für dieselbe Auswärtstätigkeit an einer auswärtigen Tätigkeitsstätte können nur für die ersten 3 Monate steuerfrei gewährt werden. Eine Tätigkeit wird auch dann an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte durchgeführt, wenn sie nach einer kurzen Unterbrechung mit demselben Inhalt, am selben Ort fortgesetzt wird. Erst wenn die Unterbrechung mindestens 4 Wochen dauert, beginnt die 3-Monatsfrist neu. Bis gilt: Urlaub oder Krankheit wirken sich bei der Unterbrechung derselben auswärtigen Tätigkeit nicht auf den Ablauf der 3-Monatsfrist aus. Ab dem gilt: Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 3-Monatsfrist neu. Der Grund für die Unterbrechung spielt keine Rolle, sodass auch nach 4 Wochen Urlaub und/ oder Krankheit die 3-Monatsfrist wieder neu beginnt.
12 12 Reisekostenreform Überblick Übernachtungskosten Der Arbeitgeber kann dem AN auch ab 2014 Übernachtungskosten, die im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen, steuerfrei erstatten. Es besteht ebenso die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs. Begrenzung ab 2014: Zu beachten ist künftig jedoch eine zeitliche Begrenzung. Nach Ablauf von 48 Monaten ordnet das Gesetz eine Beschränkung der Unterkunftskosten in Höhe von Euro monatlich an. Ein Neubeginn der Frist ist möglich, wenn Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte mindestens 6 Monate dauert. Gründe für die Unterbrechung sind unbeachtlich.
13 13 Einsatz an wechselnden Tätigkeitsstätten Bisherige Regelung: AN, die typischerweise auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig sind, können sämtliche Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigen. Beispiel: AN Müller ist als Maler angestellt. Im Jahr 2013 fährt er an 220 Tagen von seiner Wohnung in VOF 20 Km zum Betrieb seines AG nach Passau. Hier steigt er auf ein Firmenfahrzeug um und sucht seine Baustellen auf. Lösung für 2013: Da Müller in Passau nicht schwerpunktmäßig tätig wird, hat er dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Somit kann er Fahrtkosten i.h.v (220 Tage x 20 Km x 2 x 0,30 ) als Werbungskosten geltend machen.
14 14 Einsatz an wechselnden Tätigkeitsstätten Regelung ab 2014 (Grundlage ist das EStG): Hat der AN keine erste Tätigkeitsstätte und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Feststellungen sowie Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise aufzusuchen, gelten die Regelungen für die 1. Tätigkeitsstätte sinngemäß. Lösung für 2014: Müller hat in Passau keine 1. TSt. Da er jedoch arbeitstäglich den gleichen Ort (= Betrieb des AG) aufsucht, sind die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. 220 Tage x 20 Km x 0,30 = Keine 1. Tätigkeitsstätte + tägl. Fahrt zum gleichen Ort = Entfernungspauschale
15 15 Einsatz an wechselnden Tätigkeitsstätten Gestaltungstipp für das Jahr 2014: Sonderregelung gilt, sofern der AN den gleichbleibenden Ort typischerweise arbeitstäglich aufsucht. Im Umkehrschluss gilt: Fährt der AN gelegentlich die Baustellen direkt an, sind auch die Fahrtkosten zum Betrieb des AG nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen. Immer gilt: Ungeachtet des Ansatzes der Entfernungspauschale übt Müller eine vorübergehende Auswärtstätigkeit aus und kann daher ab Verlassen seiner Wohnung Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen bzw. erstattet bekommen.
16 16 Arbeitszimmer als Tätigkeitsstätte (Homeoffice) Grundsatz Homeoffice kann keine betriebliche Einrichtung des AG darstellen Wird der AN ausschließlich oder weit überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig, kann davon ausgegangen werden, dass gelegentliche Fahrten zu einer betrieblichen Einrichtung des AG nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Ausnahme: Der AG bestimmt die betriebliche Einrichtung zur 1. Tätigkeitsstätte Beispiel: Müller ist in Absprache mit seinem AG an einem Tag je Woche im Betrieb tätig. Lösung: Müller erfüllt nicht die zeitlichen Voraussetzungen (zwei volle Arbeitstage/Woche) zur Anwendung der 1. TSt. Folglich kann Müller die Fahrten zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen abrechnen bzw. geltend machen.
17 17 Gestellung von Mahlzeiten Bisher: Mahlzeiten, die i.r. von Auswärtstätigkeiten vom AG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten (z.b. Hotel) gestellt werden, sind als geldwerter Vorteil zu erfassen (für 2014: 1,63 für Frühstück bzw. 3,00 für Mittag- und Abendessen). Neuregelung ab 2014: Eine zur Verfügung gestellte (übliche) Mahlzeit wird nach wie vor mit dem Sachbezugswert bewertet Als üblich wird eine Mahlzeit bis zum Wert von 60 (einschl. USt) angesehen. Wird diese Grenze überschritten, liegt ein Belohnungsessen vor, dass mit dem tatsächlichen Wert angesetzt wird. Besonderheit ab 2014: Trotz Mahlzeitengestellung unterbleibt ein Ansatz des geldwerten Vorteils als A.-lohn, sofern der AN für diese Auswärtstätigkeit Pauschbeträge als WK geltend machen könnte Die Höhe der Verpflegungspauschale ist hierbei unbedeutend
18 18 Gestellung von Mahlzeiten Erfolgt eine Gestellung von Mahlzeiten sind die Pauschbeträge um 4,80 (20% v. 24 ) für ein Frühstück sowie um jeweils 9,60 (40% v. 24 ) für ein Mittag- bzw. Abendessen zu kürzen. Beispiel: Müller ist für seine Firma am zu Kundenbesuchen in Nürnberg unterwegs. Hierzu reist er bereits am Vortag an. Er übernachtet in Nürnberg mit Frühstück, Bezahlung erfolgt durch AG. Lösung: Aufgrund Frühstücksgestellung entsteht ein geldwerter Vorteil i.h.v. 1,63 Müller steht ein Pauschbetrag i.h.v. 24 (2 Tage je 12 ) zu. Der geldwerte Vorteil ist nicht zu versteuern, da Müller ein Pauschbetrag als WK zusteht Somit werden die Werbungskosten von 24 um 4,80 gekürzt. Es verbleiben 19,20
19 19 Gestellung von Mahlzeiten Auswärtstätigkeiten von weniger als 8 Stunden! Beispiel: Müller ist am für einen Zeitraum von 7 Stunden zu Kundenbesuchen in Nürnberg. Auf Veranlassung seines AG erhält er an diesem Tag ein Mittagessen. Lösung: Aufgrund Mahlzeitengestellung entsteht ein geldwerter Vorteil i.h.v. 3,00 (ab 2014) Müller steht aufgrund der Abwesenheitszeit kein Pauschbetrag für VMA zu Somit ist der geldwerte Vorteil (grundsätzlich individuell) zu versteuern. Es kann jedoch eine pauschale Versteuerung von 25% erfolgen
20 20 Gestellung von Mahlzeiten Zusammenfassung Wird vom Arbeitgeber (oder auf Veranlassung von einem Dritten) dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit gestellt, erfolgt der Ansatz nach Sachbezugswerten (mit Möglichkeit der Pauschalbesteuerung), wenn der AN ohne Übernachtung nicht mehr als 8 Stunden auswärts tätig ist, der AG die Abwesenheitszeiten nicht überwacht oder kennt, die Dreimonatsfrist abgelaufen ist. In allen anderen Fällen wird die gestellte Mahlzeit (zwingend) durch Kürzung der Verpflegungsmehraufwandspauschalen berücksichtigt
21 21 Gestellung von Mahlzeiten - Bescheinigungspflicht Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist für die dem Arbeitnehmer zu Verfügung gestellten Mahlzeiten der Großbuchstabe M einzutragen. Hinweis: Durch den Großbuchstaben M wird lediglich dokumentiert, dass der AN zumindest einmal im Kalenderjahr eine Mahlzeit im Rahmen einer AWT erhalten hat. Für die genaue Ermittlung der Werbungskosten ist es jedoch erforderlich, die genaue Anzahl der Mahlzeiten, getrennt nach Frühstück, Mittag- und Abendessen festzuhalten. Hierzu muss der AN entsprechende Aufzeichnungen führen bzw. der AG entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
22 22 Mahlzeiten im Rahmen von Bewirtungen Bisher konnte der AN bei geschäftlich veranlassten Bewirtungen ungeachtet der Mahlzeitengestellung unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten VMA geltend machen. Ab 2014 ist zu unterscheiden: 1. Führt der AG eine geschäftlich veranlasste Bewirtung durch, werden die WK aufgrund der Mahlzeitengestellung ebenfalls um 4,80 (20% v. 24 ) bzw. 9,60 (40% v. 24 ) gekürzt. Beim AN entsteht (wie bisher) kein Arbeitslohn. 2. Erfolgt die Bewirtung hingegen nicht durch den AG, sondern durch den Kunden oder Geschäftspartner, liegt keine Mahlzeitengestellung vor. In diesen Fällen erfolgt keine Kürzung der Verpflegungspauschalen.
23 23 Zusammengefasste Pauschalierung Entsteht durch die Gestellung von Mahlzeiten i.r. von Auswärtstätigkeiten stpfl. Arbeitslohn, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung Vorteil 1: günstiger Steuersatz von 25%. Vorteil 2: Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung Die Pauschalierung ist auf 100% des dem AN zustehenden Pauschbetrages begrenzt. Aber: Steht dem AN aufgrund der Abwesenheit kein Pauschbetrag zu, ist die gesamte Erstattung nicht pauschalierungsfähig (individuelle Besteuerung). Erfolgt in diesen Fällen eine Gestellung von Mahlzeiten, können diese jedoch mit dem Sachbezugswert pauschaliert werden. Wichtig: Dem AG steht es frei, zur Ermittlung des pauschalierungsfähigen Volumens mehrere Auswärtstätigkeiten i.r. einer Erstattung zusammenzufassen.
24 24 Zusammengefasste Pauschalierung Beispiel: AN Müller stehen bei Auswärtstätigkeiten arbeitsvertraglich folgende Pauschalen zu: Abwesenheit bis 8 Stunden: 10 Abwesenheit bis 14 Stunden: 10 Abwesenheit bis 24 Stunden: 20 Müller ist i.r. einer Auswärtstätigkeit vom (17.00 Uhr) bis (20.00 Uhr) abwesend. Bei einer weiteren Auswärtstätigkeit am ist er nochmals 7 Std. abwesend. Lösung: Pauschalen des AG ( ) = 60 Steuerliche Pauschbeträge ( ) = 48 Folge: Die Erstattung von 60 übersteigt die Pauschbeträge um nicht mehr als 100%. Der übersteigende Betrag von 12 kann somit pauschal versteuert werden, obgleich Müller für den keine Pauschbeträge zustehen.
25 25 Nachweise und Aufzeichnungspflichten Die Eintragungen im Lohnkonto sind Grundlage des Lohnsteuerabzugs. Es empfiehlt sich, die Aufzeichnungspflichten sorgfältig einzuhalten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der einbehaltenen Lohnsteuer, die sich durch fehlerhafte Angaben im Lohnkonto ergeben, gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Reisekostenabrechnungen sind insbesondere als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Nachweis der Reisekosten: Die Steuerbefreiung der vom AG ersetzten Reisekosten setzt voraus, daß der AN seinem AG Art und Anlass der beruflichen Tätigkeit Die Reisedauer und den Reiseweg aufzeichnet. zudem muss er anhand geeigneter Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, welche Aufwendungen ihm anlässlich der Auswärtstätigkeit entstanden sind.
26 26 Nachweise und Aufzeichnungspflichten Zudem muss er anhand geeigneter Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, welche Aufwendungen ihm anlässlich der Auswärtstätigkeit entstanden sind der AN muss ggf. Rechnungsbelege über Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten vorlegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen diese Nachweise müssen vom AG als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden Beratungshinweis: Arbeitgeber, die ihren AN steuerfrei Reisekosten ausbezahlen, sollten sich immer zum besseren Nachweis bei Lohnsteuerprüfungen ordentliche Reisekostenabrechnungen von ihren AN erstellen lassen. Diese Abrechnungen werden dann zusammen mit den Originalrechnungen des AN bei den Lohnbelegen aufbewahrt.
27 27 Ende Für Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung
Das neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrBeratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014
Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun
MehrDie Reform des Reisekostenrechtes
Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61
MehrReisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014
Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick
MehrReisekosten-Reform (Teil 1)
Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 01.01.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte
MehrMandanten- Informationsbrief
Elfriede Schuster Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberaterin Rothenburger Str. 241 90439 Nürnberg Mandanten- Informationsbrief zum Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt 1. Allgemeines 2. Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten
Mehrab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:
Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte
MehrInfoblatt: Erste Tätigkeitsstätte
Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers
MehrSteuerfreie Arbeitgeberleistungen
Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrEntfernungspauschale 2013/2014
13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale
MehrNeuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER
Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit
MehrNEU: Reisekostenrecht ab 2014
NEU: Reisekostenrecht ab 2014 Rechtssichere Abrechnung unter Berücksichtigung der Reform 2014 und aktueller Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen Am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
MehrReisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen
Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 1 Erste Tätigkeitsstätte... 3 1.1 Neudefinition Erste Tätigkeitsstätte... 3 2 Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand... 4 2.1 Eintägige Auswärtstätigkeit
Mehr6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014
6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst
MehrReisekostenreform 2014
Mandanten-Info Reisekostenreform 2014 E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einführung 2. Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 2.1 Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte
MehrBundesverwaltungsamt Travel Management
Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder
MehrDas neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick )
Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014 ( Überblick ) Einführung Grundlage im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Veränderungen ergeben
MehrHLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht
HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht
MehrÄnderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Reisekostenreform zum 01. nuar 2014 Zum 01.01.2014 treten im Reisekostenrecht erhebliche Änderungen in Kraft. Insbesondere der neue Begriff der "ersten " aber auch Änderungen bei den Verpflegungspauschalen
Mehr2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?
ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte
MehrReisekostenrecht 2014
Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,
MehrReisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten
Reisekosten: Abrechnung der Übernachtungsund Verpflegungskosten Mehraufwand für Verpflegung Übernachtungskosten Abgrenzung von Übernachtung und Verpflegung Abrechnung eines 20%igen Business-Package (Service-Pauschale)
MehrMandanten- Informationsblatt
Mandanten- Informationsblatt Ausgabe Nr. 02/2014 Inhalt 1. Kredit-Gebühren rückforderbar... 2 2. Widerrufsrecht bei Bankdarlehen möglich... 2 3. Reisekosten... 2 3.1 Erste Tätigkeitsstätte anstatt regelmäßige
MehrSteuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014
Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche
MehrWelche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010?
Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Übernachtungen ab 2010? Der Reisende muss die Frühstückskosten selbst tragen. Der Arbeitgeber (oder Reisestelle oder neu, der Arbeitnehmer selbst) bestellt,
MehrReisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?
Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen
MehrReisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen
Reisekosten 2009 Gesamtdarstellung des steuerlichen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer auf dem aktuellen Stand der neuen Rechtslage 2009 einschließlich der vom Bundesverfassungsgericht neu geregelten Fahrten
MehrGemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014
Reisekosten ab 2014 Im Bereich der Reisekosten sind zum 1. Januar 2014 verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Änderungen im Reisekostenrecht, dieser
MehrInhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13
Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer/Gesellschafter-Geschäftsführer
MehrReisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Merkblatt Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind
MehrReisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG
Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6
MehrVorwort zur 17. Auflage... 11. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13
Vorwort zur 17. Auflage... 11 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 13 2 Der Begriff der Auswärtstätigkeit... 15 2.1 Die Bedeutung der regelmäßigen Arbeitsstätte... 15 2.2 Der Begriff der
MehrReisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014
9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:
MehrDie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Mit dem am 20.02.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden u.a.
MehrReisekostenrecht ab 01.01.2014
Inhaltsverzeichnis Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht 2 2 4 Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand ( 9 Abs. 4a EStG) 5 Gestellung von Mahlzeiten ( 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 5 Unterkunftskosten
MehrReisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind Änderungen
MehrBDI The Voice of German Industry
BDI The Voice of German Industry Interessenvertretung der Industrie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 1 Agenda Erste Tätigkeitsstätte (
MehrBezahlung von Übungsleitern
Fitness & Gesundheit im Verein Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge Bezahlung von Übungsleitern Steuern, Sozialabgaben und Freibeträge In vielen Vereinen stellt sich des Öfteren
MehrMöglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer
Möglichkeiten von steuerfreien/-günstigen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Allgemeiner Hinweis: Alle steuerfreien Zuwendungen sind zusätzlich zum Gehalt zu zahlen und dürfen nicht vom
MehrFAQ des Webinars Reisekostenrecht 2015
TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker
MehrPraxisvorlaufkosten. Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater
Praxisvorlaufkosten Steuerberatungsgesellschaft mbh Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Tel: 040/30 68 57-0, Fax: 040/30 68 57-75 info@admedio-hamburg.de, www.admedio-hamburg.de Friedrich Wilhelm Rosenberg Steuerberater
MehrReisekosten ab 01.01.2014
Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014
Mehr-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen
-1- Beispiele und Informationen zu Reisekosten bei Verbindung von Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten Reisen Werden Dienstreisen mit einem privaten Aufenthalt oder einer privaten
MehrWelche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen?
Welche Reisekosten darf ich als Unternehmer geltend machen? Bei Geschäftsreisen entstehen Kosten für Fahrt, Übernachtung oder Verpflegung. Schön wäre es, wenn man diese Reisekosten vollständig als Betriebsausgabe
MehrSteuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.
MehrDer Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt.
Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 1.1.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte
Mehr# 3 25.10.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Wir haben bereits im Infoletter #2/2013 über den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der neuen Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts
MehrVorwort... Abkürzungsverzeichnis...
VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... V XV Teil I Reisekosten der Gewerbetreibenden, der Angehörigen der freien Berufe und der sonstigen Selbständigen sowie der Land- und Forstwirte...
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrDie IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland.
MERKBLATT Recht und Fairplay REISEKOSTEN - INLAND Die IHK informiert über die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienst- und Geschäftsreisen im Inland. Begriff der Reisekosten...
Mehr400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen
Zusatzleistungen für Minijobber 400-Euro-Grenze ohne schädliche Nebenwirkungen ausdehnen Für die seit 1. April 2003 geltenden ist allein die 400-Euro- Grenze maßgebend. Nur solange das regelmäßige Arbeitsentgelt
MehrReisekostenreform zum 01.01.2014
Januar 2014 Reisekostenreform zum 01.01.2014 Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht wurden mit einem neuen Gesetz grundlegend umgestaltet. Schwerpunkt der Änderung sind u. a. die
Mehr3.2.2.4 Betriebsindividuelle Lösungen 53 3.2.3 Ausschluss der Erstattung von Übernachtungskosten 54 3.3 Fahrtkosten 54 3.3.1 Einzelfragen zu den
Auswärtstätigkeit 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 1 2 Die neue Auswärtstätigkeit 2 2.1 Die neue Bestimmung der regelmäßige Arbeitsstätte 2 2.1.1 Die regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber
MehrLAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN
LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform
MehrSeite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht...
Seite 2 von 175 Inhaltsverzeichnis: Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8 Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... 13 Nachweis / Glaubhaftmachung von Reisekosten...
MehrZweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht
Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht a) Rechtsgrundlagen Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013
MehrEntwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014
Postfach 710864 60498 Frankfurt am Main Germany per Mail: IVC5@bmf.bund.de Herrn Jörg Kraeusel Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Kontakt Telefon Telefax E-Mail Datum Marcus Gödtel
MehrDas Wichtigste in Kürze. Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem der Bundesrat am 18.12.2009 dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugestimmt hat, gilt ab dem 1.1.2010 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7
MehrGrant Thornton Hungary News. April 2014
Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich
MehrDer Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch. Der geldwerte Vorteil wird daher pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung ermittelt.
Die Auflösung Das war der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer darf den ihm überlassenen Firmenwagen auch auf einer privaten Urlaubsreise verwenden. Der Arbeitgeber hat sich großzügigerweise bereit erklärt, sämtliche
Mehr# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,
Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen
MehrAb 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.
Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3
MehrREISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse
REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse Agenda (Die Änderungen im Überblick) Neuer gesetzlicher Begriff: "erste Tätigkeitsstätte" Fahrkosten bei Auswärtstätigkeit
MehrReisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber
ARBEITSRECHT A33 Stand: April 2008 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Reisekosten Steuerfreier Ersatz durch den Arbeitgeber 1. Begriff
Mehr4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers
4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen
MehrAls Werbungskosten sind Umzugskosten jedoch nur abziehbar, wenn sie auch tatsächlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.
Umzugskosten - Steuerrecht Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Steuerrechtliche Einordnung von Umzugskosten 1.2 Höhe und Umfang der Abziehbarkeit der Werbungskosten 2. Arbeitgeberseitige Umzugskostenerstattung
MehrReferent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
14. Oktober 2014 Referent Diplom Verwaltungswirt 1985 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrInformationsblatt Induktionsbeweis
Sommer 015 Informationsblatt Induktionsbeweis 31. März 015 Motivation Die vollständige Induktion ist ein wichtiges Beweisverfahren in der Informatik. Sie wird häufig dazu gebraucht, um mathematische Formeln
MehrEntwurf eines BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 Nach der ersten Durchsicht des Entwurfs ergeben sich folgende relevante Punkte: 1. Die Zuordnung des Arbeitgebers
MehrSachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner
Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Sachzuwendungen (Geschenke) an Geschäftsfreunde Bis 10,00 * Streuwerbeartikel: z.b. Kugelschreiber, Taschenkalender
MehrSteuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer
Steuerfreie Zuwendung an Arbeitnehmer Erhalten Arbeitnehmer neben dem normalen Arbeitslohn Zuschüsse, Zuwendungen oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis, ist der Wert dieser
MehrMerkblatt. Reisekosten sicher abrechnen. Inhalt. 1 Allgemeines 2 Befristung 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten
Reisekosten sicher abrechnen Inhalt 1 Allgemeines 2 Befristung 3 Fahrtkosten 4 Übernachtungskosten 5 Verpflegungskosten 6 Reisenebenkosten 7 Was ist für die Umsatzsteuer zu beachten? 1. Allgemeines Müssen
MehrSteuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)
Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) Die Steuerpflicht der abhängig Beschäftigten und die genauen Bedingungen der Versteuerung abhängiger Erwerbseinkünfte regelt das Einkommenssteuergesetz (EStG).
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrEine Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes unterbleibt.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Einmalberücksichtigung dürfen die Beiträge jedoch anhand nachvollziehbarer Kriterien zwischen dem Kind und den Eltern aufgeteilt werden. Eine Anrechnung der eigenen
MehrReform des Reisekostenrechts
Reform des Reisekostenrechts Mit Wirkung zum 01.01.2014 wird das Reisekostenrecht abgeändert. Die Neuregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Abzugsfähigkeit
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrFALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
FALK & Co FALK GmbH & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Wachstumsbeschleunigungsgesetz: Lohnsteuerliche Behandlung von Reisekostenersatz im Rahmen von Dienstreisen I. Ausgangssituation
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrBeschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit
Die Berufliche Auswärtstätigkeit ersetzt ab VZ 2008 die bis dahin anzuwendenden Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Fahrtkosten und
MehrVorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21. I. EinfÅhrung 1 25. a) Grundsåtzliches 42 33
Inhalt V E R Z E I C H N I S INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 5 Literatur 19 AbkÅrzungsverzeichnis 21 A. REISEKOSTEN BEI DER EINKOMMEN- UND LOHNSTEUER I. EinfÅhrung 1 25 1. Grundsåtzliches 1 25 2. Zusammenhang
MehrZusatztipps mit Zukunftspotenzial.
113 Zusatztipps Über das unmittelbare Ausfüllen der Formulare hinaus gibt es eine Reihe Tipps und Informationen, die für Sie wichtig sein können. Dabei geht es beispielsweise um die Besteuerung der betrieblichen
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrSteuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte
Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 i. V. m. 15 Abs. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 28.06.2002 (SächsGVBl. Seite 207)
MehrNeuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015
Neuerungen 37b EStG BMF- 19.05.2015 Siegfried Büdinger Finanzamt Trier VTU Trier 20. Januar 2016 Folie 1 Inhalt Folie 1. Allgemeines 3 2. Rechtsprechung 4 3. BMF-Schreiben v. 19.05.2015 3.1 Betrieblich
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Innsbruck Senat 1 GZ. RV/0628-I/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, Anschrift, vom 25. Mai 2009 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
Mehr2. Sozialrecht/Beitragsrecht
2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und
MehrLohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen
Lohnsteuerliche Behandlung von Dienstreisen Begriff der Dienstreise Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände,
MehrWorkshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1
Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts Verpflegungsmehraufwand
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
Mehr2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben
2.3 Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben Gerade wenn Sie einen neuen Pkw kaufen, liegen die tatsächlichen Kilometerkosten in aller Regel über der Kilometerpauschale von 0,30 je Kilometer. Selbst
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Das neue Reisekostenrecht 2014 Agenda 1. Neue gesetzliche Grundlage 2. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet 3. Verpflegungsmehraufwendungen 4. Mahlzeiten bei auswärtiger
MehrHinweise. Bitte dem Finanzamt mit drei Durchschriften einreichen. Weiße Felder ausfüllen oder ankreuzen.
Antrag für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer auf Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Mehr