Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

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1 BERLIN Gebäudeklassen Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen Tragende Wände allgemein ohne FW FH FH HFH FB innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 b) B Tragende Wände im KG FH FH FB FB FB innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Tragende Wände im obersten DG ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d.wand B2 B2 B2 B2 B Nichttragende Außenwände 28 ohne FW ohne FW ohne FW A,FH,W30 A,FH,W innenseitig B2 B2 B2 B2 B außenseitig B2 B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) im Inneren d. Wand B2 B2 a) B2 a) B2 a)c) B2 a)c) 1.3. Trennwände Trennwände allgemein (von Nutzungseinheiten) FH 2) FH 2) FH HFH FB Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 1 von 5

2 auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Trennwände im KG (von Aufenhaltsräumen) FH 2) FH 2) FB FB FB auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Trennwände von Räumen mit Expl.- od. erhöhter Brandgefahr FB 2) FB 2) FB FB FB auf der Wand B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Nichttragende Innenwände (außer solchen nach Nr. 1.3.) ohne FW auf der Wand B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 B2 B2 B2 B Brandwände (Gebäudeabschlusswände) 30 HFH 3) HFH 3) HFH 3) HFH-M 4) BW innenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 B2 B2 B2 B auf der Wand (innere BW) B2 B2 B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 5)6) B2 5)6) B2 5)6) B2 6) A außenseitig (Gebäudeabschlusswand) B2 a) B2 a) B2 a) B1 1) B1 1) 1.6. Wände notwendiger Treppenräume Treppenraumwände als Innenwände FH HFH-M Bauart BW auf der Wand im Treppenraum A A A auf der Wand der dem Treppenraum abgewandten Seite 7) 7) B2 B2 B im Inneren d. Wand B2 8) B2 6)8) A Treppenraumwände als Außenwände FH 9.) HFH-M 9.) Bauart BW 9.) auf der Wand im Treppenraum A A A auf der Wand der dem Treppenraum abgewandten Seite B2 a) B1 1) B1 1) (Außenseite) im Inneren d. Wand B2 8) A 6)8) A Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 2 von 5

3 1.7. Wände notwendiger Flure und offener Gänge 36 FH 11) FH 11) FH 11) auf der Wand im Flur / Gang A A A auf der dem Flur / Gang abgewandten Seite 10) 10) B2 B2 B im Inneren der Wand B2 8) B2 8) B2 8) 2. Decken Decken im obersten DG ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW ohne FW auf der Decke B2 B2 B2 B2 B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 B2 B2 B2 B Decken in oberirdischen Geschossen ohne FW FH FH HFH FB auf der Decke B2 B2 12) B2 12) B2 12) B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 B2 12) B2 12) A 6) B Decken in Kellergeschossen FH FH FB FB FB auf der Decke B2 12) B2 12) B2 B2 B unter der Decke B2 B2 B2 B2 B im Inneren der Decke B2 12) B2 12) B2 B2 B Decken unter u. über Räumen mit Explosions- FB 13) FB 13) FB FB FB oder erhöhter Brandgefahr auf der Decke (über dem Raum) B2 B2 B2 B2 B unter der Decke (im Raum) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) B2 d) im Inneren der Decke B2 B2 B2 B2 B2 3. Dächer (Bedachungen) 32 "harte Bedachung" e) 3.1. oberhalb der Dachdichtung B2 14)15) B2 14)15) B2 14)15) B2 15) B2 15) 3.2. unmittelbar unter der Dachdichtung B2 14) B2 14) B2 14) B2 B auf, in und unter der Dachkonstruktion B2 B2 B2 B2 B2 Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 3 von 5

4 Farbkasten gelb : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen der Baustoffklassen B1 und B2, ggf. mit Einschränkungen, zulässig Farbkasten weiß : Verwendung von Hartschaumdämmstoffen nicht zulässig ohne FW : ohne Feuerwiderstandsanforderungen FH : feuerhemmend (F30 - B ) HFH : hochfeuerhemmend ( F60 AB, F60 BA ) FB : feuerbeständig ( F90 - AB ) BW : Brandwand M : zusätzl. mechan. Beanspruchung aufnehmbar Index Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Brandausbreitung ausreichend lang begrenzt ist. Bei Wohngebäuden bestehen keine Anforderungen. Als Gebäudeabschlusswand von innen nach außen feuerhemmend (tragende und aussteifende Teile ) und von außen nach innen feuerbeständig zulässig ( 30, Abs.3 BauO Bln ), sonst hochfeuerhemmend ( F60 ). Als hochfeuerhemmende Wand mit aufnehmbarer zusätzlicher mechanischer Beanspruchung ( F60+M ) zulässig (s. 30 Abs.3 BauO Bln ). Bei Gebäudeabschlusswänden gem. Fußnote 3 sind normalentflammbare Dämmstoffe zulässig. Bei hochfeuerhemmender Ausbildung F60-AB ist die Verwendung brennbarer Dämmstoffe möglich. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig. Wände aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. Die Ausbildung ist ohne die gen. Anforderungen zulässig, wenn die Außenwände der Treppenräume aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließenden Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. In Wohngebäuden der GK 1 u. GK 2 und in sonstigen Gebäuden der GK 1 u. GK 2 mit Ausnahme der Kellergeschosse (KG) sind keine notwendigen Flure erforderlich; in KG ist eine feuerhemmende Ausführung der Flure erforderlich. In Kellergeschossen ist eine feuerbeständige Ausführung notwendig. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 4 von 5

5 Feuerwiderstandsfähige Holzbalkendecken müssen entweder auch von oben geprüft worden sein oder einen oberseitig entsprechenden Aufbau (u.a. Trittschalldämmung nichtbrennbar) aufweisen (s. Anlage zur BRLA Teil 1). Für Wohngebäude der GK 1 und GK 2 gelten diese Anforderungen nicht. Bei Gebäuden der GK 1 bis GK 3 sind Bedachungen ohne den Nachweis der harten Bedachung zulässig, wenn bestimmte Bedingungen (Abstände u.a. ) eingehalten werden. (s. 32 BauO Bln ). Begrünte Bedachungen sind ohne Nachweis der harten Bedachung zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden ( s. 32 Abs. 4 BauO Bln ). Index a b c d e Eine Brandausbreitung auf und in den Bauteilen ist ausreichend lang zu begrenzen. Bei Bauteilen, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen ( F60 BA ), dürfen nur nichtbrennbare Dämmstoffe verwendet werden. Bei feuerhemmender Ausführung ( F30, W30 ) sind B2 - Dämmstoffe zulässig. Oberflächen von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sollten aus nichtbrennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Die Verwendung von normalentflammbaren Dämmstoffen ist zulässig, wenn der Nachweis als harte Bedachung erbracht ist. Copyright Juni Nachdruck auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des IVH. Seite 5 von 5

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