Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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- Karoline Hauer
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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 6, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9002/04, COPEN 55, EJN 26, EUROJUST 32). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den niederländischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt. In dringenden Fällen kann außerhalb der Bürozeiten Kontakt mit dem niederländischen SIRENE-Büro aufgenommen werden. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die niederländische oder englische Spreche zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 23 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den niederländischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt:
2 a) Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 2866; 2008 II S. 45), b) Artikel des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen (BGBl II S. 1350, 1351; 1998 II S. 896). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen zu a) bezüglich Artikel 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens (BGBl II S. 98), zu c) bezüglich Artikel 5, 6, 8, 13, 18 und 21 des Übereinkommens (BGBl II S. 896), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Übereinkommen zu a) bezüglich Artikel 3 und 17 des Übereinkommens (BGBl II S. 98), zu c) Artikel 18 und 21 des Übereinkommens (BGBl II S. 896). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet im Verhältnis zu den Niederlanden der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Bussgeld Vo llstreckung/eugeld/eugeld node.html? nnn=true. II.2. Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem niederländischen Justizministerium andererseits übermittelt. II.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist bei Ersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen nicht erforderlich. Bei Ersuchen nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen behält sich die Niederlande das Recht vor zu verlangen, dass den Unterlagen Übersetzungen in die niederländische Sprache beizufügen sind. Erfahrungsgemäß kann im Regelfall jedoch auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet werden. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen statt:
3 a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631, 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen zu a) bezüglich Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bezüglich Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl S. 1379), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Übereinkommen zu a) bezüglich Artikel 2, 5, 11, 22, 24, 25 und 26 des Übereinkommens (BGBl II S. 1807), zu c) bezüglich Artikel 10 und 24 des Übereinkommens (BGBl S. 1379), - der Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl II S. 194, 196, 1285), - der Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1158; 1983 II S. 32) mit Ausnahme der Artikel II, VI, IX Absätze 1 und 3, XI Abs. 6, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind. Rechtshilfe wird auch geleistet: - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder niederländischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,
4 - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften zu verfolgen haben, können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den zuständigen niederländischen Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem niederländischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der zuständigen niederländischen Behörde (EU-Ratsdokument 8848/10, COPEN 104, EJN 9, EUROJUST 44) übermittelt werden. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister (ABl. der EU Nr. L 322 vom 9. Dezember 2005, S. 33) auch unter Einschaltung des Bundesamtes für Justiz Bundeszentralregister den niederländischen Behörden übermittelt werden. Dies ist auch für Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen möglich.
5 Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und den niederländischen Justizbehörden geführt. III.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die niederländische oder englische Sprache zu übersetzen. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in den Niederlanden sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen. IV.4. Die Niederlande sind Mitglied der Interpol.
Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)
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