Gewährleistung und SoftwaremieteVortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker
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- Friederike Schmidt
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 Gewährleistung und Softwaremiete Vortrag im Rahmen der Veranstaltung IT-Recht - Grundlagen für Informatiker Bernhard Dick
2 Mietverträge Rechtliche Grundlage und Folgen Serviceverträge
3 Wo finden wir Mietverträge Webhosting Managed Hosting Application Service Providing Cloud Computing
4 Webhosting Provider stellt Webserver und Infrastruktur Kunde liefert Inhalte für das Web Provider stellt evtl. weitere Leistungen (Datenbank, Scriptingumgebung)
5 Managed Hosting In der Hauptsache Vermietung der Hardware Evtl. Vermietung von Verwaltungssoftware Provider konfiguriert Server nach Wünschen des Kunnden
6 Application Service Providing Anbieter bietet für Kunden einzeln installierte Software Software läuft auf Anbieterseite Zugriff idr. über Webbrowser oder Spezialclient Software läuft meist auf einem zentralen System Daten des Kunden werden beim Anbieter gespeichert
7 Cloud Computing Jüngste Vermarktungsstrategie Alle Anwendungen greifen auf gemeinsame Dienste zu idr. keine Einzelninstallationen für Kunden Daten und Anwendungen laufen/liegen über Standorte und Server verteilt (- Wolke) Unterteilt in 3 Ebenen
8 Infrastructure as a Service Unterste Ebene beim Cloud Computing Serverdienste (idr virtualisiert) Storage Betriebssysteme
9 Platform as a Service Baut auf IaaS auf Bietet Kunden Schnittstellen um mit der Cloud Umgebung zu arbeiten Vorallem Programmumgebungen
10 Software as a Service Ebene der endgültig laufenden Anwendungen in der Cloud Denkbar ERP Systeme oder auch einfacche Textverarbeitung Beispiel Google Docs
11 Grundlegendes zum Mietvertrag Definiert im BGB Findet bei allen eben genannten Verträgen Anwendung Stammt aus der Vermietung von Wohneigentum, dadurch entstehen harte Pflichten
12 Pflichten des Anbieters 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Mietrecht geht von 100% Verfügbarkeit aus! Führt schnell zu Problemen (z.b. Fehler bei der Anbindung) Eine Pflicht zum Einspielen von z.b. Updates existiert nicht Falls Individualsoftware vermietet wird jedoch Pflicht zur Fehlerkorrektur
13 Rechte des Kunden Minderung (bis zum Zahlen gar keiner Miete) Schadensersatz (sicher auch beim Datenverlust sehr interessant ) Beseitigung von Mängeln durch selbst ausgewähltes Unternehmen Rechte gelten während der gesamten Mietdauer, enden mit Ende des Vertrags
14 Datenschutz Weitergabe von Daten an andere Unternehmen Wo liegen meine Daten überhaupt? Daten ins Ausland ( 4b BDSG Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen) Schweigepflichten bei bestimmten Berufsgruppen und Verbot der Weitergabe von Daten ( 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen) Kunde ist für Datensicherheit verantwortlich (u.a. 11 BDSG Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag)
15 Weitere Vorschriften 10 Jahre Speicherfrist für geschäftlichen Kontakt und andere steuerrelevante Daten Was passiert bei Providerpleite? Virenbefall, andere Schäden auf Providerseite?
16 Konsequenzen für die Mietverträge Mietsache muss genau definiert werden Ausfallzeiten definieren Haftung bei Softwarefehlern Festlegung von Updateinstallationen Betriebsumgebung des Kunden möglichst eng festlegen Sicherheit der Datenübertragung und Datenbestände
17 Basis für den Servicevertrag Meistens Werkvertragsrecht! Sprich je nach Inhalt Ansprüche auch nach Ablauf der Mietzeit Anbieter ist zum Erfolg verpflichtet, nicht nur zur Verfügbarkeit
18 Mögliche Inhalte Garantierte höhere Verfügbarkeit Schnelle Reaktion Hilfe bei Problemen des Kunden Nachträgliche Anpassungen Updates Hilfe bei Migration
19 Probleme des Kunden Da Supportdienstleitung idr Dienstvertrag Schulungsleistungen Persönlicher Support Vor-Ort Hilfe
20 Anpassungen und Updates Nutzbar wenn Vertriebsweg Miete statt Kauf gewählt wird Erweiterungen der Software auf Kundenwünsche Anpassungen an weitere Betriebsumgebungen Updatepflege und Hilfe bei resultierenden Problemen
21 Fragen? Fragen?
Cordula E. Niklaus, Fürsprecherin ll.m. Anwaltskanzlei Niklaus, Zürich - www.niclaw.ch. niclaw
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