Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte

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1 Konversatorium Strafrecht IV Vermögensdelikte 4. Stunde: Besonders schwerer Fall des Diebstahls, 243 StGB Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster E Mail: daniel.mueller@uni wuerzburg.de Internet: wurzburg.de/lehrstuehle/schuster/mitarbeiter Büro: Paradeplatz 4 Raum Nr. 410

2 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls 243 StGB ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel. In 243 StGB sind Tatbegehungen geregelt, die der Gesetzgeber für besonders strafwürdig erachtet. Sie enthalten damit vertyptes Erfolgs- bzw. Handlungsunrecht. Ein Kennzeichen der Regelbeispiele ist aber, dass sie keine zwingende und abschließende Regelungen enthalten: Liegen die Voraussetzungen eines Regelbeispiels vor: besonders schwerer Fall (+); Ausnahme: Besondere Umstände mindern das Handlungs- oder das Erfolgsunrecht. Erfüllt der Täter keines der Regelbeispiele: besonders schwerer Fall (-); Ausnahme: Erfolgsunrecht und Handlungsunrecht sind gegenüber dem Durchschnittsfall des Diebstahls wesentlich erhöht.

3 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Regelbeispiel des 243 StGB - Aufbau 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält, 2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist, 3. gewerbsmäßig stiehlt, 4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient, 5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist, 6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder 7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

4 242, 243 StGB - Aufbau I. Obj. und subj. Tatbestand des 242 I StGB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung, 243 StGB 1.Objektive Merkmale Verwirklichung eines der Regelbeispiels der 243 I 2 Nr. 1-7 StGB 2. Subjektive Merkmale Quasi-Vorsatz bzgl. der Verwirklichung des Regelbeispiels 3. Kein Ausschluss, 243 II StGB 4. Entfallen der Indizwirkung aufgrund Gesamttatbewertung? 5. Vorliegen eines atypischen/unbenannten schweren Falles gem. 243 I 1 StGB aufgrund Gesamttatbewertung?

5 Ausschlussgrund, 243 II StGB Zwingende Ausschlussklausel in den Fällen der Nr. 1-6, sofern sich die Tat in objektiver und subjektiver (kumulativ) Hinsicht auf eine geringwertige Sache bezieht. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert der Sache zur Zeit der Tat, Grenze liegt bei 25 bis 50. Soweit der Sache aber ein Funktionswert zukommt, der nicht in Geld gemessen werden kann, kann 243 II StGB nicht angewendet werden. Beispiele: Gerichtsakten, Personalausweise etc.

6 Ausschlussgrund, 243 II StGB Prüfungsaufbau: 1. Fälle der 243 I 2 Nr. 1-6 StGB 2. Objektive Geringwertigkeit 3. Subjektive Geringwertigkeit

7 (P) Versuchtes Regelbeispiel Rspr.: (+) Anordnung der Versuchsstrafbarkeit in 242 II StGB bezieht sich auch auf 243 StGB. 243 StGB zwar kein Tatbestand, sondern nur eine Strafzumessungsregel, die aber tatbestandsähnlichen Charakter hat. Durch die Umwandlung der Vorschrift (früher Qualifikation) wollte der Gesetzgeber ihre Reichweite nicht einschränken. Rechtsfolge: Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall (nicht: versuchter besonders schwerer Fall des Diebstahls) Strafe kann gemäß 23 II StGB gemildert werden

8 (P) Versuchtes Regelbeispiel Lit.: ( ) Gesetzgeberischer Wille unerheblich, da 243 I StGB keine Qualifikation ist und seine Merkmale keine Tatbestandsmerkmale darstellen. Hierauf gleichwohl und gegen den ausdrücklichen Wortlaut ( Tat ) den 22 StGB anzuwenden, sei eine strafschärfende Analogie und verstoße gegen Art. 103 II GG, 1 StGB. Rechtsfolge: Versuch eines Regelbeispiels begrifflich nicht möglich Versuchter Diebstahl; Strafmaß bestimmt sich allein aus 242 StGB

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