Klausur Strafrecht AT Sabine Gless
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- Oskar Flater
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1 Klausur Strafrecht AT 2008
2 Frage 1: Strafbarkeit der T
3 A. Strafbarkeit der T wegen vorsätzlicher Tötung nach Art. 111 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand (Eventual-) Vorsatz? Vorsatz verlangt Wissen und Willen hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale
4 Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nach der Rechtsprechung darf der Richter vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann.
5 B. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand 1. Handeln? (oder Unterlassen, weil T nicht rechtzeitig bremst?) In jeder Fahrlässigkeit durch Tun steckt zwar regelmässig auch ein Unterlassungsvorwurf Taterfolg 3. Kausalität
6 B. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung 4. Vorhersehbarkeit des Taterfolges 5. Sorgfaltspflichtverletzung? Zur Konkretisierung des Sorgfaltsmassstabs können in vielen Lebensbereichen: Rechts- oder Verkehrsnormen herangezogen werden, oder aber auch andere anerkannte Regelwerke und Richtlinien (auch aus dem privaten Bereich). Für lückenhafte Situationen wird der allgemeine Gefahrensatz zu Hilfe gezogen. Im Fall? - Reglement für Tramführer
7 B. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung 6. Objektive Zurechnung II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis
8 C. Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB (-), kein Vorsatz
9 Frage 2: Wie wäre die Strafe zu bestimmen?
10 Prüfungsschema Strafzumessung I. Strafrahmenbildung - Ordentlicher Strafrahmen - Strafmilderungen? II. Strafzumessung i.e.s. nach Verschulden des Täters, Art. 47 StGB - Unrechtsgehalt der Tat - Schuldgehalt der Tat - Präventionsaspekte III. Weitere präventive Aspekte - Strafbefreiung (Art. 52 ff. StGB) - Bedingte Strafe (Art. 42 ff. StGB)
11 Frage 3: Todeswunsch resp. Selbstmordabsicht des Opfers
12 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung Frage: Wie wirkt es sich auf die Strafbarkeit aus, dass das Opfer den Tod (insgeheim) wollte?
13 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung Vorüberlegung: Die Strafwürdigkeit des Fahrlässigkeitsdeliktes ist im Erfolgsunrecht begründet (das Handlungsunrecht ist gering). Bei einem Opfer mit ernsthaftem Todeswunsch scheint das Erfolgsunrecht gering wo kann das dogmatisch berücksichtigt werden?
14 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand Ist T überhaupt als Täterin der Tötung anzusehen werden? Voraussetzung für eine straflose Suizidteilnahme ist nach h.m, dass das Opfer (F) das zu seinem Tode führende Geschehen mindestens in dem gleichen Masse beherrscht wie der andere Beteiligte (T) (-)
15 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand Taterfolg, Kausalität, Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung sind gegeben. aber: Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn T sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat?
16 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand Taterfolg, Kausalität, Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung sind gegeben. aber: Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn T sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat? - aber: Könnte F sich überhaupt bis zur Todesfolge eigenverantwortlich selbst gefährden? (vgl. Art. 114 StGB)
17 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand Taterfolg, Kausalität, Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung sind gegeben. aber: Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn T sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat? - ja: T soll nicht dafür haften, dass sie eine Selbstmordwillige überfährt
18 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand Taterfolg, Kausalität, Vorhersehbarkeit und Sorgfaltspflichtverletzung sind gegeben. aber: Ist die objektive Zurechnung ausgeschlossen, wenn T sich eigenverantwortlich selbstgefährdet hat? - nein: denn F kann sich überhaupt nicht bis zur Todesfolge eigenverantwortlich selbst gefährden (vgl. Art. 114 StGB) ausserdem hat sie nicht bewusst gehandelt
19 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung II. Rechtfertigung hat F in ihren Tod eingewilligt? P: Könnte F überhaupt in eine Fremdtötung einwilligen? (vgl. Art. 114 StGB) jedenfalls aber schon deshalb keine Einwilligung, weil diese gegenüber dem Täter erklärt sein muss.
20 A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Ergebnis T hat sich auch in diesem Fall einer fahrlässigen Tötung schuldig gemacht. Vgl. zu diesem Themenkreis: Hecker/Witteck, JuS 2005, 397 ff.
21 Hinweise zur Wiederholung/Prüfungsvorbereitung (Gutachtentechnik) Eymann/Geth/Kanyar/Lanza, Fallsammlung Strafrecht AT, Basel 2008 (Fälle 1, 6, 11) Maihold, Strafrecht Allgemeiner Teil, Basel 2005, Lektionen 5 und 9
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